Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2010

OVG Berlin-Brandenburg: sicherstellung, unterschutzstellung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, absicht, vollziehung, erlass, landschaft, abgrenzung, unmöglichkeit, ausweisung

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 S 31.11
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 NatSchG BB, § 24
NatSchG BB, § 27 NatSchG BB,
§ 80 VwGO, § 146 VwGO
Einstweilige Sicherstellung; Absicht der Unterschutzstellung;
notwendige Klärung der Schutzkategorie; rechtlich schwierige
Abgrenzung; geschützter Landschaftsbestandteil;
Landschaftsschutzgebiet
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Als Eigentümerin betroffener Flächen begehrt die Antragstellerin vorläufigen
Rechtsschutz gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2009 zur
vorläufigen Sicherstellung des künftigen geschützten Landschaftsbestandteils „R...
Rieselfelder“.
Gegen die im Amtsblatt des Landkreises vom 29. Dezember 2009 veröffentlichte und für
sofort vollziehbar erklärte vorläufige Sicherstellung legte die Antragstellerin unter dem
20. Januar 2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie insbesondere geltend
machte, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung der ca. 130 ha umfassenden
Rieselfelder als geschützter Landschaftsbestandteil und damit auch die darauf bezogene
Sicherstellung evident rechtswidrig seien.
Ihren am 4. Februar 2010 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai
2010 ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Sicherstellung sei
formell ordnungsgemäß erfolgt, da die Begründung zwar nicht mit im Amtsblatt
veröffentlicht, der Antragstellerin aber am 30. Dezember 2009 übersandt und damit
nachgeholt worden sei. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO sei auch in
der Sache Genüge getan, denn der Antragsgegner habe - ausweislich der
Verwaltungsvorgänge zutreffend - darauf hingewiesen, dass ohne sofortige Vollziehung
die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes durch eine
unangepasste landwirtschaftliche Nutzung bestehe. Auch die vorzunehmende
Interessenabwägung falle zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Die vom
hierfür zuständigen Antragsgegner in der gesetzlich zulässigen Form ergangene
Allgemeinverfügung erweise sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Weder sei dem
Protokoll über die Sitzung des Naturschutzbeirates vom 13. Oktober 2009 zu
entnehmen, dass eine Unterschutzstellung der Rieselfelder als geschützter
Landschaftsbestandteil nicht mehr beabsichtigt sei, noch sei eine Unterschutzstellung
dieser Felder als geschützter Landschaftsbestandteil von vornherein wegen rechtlicher
Unmöglichkeit ausgeschlossen. Letzteres ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass
deren Größe von 130 ha ihrer Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil
entgegenstünde. Angesichts der deutlichen Abgrenzbarkeit der strukturell andersartigen
Rieselfelder gegenüber der umgebenden Landschaft erschienen diese bei wertender
Betrachtung noch als objekthafter Teil der Landschaft und Einzelgebilde. Der danach
dem Grunde nach zulässige Objektschutz für die „R... Rieselfelder“ erfülle voraussichtlich
auch insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen, als auf der Grundlage des derzeitigen
Sach- und Streitstandes das Vorliegen des in § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BbgNatSchG
vorgesehenen Schutzzwecks durch das erstellte Schutzwürdigkeitsgutachten
hinreichend sicher belegt und daneben voraussichtlich auch der Schutzweck des § 24
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hinreichend sicher belegt und daneben voraussichtlich auch der Schutzweck des § 24
Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BbgNatSchG gegeben sei. Davon ausgehend sei auch die
einstweilige Sicherstellung nicht zu beanstanden, da die Schutzzwecke gefährdet
erschienen. Unabhängig davon müsse aber auch eine ohne Berücksichtigung der
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmende Interessenabwägung zu
Ungunsten der Antragstellerin ausgehen, da die ihr dadurch auferlegten
Beschränkungen nicht unzumutbar seien.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus,
dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits formell rechtswidrig sei, weil es
der nachträglich abgegebenen Begründung des Antragsgegners an der erforderlichen,
auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darstellung des besonderen öffentlichen
Interesses fehle. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege aber auch das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn die mit der einstweiligen
Sicherstellung gesicherte Unterschutzstellung sei tatsächlich nicht mehr beabsichtigt
und zudem gem. § 24 BbgNatSchG rechtlich unmöglich, weil es an der erforderlichen
Objekthaftigkeit der Rieselfelder fehle und deren im konkreten Fall 130 ha betragende
Größe mit der in Abgrenzung zu den Kategorien des Flächenschutzes erforderlichen
Begrenzung der flächenmäßigen Ausdehnung eines der Kategorie des Objektschutzes
zugehörigen „geschützten Landschaftsbestandteils“ nicht mehr vereinbar sei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs.
