Urteil des OLG Stuttgart vom 14.06.2016

vergleich, mehrwert, vertretung, regress

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.6.2016, 3 W 31/16
Leitsätze
Werden durch einen Vergleich neben der Hauptsache auch etwaige Regressansprüche einer Partei gegen einen
Streithelfer oder mehrerer Streithelfer untereinander erledigt, so hat der Vergleich für den
Prozessbevollmächtigten des Streithelfers keinen Mehrwert, wenn der im Vergleichswege erledigte
Regressanspruch sich allein auf die Hauptforderung bezieht.
Tenor
I.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 gegen den Beschluss der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 04.04.2016 - 21 O 48/15 KfH - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 begehren mit der Streitwertbeschwerde die
Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.
2 Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 125.465,70
EUR zzgl. Zinsen wegen eines Transportschadens.
3 Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 zeigte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an und verkündete der
Firma L… mbH, der Streithelferin Ziff. 1, den Streit mit der Aufforderung dem Rechtsstreit aufseiten der
Beklagten beizutreten.
4 Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erklärte die Streitverkündete Ziff. 1 ihren Beitritt zu dem Rechtsstreit
aufseiten der Beklagten und verkündete ihrerseits der Firma J…B… Spedition GmbH & Co. KG, der
Streithelferin Ziff. 2, den Streit mit der Aufforderung, ebenfalls dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten
beizutreten.
5 Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 trat die Streitverkündete Ziff. 2 dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten
bei.
6 Nach Unterbreitung eines entsprechenden Vorschlags einigten sich die Parteien nach § 278 Abs. 6 ZPO auf
einen Vergleich, den das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 14.03.2016 festgestellt mit folgenden
Wortlaut:
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1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag von 28.009,00 EUR zu bezahlen. Die
Nebenintervenientin L… verpflichtet sich, an die Klägerin 25.000,00 EUR und die Nebenintervenientin J…
B… verpflichtet sich, an die Klägerin 12.000,00 EUR zu bezahlen.
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2. Mit der Zahlung der vorgenannten Vergleichsbeträge auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus diesem Schadensfall zwischen den Beteiligten
abgegolten.
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3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die beiden Nebenintervenienten zahlen
ihre Kosten jeweils selbst.
10 In diesem Beschluss teilte das Landgericht den Parteien die Absicht mit, den Streitwert auf 125.465,70 EUR
festsetzen und auszusprechen zu wollen, dass der Vergleich keinen Mehrwert habe. Nach Ablauf der
Äußerungsfrist für die Parteien verkündete das Landgericht Heilbronn am 04.04.2016 folgenden
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 125.465,70 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
13 Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin Ziff. 2 nachträglich
den Streitwert im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin bzw. den beiden Streithelfern
auf 125.465,70 EUR und einen Mehrwert des Vergleichs in selber Höhe festzusetzen und begründete das
damit, dass durch den Vergleich Regressansprüche der Beklagten in gleicher Höhe miterledigt worden seien
(vgl. Bl. 160 d.A.). Nach Anhörung der Beteiligten zu diesem Begehren legte das Landgericht den Antrag der
Streithelferin Ziff. 2 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.04.2016 aus, half dieser nicht ab und legte
die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor (vgl. Bl. 187 d.A.).
14 Nach Aufforderung des Senats durch Verfügung des Berichterstatters vom 01.06.2016 stellte der
Prozessbevollmächtigte der Streithelferin Ziff. 2 klar, dass es sich bei seinem Schreiben vom 11.04.2016 um
eine sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten im eigenen Recht handele.
II.
15 Die nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der
Streithelferin Ziff. 2 gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Mehrwert des Vergleichs im Verhältnis
Streithelferin Ziff. 2 zur Beklagten bzw. im Verhältnis Streithelferin Ziff. 2 zur Streithelferin Ziff. 1 ist nach §
68 Abs. 1 GKG i.V.m § 63 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht Heilbronn hat zu
Recht einen Mehrwert des Vergleichs nicht festgesetzt.
1.
16 Grundsätzlich gilt in dem Fall, wenn mit einem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch
nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt werden, dass der Vergleichswert durch eine Addition
der erfassten Ansprüche zu ermitteln ist, wobei der Einzelwert des zusätzlich geregelten Gegenstandes
selbstständig nach allgemeinen Bewertungsregelungen zu beziffern ist. Zu beachten ist, dass eine
volle
Wertaddition nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei dem zusätzlich geregelten Gegenstand und
einem
selbstständigen
und
zwischen den Parteien
streitigen Anspruch handelt
(Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 5523 und 5718). Soweit mit dem
Vergleich der von der Klägerin eingeklagte Betrag zwischen der Klägerin und der Beklagten einvernehmlich
geregelt worden ist, haben die Hauptparteien die zwischen ihnen rechtshängige Streitigkeit beigelegt.
