Urteil des OLG Stuttgart vom 24.05.2016

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OLG Stuttgart Urteil vom 24.5.2016, 6 U 222/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 19.11.2015 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 EUR
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten, ob der Kläger den mit der Beklagten am 8.11.2011 geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag (Nr. …) über einen
Nennbetrag von 149.000 EUR wirksam widerrufen hat.
1.
2 Für das Darlehen war ein Nominalzins von 3,59 % vereinbart, der bis 30.9.2021 festgeschrieben war. Der Kläger hatte Annuitäten in Höhe
von 632,00 EUR jeweils zum Ende eines Monats zu leisten. Zur Sicherung seiner Verbindlichkeiten bestellte er zugunsten der Beklagten an
seinem Grundstück in W. eine Grundschuld über nominal 149.000 EUR. Daneben dienten weitere, bereits bestehende Grundschulden, die
auf anderen Grundstücken lasteten, als Sicherheiten. Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
3 Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf im Schreiben seines Anwalts vom
26.4.2015 beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht,
er sei noch im Jahr 2015 zum Widerruf berechtigt gewesen, weil ihm keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden sei. Die
Beklagte habe die Belehrung nicht deutlich gestaltet und im Fließtext des Vertrages nicht unübersehbar hervorgehoben. Ferner sei die
Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend. Angesichts der von der Musterbelehrung abweichenden Gestaltung der
Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
4 Daneben hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den widerrufenen Darlehensvertrag abzurechnen und außergerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 538,36 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen seit dem 13.5.2015 zu erstatten. Ferner hat er die weitere
Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages seit dem 13.5.2015 in Verzug befinde.
5 Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewendet, die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die
in der Belehrung enthaltenen Ankreuzoptionen stünden der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen.
6 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts
Bezug genommen.
2.
7 Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag durch den Widerruf des
Klägers beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
8 Zur Begründung hat es ausgeführt, das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB habe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung
noch bestanden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht zu
laufen begonnen habe. Dafür sei eine klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist
erforderlich. Soweit der Fristlauf von der Erteilung der weiteren Pflichtangaben im Vertrag abhänge, genüge die erteilte Information nicht,
weil die notwendigen Pflichtangaben lediglich beispielhaft und im Übrigen nur dadurch beschrieben seien, dass auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug
genommen werde, wobei diese Norm ihrerseits auf weitere gesetzliche Vorschriften verweise. Diese kaskadengleiche Verweisung auf
gesetzliche Bestimmungen nachzuvollziehen, sei dem durchschnittlichen Verbraucher nicht zumutbar. Dass die erteilte Information zum
Fristbeginn insoweit dem gesetzlichen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche, ändere daran nichts. Angesichts der
verwendeten Ankreuzoptionen könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, denn die erteilte
Widerrufsinformation entspreche nicht vollständig dem gesetzlichen Muster.
9 Eine Pflicht zur Abrechnung des widerrufenen Vertrages treffe die Beklagte allerdings nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht
ersichtlich. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, die Beklagte befinde sich mit der Rückabwicklung in Verzug, sei die Klage unzulässig,
weil ein feststellbares Rechtsverhältnis nicht hinreichend bezeichnet sei. Auch könne der Kläger keinen Ersatz für die aufgewendeten
vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, weil es auch dafür an einer Anspruchsgrundlage fehle.
3.
10 Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.
11 Der Kläger verfolgt die vom Landgericht abgewiesenen Anträge unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und verteidigt
das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben ist. Neben der vom Landgericht zu Recht als fehlerhaft angesehenen Belehrung
über den Fristbeginn, seien bereits die in der Information enthaltenen Ankreuzoptionen für sich genommen nicht mit dem
Deutlichkeitsgebot zu vereinbaren seien, zumal keines der Kästchen angekreuzt gewesen sei. Für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung
der Rechtsfolgen des Widerrufs als unzulässig angesehen wird, hat der Kläger die Klage erweitert und hilfsweise die Löschung der als
Sicherheit bestellten Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 129.175,39 EUR verlangt sowie die Feststellung beantragt, dass seine
Zahlungen ab dem 26.4.2015 auf die offene Valuta zu verrechnen sind.