4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen
Erfolg.
So ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der einstweiligen Sicherstellung
entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3
VwGO formell rechtswidrig. Die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
kann im Einzelfall durchaus auch in einer Wiederholung der bzw. Bezugnahme auf die
Bescheidbegründung selbst bestehen, sofern erkennbar hieraus seitens der Behörde die
Schlussfolgerung des überwiegenden Sofortvollziehungsinteresses in Abwägung des
privaten Aussetzungsinteresses des Adressaten gezogen worden ist. Wesentlich ist
hierbei, dass letztlich nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts die
Berechtigung für den Sofortvollzug darstellt, sondern die diesen rechtfertigenden Gründe
zugleich nach Art und Gewicht ein sofortiges Vollziehungsinteresse zu begründen
vermögen, das nicht zwangsläufig in einem aliud gegenüber dem Interesse am Erlass
des zu vollziehenden Verwaltungsakts bestehen muss (vgl. Beschluss des Senats v. 16.
September 2008 - 11 S 70.08 -, zit. nach juris Rn 4; OVG Brandenburg, Beschluss vom 5.
Februar 1998, - 4 B 134/97 -, zit. nach juris Rn 11). Dies ist hier der Fall. Mit seinem
Hinweis, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich sei, um
auszuschließen, dass vor Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die einstweilig
sichergestellte Fläche in einer Weise genutzt werde, die die Unterschutzstellung
gefährden könne, nimmt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf seine
Ausführungen zur Begründung der Schutzbedürftigkeit der Felder (unter 1.II: der
Begründung) und insbesondere auf die dort - hinreichend konkret - geschilderten
Bestrebungen einiger Landwirte Bezug, die von ihnen bewirtschafteten Schläge durch
Einebnung der vorhandenen Wälle zu vergrößern.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der einstweiligen Sicherstellung
deshalb überwöge, weil sich die einstweilige Sicherstellung bei summarischer Prüfung als
rechtswidrig erweist. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass im Fall
offener Erfolgsaussichten jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege, weil die
der Antragstellerin dadurch auferlegten Nutzungseinschränkungen nicht unzumutbar
seien, greift die Antragsgegnerin dies schon nicht erkennbar an. Ihr - vor diesem
Hintergrund von vornherein nur als Geltendmachung einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit beachtliches - Beschwerdevorbringen, mit dem sie eine fehlende
Absicht der Unterschutzstellung und rechtliche Unmöglichkeit der „angeblich zu
sichernden Unterschutzstellung“ rügt, vermag die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht als falsch zu erweisen. Die einstweilige
Sicherstellung ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
Der Einwand der Antragstellerin, dass die für den Erlass einer einstweiligen
Sicherstellung gem. § 27 Abs. 1 BbgNatSchG erforderliche Absicht einer
Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft beim Antragsgegner nicht
(mehr) vorliege, trifft bei summarischer Prüfung nicht zu.
§ 27 Abs. 1 BbgNatSchG ermöglicht die Sicherstellung solcher Teile von Natur und
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§ 27 Abs. 1 BbgNatSchG ermöglicht die Sicherstellung solcher Teile von Natur und
Landschaft, deren Schutz „nach den §§ 21 bis 24 beabsichtigt ist, … wenn zu befürchten
ist, dass durch Veränderungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird“. Aus dem
Zweck dieser Regelung folgt, dass eine Sicherstellung schon dann erfolgen kann, wenn
der sichergestellte Bereich bei überschlägiger fachkundiger Einschätzung für eine
endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, ohne dass die Schutzbedürftigkeit
des betroffenen Gebietes (oder Objekts) endgültig feststeht. Der Erlass einer solchen
vorläufigen Maßnahme setzt weder eine umfassende Abwägung der für und gegen eine
Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der
Schutzwürdigkeit der betroffenen Landschaftsteile voraus. Ein begründeter Anlass zur
Sicherstellung besteht vielmehr schon dann, wenn die landschaftliche Eigenart des
betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlass bietet, eine Unterschutzstellung in
Erwägung zu ziehen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen
(i.d.S. zu den vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften: HessVGH, Beschluss v. 11.
