Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2010

OVG Berlin-Brandenburg: schutzwürdiges interesse, ermessen, ausnahme, sammlung, quelle, link, hauptsache

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 50.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 146 VwGO, § 158 VwGO, §
161 Abs 2 VwGO
Kostentragungspflicht bei einer übereinstimmenden Erledigung
eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen den
Instanzen
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2.
September 2010 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der
Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der
Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem
Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen,
weil die Beschwerde unzulässig gewesen sein dürfte. Erledigt sich ein Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes wie hier „zwischen den Instanzen“, so fehlt es regelmäßig an
einem schutzwerten Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens (str., wie
hier OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 2 B 449/09 -, bei Juris, mit
eingehender Darstellung des Streitstandes und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Zwar ist der Antragsgegner formal durch die zu seinen Lasten wirkende
Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts beschwert. Nach der gesetzlichen Wertung
des § 158 VwGO kann der Wunsch nach Änderung der Kostenentscheidung die Anrufung
des Rechtsmittelgerichts jedoch nicht rechtfertigen. Auch besteht kein schutzwürdiges
Interesse, eine einstweilige Anordnung, die keine Bedeutung mehr hat, für wirkungslos
zu erklären. Denn anders als im Hauptsacheverfahren, klärt eine Entscheidung im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Rechtslage nicht abschließend. Erst recht ist es
nicht Aufgabe einer nach Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 161
Abs. 2 VwGO ergehenden Kostenentscheidung, die vom Antragsgegner erstrebte
materiell-rechtliche Klärung herbeizuführen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von
dem Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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