Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.02.2010

VGH Baden-Württemberg: bebauungsplan, grundstück, gemeinderat, nachteilige veränderung, rüge, entlastung, gutachter, satzung, anteil, gewässer

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 9.2.2010, 3 S 3064/07
Normenkontrolle - Bebauungsplan - Lärmimmissionen - Artenschutz
Leitsätze
1. Hat ein Gemeinderat über einen Verhandlungsgegenstand entschieden, kann ein Bürger nicht mehr nachträglich mit Erfolg geltend machen, die
zur Vorbereitung der Sitzung übersandten Unterlagen seien unvollständig gewesen.
2. Eine Gemeinde, die ein Straßenbauvorhaben plant, muss bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nur solche Lärmimmissionen eines
vorhandenen Gewerbebetriebes berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen
Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem
Betrieb zu.
3. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern
nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich von dem den Daten zugrundeliegenden Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte
Datenerhebung erfordern.
4. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an Umfang und Methodik artenschutzrechtlicher Bestandsaufnahmen
in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand
haben.
5. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt und lässt sich dieses Ergebnis mit
weiteren Erkenntnissen in Einklang bringen, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet
dauerhaft nicht mehr existiert.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der
Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
2
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ...,
bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner
Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m
2
von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in
Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom
17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
3
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ...,
Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem
Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ...,
an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im
Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann
zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
4
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie
sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem
Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-
Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
5
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte
Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen
Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel
der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger
Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im
Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu
(Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete
„Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein
Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den
Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses
städtischen Vorhabens geschaffen werden.
6
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des
Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht.
Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche
verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige
Trassenführungen.
7
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der
streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und
bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten -
mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen
Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur
Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und
„Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“
ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung
der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung
des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau
einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der
Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des
Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
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Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats
der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“
als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009
beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan
rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom
30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits
anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart
vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
9
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten
insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe
lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das
Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht
nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“
vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde
liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie
in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und
fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück
bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile
beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb
falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die
Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane.
Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen
des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes
Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der
Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen
entlastet.
11 Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen
Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an
die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und
dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu
ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“
müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück
schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die
Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine
Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen
Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont
2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die
Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als
Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der
Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der
Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei
eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung
sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt
worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf.
Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden,
obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht
behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur
Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die
endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die
Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig
übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung
im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei
Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 Die Antragsteller beantragen,
17
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 Die Antragsgegnerin beantragt,
19
den Antrag abzuweisen.
20 Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil
es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht
mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche
Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“
zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die
straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,--
EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten
Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen
Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das
rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der
Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der
Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im
Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe
nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern
vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet,
örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293
angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die
Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das
Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die
Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück
ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines
Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2
seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt
werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin
zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am
ehesten gerecht geworden sei.
27 Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der
Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als
solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des
ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein
Rechtsfehler.
29 Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung
der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der
Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am
23.01.2009 nicht mehr.
31 Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der
Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den
Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der
Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten
Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des
Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die
mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
35
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom
21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die
Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten.
Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit
Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt.
Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im
ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen
Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen
Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt,
dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -,
NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren
Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre
Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die
Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die
bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem
Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei
der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom
30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen
abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -
, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht
erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der
Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen
zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom
13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der
jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des
Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die
Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur
geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB
11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris).
Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine
Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A)
nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im
kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen
Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen
Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4
NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der
Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom
25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2
nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den
Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen
Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall
1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten
Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-
Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s.
Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von
der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall
7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung
des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren
Bereich.
44
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens
substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen
falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der
Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird -
zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre
verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der
Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang
verletzt werden könnte.
45
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des
Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine
planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der
Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu
einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch
den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den
neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und
den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der
Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die
Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den
Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten
Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen
Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen
werden.
B.
47
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks
... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen
Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer
begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die
Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen
Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger
ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine
Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller
eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am
Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom
19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da
sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt
wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer
Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein
Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu
dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und
die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil
vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten
Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein
einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom
30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um
ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil
vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar
auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen
hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats
zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der
Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls
im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch,
dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen
oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht
individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht
mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein
Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten.
Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten
Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei
Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die
Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1
GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und
Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf
Stadträtin ... ins Leere.
56
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht
ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR
1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im
ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das
überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die
Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht
durch.