12 Der Kläger beantragt:
13 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg (2 O 223/15) vom 19.11.2015 wird zurückgewiesen.
14 2. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg (2 O 223/15) vom 19.11.2015 wird insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen wurde.
15 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf der Grundlage des Widerrufes vom 26.4.2015 eine Endabrechnung zu dem
Darlehensvertrag Nummer. … und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsverhältnis zum 26.4.2015 zu erteilen.
16 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nummer: … seit dem 13.5.2015 im
Annahmeverzug befindet.
17 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 538,36 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 13.5.2015 zu bezahlen.
18 6. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Feststellungsantrag als unzulässig erachten sollte:
19 a) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von W. … in Abteilung III unter der laufende Nr. 2 eingetragenen
Grundschuld über nominal 149.000 EUR nebst 15 % Jahreszinsen Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages in Höhe von 129.175,39 EUR
in grundbuchrechtlicher Form zu bewilligen.
in grundbuchrechtlicher Form zu bewilligen.
20 b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Folge des von dem Kläger am 26.4.2015 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss des
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ab dem 26.4.2015 alle Zahlungen des Klägers zu dem Darlehensvertrag Nr.: … als
Tilgung auf die sich nach dem Widerruf ergebende Restdarlehensvaluta dieses Darlehens zu verrechnen hat.
21 Die Beklagte beantragt:
22 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg (2 O223/15) wird abgeändert.
23 2. Die Klage wird abgewiesen.
24 3. Die (Anschluss-) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg (2 O 223/15) wird zurückgewiesen.
25 Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Sie bringe hinreichend zum Ausdruck, dass die Widerrufsfrist nach
Abschluss des Vertrages beginne, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe, was
hier unstreitig geschehen sei. Dem Landgericht könne auch nicht gefolgt werden, soweit es das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion
verneint habe. Die verwendeten Ankreuzoptionen stünden dem nicht entgegen, denn soweit nicht durch Ankreuzen kenntlich gemacht sei,
dass einer der Belehrungsbaustein einschlägig sei, sei dieser Abschnitt schlicht unbeachtlich und könne eine Abweichung von der
Musterbelehrung nicht begründen.
26 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
27 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, weil der Kläger den Widerruf zu einem Zeitpunkt erklärt hat, als die dafür geltende Frist
bereits abgelaufen war. Unbegründet ist folglich die Berufung des Klägers, mit der dieser noch weitergehende Rechtsfolgen des Widerrufs
geltend macht, als vom Landgericht zuerkannt worden sind.
1.
28 Mit Ausnahme des Antrags, den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rückabwicklung festzustellen, ist die Klage zulässig.
a)
29 Die Feststellungsklage, die auf die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist, ist gemäß § 256
Abs. 1 ZPO statthaft. Der Widerruf, der nach dem Gesetz als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, bewirkt nicht die Aufhebung des
Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v.
13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 –
6 U 148/14). Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellungsklage darauf gerichtet werden, dass ein Rechtsverhältnis mit geändertem
Inhalt fortbesteht.
30 Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtswirkung des Widerrufs. Er kann nicht auf die Erhebung
einer Leistungsklage verwiesen werden, weil sich nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem
Rückabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergibt (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; OLG Dresden v. 11.6.2015 – 8 U
1760/14).
b)
31 Auch wenn der Kläger mit den Berufungsanträgen nunmehr klargestellt hat, dass er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten
mit der Rückabwicklung begehrt, ändert das nichts daran, dass die Klage insoweit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist.
32 Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer
Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des
Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher
Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des
Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug-um-Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den
für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v.
19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97).
33 Danach hätte der Feststellungsantrag zwar mit der hilfsweise erhobenen Leistungsklage (Antrag Ziff. 6 a) verbunden werden können. Über
diese war aber nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag des Klägers, die Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis
festzustellen, zulässig ist und damit die vom Kläger benannte innerprozessuale Bedingung für die Hilfsanträge nicht eingetreten ist.
2.
34 Die vom Kläger beantragte Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis
gewandelt hat, ist nicht zu treffen, weil der Kläger das Widerrufsrecht, das ihm nach § 495 Abs. 1 BGB zustand, verspätet ausgeübt hat.
