Urteil des OLG Stuttgart vom 04.12.2014

umwandlung, versicherungsnehmer, versicherer, gestaltungsrecht

OLG Stuttgart Urteil vom 4.12.2014, 7 U 155/14
Lebensversicherungsvertrag: Kündigung durch den Insolvenzverwalter des
Versicherungsnehmers trotz erfolgten Umwandlungsverlangens
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.
August 2014 - 18 O 82/14 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 14.982,88 EUR
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Umwandlungsverlangens der
Klägerin gemäß § 167 VVG.
2 Die am … geborene Klägerin schloss mit der Beklagten zum 1.12.1996 einen
Rentenversicherungsvertrag (Versicherungsschein Nr. …, Anlage B 1, Bl. 57 f.
d.A.), dem die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung
der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 59 ff. d.A.) zugrunde lagen. Die
Versicherungsprämie war monatlich zu zahlen. Die Versicherungsperiode
entsprach der Prämienzahlungsweise.
3 Mit Telefax vom 5.3.2012, 9.54 Uhr, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die
Umwandlung in eine Rentenversicherung, wobei sie zugleich erklärte,
unwiderruflich auf die Kapitalisierung der Versicherung zu verzichten (Anlage K 1
und K 2, Bl. 7 f. d.A.). Bereits zuvor hatte ein Rechtsanwalt im Auftrag der Klägerin
einen Eigeninsolvenzantrag beim Amtsgericht … gestellt. Mit Beschluss vom
6.3.2012, 16 Uhr bestimmte das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin und ordnete gemäß § 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalter wirksam sind (Anlage K 3, Bl. 9 f.
d.A.). Dieser Beschluss ging der Beklagten am 8.3.2012 zu. Mit Beschluss vom
2.5.2012 eröffnete das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Klägerin und ernannte den bis dahin vorläufigen Insolvenzverwalter zum
Insolvenzverwalter (Anlage K 4, Bl. 11 f. d.A.). Mit Schreiben vom 31.7.2013
erklärte der Insolvenzverwalter die Kündigung des Versicherungsvertrages und
verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes einschließlich
Überschussbeteiligung (Anlage K 7 Bl. 23 d.A.), worauf die Beklagte einen
Rückkaufswert in Höhe von 14.982,88 EUR an den Insolvenzverwalter auszahlte.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 23.8.2013 darauf hin, dass der
Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht widersprochen werden könne, weil
die Vertragsanpassung vor Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts … vom
6.3.2012 zeitlich nicht möglich gewesen sei (Anlagen K 5, K 6, Bl. 13 ff. d.A.).
4 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Kündigung des
Insolvenzverwalters sei unwirksam gewesen, weil dieser hierzu nicht berechtigt
gewesen sei. Sie habe durch ihr Schreiben vom 5.3.2012 die Voraussetzungen für
eine Umwandlung gemäß § 167 VVG geschaffen. Da gemäß § 167 Satz 1 VVG
der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung verlangen könne, liege auch
kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.
5 Die Klägerin hat beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, unter Fortführung des Versicherungsvertrages Nr. …
als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO ihr einen Tarif
anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.
7 Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9 Sie hat ausgeführt, der Versicherungsvertrag sei in die Insolvenzmasse gefallen,
weil vor Anordnung der Verfügungsbeschränkung am 6.3.2012 bzw. vor
Insolvenzeröffnung am 2.5.2012 kein Pfändungsschutz eingetreten sei. Der
Versicherungsvertrag sei daher durch die Kündigung des Insolvenzverwalters und
Auszahlung des Rückkaufswertes erloschen, so dass ein Anspruch auf
Umwandlung des Versicherungsvertrages nicht mehr bestehe. Die Beklagte ist der
Ansicht, ein Umwandlungsverlangen, welches nach Eingang eines
Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht gestellt werde, sei jedenfalls
rechtsmissbräuchlich.
10 Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.8.2014 (NZI 2014, 960), auf das wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
11 Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Umwandlungsanspruch der Klägerin
bereits vor Wirksamwerden ihres Umwandlungsverlangens in die Insolvenzmasse
gefallen sei. Der Insolvenzverwalter habe die Versicherung trotz des von der
Klägerin erklärten Verzichts auf eine Kapitalisierung wirksam kündigen können,
weil dieser nach dem Vorrang des Grundsatzes der bestmöglichen Verwertung der
Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 851 Abs. 2 ZPO nicht an
den Verzicht gebunden gewesen sei. § 167 VVG gewähre dem
Versicherungsnehmer nach überwiegender Auffassung einen gesetzlichen
Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages gemäß § 145 ff. BGB. Auch
nach Zugang des Umwandlungsverlangens bestehe der Versicherungsvertrag
zunächst mit seinem ursprünglichen Inhalt weiter. Erst die Annahme des in dem
Umwandlungsverlangen liegenden Angebots des Versicherungsnehmers durch
den Versicherer führe zum Abschluss des Änderungsvertrages und zum Beginn
des Pfändungsschutzes. Vorliegend sei es aufgrund des vom Insolvenzgericht
ausgesprochenen Verfügungsverbots und der entsprechenden Bekanntgabe an
die Beklagte nicht mehr zur Annahme des Angebots auf Abschluss des
Änderungsvertrages gekommen. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der
Anspruch auf Umwandlung gemäß dem Wortlaut des § 167 VVG lediglich zum
Ende der Versicherungsperiode (hier: 31.3.2012) bestehe.