58
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen
über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des
Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der
Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen
seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden
Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne
Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit
maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht
auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle
Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der
von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des
Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und
die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates.
Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft,
liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden
Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis
bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen,
deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die
vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber
informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied
auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht
informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur
Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im
vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1
Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008
vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom
16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand
dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden.
Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss
ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die
Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu
VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung
erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet
dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere
dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108,
248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S
2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -,
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne
Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die
Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit
diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem
Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer
Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes
verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch
verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung
dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden
Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher
unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von
§ 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im
vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die
einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“
oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert
keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom
16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“
oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9
und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten
Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich
um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche
Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine
Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002,
d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der
Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus
dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau
des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160
aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem
sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem
könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten
zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die
Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des
Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan
zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle
Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete
Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten
Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der
zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in
jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des
Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die
Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der
Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit
der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den
Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht
in Frage stellt.
71
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem
entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls
die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises
des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren
ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum
Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten
Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller
nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine
Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von
ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in
Frage.
72
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es -
zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind
nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer
Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde
liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil
vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein
Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g))
- sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die
Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später
eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte
Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss
im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der
Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009.
a.a.O.).
74
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der
Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die
funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale
Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als
Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das
Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern
sollen, unbestimmt seien.
77
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände
sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem
kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden
Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ -
durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die
Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte,
ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs.
5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann
dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der
erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend.
Dies trifft nicht zu.
79
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als
gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen
auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr
dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere
Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch
die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine
geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung
für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“
und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen
Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus
planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-
Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen
Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge
der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten
Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können,
besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen,
während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede
drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch
zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des
Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie
verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren
vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der
Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan
„Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des
Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige
Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das
Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne
Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und
„Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die
Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher
Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung
(grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste
(kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges
Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise
vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat
die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der
Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen
entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen
beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der
Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in
formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der
Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und
wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung
gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem
materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und
Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -,
NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 -
3 S 1108/07 -, juris).
86
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der
Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und
Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem
„Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem
Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.).
Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von
sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte
Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende
Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot
entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend
ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte
in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer
Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der
maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem
Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den
Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009,
jeweils a.a.O.).
87
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung
betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche
Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG
ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung
betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die
tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter
dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG)
die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257;
OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber
selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll
(vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben
ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden
haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen
Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den
Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat
der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer
Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten
Teile der Begründung belegen.
91
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von
Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs
sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich
der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf
den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges
zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem
Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach
Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 %
gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von
durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße
beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im
Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der
Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der
Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs
nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies
war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -,
NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die
betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge
gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei
90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße.
Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die
Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden
Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den
Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen.
Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6
verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen
angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen,
insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher
Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben
könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen
übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem
ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen
Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt
werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn
gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren
wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang
dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die
Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist.
98
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die
RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller
rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich
ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen
nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der
Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem
optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und
Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf,
dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten
Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe,
kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich.
Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines
Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel;
sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl
eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die
geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan
„Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu
beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung
beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige
Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht
gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies
gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines
bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der
Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er
hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der
mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der
Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der
Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I
bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs,
den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße
sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung
der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann
abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe
des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu
lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann
überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig
als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der
Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden
Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet
ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus
Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein
wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen
Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von
Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz
erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der
Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht
vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen
künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit
eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen
Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des
Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche
Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks
der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem
werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl
dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so
gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen,
dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe,
insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich
genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch
mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 (1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht
oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B
41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu
erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um
den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins
Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich
absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also
von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am
16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des
Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen
Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten
dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der
Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten
Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch
nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht
ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung
des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht
die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre)
wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese
Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer
Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit
einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der
Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten
nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls
Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung
zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann
nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn
auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die
Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie
die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen
Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem
Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das
Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er
damit nicht geeignet.
111 Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert.
Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe
Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und
10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200.
Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum
2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die
Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die
Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur
eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern
niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des
ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter
zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen
ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 (2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus
Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt
werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung
verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem
überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG)
zuwiderlaufen würde.
113 c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die
Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden
Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat
er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück
der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan
„Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber
dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren
nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne
Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging.
Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie
die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall
einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu
berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin.
Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die
Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten
Konfliktbewältigung bedeuten.
