Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.10.2010

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 70.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 S 2 BJagdG, § 17 Abs 1 S 1
Nr 4 BJagdG, § 15 Abs 1 JagdG
BB
Verlängerung des Jagdscheines; Erlöschen des
Jagdpachtvertrages durch nicht fristgerechte Erfüllung der
Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in den Jagdschein
des Antragstellers mit der laufenden N. auf Seite 8/9 die Mitpacht im Jagdbezirk D. auf
einer Fläche von 150 ha bis Ende des Monats März 2012 einzutragen. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, weil das
Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung
des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, eine Änderung der angefochtenen Entscheidung
nicht rechtfertigt.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus
denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen. Diese Darlegungserfordernisse verfehlt der
Antragsteller, soweit er zur Begründung seiner Beschwerde den Inhalt seiner
erstinstanzlichen Antragsschrift vom 24. September 2010 lediglich wortgleich wiederholt.
Gleiches gilt für die wortgleiche Wiedergabe seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom
29. Oktober 2010. Zwar ist dieser Schriftsatz dem Verwaltungsgericht erst nach
Beschlussfassung zur Kenntnis gelangt. Da allerdings dem Antragsteller seinerseits der
angefochtene Beschluss bei Abfassung des genannten Schriftsatzes noch nicht
vorgelegen hat, kann Letzterer die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene
Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung noch nicht beinhalten.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Zum einen liegt der reklamierte Gehörsverstoß
nicht vor. Die am 18. Oktober 2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene
Antragserwiderung vom 12. Oktober 2010 wurde gemäß Verfügung der
Berichterstatterin vom 19. Oktober 2010 am (Mittwoch, dem) 20. Oktober 2010 an den
Bevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis und zur „eventuellen umgehenden
Gegenäußerung“ übersandt. Damit konnte das Verwaltungsgericht mehr als eine Woche
später im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28. Oktober 2010 davon ausgehen, dass
von der eingeräumten Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden solle. Überdies fehlt
es auch an den erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des
vorgeblichen Gehörsverstoßes. Allein der Hinweis des Antragstellers, dass sich das
Verwaltungsgericht "nur unzureichend mit dem Tatsachenvortrag auseinandergesetzt"
habe, zeigt nicht auf, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht bei der
Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 29. Oktober 2010 zu einem
gegenteiligen Beschlussergebnis hätte gelangen müssen.
Letzteres wird mit der Beschwerdebegründung auch im Übrigen nicht dargetan. Zwar
weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass mit einer rechtskräftigen
Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Jagdscheines am 31. März 2012 nicht verlässlich gerechnet werden kann. Insoweit mag
es zweifelhaft erscheinen, ob ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender
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es zweifelhaft erscheinen, ob ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender
Anordnungsgrund trotz der hiernach drohenden Vereitelung des vom Antragsteller
geltend gemachten Rechts mit der letztlich eine Bewertung dieses Rechts enthaltenden
Begründung verneint werden darf, dass er die Jagd nicht beruflich, sondern lediglich als
Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung betreibe. Denn jedenfalls zeigt der Antragsteller
nicht auf, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch mit einer die Vorwegnahme der
Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit bestehen dürfte. Die vom
Antragsteller begehrte Eintragung der Mitpacht in den Jagdschein setzt voraus, dass er
insoweit Jagdpächter ist. Gemäß § 13 Satz 2 BJagdG erlischt der Jagdpachtvertrag
jedoch, wenn die Gültigkeit des Jagdscheines abgelaufen ist und der Pächter die
Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt.
Insoweit mag dahinstehen, ob dem Antragsteller allein die verspätete Vorlage des
Versicherungsnachweises i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BJagdG ohne weiteres zum
Nachteil gereichen kann (vgl. dazu Koch, in Schuck, BJagdG, § 13 Rz. 12 bis 14). Denn
das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer seines Jagdscheines weder einen schriftlichen Antrag auf dessen
Verlängerung gestellt noch die Jagdabgabe und die Verwaltungsgebühren bezahlt hatte.
Wie der Antragsteller in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift vom 24. September 2010
selbst vorgetragen hat, wurde seiner Ehefrau im März 2009 lediglich ein Antragsformular
zur Verlängerung des Jagdscheines für weitere drei Jahre ausgehändigt, verbunden mit
dem Hinweis, dass der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung vorliegen müsse. Sie
habe sich dann erst im Mai 2009 erneut zur Jagdbehörde begeben, um den Antrag
abzugeben, was ihr verwehrt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Gültigkeit des
Jagdscheines des Antragstellers aber bereits abgelaufen. Im Übrigen hat der
Antragsteller den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrag auf Verlängerung
seines Jagdscheines erst unter dem 2. Juli 2009 unterzeichnet. Dass die Verlängerung
des Jagdscheines, anders als dies der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht,
einen schriftlichen Antrag erfordert, folgt bereits aus § 15 Abs. 1 BbgJagdG, der für die
Verlängerung eines Jahresjagdscheines näher bestimmte „schriftliche“ Angaben
verlangt. Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, seiner Ehefrau sei die
Fortführung einer die genannten Erfordernisse vernachlässigenden früheren
Verwaltungspraxis des Antragsgegners zugesichert worden, hat das Verwaltungsgericht
dem zutreffend entgegengehalten, dass ein etwaiger Vertrauensschutz in eine
rechtswidrige Praxis des Antragsgegners nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann,
weil der Pachtvertrag unmittelbar kraft Gesetzes erlischt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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