Urteil des OLG Stuttgart vom 26.11.2014

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OLG Stuttgart Beschluß vom 26.11.2014, 7 W 63/14
Zahlungsklage einer privaten Krankenversicherung gegen ihren
Versicherungsnehmer: Verhängung eines hohen Ordnungsgelds bei Ausbleiben
des Vorstandsvorsitzenden der Versicherungsgesellschaft in der mündlichen
Verhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsätze
Bei unzureichender Terminswahrnehmung durch den anwaltlichen Parteivertreter
kann es geboten sein, das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden einer
Versicherungsgesellschaft anzuordnen und nach dessen Ausbleiben ein hohes
Ordnungsgeld zu verhängen.
.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm
- 3 O 60/14 - vom 06.10.2014 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, wendet sich gegen den Beschluss
des Landgerichts Ulm - 3 O 60/14 - vom 06.10.2014, mit dem ihr wegen
unentschuldigten Ausbleibens ihres gesetzlichen Vertreters im Termin zur
mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR auferlegt wurde.
2 Die Klägerin begehrt im gegen ihren Versicherungsnehmer vor dem Landgericht
geführten Rechtsstreit Zahlung von rückständigen
Krankenversicherungsvertragsbeiträgen in Höhe von insgesamt 8.414,90 EUR
nebst Nebenforderungen. In diesem Rechtsstreit wurden die Parteien mit
Verfügung des Landgerichts vom 15.05.2014 zum Termin am 25.06.2014 geladen
und das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen
Güteversuch angeordnet. Im Termin vom 25.06.2014 erschien weder der
gesetzliche Vertreter der Klägerin noch ein ausreichend informierter Vertreter. Die
Klägerin hat sich für das Nichterscheinen nicht entschuldigt. Das Landgericht hat
im ersten Termin vom 25.06.2014 von der Verhängung eines Ordnungsgeldes
abgesehen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf
den 01.10.2014 bestimmt. Zum zweiten Termin am 01.10.2014 hat das
Landgericht die gesetzlichen Vertreter, Vorstände der Klägerin, zur Aufklärung des
Sachverhalts gem. § 141 ZPO geladen. Auf Hinweis der Klägervertreter vom
18.07.2014 hat das Landgericht mit Verfügung vom 21.07.2014 (Bl. 64 f.) das
persönliche Erscheinen der Vorstände der Klägerin nicht aufgehoben, sondern
darauf hingewiesen, dass das Gericht gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO von der
Verhängung eines Ordnungsgeldes absehen werde, soweit ein Vertreter
entsendet werde, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sei.
3 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.10.2014 erschien beim
Landgericht weder ein gesetzlicher Vertreter der Klägerin noch ein von der
Klägerin entsandter informierter Vertreter (Sachbearbeiter), sondern erneut ein
unterbevollmächtigter Rechtsanwalt. Der Unterbevollmächtigte hat auf die Frage
des Landgerichts zu den fraglichen Zahlungseingängen zu Protokoll gegeben, er
habe keine weitere Kenntnis über Zahlungseingänge für die Zeit nach September
2011. Auf die Frage von Zahlungseingängen und den Kontoverbindungen bei der
Beklagten äußerte der Unterbevollmächtigte: „Ich kann dazu nichts sagen“. Auch
zu Fragen im Hinblick auf ein Vertragsanpassungsschreiben der Klägerin gem. §
21 VVG konnte der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt „keine Auskunft geben“.
4 Das Landgericht verhängte mit Beschluss vom 01.10.2014 gegen die Klägerin ein
Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR mit der Begründung, der ordnungsgemäß
geladene Vorstand sei unentschuldigt vom Termin ferngeblieben. Ein hinreichend
informierter Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, der zur Sachverhaltsaufklärung
hätte beitragen können, sei nicht anwesend gewesen.
