Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.05.2010

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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010, 4 S 156/09
Wehr- und Zivildienst; Erstattung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung; maßgeblicher Zeitpunkt
Leitsätze
Für die Beantwortung der Frage, ob eine freiwilligen Beitragsleistung zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a Abs. 4
Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG vorliegt, ist auf die Situation am Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor abzustellen.
Eine spätere Vertragsänderung ist insoweit unbeachtlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Dezember 2008 - 5 K 1190/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes.
2
Der am xx.xx.1983 geborene Kläger leistete vom 01.09.2005 bis zum 31.05.2006 Zivildienst. Unter dem 02.09.2005 beantragte er beim
Bundesamt für den Zivildienst die Erstattung von Beiträgen für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung. Er gab an, bis zum
30.06.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Ausweislich einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft begann die
Versicherungslaufzeit am 01.12.2002 und endet am 01.12.2043; der durchschnittlich geleistete Beitrag in den letzten zwölf Monaten vor Beginn
des Zivildienstes belief sich auf 46,07 EUR im Monat.
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Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09.11.2005 ab: Die Voraussetzungen der §§ 14a Abs. 4 Satz
1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG seien nicht erfüllt. Zwar werde die Altersgrenze des 60. Lebensjahres im Gesetzestext
nicht genannt, doch machten die Normen mit ihrer vorrangigen Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung deutlich, dass sich auch
die anschließend erwähnten Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung am Leitbild der gesetzlichen
Rentenversicherung orientierten. Nach § 35 SGB VI hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet hätten.
Der früheste Zeitpunkt für den Bezug einer Altersrente sei nach § 37 Abs. 2 SGB VI die Vollendung des 60. Lebensjahres. Da das Regelwerk des
Arbeitsplatzschutzgesetzes an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze anknüpfe, sei die Erstattung von Beiträgen zu einer Alters-
und Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, wenn die Gewährung der vereinbarten Leistung aus dem Versicherungsvertrag auf einen
Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden sei. Hier ende die Vertragslaufzeit am 01.12.2043, während der Kläger erst
am 11.12.2043 das 60. Lebensjahr vollende.
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Mit seinem am 01.12.2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Versicherungsvertrag eindeutig zur Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen worden sei. Aus der Versicherungspolice ergebe sich, dass der Vertrag am 01.12.2048 ablaufe. Die
Berufsunfähigkeitsrente sei bis zum 01.12.2043 eingeschlossen. Mit diesem Datum beginne die flexible Ablaufphase, die bewirke, dass bei
Fortführung des Vertrags eine wesentliche Steigerung der Ablaufleistung eintrete. Auch seien bei einer eventuellen Kündigung ab diesem
Zeitpunkt keine Stornokosten abzuziehen.
5
Auf Nachfrage des Bundesamts für den Zivildienst teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass die Versicherungssumme am 01.12.2043
angespart sei. Auf Wunsch des Klägers könne die Leistung zu diesem Termin ausbezahlt werden oder aber der Vertrag werde im Rahmen der
flexiblen Auszahlungsphase fortgeführt, wobei die Leistung spätestens am 01.12.2048 fällig werde.
6
Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.01.2006 zurück: Die Vereinbarung einer Ablaufphase, in der die
Versicherung weiterlaufe, wenn der Versicherungsnehmer die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht beantrage, ändere nichts an der
Fälligkeit der Versicherung bereits zu Beginn der Ablaufphase am 01.12.2043. Dieser liege vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den
Kläger.
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Mit seiner am 11.02.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm
für die Zeit seines Zivildienstes die Beiträge zu der Lebensversicherung bei den „Volkswohl Bund Versicherungen“ zu erstatten. Er hat eine
Bescheinigung seiner Versicherungsgesellschaft vom 21.07.2008 vorgelegt, wonach er unwiderruflich erklärt habe, dass er die flexible
Ablaufphase frühestens ab dem 01.01.2044 nutzen werde; die Erklärung sei nun Vertragsbestandteil.