116 Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von
64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die
höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der
Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art
der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen
Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche
Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die
Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten.
Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die
Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen
Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche
Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in
den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom
31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine
Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss.
Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt.
Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem
Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen
bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den
Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das
schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen;
dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die
Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen
liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur
Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb
enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig
werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst
geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das
Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren
Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der
Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch
genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen,
dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung
erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung
der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m
2
geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom
66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die
Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die
widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des
relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das
öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und
Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als
Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine
Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei
ermittelt und bewertet.
124 Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer
Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht
erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive
Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine
passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein
außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die
Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung
passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG
überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn
gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen
Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von
Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche
Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -,
BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer
Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des
Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden
dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht
ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der
schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7
berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden
Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert
entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach
dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst
recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die
maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen
Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70
dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die
genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus
Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen
im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der
Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im
Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des
Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall
überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete
nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der
Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel.
Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der
Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei
der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur
solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender
Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des
vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre
bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der
zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden
Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es
nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen
Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch
Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine
Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57
dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß
der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und
gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der
berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur
Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung
würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des
Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt
und bewertet hat.
130 e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei
abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit
einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur,
falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil
vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen
und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest,
dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden,
die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar
um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet,
dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird.
Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein
der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats
zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet
geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet
sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die
Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die
Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der
näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird
gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ...,
deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus
befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der
Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht
störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden
Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971
entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein
noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende
Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO
Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit
einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und
ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach §
4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der
Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der
Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und
Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht
störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen
stören.
134 Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür
angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch
in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen
Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei.
Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer
gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ...
wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden
könnte.
135 Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es
sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines
Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete,
Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der
Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den
bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich
des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie
über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F
verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der
Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom
15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser
Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der
Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der
Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller
zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall
1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur
Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit
unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in
dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den
Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr
entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler
hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung
in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen
unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der
Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren
Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von
der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer
Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die
Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über
die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern
gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße
Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt
hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des
Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren
Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur
Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt
worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter
Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt
herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene
Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin
enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen
Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese
verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen,
dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit
bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die
Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen
nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde
legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die
Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei
angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des
Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade
für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die
Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch
älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das
tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008
entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen
gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere
Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an
der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten
Gutachters zu zweifeln.
143 dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1
überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum
Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des
Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten,
sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung
aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand
26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den
Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die
Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke
sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 (1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die
Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei
Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und
endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -,
NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der
im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die
Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind,
hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber
auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete
Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort
zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen
Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des
gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung
sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von
Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht
erforderlich.
149 Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen
habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten
zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies
nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt
vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine
Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen.
Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten
(BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller
Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die
Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr
in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 (2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die
vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 (3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift
ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf
die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht
angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der
mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende
April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen
Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an
der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative
zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274).
Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind
naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel
erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies
nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie
zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 (4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das
Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können.
Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die
Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass
die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den
gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008,
a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen
die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters
des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten
Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das
Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden
Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu
forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und
Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums
dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 (1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen
der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht
ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung
zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des
Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg.
Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu
Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach
entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des
Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet
aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach
in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden
Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen.
Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 (2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge
der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die
Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet.
Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als
„gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den
zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts).
Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht
möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum
Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der
Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht
halten.
158 (3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das
wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der
erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet
und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft
werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter
ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im
fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher
wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der
Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige
Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer
Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah
ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht
Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem
Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen
solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus
durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese
Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des
Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein
Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet,
existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung
der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 (cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der
Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im
Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet
lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern
0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin
liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht
erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben -
nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass
diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat
ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft
nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre
Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des
Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen
des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft
und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks
ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im
Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt
bleiben müsse.
165 Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden
versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht
zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht
vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht
versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung
zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des
Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets
festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen
Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die
Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung
abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum
Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei
jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen
Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch
die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des
Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter
Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen.
Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den
die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb
des Plangebiets nicht möglich.
169 Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem
Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind
ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im
Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als
gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das
Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte
Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der
Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder
ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv
genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide
Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe
auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits
keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung
durchzuführen.
173 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch
eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl.
Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die
Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten
Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren
der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner
Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine
Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der
Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe
aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des
Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres
Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn
die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung
und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der
streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern
ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in
Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des
Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid
des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.