Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2010

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, wiederherstellung des früheren zustandes, öffentliche sicherheit, vollziehung, behörde, verursacher, obg, eigentümer, einverständnis, gefahr

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 95/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 6 NatSchG BB, § 15
Abs 6 BNatSchG, § 10 NatSchG
BB, § 17 OBG BB, § 80 VwGO
Ersatzzahlung vom Nichtverursacher wegen Fällens von
Ufergehölzen
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 K 300/10 - gegen Nr. 5 (V) des
Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. März 2010 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.671,32 € festgesetzt.
Gründe
Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 5 K 300/10 gegen Nr. 5 (V) des
Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. März 2010 wiederherzustellen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für
sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz
oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß §
80a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zu
treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende
Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der
Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des
Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin
vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen
Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) grundsätzlich
aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die
Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert
angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die
Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher
gewichtet hat als das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die
Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings
nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des
Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (so die
ständige Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f. zitiert nach
juris Rdnr. 2).
Denn selbst dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich
rechtmäßig erweist, vermag dies in den Fällen eines behördlichen Ausschlusses der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die
Dringlichkeit seines - vorzeitigen - Vollzugs allein nicht zu begründen. Erforderlich ist
vielmehr das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, das über jenes Interesse
hinausgehen muss, das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes vorliegend als begründet.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar zunächst
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie genügt mit dem Hinweis darauf, dass
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keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie genügt mit dem Hinweis darauf, dass
die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei, „da Herr ... aufgrund seiner
Insolvenz zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer
Ersatzzahlung nicht verpflichtet werden kann und Sie als Eigentümerin des
Eingriffsgrundstücks angekündigt haben, dieses Grundstück zu veräußern“, (noch) den
Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller
Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem
Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung
überwiegt vorliegend jedoch das private Aussetzungsinteresse.
Denn Nr. 5 (V) des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom
15. März 2010 erweist sich schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich
rechtswidrig.
Sie kann nicht mit Erfolg auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 17 Abs. 6
Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG i.V.m. § 15 Abs. 1 BbgNatSchG
und § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG gestützt werden. Dabei kann die
Kammer dahin stehen lassen, ob der Eingriffstatbestand des § 10 Abs. 1 BbgNatSchG
und § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegend durch die festgestellte Entfernung der Ufergehölze
des Erlenbruchwaldes überhaupt erfüllt ist. Dies liegt angesichts der Bestimmung der -
offenkundig erheblichere Fälle betreffenden - Regelbeispiele („insbesondere“) in § 10
Abs. 2 BbgNatSchG möglicherweise nicht ohne weiteres auf der Hand (vgl. die
Fallkonstellation in VG Aachen, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 5 L 365/09 juris).
Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil die Antragstellerin vom Antragsgegner
nicht als „Verursacher“ des Eingriffs, sondern ausweislich der Bescheidbegründung
lediglich wegen ihrer Eigentümerstellung als Zustandsverantwortliche in Anspruch
genommen wird. Eine Verursachung des Eingriffs durch die Antragstellerin wird dieser
auch durch den Antragsgegner nicht vorgeworfen. Vielmehr soll ihr Ehemann die
Fällarbeiten veranlasst oder durchgeführt haben. Nach dem insoweit ausdrücklichen
Wortlaut der Eingriffsregelungen der §§ 10 ff. BbgNatSchG ist jedoch Pflichtiger im Sinne
des Gesetzes zunächst der „Verursacher“ des Eingriffs (vgl. § 15 BNatSchG). Die der
Antragstellerin auferlegte Ersatzzahlung kann daher nicht auf diese
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gestützt werden.
Soweit zufolge § 17 Abs. 6 Sätze 2,3 BbgNatSchG die Wiederherstellung des früheren
Zustandes auch von dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks als
Zustandsverantwortlicher verlangt werden kann, setzt die fehlerfreie
Ermessensausübung durch die Behörde voraus, dass ein Rückgriff auf den Verursacher
nicht möglich ist und der Eigentümer mit dem Eingriff einverstanden war oder sein
Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist. Ist die
Wiederherstellung nicht möglich, finden nach § 17 Abs. 6 Satz 4 BbgNatSchG die §§ 12
und 15 BbgNatSchG Anwendung. Hieraus folgt dem maßgeblichen Wortlaut der
Vorschrift zufolge, dass der die Ersatzzahlung regelnde § 15 BbgNatSchG nicht
entsprechend sondern unmittelbar Anwendung finden soll, was einen Rückgriff auf den
Zustandsverantwortlichen, z.B. Eigentümer ausschließen dürfte (anders ohne
Begründung Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG § 17 Rdnr. 2.6). Denn die Ersatzzahlung gemäß
§ 15 BbgNatSchG hat allein der Verursacher zu leisten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG).
Eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 1 BbgNatSchG in die Verweisung nach §
17 Abs. 6 Satz 4 BbgNatSchG „hineinzulesen“ erscheint hingegen mit rechtsstaatlichen
Maßstäben nicht vereinbar, da ansonsten unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts
eine Zahlungspflicht, z.B. des Grundstückseigentümers begründet würde.
Unbeschadet dessen erweist sich Nr. 5 (V) des Widerspruchsbescheides aber auch als
ermessensfehlerhaft und ist auch daher als offensichtlich rechtswidrig anzusehen, da der
Antragsgegner sein Ermessen bei seiner Entscheidung, die Antragstellerin als
Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen, fehlerhaft ausgeübt hat bzw. diesem Ansatz
rechtliche Bedenken entgegenstehen. Diese rechtlichen Bedenken folgen einerseits
schon daraus, dass der Antragsgegner schon die Ordnungsverfügung vom 11. August
2010 gegen die Antragstellerin als Zustandsstörerin nach § 17 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (- Ordnungsbehördengesetz - OBG)
gerichtet hat und die Auswahl der Antragstellerin als Zustandsverantwortliche im
Rahmen des § 17 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG lediglich damit begründet hat, durch ihr
bisheriges Verhalten (Nichteinflussnahme auf Herrn ...) bestehe weiterhin die Gefahr,
dass es zu weiteren Zerstörungen des Erlenbruchs kommen könnte (S. 7 der
Ordnungsverfügung). Welche überprüfbaren Feststellungen und substantiellen
Anhaltspunkte dem zugrunde liegen sollen, hat die Behörde nicht dargelegt, zumal die
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Anhaltspunkte dem zugrunde liegen sollen, hat die Behörde nicht dargelegt, zumal die
Antragstellerin im Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 06. Februar 2010) erklärt hat,
sie habe ihrem „Ehemann...im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die
wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks überlassen“ und sei selbst „seit mindestens 15
Jahren nicht in ... gewesen“. Soweit die Behörde sodann im Widerspruchsbescheid vom
15. März 2010 ausführt, es sei für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht maßgeblich,
ob die Antragstellerin mit den von ihrem Ehemann durchgeführten oder veranlassten
Fällarbeiten einverstanden gewesen sei und inwieweit sie von dessen Handlungen
Kenntnis gehabt habe, mag es so sein, dass im Hinblick auf die erst im
Widerspruchsbescheid verfügte Ersatzzahlung ein Rückgriff auf den Ehemann der
Antragstellerin mit Blick auf dessen Privatinsolvenz i. S. des Gesetzes „nicht möglich
ist“. Keinesfalls war aber die Antragstellerin ausweislich ihrer Widerspruchsbegründung
vom 06. Februar 2010 mit den Fällarbeiten des Ehemanns einverstanden gewesen, denn
danach hatte sie ihrem Ehemann die Nutzung des Grundstücks „im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten“, also im Rahmen der Legalität, überlassen. Soweit nach § 17
Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG vom Eigentümer auch dann „die Wiederherstellung des
früheren Zustandes“ verlangt werden kann, wenn „sein Einverständnis nach den
Umständen des Falles anzunehmen ist“, bedarf es im Hinblick auf die grundsätzlich
subsidiäre Verantwortlichkeit des Eigentümers gegenüber dem Verursacher einer
substantiierten Darlegung des Antragsgegners, aufgrund welcher konkreten
Anhaltspunkte im Zeitpunkt der auf die Wiederherstellung gerichteten Verfügung ein
solches Einverständnis - wohl i. S. einer Duldung - anzunehmen ist. Dabei kommen der
Behörde zwar die Regeln des Anscheinsbeweises zugute; allerdings gilt dieser prima-
facie-Beweis nur für typische Geschehensabläufe, die vom menschlichen Willen
unabhängig sind, d.h. gleichsam mechanisch abrollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.
Auflage, § 108 Rdnr. 18). Hieran gemessen reicht es nach Auffassung der Kammer nicht
aus, dass der Antragsgegner sich auf eine an die Antragstellerin gerichtete
Ordnungsverfügung vom 17. November 1998 und ein von der Antragstellerin unter dem
14. Dezember 1998 unterschriebenes Widerspruchsschreiben bezieht. Der daraus vom
Antragsgegner gezogene Schluss, „ Dies liegt weniger als 15 Jahre zurück, so dass Ihre
heutige Darstellung, dass Sie über die Handlungen Ihres Ehemannes nicht informiert
gewesen seien und diese nicht geduldet hätten, nicht zutreffend sein kann.“ erscheint
mit Blick auf den – unstreitigen - Zeitablauf nicht zwingend. Hinzu kommt, dass der
Ehemann der Antragstellerin am 25. Juni 2010 eine eidesstattliche Versicherung u.a. des
Inhalts abgegeben hat, er habe seiner – von ihm seit vielen Jahren getrennt lebenden -
Ehefrau im Jahr 1998 versichert, er werde nichts weiter veranlassen, „was ihr als
Grundstückseigentümerin weiteren Ärger bringen könnte“. Bei gelegentlichen Treffen im
Zeitraum zwischen 1999 und Mitte 2008 habe ihn seine Ehefrau manchmal
angesprochen, „ob hinsichtlich des Grundstücks alles in Ordnung sei, was ich bejahte“.