8
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen: Dem Kläger komme kein Anspruch auf Übernahme der
Lebensversicherungsbeiträge aus § 14b Abs. 2 i.V.m. § 14a ArbPlSchG und § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG zu. Er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Beginns des Zivildienstes keine Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung geleistet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg liege nur dann eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung
vor, wenn die Lebensversicherung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werde. Das gelte auch dann, wenn die Fälligkeit der
Lebensversicherung nur wenige Tage vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintrete. Die Fälligkeit werde auch durch die Vereinbarung einer
„flexiblen Ablaufphase“ nicht berührt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen seien die Situation zu Beginn
des Zivildienstes und die zwölf Monate davor. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, da nach § 14a Abs. 4
Satz 1 bzw. § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG Beiträge für die Zeit des Wehr- bzw. Zivildienstes nur in Höhe des Betrags erstattet würden, der für die
letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehr- oder Zivildienstes durchschnittlich entrichtet worden sei, wenn die den Aufwendungen zugrunde
liegende Versicherung bei Beginn des Wehr- oder Zivildienstes mindestens zwölf Monate bestehe. Die Modalitäten der Versicherung, wie sie
zum Zeitpunkt des Beginns des Wehr- bzw. Zivildienstes bestanden hätten, seien für die Prüfung des Erstattungsanspruchs maßgebend. Spätere
Änderungen dieser Modalitäten hätten für die Bestimmung von Grund und Höhe des Erstattungsanspruchs außer Betracht zu bleiben. Für die
Gegenauffassung spreche zwar, dass bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den
der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei und das materielle Recht hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Einstufung einer
Lebensversicherung als Alters- und Hinterbliebenenversorgung keine ausdrückliche Regelung treffe. Jedoch ergebe sich aus § 14a Abs. 4 Satz
1 bzw. § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG, dass für sämtliche Vertragsmodalitäten und auch sonstige Anspruchsvoraussetzungen der Zeitpunkt des
Beginns des Zivildienstes maßgeblich sei. Der unwiderrufliche Verzicht des Klägers auf die Inanspruchnahme der flexiblen Ablaufphase vor dem
01.01.2044 müsse deshalb außer Betracht bleiben.
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Gegen das ihm am 30.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und
zur Begründung ausgeführt: Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Zivildienstes
keine Lebensversicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorgelegen habe. Es könne bei objektiver Beurteilung kein Zweifel
darüber bestehen, dass es sich um eine solche Versicherung handele. Dem Versicherungsvertrag liege eine Laufzeit vom 01.12.2002 bis zum
01.12.2048 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt werde die Leistung fällig, ohne dass es eines weiteren Zutuns einer der Vertragsparteien bedürfe. Die
mögliche Inanspruchnahme der so genannten flexiblen Ablaufphase sei demgegenüber die nachrangige Alternative. Es sei deshalb nicht
gerechtfertigt, mit Hilfe einer einzigen Abweichung vom eigentlichen Vertrag, die zudem des Zutuns einer der Vertragsparteien, nämlich einer
rechtsgestaltenden Erklärung, bedürfe, dem Versicherungsvertrag den Charakter einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im
Sinne des § 14b ArbPlSchG wieder abzusprechen. Wenn der Kläger darüber hinaus durch eine verbindliche, einseitige Erklärung diese Variante
ausschließe, beeinträchtige dies das „Bestehen“ des Versicherungsvertrags im Sinne des § 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG nicht. Der
Versicherungsvertrag ende am 01.12.2048. Mit seiner unwiderruflichen Erklärung stelle er nur klar, dass er die Leistung auf jeden Fall nicht vor
dem 60. Lebensjahr abrufe.
10 Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Dezember 2008 - 5 K 1190/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheids vom 13.01.2006 zu verpflichten, ihm für
die Zeit seines Zivildienstes die Erstattung der Beiträge zur Lebensversicherung bei den „Volkswohl Bund Versicherungen
(Versicherungsnummer 9432254)“ zu bewilligen.
12 Die Beklagte beantragt,
13
die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie erachtet das angegriffene Urteil für zutreffend.
15 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen
Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf Erstattung von
Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch kann entweder § 14a Abs. 4 Abs. 1 oder § 14b Abs. 2 Satz 1
Arbeitsplatzschutzgesetz in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253)
sein. Beide Regelungen finden gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) - wie den Kläger -
entsprechende Anwendung.
19 Nach § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in
Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den
Aufwendungen zu Grunde liegenden Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach
den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bleiben
außer Betracht.
20 Nach § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. werden einem Zivildienstleistenden, der nach § 14a ArbPlSchG a.F. nicht anspruchsberechtigt ist und
Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, die Beträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Nach §
14b Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG a.F. müssen diese Beiträge aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger
Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8
SGB IV bleiben außer Betracht.
