Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.08.2010

OVG Berlin-Brandenburg: link, quelle, sammlung, verkehrswert, wertminderung, ddr, verwaltungsgerichtsbarkeit, erwerb

1
2
3
4
Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 11 L 38.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 52 Abs 1 GKG
Streitwert für eine Grundabtretung und vorläufige
Besitzeinweisung nach dem BBergG
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2010 geändert. Der Streitwert wird
für die erste Instanz auf unter 300,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom Kläger persönlich eingelegte, auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete
Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Denn nach der Änderung des
§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG dahingehend, dass Anträge und Erklärungen auch „ohne
Mitwirkung eines Bevollmächtigten“ abgegeben werden können, womit ausweislich der
Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/11385, S. 56 f.) „eine Klarstellung erfolgen“
sollte, dass in Streitwert- und Kostenbeschwerden ein Anwalts- und Vertretungszwang
nicht bestehe, hat sich der diesbezügliche frühere Streit erledigt (Bayer. VGH,
Beschlüsse vom 27. April 2010 - 15 C 10.383 - und vom 21. Dezember 2009 - 7 C
09.2985 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2010 - 8 E 10417.10 -; Sächs.
OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 3 E 81.09 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.
Mai 2009 - 12 OA 354.08 -; sämtlich in juris).
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist auch begründet. Denn das Verwaltungsgericht
hat den Streitwert zu Unrecht auf 142.500 Euro festgesetzt. Zugrunde gelegt hat es
dabei, dass der Kläger in Verhandlungen mit der Beigeladenen über den freihändigen
Erwerb des Grundstücks unter Einbeziehung von für den Abriss eines Hauses zu DDR-
Zeiten verlangten Schadensersatzansprüchen von dieser eine Summe von 285.000
Euro gefordert hatte. Begründet hat es dies damit, daraus ergebe sich für ihn die
wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG. Diese Annahme ist
unzutreffend. Denn in der Sache wendet sich der Kläger gegen eine Grundabtretung und
vorläufige Besitzeinweisung nach dem BBergG. Maßgeblich dafür ist ausweislich des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NVwZ 2004, 1327 ff. der
„Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50% des geschätzten Wertes“
(vgl. Tz. 11.2 in Verbindung mit Tz. 2.2.1). Der Verkehrswert des Grundstücks wurde
nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 16. August 2010 jedoch durch
Sachverständigengutachten vom 13. April 2010 zum Stichtag 25. März 2010 auf 200
Euro geschätzt. Dementsprechend war der gebührenrechtliche Mindestwert von unter
300 Euro zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz
3 GKG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum