Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 01.02.2011

OVG Berlin-Brandenburg: staatsangehörigkeit, erwerb, aufenthalt, familiennachzug, geburt, sammlung, quelle, link, ausnahme

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 12 S 20.11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 4 AufenthG, § 30 Abs 1
Nr 2 AufenthG
Anspruch auf Familiennachzug einer schwangeren Ehefrau ohne
Spracherwerb, um für das ungeborene Kind den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand
der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgerichtist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf
Familiennachzug kann zunächst auf den angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde
geltend macht, ihr müsse der Nachzug wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes
unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes und auch unabhängig von
einer Klärung der Umstände im Zusammenhang mit dem Zertifikat über die Erlangung
von Deutschkenntnissen gestattet werden, folgt der Senat dem nicht.
Die in dem genannten Zusammenhang von der Antragstellerin herangezogene
Bestimmung in Ziffer 28.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz privilegiert die Aufenthaltnahme für den werdenden Kindesvater einer
werdenden Kindesmutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
deren Kind nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben wird. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich die
persönliche Situation der Antragsteller in dem entscheidenden Punkt. Wird das
gemeinsame Kind dort geboren, wo seine Mutter zurzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, kommt es gerade nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Schon
daraus ergibt sich, dass eine Verpflichtung des deutschen Staates, die beschriebenen
Situationen in dem von den Antragstellern begehrten Sinn gleichermaßen zu
privilegieren, nicht besteht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen,
dass die Antragsteller nicht beanspruchen können, aufenthaltsrechtlich in einer Weise
behandelt zu werden, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für ihr Kind
ohne weiteres nach sich zöge.
Greift der vorgenannte Gesichtspunkt zugunsten der Antragsteller nicht durch, so kann
eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Bei dem gegenwärtigen Streitstand
ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2. den notwendigen
Spracherwerb in der gebotenen Weise nachweisen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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