12 Auch die Gegenauffassung, in dem Umwandlungsverlangen des
Versicherungsnehmer sei ein Gestaltungsrecht zu erblicken, führe zu keinem
anderen Ergebnis.
13 Im vorliegenden Fall sei das Umwandlungsverlangen der Klägerin, gestellt nach
der eigenen Insolvenzantragstellung und am Vortag der Anordnung der
Verfügungsbeschränkungen durch das Insolvenzgericht, jedenfalls
rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam.
14 Mit ihrer Berufung greift die Klägerin das landgerichtliche Urteil vollumfänglich an.
15 Sie führt aus, dass nach dem Wortlaut des § 167 VVG der Versicherungsnehmer
die Umwandlung jederzeit verlangen könne. Hieraus ergebe sich, dass der
Gesetzgeber in Kauf genommen habe, dass ein entsprechendes Verlangen auch
noch kurz vor der Anordnung insolvenzgerichtlicher Verfügungen gestellt werde.
Ein Rechtsmissbrauch könne nicht angenommen werden. Aus der
Gesetzesbegründung ergebe sich zudem, dass die Gleichstellung von Alters- und
Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen mit gesetzlichen
Rentenleistungen und Versorgungsbezügen hinsichtlich des Pfändungsschutzes
bezweckt sei. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion habe daher erst zum
Zeitpunkt der Pfändung zu bestehen.
16 Die Klägerin beantragt:
17 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.8.2014 wird abgeändert.
18 2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Fortführung des Versicherungsvertrages Nr.
… als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c Abs. 1 ZPO ihr eine Tarif
anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass vorliegend eine
Vertragsumwandlung bzw. ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Klägerin vor
Erlass der Verfügungsbeschränkung nicht wirksam geworden seien. Nach
Auffassung der Beklagten ist das Umwandlungsverlangen der Klägerin auch
deshalb rechtsmissbräuchlich, weil diese mit ihrem eigenen Insolvenzantrag zum
Ausdruck gebracht habe, dass sie vom Vorliegen der Insolvenzreife ausgehe und
ihr Vermögen dem Insolvenzverwalter „übergeben“ wolle. Dem widerspreche es,
wenn noch nach der Insolvenzantragstellung wesentliche Teile aus dem
insolvenzreifen Vermögen wieder herausgelöst werden könnten.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die
eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
23 Mit Beschluss vom 1.10.2014 (Bl. 103 ff. d.A.) hat der Senat der Klägerin für die
beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt.
24 Nach entsprechender Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom
6.11.2014 (Bl. 180 f. d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin
zur Einreichung von Schriftsätzen festgesetzt, § 128 Abs. 2 ZPO.
II.
25 Die nach der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren rechtzeitig erhobene und begründete Berufung der Klägerin ist
zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
26 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
1.
27 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der zwischen den
Parteien bestehende Versicherungsvertrag durch die wirksame Kündigung des
Insolvenzverwalters beendet worden ist.
a)
28 Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kündigung des
Insolvenzverwalters der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 5.3.2012 (Anlage
K 1 und K 2, Bl. 7 f. d.A.) erklärte Verzicht auf „die Kapitalisierung der
Lebensversicherung“ nicht entgegensteht. Sollte mit diesem Verzicht ein
Abtretungsausschluss, ein Ausschluss des Kündigungsrechts bzw. ein
versicherungsvertragliches Verwertungsverbot eingetreten sein, wäre der
Insolvenzverwalter hieran in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens
des § 851 Abs. 2 ZPO nicht gebunden (vgl. insoweit zum Kündigungsausschluss
bei einer Kapitallebensversicherung: BGH VersR 2012, 299).
b)
29 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass § 167 Satz 1 VVG nach
überwiegender Ansicht für den Versicherungsnehmer einen schuldrechtlichen
Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages begründet
(vgl. hierzu auch die Nachweise im angefochtenen Urteil unter I.1. der
Entscheidungsgründe sowie Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 5). Die
Gegenmeinung, welche in dem Umwandlungsverlangen die Ausübung eines
Gestaltungsrechts des Versicherungsnehmers sieht oder dies - aus
zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht - zumindest so „qualifizieren“ will (vgl.
