Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.09.2010

OVG Berlin-Brandenburg: empfang, befreiung, alter, verfügungsgewalt, behinderung, rundfunk, diskriminierung, sammlung, anzeige, quelle

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 N 69.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 8
RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 1
S 2 Nr 3 RdFunkGebStVtr BE,
Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2
GG
Rundfunkgebührenbefreiung innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft, in denen behinderte Menschen wohnen
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 300,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit der
Begründung, dass ihr in ihrem Haushalt lebender minderjähriger (zum Zeitpunkt der
Antragstellung im Jahr 2008 14-jähriger) Sohn zu 100 % schwerbehindert sei und das
Merkzeichen "RF" zuerkannt bekommen habe. Ihre hierauf gerichtete
Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. September 2010
abgewiesen.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO benennt die Klägerin nicht.
Soweit ihren allgemeinen Einwänden gegen das angefochtene Urteil die
Geltendmachung ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu
entnehmen ist, hat sie diesen Zulassungsgrund nicht dargetan.
Die Klägerin macht geltend, dass ihr Sohn gegenüber anderen Personen, die
Rundfunkgebührenbefreiung erlangen könnten, grundgesetzwidrig - ihres Erachtens
einschlägige Verfassungsnormen benennt die Klägerin nicht - benachteiligt werde. Dazu
ist zunächst festzustellen, dass die schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin
die auf Gebührenbefreiung gerichtete Klage nicht als gesetzliche Vertreterin ihres
Sohnes, sondern im eigenen Namen erhoben hat und deshalb nur die Verletzung
eigener Rechte, nicht aber dritter Personen, auch nicht ihres Sohnes, geltend machen
kann (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 VwGO).
Darüber hinaus liegen die geltend gemachten Diskriminierungen sowohl in Bezug auf
ihre Person als auch in Bezug auf ihren Sohn nicht vor.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Benachteiligung liege bereits darin, dass ein
Ehegatte, ohne selbst Haushaltsvorstand zu sein und ein Rundfunkgerät bereitzuhalten,
von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könne. Diesem Einwand ist nicht zu
folgen; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wird
mit ihm nicht aufgezeigt, weil es an wesensgleichen Sachverhalten fehlt. Der von der
Klägerin angesprochenen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RGebStV, wonach innerhalb
der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt wird, wenn der Ehegatte des
Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 aufgeführten (gebührenbefreiten) Personenkreis
gehört, liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ehegatten innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft Rundfunkempfangsgeräte in der Regel gemeinsam zum
Empfang bereithalten, wobei die Regelung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV korrespondiert,
der auch Zweitgeräte von Ehegatten privilegiert. Daher genügt es, wenn einer der
beiden Ehepartner die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, um dem Ehepaar insgesamt
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die von ihnen gemeinsam
bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren (vgl. Gall/Siekmann in
Hahn/Vesting, § 6 RGebStV, Rz. 38). Bei anderen Haushaltsangehörigen kann dagegen
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Rundfunkempfangsgerät
gemeinsam bereitgehalten wird. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 6 Abs. 1
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gemeinsam bereitgehalten wird. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 RGebStV von ihnen den Nachweis der Teilnehmereigenschaft, also des
eigenen Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang, fordert, und als
Rechtsfolge nur die eigene Gebührenbefreiung des Betreffenden regelt, diese aber nicht
auf andere prinzipiell gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmer innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft erstreckt.