35 Zu beurteilen ist die Sache anhand der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung nach der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das
Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (Art. 229 § 22 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 EGBGB).
36 Danach richtet sich der Beginn der Frist für den Widerruf eines Verbraucherdarlehens nach den §§ 495 Abs. 2, 355 BGB und Art. 247 § 6
Abs. 2 EGBGB. Diese Regelungen gelten auch für den hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag (§ 503 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 9 Abs. 1
S. 3 EGBGB). Die zwischen den Parteien allein streitige Frage, ob die Angaben der Beklagten zum Widerrufsrecht gemessen an Art. 247 § 6
Abs. 2 EGBGB ausreichend waren, die Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB beginnen zu lassen, ist zu bejahen:
a)
37 Eine Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag genügt dem Gesetz, wenn sie den nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S.1 und 2
EGBGB notwendigen Inhalt gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zum Ausdruck bringt.
38 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Widerrufsinformation sei nur wirksam, wenn sie im Vertrag auch grafisch hervorgehoben sei.
Soweit § 360 Abs. 1 BGB verlangt, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muss, ist dies auf Verbraucherdarlehensverträge
nicht anwendbar, denn nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der – nach § 355
BGB an sich maßgeblichen – Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB, der Gesetzessystematik und den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) kann
nicht entnommen werden, dass über eine „klar und verständlich" abgefasste Widerrufsinformation hinaus deren optische Hervorhebung
erforderlich wäre. Auch aus Sinn und Zweck des Widerrufsrechts kann dies nicht abgeleitet werden, da ein normal informierter,
angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher bei der ihm obliegenden sorgfältigen Lektüre des Darlehensvertrags die
Widerrufsinformation zur Kenntnis nehmen wird, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist. Aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lässt sich
nichts Gegenteiliges ableiten, weil die Norm nur die Gesetzlichkeitsfiktion an die Hervorhebung und die deutliche Gestaltung der
nichts Gegenteiliges ableiten, weil die Norm nur die Gesetzlichkeitsfiktion an die Hervorhebung und die deutliche Gestaltung der
Widerrufinformation knüpft (BGH v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15).
39 Würde das Gesetz die grafische Hervorhebung fordern, stünde dies bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen (Art. 2
(2) a) VerbrKrRL) zudem mit vorrangigen europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch. Art. 247 § 6 EGBGB dient der Umsetzung der
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/102/EWG des Rates (VerbrKrRL), die im Bereich der dem Verbraucher zu erteilenden Informationen dem Konzept der
Vollharmonisierung folgt (vgl. insbesondere Erwägungsgrund (9) der VerbrKrRL). Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie ist die in Rede
stehende Information über die Widerrufsfrist (nur) in „klarer, prägnanter" Form zu erteilen. Dass der europäische Gesetzgeber unter klar
und prägnant etwas anderes als eine grafisch besonders hervorgehobene Darstellung versteht, ergibt sich dabei - neben dem Wortlaut -
schon daraus, dass die Richtlinie selbst nach diesen Anforderungen unterscheidet, indem nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die
Standardinformationen in „klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter
bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung „in klarer,
prägnanter Form an optisch herausgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Der Gesetzgeber durfte vom Darlehensgeber folglich nicht
verlangen, die Widerrufsinformation im Vertrag neben den anderen Pflichtangaben deutlich hervorzuheben und hat die Richtlinie
entsprechend umgesetzt. Dabei hat er Immobiliardarlehensverträge in Bezug auf das Widerrufsrecht gleich behandelt (BT-Drucks.
16/11643, S.88).
b)
40 Soweit die Beklagte in der Widerrufsinformation durch Ankreuzoptionen unterschiedliche Fallgestaltungen zusammengefasst hat, ist das mit
dem Gebot, den Darlehensnehmer klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu informieren, vereinbar.
41 Zum Inhalt der Belehrung werden die optionalen Textbausteine nur dann, wenn der Verwender sie ankreuzt und dadurch kenntlich macht,
dass sie im konkreten Anwendungsfall zu beachten sind. Nicht ausgewählte Bausteine sind erkennbar nicht Inhalt der Belehrung; folglich
handelt es sich auch um keine Belehrungszusätze, durch die die Information unklar oder unverständlich werden könnte. Die
Ankreuzoptionen sind hier auch so gestaltet, dass sich für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte
Optionsfeld markiert wurde (BGH v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15 zu einer gleich gestalteten Widerrufsinformation).