Dietzel, NZI 2014, 962), dürfte im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis
führen, da die Wirksamkeit des Umwandlungsverlangens und damit der
Pfändungsschutz vorliegend auch bei Annahme eines Gestaltungsrechts nicht vor
dem Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Zuganges des vorläufigen
Verfügungsverbotes des Insolvenzgerichtes hätte eintreten können.
aa)
30 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (VII ZB 5/08, NJW-RR
2011, 493) klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 851c Abs. 1 ZPO erst
dann eingreife, wenn dessen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen
vorlägen und ein Pfändungsschutz dann nicht mehr eingreifen könne, wenn zu
dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 851c Abs. 1
ZPO vorlägen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits gepfändet
seien. Im Falle des § 167 VVG stehe eine Pfändung dann nicht entgegen, wenn
die Wirkung der Umwandlung erst ab einem späteren Zeitpunkt eintrete, sofern der
Eintritt der Umwandlung aufgrund der Vertragslage bereits feststehe (BGH a.a.O.,
Rn. 22).
bb)
31 Wie sich bereits aus dem Klagantrag der Klägerin, aber auch aus dem
unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Hinweis auf den Inhalt des zwischen den
Parteien ursprünglich abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages ergibt,
lagen die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO weder vor noch nach der
Umwandlungserklärung der Klägerin vor.
32 In dem 1996 abgeschlossenen privaten Altersrentenversicherungsvertrag ist eine
Rentenzahlung ab 1.12.2027 und damit vor Beginn des 60. Lebensjahres (vgl.
851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) der Klägerin vereinbart. Um die Voraussetzungen des
Pfändungsschutzes gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erfüllen, hätte es also
einer entsprechenden Vertragsänderung bedurft. Aufgrund der Vertragslage allein
stand daher der Eintritt der Umwandlung bzw. deren Wirkungen noch nicht fest.
33 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem von der
Berufung angeführten und dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 (7 U 184/11,
VersR 2012, 1021) zugrundeliegenden Fall, in dem die Voraussetzungen des §
851c Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt des Zugangs der Umwandlungserklärung des
Versicherungsnehmers vorlagen bzw. geschaffen waren. Dies sowie die Tatsache,
dass der Versicherer im dortigen Fall dem Versicherungsnehmer bereits vor der
Anordnung von Verfügungsbeschränkungen (und noch vor dem auch in jenem
Fall gestellten Eigeninsolvenzantrag des Versicherungsnehmers) die Umwandlung
des Versicherungsvertrages zum Ende der Versicherungsperiode schriftlich
bestätigt hatte, waren die Gründe, weshalb der Senat in der damaligen
Entscheidung die Frage dahinstehen lassen konnte, ob § 167 Satz 1 VVG einen
Anspruch oder ein Gestaltungsrecht gewährt.
c)
34 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sprechen auch nicht die besseren
Argumente dafür, den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO für die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits ab Zugang des
Umwandlungsverlangens beim Versicherer eingreifen zu lassen (so aber Reiff in
Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 14 m.w.N.). Zwar ist richtig, dass - bei
Annahme eines schuldrechtlichen Umwandlungsanspruchs - der
Versicherungsnehmer nicht allein bestimmen kann, wann die Umwandlung durch
Änderungsvertrag vollzogen wird.
35 Dies rechtfertigt jedoch nicht, vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abzusehen.
Dieser stellt mit dem Ende der laufenden Versicherungsperiode auf einen
feststehenden Zeitpunkt ab und gewährleistet hierdurch Rechtssicherheit. Dies
dient den Interessen beider Beteiligten. Der Versicherer erhält den notwendigen
zeitlichen Vorlauf und erspart sich gegebenenfalls Zwischenabrechnungen. Der
Versicherungsnehmer kann den Umwandlungsantrag auch noch kurz vor Ablauf
der Versicherungsperiode einreichen. Liegen sämtliche Voraussetzungen für die
Umwandlung des Vertrages vor, kann die Annahmeerklärung des Versicherers
aus zeitlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Versicherungsperiode erfolgen,
so wirkt der Änderungsvertrag auf das Ende der Versicherungsperiode zurück
(Reiff a.a.O. Rn. 13).
2.
36 Nachdem die Beklagte dem Umwandlungsverlangen der Klägerin vor Erlass der
Verfügungsbeschränkungen und auch bis zum Eingang der Kündigung des
Insolvenzverwalters nicht entsprochen hatte, besteht der von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch nach wirksamer Beendigung des Versicherungsvertrages
nicht mehr.
37 Es kann daher auch dahinstehen, ob die Stellung des Umwandlungsverlangens
vorliegend rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
III.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
40 Im Hinblick darauf, dass die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei einem
Umwandlungsverlangen gemäß § 167 VVG der Pfändungsschutz nach § 851c
Abs. 1 ZPO eintritt, umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ist
die Revision vorliegend gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des
Rechts zuzulassen.