21 Es kann offen bleiben, ob der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes gewesen ist und die Beiträge aus seinem
Arbeitseinkommen geleistet hat oder ob er - ohne Arbeitnehmer zu sein - die Beiträge aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet hat. Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ist deswegen
zweifelhaft, weil er in seinem Antrag auf Erstattung der Leistungen angegeben hat, das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 30.06.2005 gekündigt
worden. Denn jedenfalls hat er die Beiträge nicht zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a f. ArbPlSchG
a.F. geleistet.
22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309 und vom 30.05.1997 - 8
C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) und des Senats (Urteil vom 06.03.2008 - 4 S 67/06 -, Juris) zählen auch
Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der
privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sie frühestens nach
Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris).
Für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung
kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer
Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
23 Zwar schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach
Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der
vorrangigen Bezugnahme auf die „gesetzliche Rentenversicherung“ (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die „Höherversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung“ (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer
„sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher
nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den
allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997,
a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist,
sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche
Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen,
die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß
abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die
schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen
Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.).
24 Für die Beantwortung der Frage, ob eine freiwilligen Beitragsleistung zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a Abs. 4
Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. vorliegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - maßgeblich auf die Situation am
Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor abzustellen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2008 - 11 K 2367/07 -,
Juris; VG München, Urteil vom 18.09.2001 - M 12 K 00.2128 -, Juris). Eine spätere Vertragsänderung ist insoweit unbeachtlich.
25 Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden
darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht,
ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1988 - 1 B 44.88 -, NJW 1989, 3107). Dieses beantwortet auch die
Frage, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - 8 C
5.03 -, BVerwGE 120, 246; vom 17.09.1987 - 7 C 15.85 -, BVerwGE 78, 114, und vom 01.12.1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157). Bei
Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, folgt der zeitliche Bezugspunkt der
gerichtlichen Prüfung ohne Weiteres aus dem Gesetz (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 RdNr. 66, Fn. 3). So liegt der
Fall hier.
26 Nach den Regelungen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bzw. des § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. muss der Anspruchsberechtigte die Beiträge zu der
Alters- und Hinterbliebenenversorgung leisten. Die den Aufwendungen zugrunde liegende Versicherung muss bei Beginn des Wehrdienstes
mindestens zwölf Monate bestanden haben. Danach ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Modalitäten des Versicherungsvertrags
bereits in dem gesamten Zwölfmonatszeitraum die Anforderungen an die Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des
Arbeitsplatzschutzgesetzes erfüllen müssen. Knüpft das Gesetz nämlich hinsichtlich des Bestands der Versicherung ausnahmslos an die
Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes an, so gilt dies auch für ihre Zuordnung zum Bereich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Diesen systematischen Zusammenhang übersieht die Gegenauffassung (VG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 17 K 2121/04 -, Juris), wonach
das materielle Recht keine zeitlichen Anforderungen stelle, bis zu welchem Zeitpunkt ein Versicherungsvertrag als schon der Altersversorgung
und nicht mehr der Vermögensbildung zugehörig anzusehen sein müsse.
27 Danach hat es sich bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung im maßgeblichen Zeitraum zwölf Monate vor Beginn seines
Zivildienstes nicht um eine „sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ gehandelt. Die Fälligkeit der Versicherung war auf den 01.12.2043
bestimmt und sollte damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers eintreten. Die vom Kläger im Jahr 2008 abgegebene
unwiderrufliche Erklärung, die flexible Ablaufphase frühestens ab dem 01.01.2044 zu nutzen, ist für diese Beurteilung rechtlich nicht von
Bedeutung, da sie nichts daran zu ändern vermag, dass die Versicherung im erheblichen Zeitraum keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung
im Sinne des Gesetzes darstellte. Ihm kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für den Zeitpunkt der Fälligkeit auf das Ende der so genannten
flexiblen Ablaufphase zum 01.12.2048 abzustellen sei. Die Fälligkeit ist vielmehr zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gläubiger die Leistung
vom Schuldner verlangen kann, hier also zum 01.12.2043. Mit der Vereinbarung einer flexiblen Ablaufphase wird lediglich das - von der
Abrufentscheidung des Gläubigers abhängige - Leistungsrecht des Schuldners geregelt, nicht aber die Fälligkeit als das Recht des Gläubigers,
die Leistung verlangen zu dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris).
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30
Beschluss
vom 18. Mai 2010
31 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 552,78 EUR festgesetzt.
32 Der Beschluss ist unanfechtbar.