5 Die Klägerin legte gegen den Ordnungsgeldbeschluss mit Fax-Schriftsatz vom
22.10.2014, am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangen, sofortige
Beschwerde ein. Das Landgericht habe in der Terminsverfügung mit der Ladung
des Vorstands der Klägerin die im Termin zu stellenden Fragen und die
klärungsbedürftigen Punkte nennen müssen. Der Vorstand hätte zudem keine
Auskünfte über den Vertrag zwischen den Parteien, den teilweise strittigen
Zahlungseingängen und zu dem Vertragsanpassungsschreiben gem. § 21 VVG
geben können. Die Hauptbevollmächtigten der Klägerin hätten auch mit Schriftsatz
vom 18.07.2014 und vom 16.09.2014 darauf hingewiesen, dass weder der
gesetzliche Vertreter der Klägerin noch ein Sachbearbeiter der Klägerin der
Anordnung des persönlichen Erscheinens Folge leisten könnten. Der
Hauptbevollmächtigte habe im letzten Schriftsatz darum gebeten, die Anordnung
des persönlichen Erscheinens für die Klägerin aufzuheben und um kurzfristige
Rückmeldung gebeten. Eine Rückmeldung durch das Landgericht sei nicht erfolgt,
weshalb die Klägerin zum Termin am 01.10.2014 erneut einen
unterbevollmächtigten Rechtsanwalt entsandte. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
6 Mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.10.2014 hat das Landgericht die Akten dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
7 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
8 1. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 380 Abs. 3 ZPO statthaft, § 567
Abs. 1 Nr. 1 ZPO (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. m.w.N.; OLG Stuttgart,
MDR 2009, 1301 f. m.w.N.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 56
m.w.N.; Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rn. 15).
9 2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
10 a) Die Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. §§
141, 273 Abs. 2 Nr. 3, 278 Abs. 3 ZPO lagen vor und der gesetzliche Vertreter der
Klägerin war ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am
01.10.2014 geladen.
11 b) Der zum Termin entsandte Unterbevollmächtigte der klägerischen
Hauptbevollmächtigten war gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Aufklärung des
Tatbestandes nicht ansatzweise instruiert und in der Lage.
12 aa) Ein in den Termin entsandter Vertreter ist hinsichtlich der zweiten
Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dann ausreichend zur Aufklärung des
„Tatbestandes“ instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei
klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst,
Auskunft geben zu können (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014,
897 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.;
Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 41 f.; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1.
Band, § 141 Rn. 21; Musielak, ZPO, 11. Auflage, § 141 Rn. 18; Zöller, ZPO, 30.
Auflage, § 141 Rn. 17). Die Anhörung gem. § 141 ZPO verfolgt den Zweck, die
sich durch Einschaltung von Mittelspersonen ergebenden Fehlerquellen so weit
als möglich zu eliminieren und dem Gericht eine Aufklärung des ihm unterbreiteten
Sachverhalts zu ermöglichen (Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn.
41 f.; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21) sowie der Beschleunigung
der Sachverhaltsaufklärung, der Förderung einer zügigen Beendigung des
Verfahrens und der Erleichterung der Tatsachenfeststellungen (OLG Stuttgart,
NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.;
Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 1 und 40 ff.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 141 Rn. 2 und 37;
Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 141 Rn. 1 und 5; BVerfG NJW 1998, 892 f.
[Nichtannahmebeschluss zu Ordnungsgeldbeschluss gegen ausgebliebene
Partei]: Zweck der Verfahrensbeschleunigung/-förderung und umfassenden
Sachverhaltsaufklärung).
13 Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der
Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als
unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR
2014, 897 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.;
OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn.
21). Für den Prozessbevollmächtigten gelten, wie auch für den gesetzlichen
Vertreter der Klägerin, dieselben Grundsätze wie für jeden Vertreter nach § 141
Abs. 3 S. 2 ZPO. Insbesondere wird ein Prozessbevollmächtigter einer Partei, erst
Recht ein Unterbevollmächtigter normalerweise über die übliche und beschränkte
Unterrichtung in einem Mandantengespräch keine ausreichenden und erst Recht
keine umfassenden Sachverhaltskenntnisse aufweisen können (OLG Stuttgart,
NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.;
OLG Stuttgart JZ 1978, 689; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 42
m.w.N.; MüKo, ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21 m.w.N.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 141 Rn. 46).
