Urteil des OLG Stuttgart vom 06.09.2016

treu und glauben, verbraucher, fristberechnung, widerrufsrecht

OLG Stuttgart Urteil vom 6.9.2016, 6 U 207/15
Leitsätze
Der Herleitung von Rechten des Verbrauchers aus einem wegen eines Belehrungsfehlers möglichen Widerruf
eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages kann der Einwand der Verwirkung oder
des Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht generell und nicht allein wegen des Zeitablaufs und
der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Verbrauchers in Unkenntnis der fortbestehenden Widerruflichkeit
entgegengehalten werden. Eine Treuwidrigkeit kommt vielmehr nur wegen Besonderheiten im Einzelfall in
Betracht.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.10.2015, Az. 12 O 181/15,
wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 18.978,23
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten über die Rückgewähr einer von den Klägern bei Ablösung eines Verbraucherdarlehens
bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 18.978,23.
1.
2 Die klagenden Eheleute schlossen als Verbraucher bei dem beklagten Bankinstitut am 14.08.2008 einen
Darlehensvertrag zur Nr. xxx und zur Nr. yyy ab (Bl. 41 d.A.). Zweck des Darlehens war eine
Immobilienfinanzierung in L. Das Darlehen belief sich ursprünglich auf EUR 114.000,00 und weitere EUR
9.130,00 bei einem effektiven Jahreszins von 5,79 %.
3 Mit Schreiben vom 12.06.2014 (Bl. 14 d.A.) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, lösten das
verbliebene Darlehen ab und entrichteten zur Freigabe von Sicherheiten eine Vorfälligkeitsentschädigung
von EUR 18.978,23. Diese bilden den Gegenstand der Auseinandersetzung. Im Hinblick auf den erklärten
Widerruf begehren die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages. Die Beklagte verweigert das.
2.
4 Die Kläger meinen, die Beklagte sei nach erfolgtem Widerruf zur Rückzahlung der
Vorfälligkeitsentschädigung von EUR 18.978,23 nebst Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet. Der Widerruf sei
nicht verfristet, da die Frist zur Erklärung mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht angelaufen sei. Die
Widerrufsbelehrung leide bezüglich der Formulierung zum Fristanlauf daran, dass diese nicht eindeutig
gefasst sei. Die Formulierung erwecke den irrigen Eindruck, die Frist beginne erst mit der Übersendung des
Vertragsantrages der Bank. Zudem seien sie - Kläger - nicht über die Rechtsfolgen finanzierter Geschäfte
informiert worden. Insgesamt sei die Belehrung nicht umfassend, unmissverständlich und eindeutig. Das
Recht zum Widerruf sei zudem nicht missbräuchlich oder verwirkt. Der Gesetzgeber habe sich 2002 für den
Fall unzureichender Belehrung für den unbefristeten Widerruf bei Verbraucherverträgen entschieden.
Zudem habe die Bank auch deshalb nicht auf das Ausbleiben eines Widerrufs vertrauen dürfen, weil
Verbraucher ihr Widerrufsrecht nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung üblicherweise gar nicht kennen.
5 Die beklagte Bank meint demgegenüber, die im Streit stehende Widerrufsbelehrung sei nicht zu
beanstanden. Die Formulierung zum Fristanlauf „einen Tag, nachdem …“ lenke nicht davon ab, dass es für
den Fristanlauf maßgeblich auf die Vertragserklärung des Darlehnsnehmers ankomme. Auch der Vorwurf
einer unzureichenden Belehrung über die Rechtsfolgen finanzierter Geschäfte gehe fehl. Eine solche
Belehrung verlange das Gesetz für Verbraucherkredite und insbesondere Immobilienfinanzierungen gar
nicht. Ein verbundenes Geschäft, das allenfalls eine solche Belehrungsnotwendigkeit begründen könne, liege
nicht vor. Die maßgebliche Frist zum Widerruf sei damit abgelaufen. Der von den Klägern erklärte Widerruf
sei zu spät erfolgt. Hilfsweise sei das Zahlungsverlangen zumindest treuwidrig. Etwaige Abweichungen von
der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung seien marginal und hielten einen Verbraucher nicht vom
Widerruf ab. Zudem liege schlicht Vertragsreue vor, da die Kläger nun an anderer Stelle zu besseren
Konditionen finanzieren könnten. Den Klägern gehe es somit allein um die Erlangung wirtschaftlicher
Vorteile.