Die "zweite Diskriminierung" sieht die Klägerin darin, dass ihr Sohn aufgrund seiner
Behinderung eine Programmauswahl nicht treffen könne und deshalb unabhängig von
seinem Alter nicht in der Lage sei, ein Rundfunkempfangsgerät bereitzuhalten und damit
Rundfunkteilnehmer zu sein. Auch diesem Einwand kann nicht beigetreten werden;
insbesondere wird mit ihm kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Behinderter
nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aufgezeigt. Wie bereits dargelegt wird einem anderen
Haushaltsangehörigen (als dem Ehegatten), der zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt, wenn er nachweist, dass er selbst
das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, also Rundfunkteilnehmer im
Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist. Ein Rundfunkempfangsgerät hält derjenige zum
Empfang bereit, der die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber innehat. Dabei kann
dahinstehen, ob die tatsächliche Verfügungsgewalt derjenige innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft hat, der über Häufigkeit und Dauer des Rundfunk- und
Fernsehempfangs bestimmt bzw. das Programm auswählt, was häufig schwer
festzustellen sein wird, oder ob es darauf ankommt, wer innerhalb der
Haushaltsgemeinschaft die Entscheidung darüber trifft bzw. verbindlich treffen kann, ob
überhaupt ein Rundfunk- oder Fernsehgerät angeschafft wird und wer nach außen mit
der verantwortlichen Wahrnehmung der mit der Eigenschaft des Rundfunkteilnehmers
verbundenen Rechtspflichten wie der Entrichtung der Rundfunkgebühren oder der
Anzeige empfangsbereiten Geräte betraut ist (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urt. vom 5.
August 2008 - 14 K 2326/07 -, unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni
2004 - 16 A 2123/04 -, bei Juris, Rz. 40, 41). Der Sohn der Klägerin hatte die tatsächliche
Verfügungsgewalt hinsichtlich keiner der beiden genannten Varianten inne. Dies mag im
vorliegenden Fall sowohl in seinem Alter als auch unabhängig hiervon und damit
möglicherweise vorrangig in seiner Behinderung begründet liegen. Gleichwohl stellt die
Vorschrift nicht hierauf, sondern in nicht diskriminierender Weise auf objektive Kriterien
ab, die auch bei nicht behinderten Volljährigen gleichermaßen zur Anwendung gelangen.
Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV knüpft nicht an das Alter und erst recht nicht an
eine etwaige Behinderung des anderen Haushaltsangehörigen, sondern daran an, ob der
Betreffende nachweislich rechtswirksam das maßgebliche Nutzungs- und
Bestimmungsrecht ausüben kann und damit prinzipiell gebührenpflichtiger
Rundfunkteilnehmer wäre. Dieses Erfordernis ist - nicht zuletzt auch zur Vermeidung von
Missbrauchsfällen - sachlich gerechtfertigt.
Aber auch dann, wenn der Sohn der Klägerin prinzipiell gebührenpflichtiger
Rundfunkteilnehmer wäre, könnte er den in seiner Person begründeten Befreiungs-
anspruch, wie bereits angesprochen, nicht der Klägerin mit der Folge „vermitteln“, dass
diese von ihrer eigenen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien wäre. Denn § 6 Abs. 1 Satz
2 RGebStV regelt die Gebührenbefreiung nur „innerhalb“ und nicht für die gesamte
Haushaltsgemeinschaft. Mit dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass nur derjenige von
der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, der selbst gebührenpflichtiger
Rundfunkteilnehmer ist und in seiner Person oder der seines Ehegatten einen der
Befreiungstatbestände erfüllt (vgl. Begr. zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
Abghs-Drs. 15, 3369, S. 38; vgl. auch VG Gelsenkirchen, a.a.O., bei Juris RZ. 26 ff; a.A.
wohl VG Regensburg, Urteil vom 24. April 2008, - RO 3 K 07.01402 -, bei Juris, dort
insbes. Rz. 17, 18).
Soweit die Klägerin schließlich eine weitere Diskriminierung darin sieht, dass ihr Sohn
"persönlich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnte, ohne selbst ein
Rundfunkgerät zum Empfang vorzuhalten, wenn er in einer stationären Einrichtung nach
§ 45 SGB VIII untergebracht wäre", fehlt es an einer Begründung dieses Einwandes und
damit bereits an der für die Begründung des Berufungszulassungsantrags erforderlichen
Darlegung des in Betracht kommenden Berufungszulassungsgrundes. Im Übrigen läge
es hier erst Recht auf der Hand, dass die Klägerin aus einem solchen Sachverhalt keinen
Anspruch auf Befreiung von ihrer eigenen Gebührenpflicht herleiten könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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