Urteil des OLG Stuttgart vom 25.11.2014

Urteil vom 25.11.2014

OLG Stuttgart Beschluß vom 25.11.2014, 7 U 126/14
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 18 O
112/13 – vom 09.07.2014 wird einstimmig
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.277,40 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die
bereits im Beschluss des Senats vom 20.10.2014 (Bl. 304 - 311) niedergelegten
Gründe verwiesen werden.
2 Die Stellungnahme der Beklagten, die im Wesentlichen ihre bisherige
Argumentation und den bislang gehaltenen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine
anderweitig Entscheidung. Der Senat hat zudem das weitere Vorbringen zur
Kenntnis genommen, ohne daraus die von der Beklagten gewünschten
Schlussfolgerungen zu ziehen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.