März 1994 - 3 N 2454/93 -, zit. nach juris Rn 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v.
14. Juni 2010 - 5 S 747/10 -, zit. nach juris Rn 7; vgl. auch Tolkmitt, in: Koch/Tolkmitt,
BbgNatSchG, § 27 Anm. 2).
Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die einstweilige Sicherstellung der
Fläche der R... Rieselfelder hier voraussichtlich vor, und zwar unabhängig davon, ob eine
spätere Unterschutzstellung gerade als „geschützter Landschaftsbestandteil“ oder als
Landschaftsschutzgebiet gem. § 22 BbgNatSchG beabsichtigt ist. Denn § 27 Abs. 1
BbgNatSchG setzt nicht die Absicht einer Unterschutzstellung gerade als geschützter
Landschaftsbestandteil i.S.d. § 24 BbgNatSchG voraus. Angesichts des Zwecks der
einstweiligen Sicherstellung genügt es vielmehr, wenn - wie hier - eine unzweifelhaft
beabsichtigte Unterschutzstellung des betroffenen Gebietes jedenfalls nach einer der in
§ 27 Abs. 1 BbgNatSchG in Bezug genommenen Schutzkategorien ernsthaft möglich
erscheint. Dies ist auf der Grundlage der im hiesigen Verfahren allein möglichen
summarischen Prüfung der Fall.
Nach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Verfahrensverlauf besteht kein
Zweifel daran, dass der Antragsgegner eine Unterschutzstellung der Flächen der R...
Rieselfelder nach wie vor beabsichtigt. Auch aus dem von der Antragstellerin
angeführten Protokoll der Sitzung des Naturschutzbeirats vom 13. Oktober 2009 (Bl. 120
des Verwaltungsvorgangs) ergibt sich letztlich nichts Gegenteiliges. Abgesehen davon,
dass es sich dabei nicht etwa um einen Abschlussvermerk einer für derartige
Entscheidungen zuständigen Person, sondern nur um die sehr knappe und
möglicherweise missverständliche Protokollierung einer einem beteiligten Gremium
mündlich erteilten Information handelt, ist dort lediglich festgehalten, dass der Beirat
darüber informiert worden sei, dass „der Status als geschützter Landschaftsbestandteil
aus rechtlichen Gründen nicht festgesetzt werden sollte“. „Insofern“ werde das
Verfahren „gestoppt“ und „voraussichtlich mit dem Status LSG neu begonnen“. Trotz
einzelner zugegebenermaßen zu Zweifeln Anlass gebender Formulierungen ergibt sich
daraus bei Berücksichtigung des Gesamtkontexts nicht etwa, dass das eingeleitete und
zunächst auf eine Festsetzung als „geschützter Landschaftsbestandteil“ gem. § 24
BbgNatSchG gerichtete Unterschutzstellungsverfahren in vollem Umfang beendet wurde
oder werden sollte, weil die Absicht einer Unterschutzstellung der Flächen endgültig
aufgegeben worden wäre, sondern nur, dass die im Verlauf der durchgeführten
Anhörung seitens der Antragstellerin aufgeworfenen und für den Antragsgegner nicht
ohne weiteres auszuräumenden Zweifel hinsichtlich dieser Einordnung Anlass zu einer
genaueren Prüfung gaben und ggf. nachfolgend zu einer Änderung der Schutzkategorie
(„ … voraussichtlich mit dem Status LSG …“) führen konnten. Dass das
Unterschutzstellungsverfahren tatsächlich nicht beendet wurde, bestätigt denn auch der
aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche weitere Verlauf. So wurden im November 2009
etwa die betroffenen Landwirte zu einem Gesprächstermin „in Vorbereitung der
geplanten Unterschutzstellung der R... Rieselfelder als geschützten
Landschaftsbestandteil“ eingeladen und nachfolgend eine Beratung „zu Fragen der
landwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der geplanten Unterschutzstellung
der R... Rieselfelder“ (am 26. November 2009, Protokoll Bl. 338 f. des
Verwaltungsvorgangs) durchgeführt. Die verfahrensgegenständliche einstweilige
Sicherstellung wurde sodann gerade als Sicherstellung „des künftigen geschützten
Landschaftsbestandteils `R... Rieselfelder´“ bezeichnet und in der Begründung (vom 12.
Dezember 2009, Bl. 389 ff. des Verwaltungsvorgangs) wurde ausgeführt, dass die
Sicherstellung Gelegenheit zur Klärung der aufgeworfenen Frage nach der richtigen
Schutzkategorie geben sollte.
Auch der Einwand der Antragstellerin, wonach eine Absicht i.S.d. § 27 Abs. 1
BbgNatSchG dann nicht vorliege, wenn noch nicht einmal eine Wahl der Schutzkategorie
getroffen sei, weil eine beabsichtigte Unterschutzstellung konkrete Vorstellungen zu
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getroffen sei, weil eine beabsichtigte Unterschutzstellung konkrete Vorstellungen zu
Schutzgebietsgröße, Schutzzweck und -intensität voraussetze und die Frage der
Schutzkategorie mit den diesbezüglichen Einschätzungen zusammenfalle, vermag
jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sicherstellung zu begründen, denn er
trifft für den vorliegenden Fall voraussichtlich nicht zu. Die Schutzkategorie ist hier nicht
etwa wegen unklarer Vorstellungen des Antragsgegners hinsichtlich der Größe der
betroffenen Fläche, der verfolgten Schutzzwecke oder der beabsichtigten
Schutzintensität offen, sondern allein deshalb, weil zur Erreichung der angestrebten
Schutzzwecke verschiedene Schutzkategorien in Betracht kommen und insbesondere
die Abgrenzung zwischen einem - angesichts der verfahrensgegenständlichen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts hier jedenfalls nicht offensichtlich
ausgeschlossenen - geschützten Landschaftsbestandteil (§ 24 BbgNatSchG) und einem
Landschaftsschutzgebiet (§ 22 BbgNatSchG) wegen der fließenden Übergänge im
Einzelfall schwierig sein kann (zu letzterem vgl. J. Schmidt-Räntzsch, in: BNatSchG, 2.
Aufl. 2003, § 22 Rn 12; ebenso zum Verhältnis zwischen Naturdenkmal und
Naturschutzgebiet. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1999 - 5 S 1929/97 -,
NVwZ 2000, 275 f., hier zit. nach juris Rn 35). Dass und ggf. inwiefern eine Beurteilung
der Erforderlichkeit der im konkreten Fall verfügten einstweiligen Sicherstellung dadurch
erschwert sein könnte, dass der Antragsgegner wegen der geäußerten rechtlichen
Bedenken gegen die zunächst beabsichtigte Festsetzung als geschützter
Landschaftsbestandteil nunmehr alternativ auch eine Festsetzung als
Landschaftsschutzgebiet - oder möglicherweise auch eine Kombination beider
Instrumente (zur Zulässigkeit vgl. J. Schmidt-Räntzsch, a.a.O. § 22 Rn 13) - in Erwägung
zieht, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und ist auch sonst nicht
erkennbar.
Davon ausgehend kann hier dahinstehen, ob eine Ausweisung der R... Rieselfelder als
geschützter Landschaftsbestandteil - wie die Antragstellerin mit ihrem weiteren
Beschwerdevorbringen meint - wegen deren Großflächigkeit und fehlender
Objekthaftigkeit rechtlich unmöglich wäre. Abgesehen davon, dass eine derartige
rechtliche Unmöglichkeit hier aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen
jedenfalls nicht als offensichtlich angesehen werden könnte, bestünde in diesem Fall
jedenfalls ein für den Erlass der Sicherstellungsanordnung ausreichender „vernünftiger
Anlass“, wie vom Antragsgegner beabsichtigt, alternativ eine Unterschutzstellung als
Landschaftsschutzgebiet gem. § 22 BbgNatSchG in Erwägung zu ziehen. Dass dies hier
nicht in Betracht käme, hat die Antragstellerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
Dass etwaige mit der Verfügung vom 8. Dezember 2009 getroffene Einzelregelungen
der nach allem voraussichtlich zu Recht erlassenen einstweiligen Sicherstellung über
dasjenige hinausgehen, was zur Verhinderung einer nachteiligen Veränderung des
Schutzgegenstandes „R... Rieselfelder“ erforderlich und damit gem. § 27 Abs. 3
BbgNatSchG für die Konkretisierung der einzuhaltenden Verbote maßgeblich ist, ist dem
allein auf die rechtliche Unzulässigkeit einer Unterschutzstellung gerade als
„geschützter Landschaftsbestandteil“ abstellenden Vorbringen der Antragstellerin
ebenfalls nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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