6 Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in I. Instanz wird im Übrigen auf die landgerichtlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
3.
7 Das LG Stuttgart gab der Klage im I. Rechtszug statt. Zur Begründung heißt es, § 346 Abs. 1 BGB gewähre
den Klägern einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der Widerruf sei rechtzeitig
erfolgt. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Die
Belehrung im Streitfall entspreche nicht der Musterbelehrung der BGB-InfoV. Deshalb scheide eine
Gesetzlichkeitsfiktion aus. Die streitbefangene Widerrufsbelehrung entspreche auch sonst nicht den
Erfordernissen von § 355 BGB a.F. Das ergebe sich zwar nicht aus der Formulierung „einen Tag, nachdem
…“. In der Sache liege aber wegen der Formulierung des Schlusshalbsatzes (“..., nicht jedoch vor dem Tag
des Abschlusses des Darlehensvertrages“) ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor. Rechtsmissbrauch
oder Verwirkung könne dem Klageanspruch nicht entgegnet werden.
4.
8 Die Beklagte nimmt das nicht hin. Sie begehrt auch in II. Instanz die Abweisung der Klage und meint, die
fragliche Widerrufsbelehrung entspreche den Anforderungen der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. Das
Deutlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Das Landgericht überspanne die Anforderungen; dies zumal der
maßgebliche durchschnittliche Darlehnsnehmer die Widerrufsbelehrung gar nicht so verstehe wie das
Landgericht ihr Bedeutungsgehalt beimesse. Auch verkenne das angefochtene Urteil, dass die von den
Klägern angegriffene Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F.
entspreche bzw. allenfalls unschädliche Anpassungen ohne inhaltliche Bearbeitung aufweise. Der Widerruf
der Kläger sei demzufolge verfristet. Zumindest sei das Zahlungsverlangen treuwidrig (Verwirkung wie
Rechtsmissbrauch). Zudem scheitere der verfolgte Zahlungsanspruch an § 814 BGB. Die
Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Widerruf und demzufolge in Kenntnis von der Nichtschuld bezahlt
worden.
9 Die Beklagte beantragt in II. Instanz (Bl. 95 d.A.):
10 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 23.10.2015 (12 O 181/15) im
Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
11 Die Kläger beantragen (Bl. 107 d.A.),
12 die Berufung wird zurückgewiesen.
13 Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im I. Rechtszug. Sie
meinen im Übrigen, der mit der Berufung vorgebrachte Verweis auf § 814 BGB verfange nicht. Schließlich
habe man unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlt.
14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im II. Rechtszug wird auf die eingereichten Schriftsätze
verwiesen.
II.
15 Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
16 Die Beklagte ist zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 18.978,23 nebst
Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet (§§ 495 Abs. 1, 355, 357, 312d, 346 Abs. 1, 291 BGB).
17 Die von der Beklagten verwendete Belehrung über das Recht zum Widerruf ist unzureichend. Dies hat zur
Folge, dass die Kläger den Darlehensvertrag noch am 12.06.2014 widerrufen konnten (dazu unter 2.). Der
Widerruf ist weder missbräuchlich noch verwirkt (dazu unter 3.). Die im Streit stehende
Vorfälligkeitsentschädigung ist im Übrigen unter Rückforderungsvorbehalt bezahlt worden. § 814 BGB sperrt
das Zahlungsverlangen deshalb auch nicht (dazu unter 4.).
1.
18 Für die Bewertung der im Streit stehenden Widerrufsbelehrung sind die Bestimmungen des BGB und die
Fassung der BGB-InfoV zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehnsvertrages im August 2008
maßgeblich.
2.
19 Bei dem Darlehensvertrag, den die Parteien im Jahr 2008 geschlossen haben, handelt es sich um ein
Verbraucherdarlehen, bei dem sich mangels ausreichender Belehrung zum Recht des Widerrufs auch noch im
Juni 2014 ein Recht Kläger zur Lossagung aus den § 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ergab.