14 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung hat
das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ein Ordnungsgeld
gegen die Klägerin verhängt.
15 Der zum Termin geladene gesetzliche Vertreter der Klägerin, der Vorstand, war
zum Termin nicht erschienen und der gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entsandte
Vertreter, der anwaltliche Unterbevollmächtigte, konnte die beim Landgericht im
Termin gestellten Fragen nicht beantworten.
16 Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht nicht gehalten ist, mit der Ladung
einer Partei in einer Terminsverfügung die konkret an eine Partei zu stellenden
Fragen schriftlich anzukündigen und die „klärungsbedürftigen Punkte“ schriftlich
vorab mitzuteilen. Eine „Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zur
Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch“, wie in der
Terminsverfügung des Landgerichts oder eine ähnliche allgemeine Formulierung,
ist für eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und insbesondere für die
Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO bei
unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei völlig ausreichend.
17 Zudem ist das Gericht nicht gehalten, sachverhaltsaufklärende Fragen mangels
einer sog. Protokollförmlichkeit gem. § 160 Abs. 3 ZPO ins Protokoll aufzunehmen
(OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.; OLG Stuttgart, MDR
2009, 1301 f.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 38: Eine
Protokollierung der Parteierklärungen für einen Nachweis im Hinblick auf § 141
Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht vorgeschrieben).
18 Überdies hat das Landgericht eindrücklich die auf seine Fragen sich offenbarende
Unkenntnis des anwaltlichen Unterbevollmächtigten im Protokoll über die
mündliche Verhandlung vom 01.10.2014 niedergelegt (Bl. 91 ff.: „… das weiß ich
doch nicht“; „Ich kann dazu nichts sagen“; „Ich kann … keine Auskunft geben“).
19 Der Einwand der sofortigen Beschwerde, der Vorstand hätte die an ihn gerichteten
Fragen des Gerichts als Nicht-Sachbearbeiter ebenfalls und ohnehin nicht
beantworten können, ist nicht überzeugend. Der Vorstand hätte sich vom
jeweiligen Sachbearbeiter seines Versicherungsunternehmens eingehend
informieren und instruieren lassen und zum Termin erscheinen, ersatzweise und
wie üblich - worauf das Landgericht in der Terminsverfügung ausdrücklich
hingewiesen hat - einen ausreichend instruierten beziehungsweise mit dem
Sachverhalt ohnehin vertrauten Sachbearbeiter zum Termin entsenden müssen.
20 Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Teilnahme des
konkreten Sachbearbeiters an den Terminen zur mündlichen Verhandlung sei
wegen dessen Anreise von Norddeutschland aus zu weit und aus Sicht der
Klägerin unzumutbar gewesen.
21 c) Das Ordnungsgeld ist ermessensfehlerfrei festgesetzt.
22 Ein Ordnungsgeld ist regelmäßig dann ermessensfehlerfrei festgesetzt, wenn das
unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert oder den
Prozess verzögert (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. = VersR 2014, 897 ff.;
OLG Karlsruhe 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.; OLG Stuttgart,
MDR 2004, 1020; OLG Köln, OLGR 2004, 256, 257). Ermessensfehlerhaft wäre
etwa ein Ordnungsgeld wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung bei
Ausbleiben einer Partei, wenn die nicht erschienene Partei ein Versäumnisurteil
gegen sich ergehen lässt (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rn. 12 f.; MüKo,
ZPO, 4. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 28 mit Fn. 43).
