Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.07.2010

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, link, quelle, sammlung, rechtsgrundlage, ausnahme, aufenthaltserlaubnis, anwendungsbereich, rechtsschutz, berufsausbildung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 2 S 60.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 18 Abs 2
AufenthG, § 18 Abs 4 S 1
AufenthG, § 18 Abs 4 S 2
AufenthG, § 42 Abs 1 Nr 2
AufenthG
Einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahrensrecht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand
der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung
seiner Klage (VG 15 K 202.10) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai
2010 anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Soweit es seine Entscheidung darauf
gestützt hat, der Antragsgegner habe die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch zutreffend mit der Sperrwirkung des
§ 26 Abs. 2, 3 BeschV i.V.m. § 18 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet, greift der
Antragsteller den erstinstanzlichen Beschluss nicht an. Er wendet sich vielmehr gegen
den zweiten Teil der Begründung, in dem das Verwaltungsgericht das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verneint hat. Seine
ausführlichen Darlegungen rechtfertigen allerdings keine abweichende Entscheidung,
ohne dass es darauf ankommt, ob an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere
ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht und ob
das Verwaltungsgericht zur Feststellung dieser Voraussetzungen die zuständigen
Behörden (JobCenter, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen) hätte
beteiligen müssen. Denn der Antragsgegner weist in der Antragserwiderung zutreffend
darauf hin, dass bereits der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
vorliegend nicht eröffnet ist, da die in dieser Vorschrift in begründeten Einzelfällen
vorgesehene Ausnahme aus Gründen der Gesetzessystematik nur für Berufsgruppen
bzw. Beschäftigungen in Betracht kommt, die eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzen, aber nicht zu den in §§ 26 bis 31 BeschV genannten Tätigkeiten gehören
(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 -, juris; Fehrenbacher, in:
HTK-AuslR, Stand: 1. Januar 2011, § 18 Abs. 4 AufenthG Anm. 2.2). Es handelt sich um
eine eigenständige und von § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu unterscheidende
Rechtsgrundlage (vgl. Bodenbender, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, § 18 Rn.
12), die im Fall des Antragstellers nicht einschlägig ist, da die von ihm angestrebte
Tätigkeit als Spezialitätenkoch in § 26 Abs. 2 BeschV geregelt ist. Mit der Festsetzung
einer Geltungsdauer eines solchen Aufenthaltstitels von höchstens vier Jahren, hat der
Verordnungsgeber von der ihm in § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingeräumten
Regelungsermächtigung Gebrauch gemacht, um zu gewährleisten, dass
Spezialitätenköche sich danach wieder im Heimatland mit zwischenzeitlich geänderten
Speisezubereitungen vertraut machen (vgl. Begründung z. VO-Entwurf, Stand: 5.
November 2004, S. 37), und keine Möglichkeit vorgesehen, hiervon Ausnahmen
zuzulassen. Mit Blick hierauf und bei Berücksichtigung der Systematik des § 18 AufenthG
i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG §§ 26 bis 31 BeschV rechtfertigen die von dem
Antragsteller angeführten Gründe, insbesondere die für seinen konkreten Fall geltend
gemachte Förderung des Arbeitsmarktes, nicht eine Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 2
AufenthG als allgemeine Härtefallklausel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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