a)
20 Die streitbefangene Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln,
weil die Beklagte die maßgebliche Musterbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn einer inhaltlichen
Bearbeitung unterzogen hat. Soweit in der Belehrung ausgeführt wird, die Frist beginne „einen Tag,
nachdem“ die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies
von Gesetzes wegen zwar nicht erforderlich, weil das Gesetz vom Unternehmer lediglich verlangt, das den
Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen, ohne dass die weitere Fristberechnung gemäß der §§ 187 ff BGB
erläutert werden müsste (Senat v. 29.09.2015 - 6 U 21/15). Der BGH sieht in einer solchen Belehrung aber
lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10
Rd. 6 nach juris). Neben weiteren Abweichungen in einzelnen Formulierungen und im Satzbau -
„Spiegelstriche“ - liegt eine inhaltliche Bearbeitung aber darin, dass der Fristbeginn in Bezug auf den
Vertragsschluss im letzten Halbsatz als weitere Bedingung abweichend vom Muster erläutert wird. Nach
dem Gestaltungshinweis (3 b) bb)) des Musters - den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen
betreffend - soll bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzugefügt werden: „jedoch nicht vor
Vertragsschluss“. Demgegenüber lauten die Belehrungen der Beklagten insoweit wie folgt: “…nicht jedoch
vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“. Wie nachfolgend näher ausgeführt wird, verstößt
dies in der Zusammenschau mit den weiteren Hinweisen zum Fristbeginn und zur Fristberechnung gegen
das Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitswirkung gemäß § 14
Abs. 1 BGB-InfoV berufen (so bereits Senat v. 14.04.2015 - 6 U 66/14).
b)
21 Die Belehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. Sie ist in Bezug auf die Information zur
Fristberechnung irreführend.
aa)
22 Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für
den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht
Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist
auszuüben. Er ist deshalb (auch) über den Beginn der Widerrufsfrist unmissverständlich zu informieren (BGH
v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08).
bb)
23 Gemessen daran fehlt der streitbefangenen Belehrung der Beklagten die notwendige Eindeutigkeit, weil
darin zwar für die in der Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt eines
Exemplars der Widerrufsbelehrung, einer Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Darlehensantrags oder
einer Abschrift der Vertragsurkunde des Darlehensantrages, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für
den (Darlehens-)Vertragsschluss im letzten Halbsatz als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher
Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht
deutlich, dass die Frist erst „einen Tag nach“ den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen
beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für den Vertragsschluss als weitere
Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung
„einen Tag, nachdem“ auch auf das Erfordernis des Vertragsschlusses beziehen soll. Vielmehr lässt die
Wendung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ auch die Deutung zu, bei der
Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend.
Gerade weil die Erläuterung zur Fristberechnung nicht auf alle fristauslösenden Ereignisse erstreckt wurde,
ist diese Formulierung geeignet, beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass der Tag des
Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitzuzählen sei. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist
auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des
Vertragsschlusses nicht gemäß § 187 Abs. 2 BGB in die Frist einzurechnen ist. Dieses naheliegende
Verständnis der Belehrung entspricht nicht der Rechtslage, denn auch der gemäß § 312d Abs. 2 BGB für den
Fristbeginn notwendige Vertragsschluss stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar. Zwar kann
dies dem Wortlaut des Gesetzes wegen der negativen Fassung des Tatbestandes („nicht vor dem Tage des
Vertragsschlusses“) nicht unmittelbar entnommen werden. Der Text lässt offen, ob die Frist im Sinn des §
187 Abs. 1 BGB am Tag des Vertragsschlusses mit diesem Ereignis beginnt und dieser Tag bei der
Fristberechnung folglich nicht mitgezählt wird oder ob gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des
Vertragsschlusses der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt ist und bei der Fristberechnung mit
berücksichtigt werden soll. Die Gesetzgebungsgeschichte gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber in Bezug auf den Vertragsschluss eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB regeln
wollte. Die Formulierung, dass die Frist für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und - hier maßgeblich - bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt, geht auf das Gesetz über Fernabsatzverträge vom
27.06.2000 (BGBl. I, S. 897) zurück. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.02.2000 lässt sich
zu der Regelung über den Beginn der Widerrufsfrist in § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG entnehmen, dass diese
Vorschrift Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 4 FARL in redaktionell gestraffter Form zusammenfasst, wonach
die Frist mit Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor deren Eingang
beim Empfänger und bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages beginnt (BT-
Drucks. 14/2658, S. 43). Dass § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG eine Tagesanfangsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB
regeln könnte, wurde offensichtlich nicht erwogen; vielmehr ist in dem Entwurf nur von den Ereignissen als
fristauslösenden Umständen die Rede. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom
29.07.2009 (BGBl. 2009, 2355) wurde § 312d Abs. 2 BGB dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist
unter anderem „nicht vor Vertragsschluss“ beginnt, sodass das Gesetz nunmehr schon dem Wortlaut nach
(eindeutig) eine Ereignisfrist regelt. Das übergeht die Berufung (Bl. 97/98 d.A.). Der insoweit bemühte Art.