Im Ergebnis all dessen mögen manche Indizien – wie z.B. der Umfang der
Baumfällungen - für eine Duldung durch die Antragstellerin sprechen; andererseits legen
die persönlichen Umstände und die Erklärungen der Antragstellerin und ihres
Ehemannes durchaus nahe, dass es sich hier tatsächlich um eine Eigenmächtigkeit des
Ehemannes gegen den erklärten Willen der Antragstellerin (vgl. auch
Widerspruchsschreiben vom 06. Februar 2010) handelt. Da an die Duldung eines
naturschutzrechtlichen Eingriffs mit Blick auf die grundsätzliche Subsidiarität der
Verantwortlichkeit des Eigentümers strenge Anforderungen gestellt werden müssen,
geht die Kammer nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren in Ermangelung stringenter Darlegungen des Antragsgegners
von einem non liquet aus, mit der Folge, dass die Störerauswahl z.Zt. unzureichend
begründet worden, d.h. fehlerhaft ist.
Soweit der Antragsgegner schließlich meint, mit Blick auf § 17 Abs. 8 BNatSchG vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I, 2542) komme es nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer mit
den unzulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft einverstanden war, kann dem so
nicht gefolgt werden. Denn zufolge Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG können die Länder im Bereich
der konkurrierenden Gesetzgebung über den Naturschutz und die Landschaftspflege
abweichende Regelungen treffen, so dass § 17 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG weiterhin
Geltung beansprucht.
Die angefochtene Ersatzzahlung kann auch nicht mit Erfolg auf § 22 BbgNatSchG i. V.
mit der Schutzausweisung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Scharmützelseegebiet“ vom 11. Juni 2002 (GVBl. II, 454) – LSG-VO gestützt werden. Da
die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BbgNatSchG nicht die Qualität einer
Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten aufweist, sondern Art. 80 der
Verfassung des Landes Brandenburg Rechnung trägt, kommt allein die
ordnungsrechtliche Generalklausel des § 13 Abs. 1 OBG noch in Betracht.
Danach kann die (zuständige) Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen,
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Danach kann die (zuständige) Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen,
um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwehren. Diese Ermessensnorm kommt hier jedoch nicht zum tragen. Zwar
ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LSG-VO u.a. die Veränderung, Beschädigung oder Zerstörung
von „Restbestockungen natürlicher Waldgesellschaften“ verboten. Der vom
Antragsgegner beschriebene und am Standort ehemals vorhanden gewesene Bruchwald
stellte auch ein geschütztes Biotop i. S. von § 1 Nr. 5 f. der Biotopschutzverordnung vom
07. August 2006 (GVBl. II, 438) dar. Ungeachtet des Erreichens einer bestimmten
Erheblichkeitsschwelle kann ein Verstoß gegen das o.g. Verbot daher grundsätzlich ein
ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigen. Dieses kann, insoweit im Einklang mit §
17 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG und abweichend von der landschaftsrechtlichen
Eingriffsregelung, gemäß § 17 Abs. 1 OBG im Einzelfall auch gegen den
Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen gerichtet sein. Allerdings handelt
es sich bei der Anwendung der ordnungsrechtlichen Generalklausel, die auf die Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerichtet ist, um eine
Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin hier jedoch eine Kompensationsmaßnahme
auferlegt. Ihr wurde aufgegeben, als Ersatz für „die Zerstörung des Erlenbruchwaldes“
eine Ersatzzahlung i. H. von 27.342,63 € an die Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg
zu leisten. Diese Maßnahme hat der Antragsgegner auch ausdrücklich als
Ausgleichsmaßnahme zur „Aufwertung des Naturhaushaltes an anderer Stelle“
gekennzeichnet. Eine auf Gefahrenabwehr gerichtete Ordnungsverfügung darf lediglich
Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dass aber die der Antragstellerin
aufgegebene Maßnahme der Gefahrenabwehr dienen soll, ist weder ersichtlich, noch
stützt sich der Antragsgegner hierauf (vgl. hierzu auch die Ausführungen in VG Aachen
a. a. O., Rdn. 16 f.).
Vor diesem Hintergrund erweist sich Nr. 5 (V) des angefochtenen
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 im Rahmen der hier vorzunehmenden
summarischen Überprüfung als rechtswidrig.
Hinsichtlich der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein streitgegenständlichen Nr. 5
(V) des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 ist die aufschiebende Wirkung der
Klage – VG 5 K 300/10 - daher wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten
Entscheidung setzt die Kammer den Hauptsachestreitwert, den sie - entsprechend der
der Antragstellerin auferlegten Ersatzzahlung - mit 27.342,63 EUR beziffert, vorliegend
zur Hälfte fest.
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