Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2010

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 5 M 30.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 KapV BE 1994, § 166 VwGO,
§ 86 Abs 2 VwGO
Entscheidungszeitpunkt über Prozesskostenhilfe im
Kapazitätsrechtsstreit; keine pflichtwidrige Verzögerung bei
Entscheidung binnen 3 Monaten; unzureichende pauschale
anwaltliche Behauptung der mangelhaften Kapazitätsauslastung
Leitsatz
Zur Rüge des falschen Entscheidungszeitpunkts bei Prozesskostenhilfe im
Kapazitätsrechtsstreit.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von
Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr
Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie zum
Sommersemester 2010 im Studiengang Zahnmedizin vorläufig zuzulassen, keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO biete, ist
nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon, dass im Falle einer drei Monate nach Antragseingang getroffenen
Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch von einer „pflichtwidrigen
Verzögerung“ keine Rede sein kann, wäre das Gesuch auch und erst recht im Zeitpunkt
der „Entscheidungsreife“, den die Beschwerde mit Antragseingang bei Gericht und
Ablauf einer „angemessenen“ Frist zur Stellungnahme des Antragsgegnerin von 14
Tagen annimmt, abzulehnen gewesen. Der Hauptantrag (Auswahlverfahren) hatte schon
deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, weil - wie das Verwaltungsgericht zu
Recht und letztlich entscheidungstragend angenommen hat - die Antragstellerin als
deutsche Staatsangehörige nicht beanspruchen kann, aufgrund ihrer Sozialisierung im
Iran einer iranischen Studienbewerberin gleichgestellt zu werden. Was den Hilfsantrag
anbelangt, so fehlte ihm bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts die
Bewilligungsreife. Denn die nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO für deren Eintritt erforderliche
Darstellung des Streitverhältnisses verlangt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und -
anspruch dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dafür aber genügt es nach
ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls im Falle anwaltlicher Vertretung nicht,
ohne jeden substantiellen Bezug zu den Verhältnissen des streitigen Semesters in dem
betreffenden Studiengang an der konkreten Hochschule pauschal zu behaupten, diese
habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre Kapazität nicht ausgeschöpft, und
damit die Überprüfung der Kapazitätsauslastung trotz einer im Bewilligungsverfahren
ohnehin eingeschränkten Darlegungslast in Gänze auf das Gericht zu verlagern (vgl.
etwa Beschlüsse vom 23. Februar 2006 - OVG 5 M 5.06 - und vom 9. Mai 2006 - OVG 5
M 12.06 -). Eine Erklärung für die Auffassung, von der Antragstellerin habe ein „Mehr an
Darlegung und Nachweisen“ bei Antragstellung nicht verlangt werden können, bleibt die
Beschwerde bezeichnenderweise schuldig. Denn zum einen führte ihre Argumentation
zu dem mit § 114 ZPO ersichtlich nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass das (hohe)
Prozessrisiko von Studienplatzklagen in sämtlichen Fällen lediglich finanziellen
Unvermögens aus Steuermitteln finanziert werden müsste. Zum anderen übersieht sie,
dass es aufgrund des prozessualen Bestandsschutzes ohne Beeinträchtigung effektiven
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dass es aufgrund des prozessualen Bestandsschutzes ohne Beeinträchtigung effektiven
Rechtsschutzes möglich und zumutbar ist, entweder rechtzeitig vor Antragstellung oder
zumindest nach Vorlage im gerichtlichen Verfahren Einsicht in die Kapazitätsunterlagen
der Antragsgegnerin zu nehmen und das Gesuch sodann in einer die vorläufige
Einschätzung der Erfolgsaussichten ihres Gesuchs erlaubenden Weise zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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