87 Abs. 1 CISG regelt einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt. Begründet wurde die Neufassung des §
312d Abs. 2 BGB im Übrigen lediglich mit der redaktionellen Anpassung der Verweisungen und einer
Vereinfachung des Wortlauts (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 05.11.2008, BT-Drucks.
16/11643, S. 69). Eine Änderung des Regelungsgehalts der Norm sollte damit nicht verbunden sein. Der
Gesetzgeber ging also ersichtlich davon aus, dass auch § 312d Abs. 2 BGB in der hier anwendbaren Fassung
insgesamt unter § 187 Abs. 1 BGB fällt. Dem entspricht auch der Text der Musterbelehrung, der - wie oben
ausgeführt - den Vertragsschluss im Gestaltungshinweis (3 b) bb)) eindeutig - „jedoch nicht vor
Vertragsschluss“ - als fristauslösendes Ereignis beschreibt. Für die Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB spricht
im Übrigen der Umstand, dass auch die in § 355 BGB geregelten allgemeinen Bedingungen des Fristbeginns
als Ereignisse im Sinn des § 187 Abs. 1 BGB ausgestaltet sind. Die verlängernde Fristberechnung gemäß §
187 Abs. 1 BGB stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Ihre Anwendung ist insbesondere dann gerechtfertigt,
wenn einer gesetzlichen Frist - wie der Widerrufsfrist - eine Schutzfunktion zukommt (Senat v. 29.09.2015 -
6 U 21/15). Eine verkürzende Fristberechnung, wie sie § 187 Abs. 2 BGB vorsieht, entspricht danach nicht
dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 312d Abs. 2 BGB. Ein sachlicher Grund, die Frist insoweit
abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen des Fristbeginns gemäß § 355 BGB verkürzend zu
berechnen, besteht nicht. Auch nach der Kommentarliteratur richtet sich die Berechnung der Widerrufsfrist
gemäß § 312d Abs. 2 BGB nach § 187 Abs. 1 BGB (Nachweise Senat v. 29.09.2015 - 6 U 21/15).
cc)
24 Die Beklagte verteidigt sich insoweit ohne Erfolg mit dem Einwand, ihr könne nicht zum Nachteil gereichen,
dass sie hinsichtlich des Erfordernisses des Vertragsschlusses den negativ formulierten und in seiner
Auslegung nicht eindeutigen Gesetzestext des § 312d Abs. 2 BGB übernommen habe. Der Mangel der
Belehrung hat seinen Grund nicht in der Übernahme des Gesetzestextes, sondern beruht darauf, dass die
Beklagte ergänzende Erläuterungen zur Fristberechnung für alle fristauslösenden Umstände bis auf den
Vertragsschluss im letzten Halbsatz erteilt hat und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass
die Frist unterschiedlich zu berechnen sei. Mit einer „Überinterpretation“ (Bl. 68 d.A.) hat das nichts zu tun.
Der irreleitende Eindruck wäre vermeidbar gewesen, wenn die Beklagte - dem Vorschlag der
Musterbelehrung folgend - den Vertragsschluss positiv als weiteres für den Fristbeginn notwendiges Ereignis
beschrieben hätte, oder - sollte sie insoweit über die Rechtslage im Unklaren gewesen sein - den Hinweis
zur Fristberechnung insgesamt unterlassen hätte. Durch die vorgenommene Differenzierung hat sie
jedenfalls den unzutreffenden Eindruck erweckt, die für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisse könnten in
Bezug auf die Fristberechnung unterschiedlich zu behandeln sein.
3.