Darüber hinaus gab es zwischen diesen Parteien ein weitergehendes Regelungsbedürfnis nicht. Im
Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter bleibt daher für einen Vergleichsmehrwert kein Raum.
2.
17 Ein diese Regelung übersteigender Mehrwert des Vergleichs liegt nicht vor.
18 Das Interesse der Streithelferin, das sie im Rechtsstreit zu vertreten hatte, war die Abwehr des von Seiten
der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs, und zwar deshalb, weil im Falle des
Obsiegens der Klägerin im Rechtsstreit ein Regressanspruch der Beklagten gegen die Streithelferin Ziff. 1
und ein weiterer Regressanspruch der Streithelferin Ziff. 1 gegen die Streithelferin Ziff 2 in Betracht kam.
Der Umstand, dass mit der Erledigung der Klageforderung auch diese etwaigen Regressansprüche
miterledigt worden sind, hat aber nicht zur Folge, dass sich der Wert des Vergleichs entsprechend der
Anzahl der eingeschalteten Nachunternehmer und damit der denkbaren Regressansprüche in der
Leistungskette vervielfachte.
19 Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 verkennt, dass er nicht von der
Beklagten mit der Abwehr der Klageforderung und zusätzlich von der Streithelferin mit der Abwehr eines
etwaigen Regressanspruchs der Beklagten beauftragt worden ist. Die Streithelferin hat vielmehr die
Beklagte allein deshalb gegen die Klageforderung verteidigt, weil bei einer Abweisung der Klage für eine
Inanspruchnahme der Streithelferin Ziff. 2 - vermittelt über einen Regress der Beklagten gegen die
Streithelferin Ziff. 1 - kein Raum wäre. Diese Verknüpfung der möglichen Ansprüche in der Leistungskette ist
gerade der Umstand, aus welchem die Zulässigkeit der Nebenintervention folgte (§ 66 Abs. 1 ZPO). Die
Tatsache, dass der Nebenintervenient stets
um seiner eigenen Rechtsposition willen
das Begehren
einer Hauptpartei unterstützt, hat nicht zur Folge, dass für die Bemessung des Gegenstandswerts für die
Vertretung des Nebenintervenienten die geltend gemachten Ansprüche zwischen den Hauptparteien sowie
die Ansprüche im Verhältnis einer Hauptpartei oder eines Dritten (hier: der Streithelferin Ziff. 1) zum
Nebenintervenienten zu addieren wären. Es kann vielmehr der Gegenstandswert für die Vertretung des
Nebenintervenienten hinter dem Hauptsachestreitwert zurückbleiben, wenn der Nebenintervenient nur
durch einen Teil der Hauptsache betroffen werden kann, auch wenn er sich den Anträgen der Hauptpartei
angeschlossen hat (OLGR Stuttgart 2003, 55, 57; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99;
Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 „Nebenintervention“, Kurpat in Schneider/Herget,
Streitwertkommentar, 14 Aufl., Rn. 4250 ff. jeweils mwN; offen gelassen bei BGH, ZfSch 2013, 226 Rn. 2).
20 Kommt ein voller Regress gegen den Streithelfer in Betracht, so bemisst sich der für diesen maßgebliche
Streitwert mit demjenigen der Hauptforderung, der Wert verdoppelt sich aber nicht (vgl. Kurpat, aaO Rn.
4253). Da die Bemessung des Gegenstandswerts für die Vertretung eines Streithelfers sich von vornherein
nach seinem Interventionsinteresse richtet, gilt nichts anderes für die Beteiligung eines Streithelfers an
einem Vergleich, bei welchem der mögliche Regressanspruch, welcher das Interventionsinteresse begründet,
miterledigt wird (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2009, 1079). Aus der Entscheidung des OLG Stuttgart
BauR 2015, 1362 ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts anderes, weil im
dortigen Fall der Innenausgleich unter Gesamtschuldnern geregelt worden war. Werden mehrere als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so ist deren Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht von
vornherein auf das Innenverhältnis beschränkt, weil im Falle eines Erfolgs der Klage die volle Außenhaftung
einträte. Der Anspruch an der Durchsetzung des Innenausgleichs tritt hier daher zur Abwehr der
Außenhaftung hinzu. So liegt der Streitfall aber nicht, weil eine Inanspruchnahme der Streithelferin Ziff. 2
auf andere Weise als durch einen Regress der Streithelferin Ziff. 1 nicht geltend gemacht war und auch nicht
in Betracht kam.
III.
21 Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.