Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010

OVG Berlin-Brandenburg: link, quelle, sammlung, wertminderung, konkretisierung, ermessen, spielplatz, verwaltungsgerichtsbarkeit

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 L 46.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2
GKG
Streitwert für eine immissionsschutzrechtliche Nachbarklage
gegen einen Spielplatz
Tenor
Die Beschwerden der Bevollmächtigten der Klägerin und der Bevollmächtigten des
Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 29. September 2010 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die auf eine Anhebung des Streitwerts von 5.000 Euro auf mindestens 15.000,- Euro
bzw. 30.000,- Euro gerichteten, im jeweils eigenen Namen eingelegten Beschwerden der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beklagten sind nicht begründet. Gemäß §
52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit
nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers
für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der
Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden
Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro
anzunehmen. Von Letzterem ist hier auszugehen. Die Klägerin hat sich gegen die von
einem Spielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen gewandt, durch die sie ihre
Wohnruhe beeinträchtigt gesehen hat. Dieses immaterielle Interesse ist keiner näheren
wertmäßigen Konkretisierung zugänglich. Eine bezifferbare Wertminderung ihres
Grundstücks ist nicht substanziiert. Die Kosten der Beseitigung des Spielplatzes hätten
allenfalls den Beklagten treffen können und sind daher nicht geeignet, das Interesse der
Klägerin zu bestimmen. Demgemäß ist in Übereinstimmung mit der bisherigen
Senatsrechtsprechung (z.B. Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 11 S 3.05 -) der
Auffangwert (5.000,00 Euro) anzusetzen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin
schließlich einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Sache geltend macht, ist ihm
entgegenzuhalten, dass dies für die Streitwertbemessung nicht erheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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