25 Das Zahlungsverlangen ist im Übrigen weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt (§ 242 BGB).
a)
26 Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der
illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der
Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände
hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen
(Umstandsmoment). Der alleinige Hinweis auf die verstrichenen 6 Jahre zwischen Abschluss des
Darlehnsvertrages und dem erklärten Widerruf (Bl. 99 d.A.) ist deshalb unbehilflich. Neben den Zeitablauf
tritt notwendig immer das Umstandsmoment. Letzteres ist erfüllt, wenn der Verpflichtete bei objektiver
Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen darf, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend
machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in
seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein
unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11). Ein in
diesem Sinne illoyales Verhalten der beiden Kläger, dass diese in Kenntnis ihres Widerrufsrechts über lange
Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der
darlehnsfinanzierten Immobilie erklärt hätten, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht vorgetragen oder
sonst ersichtlich, dass bzw. wie lange die Kläger vor Ausübung des Widerrufs Kenntnis von ihrem Recht
hatten. Zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des
Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Gesamtverhalten des
Berechtigten schließen darf, dieser mache sein Recht nicht mehr geltend, so dass der Verpflichtete mit einer
gegenläufigen Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht und sich
entsprechend darauf einrichtet (BGH v. 16.03.2007 - V ZR 190/06). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
aber nicht gegeben. Die Unkenntnis des Berechtigten über den Anspruch steht der Verwirkung dann
entgegen, wenn - wie hier - die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des
Verpflichteten fällt. Die mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat
grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein
schutzwürdiges Vertrauen kann die Bank folglich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie den mit
dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem sie eine
fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11 Rd. 30 nach juris). Das muss in der
hiesigen Konstellation eines Widerrufs in der Tilgungsphase im Unterschied zu einem Widerruf viele Jahre
nach Ablösung des Darlehens in ganz besonderem Maße gelten. Das unterscheidet die hier einschlägige
Konstellation auch entscheidend vom dem Urteil des OLG Düsseldorf (v. 09.01.2014 - 14 U 55/13), das die
Beklagte Bl. 37 d.A. anspricht. Dort traf den Verwender des (fehlerhaften) Formulars zum Widerruf kein
Verschulden (Rd. 25 nach juris).
b)
27 Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf mithin nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die
Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich
unbefristetes „ewiges“ Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der
Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht
nicht ausüben (entgegen LG Freiburg v. 11.05.2015 - 11 O 150/14; Bl. 98 d.A./B 5). Das gilt selbst dann,
wenn man den Einwand der Beklagten (Bl. 99 d.A.) als richtig unterstellt, die Abweichung vom damals
einschlägigen Text der Musterwiderrufsbelehrung sei nur marginal. Ohne konkrete gegenteilige
Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem
unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der
Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers
spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann (Senat v 21.04.2015
- 6 U 148/12; v. 29.05.2015 - 6 U 110/14).
c)
28 Im Übrigen würde nicht einmal die beiderseitig vollständige oder teilweise Vertragserfüllung zum Verlust des
Widerrufsrechts führen. Diese allein kann daher auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu
rechtfertigen. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Regelung, wonach dem Verbraucher, der sein
Widerrufsrecht nicht kennt, unabhängig von der Vertragsbeendigung sein Widerrufsrecht erhalten bleiben
soll. Soweit demgegenüber angenommen wird, eine Verwirkung komme in Betracht, wenn der
Darlehensvertrag bereits seit längerer Zeit vollständig abgewickelt ist und eine Belehrung erteilt wurde, die
zwar fehlerhaft ist, den Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aber nicht im
Unklaren lässt (ua. OLG Köln v. 25.01.2012 - 13 U 30/11; OLG Düsseldorf v. 09.01.2014 - 14 U 55/13; KG v.
16.08.2012 - 8 U 101/12), schließt sich der Senat dem aus den vorgenannten Erwägungen nicht an.
Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf
den Bestand der Darlehensvereinbarung so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung
des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
d)
29 Die Beklagte beruft sich auch vergeblich darauf, der Widerruf der Darlehensverträge sei
rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil nicht davon auszugehen sei, dass die beanstandeten
Belehrungsmängel bei den Klägern tatsächlich eine Fehlvorstellung hervorgerufen hätten, der Widerruf im
Gegenteil ausschließlich durch das allgemein gesunkene Zinsniveau bzw. eine Änderung in der
wirtschaftlichen Disposition der Kläger (Bl. 36 d.A.) motiviert sei.
30 Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der
Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht
hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung
tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines
Widerrufsrechts unterliegt, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion
eines ewigen Widerrufsrechts des Verbrauchers. Auf das von der beklagten Bank im II. Rechtszug
thematisierte eigene Verständnis der Kläger (Bl. 98 d.A.) kommt es deshalb nicht an. Entscheidend ist
vielmehr, dass die erteilte Belehrung generell und objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung
seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.06.2009 - XI ZR
156/08 Rd. 25 nach juris). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch
bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des
Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das
Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.01.1983 - III ZR 30/82). Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt
es grundsätzlich nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Das verkennt der Verweis des Rechtsmittels auf
OLG Düsseldorf v. 21.01.2016 - 6 U 296/14; Bl. 100/104 d.A.). Es soll vielmehr seinem freien Willen
überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH v.