42 Der Einwand des Klägers, die Belehrung sei schon deshalb irreführend, weil keine der Ankreuzoptionen ausgewählt sei, ist nicht begründet,
weil dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen ist, welcher der optionalen Belehrungsbausteine im vorliegenden Fall einschlägig und
deshalb von der Beklagten anzukreuzen gewesen wäre. Damit ist hier keine der Optionen Inhalt der Belehrung geworden, ohne dass diese
dadurch unklar wird.
c)
43 Die Widerrufsinformation enthält die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB notwendigen Angaben zur Widerrufsfrist.
44 aa) Der Text beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden
Verbraucherdarlehensvertrag beginnt, zutreffend. Inhaltliche Fehler zeigt der Kläger nicht auf.
45 Für den verständigen Verbraucher ist auf Grundlage der erteilten Informationen erkennbar, wann die Frist zu laufen beginnt. Nach Satz 2
der Widerrufsinformation beginnt die Frist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach
§ 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Die Belehrung entspricht insoweit den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495 Abs. 1, 2, 355, 492 Abs. 1 und
2, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und macht deutlich, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt, aber nur
dann, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Was Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind, wird
im Rahmen des Klammerzusatzes anhand von Beispielen erläutert.
46 bb) Die Belehrung ist nicht deshalb unvollständig oder unklar, weil die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben, an deren Erhalt der
Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist geknüpft hat (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB), nicht vollständig aufgezählt, sondern unter
Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft benannt sind.
47 Das Gesetz fordert keine erschöpfende Darstellung aller Aspekte des Widerrufsrechts, sondern lediglich Angaben zu dessen wesentlichen
Modalitäten. Gemäß Art. 10 Abs. 2 p) VerbrKrRL muss der Verbraucherdarlehensvertrag Angaben zur Frist für das Widerrufsrecht in klarer,
prägnanter Form enthalten. Diese Anforderung hat der deutsche Gesetzgeber dahin umgesetzt, dass die Angaben zum Widerrufsrecht klar
und verständlich sein müssen. Dem Gebot klare, prägnante Angaben zu machen, ist die Beschränkung auf eine knappe, den wesentlichen
Inhalt beschreibende Darstellung immanent. Die Widerrufsinformation zum Verbraucherdarlehen soll sich demnach wie die allgemeine
Widerrufsbelehrung gemäß § 360 BGB auf die wesentlichen Aspekte des Widerrufsrechts beschränken, das heißt, dass keine in jeder
Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11634). Denn durch ein Übermaß an
Informationen wird der Zweck des Gesetzes, den normal informierten Verbraucher von seinem Widerrufsrecht und die Modalitäten der
Ausübung in Kenntnis zu setzen, gerade verfehlt. Weder der Unternehmer noch der Verbraucher sollen durch eine erschöpfende Belehrung
überfordert werden (Masuch in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 360 Rn. 16).
48 Soweit das Gesetz einzelne Angaben nicht zwingend vorschreibt, kann nur durch eine abwägende, wertende Betrachtung entschieden
werden, welche Inhalte mit Blick auf das Informationsinteresse des Verbrauchers noch als wesentlich und welche im Interesse klarer,
prägnanter Angaben als verzichtbar anzusehen sind. Entgegen der vom Landgericht unter Bezugnahme auf das obiter dictum im Urteil des
OLG München vom 21.5.2015 – 17 U 334/15 – (Rn. 33, juris) vertretenen Auffassung sind dabei die gesetzlichen Wertungen zu
berücksichtigen, die sich aus der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 6 zu
Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB ergeben.