23 Unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2014 (Bl. 91 ff.) ist
nicht zugunsten der ausbleibenden Partei zu unterstellen, eine hypothetische
Verfahrensbeendigung beziehungsweise eine Verfahrensförderung nach
Sachverhaltsaufklärung im Termin hätte nicht stattgefunden.
24 Das Gericht muss im Rahmen von § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht die Erschwerung
bestimmter Sachverhaltsfeststellungen konkret feststellen (OLG Karlsruhe, MDR
2012, 1062). Nur dann, wenn umgekehrt eine Erschwerung von
Sachverhaltsfeststellungen durch das Ausbleiben der Partei nach den Umständen
ausgeschlossen erscheint, kann dies der Festsetzung eines Ordnungsgeldes
ausnahmsweise entgegenstehen. Wenn die mehr oder weniger spekulativen
Überlegungen zum fiktiven Verlauf des Prozesses bei Anwesenheit der
ausgebliebenen Partei zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, wie hier, geht dies
zu Lasten der ausgebliebenen Partei (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 447 f. =
VersR 2014, 897 ff.; so auch Leitsatz BGH, MDR 2007, 1090; OLG Karlsruhe,
MDR 2012, 1062; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301 f.).
25 d) Die Klägerin hat sich auch nicht hinreichend nachträglich entschuldigt, § 381
Abs. 1 S. 3 ZPO.
26 Die Klägerin hat bereits nicht gem. §§ 141 Abs. 3 S. 1, 381 Abs. 1 S. 2 und 3, 294
ZPO glaubhaft gemacht, weshalb ihr gesetzlicher Vertreter sich gem. §§ 141 Abs.
3 S. 1, 381 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht „rechtzeitig“, somit vor dem Termin vor dem
Landgericht am 01.10.2014, entschuldigen konnte.
27 Die Klägerin befand sich über die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem.
§ 141 ZPO auch nicht in einem beachtlichen Irrtum. Der anwaltliche
Hauptbevollmächtigte der Klägerin kann - wohl entgegen seiner Annahme im
Schriftsatz vom 18.07.2014 - nicht darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf
Entpflichtung zum persönlichen Erscheinen der Klägerin stillschweigend
entsprochen wurde. Ordnet ein Gericht das persönliche Erscheinen einer Partei an
und beantragt eine solche Partei danach die Entpflichtung, hat sie zum Termin zu
erscheinen, mit Ausnahme einer ausdrücklichen Entpflichtung der Partei durch das
Gericht. Erscheint sie eigenmächtig nicht und hofft auf eine - nicht stattgefundene -
stillschweigende Entpflichtung des Gerichts, handelt sie im Hinblick auf ein
mögliches und drohendes Ordnungsgeld eigenmächtig und auf eigenes Risiko.
28 e) Die von der Beschwerde angegriffene Höhe des Ordnungsgeldes ist vom
Landgericht mit 1.000,-- EUR angemessen und zutreffend festgesetzt.
29 Die Klägerin hat die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 141 ZPO
bereits hinsichtlich des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung vom
25.06.2014 eigenmächtig ignoriert. Nachdem die Klägerin wiederholt, nämlich auch
zum zweiten Termin des Landgerichts, weder den geladenen Vorstand der
Klägerin noch ersatzweise einen sachkundigen Sachbearbeiter entsandt hat,
sondern ein zweites Mal lediglich einen mit der Sache nicht vertrauten und erst
Recht nicht zum Sachverhalt instruierten Vertreter gem. § 141 ZPO, war die
Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,-- EUR angemessen und
angezeigt.
30 Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes durfte sowohl die wirtschaftliche
Leistungskraft und die bei großen Versicherungsunternehmen samt deren
Vorständen geminderte Ordnungsgeldempfindlichkeit als auch das beharrliche und
anhaltende Ignorieren der Klägerin gegenüber den gerichtlichen Anordnungen
zum persönlichen Erscheinen berücksichtigt werden.
III.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
32 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die gesetzlichen
Voraussetzungen liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs.
2 ZPO.