19.02.1986 - VIII ZR 113/85). Entsprechend bedarf der Widerruf auch keiner Begründung. Es stellt folglich
keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der beschriebenen Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch
das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht (erst) nach längerer Zeit
ausübt, selbst wenn er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung
gehindert war. Soweit der von der Beklagten zitierten Entscheidung des KG (v. 16.08.2012 - 8 U 101/12 Rd.
9 nach juris) anderes zu entnehmen sein sollte, so folgt der Senat dem nicht.
e)
31 Das Gesetz räumt den Klägern das Recht ein, den Vertrag mit der Beklagten zu widerrufen, wobei das
Widerrufsrecht wegen eines Belehrungsfehlers der Beklagten nach dem Willen des Gesetzgebers unbefristet
ist sowie jederzeit und ohne Begründung ausgeübt werden kann. Eine generelle Korrektur dieser
Gesetzeslage durch eine auf § 242 BGB gestützte Rechtsprechung verbietet sich daher; für eine richterliche
Rechtsfortbildung ist insofern kein Raum. Vielmehr könnte nur im Einzelfall ein treuwidriges Verhalten des
Darlehensnehmers dazu führen, dass er seinen Rückabwicklungsanspruch wegen des allgemeinen
Grundsatzes von Treu und Glauben oder dessen spezieller Form der Verwirkung verliert. Unter
Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags und umfassender Abwägung der Parteiinteressen sieht
der Senat im hier zu entscheidenden Einzelfall eine die Anwendung von § 242 BGB rechtfertigende
Konstellation nicht.
32 Dass der Darlehensnehmer sich von dem Widerruf wirtschaftliche Vorteile verspricht, welche typischerweise
einen wirtschaftlichen Nachteil der Bank zur Folge haben, ist ein Umstand, der generell mit dem gesetzlich
eingeräumten Widerrufsrecht in seiner unbefristeten Variante verbunden ist. Dieser Umstand ist daher nicht
geeignet, eine Treuwidrigkeit im Einzelfall zu begründen (BGH v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15). Eine
Treuwidrigkeit im Einzelfall kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn neben diesen Umstand
Besonderheiten treten, die den Einzelfall von der vom Gesetzgeber geregelten Rechtslage derart
unterscheiden, dass jene ausnahmsweise zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
33 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Der Tatsachenvortrag der Beklagten und deren rechtliche
Erwägungen zielen - wenig einzelfallbezogen - darauf ab, die gesetzlich normierte und höchstrichterlich
wiederholt bestätigte Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen über § 242 BGB dadurch zu verhindern, dass
im Wesentlichen darauf abgestellt wird, der Belehrungsfehler sei allenfalls marginal, die Pflichtverletzung
der Bank daher gering, der Belehrungsfehler für den späten Widerruf auch nicht kausal und der Verbraucher
deswegen nicht schutzwürdig, weil seine heutigen Motive mit dem damaligen Belehrungsfehler gar nichts
zu tun hätten. Alle diese Gesichtspunkte sind aber bereits Bestandteil der normierten Rechtslage und der
dazu ergangenen Rechtsprechung. Sie taugen daher zu einem generellen Ausschluss des
Rückabwicklungsanspruchs aller Darlehensnehmer in derartigen Fallkonstellationen über § 242 BGB nicht.
Dass gerade hier Besonderheiten zu beachten wären, die im konkreten Einzelfall und im Hinblick auf die
hiesigen Parteien zu einem anderen Ergebnis führen müssten, ist weder hinreichend dargetan noch für den
Senat ersichtlich.
4.
34 Der zweitinstanzliche Verweis auf § 814 BGB (Bl. 102 d.A.) führt die beklagte Bank auch nicht weiter. Die
Kläger haben die Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet. Die Kläger
haben im zugehörigen Anschreiben vom 15.01.2015 ausdrücklich den Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung
erklären lassen (Bl. 116 d.A. Anhang und schon Bl. 5 d.A.) und damit die Wirkung des § 814 BGB
ausgeschlossen (BGH v. 06.10.1998 - XI ZR 36/98 Rd. 36 nach juris).
III.
35 Die Beklagte trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung. Das Urteil ist nach Maßgabe der §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Angesichts divergierender Entscheidungen der Obergerichte wird die
Revision zugelassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).