49 Auch wenn sich der unmittelbare Regelungsgegenstand des Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3 EGBGB auf die Gesetzlichkeitsfiktion beschränkt, wollte
der Gesetzgeber mit dem Mustertext eine Widerrufsinformation formulieren, die den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB
entspricht und dadurch eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei
Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts 19.04.2010, BT-Drucks. 17/1394, S. 21 f.). Die vom
Landgericht in diesem Zusammenhang zitierten Erwägungen im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
vom 21.1.2009 (BT-Drucks. 16/11643, S. 164 f.) sind in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, weil sie einen Rechtszustand betreffen,
der noch keine Musterwiderrufinformation für Verbraucherdarlehen vorsah.
50 Demnach enthält die Musterinformationen konkretisierende Wertungen die – anders als die früheren Musterbelehrungen in der BGB-InfoV –
den Rang eines Gesetzes haben. Diese Wertungen sind bei der Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB auch dann zu
berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber die Musterwiderrufsinformation nicht verwendet hat.
51 Insbesondere ist dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB zu entnehmen, dass es der Gesetzgeber für
ausreichend erachtet, wenn der Darlehensnehmer über die Voraussetzung des Fristbeginns gemäß § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 2 b) BGB durch
Bezugnahme auf § 492 Ab. 2 BGB und eine beispielhafte Erläuterung in einem Klammerzusatz informiert wird (BT-Drucks. 17/1394 S. 25 f.).
Bezugnahme auf § 492 Ab. 2 BGB und eine beispielhafte Erläuterung in einem Klammerzusatz informiert wird (BT-Drucks. 17/1394 S. 25 f.).
Er sieht es als zumutbar an, wenn der Verbraucher, der wissen will, welche weiteren Pflichtangaben der Vertrag aufweisen muss, auf das
Gesetz verwiesen wird.
52 Diese inhaltliche Beschränkung der Widerrufsinformation ist in der Sache hinnehmbar, weil der Darlehensnehmer, dem es nicht gelingt, dem
Gesetz den Katalog der notwendigen Pflichtangaben zu entnehmen, bereits dadurch geschützt ist, dass die Widerrufsfrist ohnehin nicht zu
laufen beginnt, wenn im Vertrag Pflichtangaben fehlen. Sind die Angaben hingegen vollständig, verfügt der Darlehensnehmer über alle
Informationen, um den Vertragsschluss innerhalb der Widerrufsfrist zu überdenken. Entsprechend geht der Gesetzgeber davon aus, dass der
Voraussetzung des Erhalts der Pflichtangaben nur dann eigenständige Bedeutung zukommt, wenn die Pflichtangaben abweichend von den
gesetzlichen Vorschriften nicht im Darlehensvertrag enthalten sind, so dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Nachholung dieser Angaben
abhängt, worüber gesondert informiert wird (BT-Drucks. 17/1394 S. 25 f.).
53 Würde man hingegen verlangen, dass im Rahmen der Widerrufsinformation diejenigen Pflichtangaben vollständig aufgezählt werden
müssten, die gerade dieser Vertrag enthalten muss, wäre dies der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation in einem Maße
abträglich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung auf die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB und eine beispielhafte
Aufzählung von Pflichtangaben gerechtfertigt ist.
54 Da die Beklagte die Angaben zur Widerrufsfrist aus dem gesetzlichen Muster übernommen hat, genügt die dem Kläger erteilte
Widerrufsinformation dem Gesetz. Die Widerrufsfrist war deshalb bereits abgelaufen, als der Kläger am 26.4.2015 den Widerruf erklärt hat.
d)
55 Ob die Widerrufsinformation so gestaltet ist, dass die Beklagte sich gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3 EGBGB auf die Gesetzlichkeitsfiktion
berufen könnte, kann offen bleiben.
3.
56 Da der Widerruf verspätet erklärt wurde, sind auch die weiteren Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs, die der Kläger mit seiner
Berufung geltend macht, nicht eingetreten. Über die Hilfsanträge des Klägers war nicht zu entscheiden.
III.
57 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs.1 S.1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 Die Revision wird nicht zugelassen. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat, nachdem der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15) entschieden hat, dass die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBG in einen
Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht keiner Hervorhebung bedürfen, weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 21.05.2015 (17 U 334/15, juris) bezüglich der nur beispielhaften
Nennung von Pflichtangaben in der Widerrufsinformation eine abweichende Auffassung vertreten hat, war dieser Gesichtspunkt für die
Entscheidung nicht tragend.