Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2015

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OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2015, 2 U 88/15
Leitsätze
1. Eine Taxizentrale in der Rechtsform einer Genossenschaft ist befugt, auch
Wettbewerbsverstöße zum Nachteil ihrer Mitglieder zu verfolgen, wenn dies in ihrer
Satzung vorgesehen ist.
2. Macht sie geltend, sie selbst und auch Mitglieder ihrer seien durch eine
geschäftliche Handlung in ihren Rechten verletzt, so liegt darin ein objektive
Klagehäufung, welche sich im Streitwert niederschlägt.
3. Durch die angegriffene Rabattaktion wird der Betreiber der streitgegenständlichen
App nicht zum Taxiunternehmer.
4. Als Vermittler von Taxifahrten ist er nicht Adressat der Marktverhaltensregeln im
Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellenden §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.
Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist ein weiteres
Rechtsmittel nicht möglich.
Tenor
1.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 44. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2015 (Az.: 44 O 23/15 KfH)
a b g e ä n d e r t
und wie folgt
n e u g e f a s s t
:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2015
(Az,: 44 O 23/15 KfH) wird aufgehoben.
Der Verfügungsantrag wird
z u r ü c k g e w i e s e n
.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert
für ersten Rechtszug bis zur Beschränkung
des Verfügungsantrages:
180.000,- EUR
,
danach
150.000,- EUR,
für das Berufungsverfahren
225.000,- EUR
.
Gründe
I.
1
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Unterlassung einer Werbung für die Nutzung einer „Taxi-App“, welche dem
Kunden einen Preisvorteil von 50% bringt.
2
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil
der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2015
(Az.: 44 0 23/15 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
3
Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2015, gestützt auf
§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG,
aufrechterhalten.
4
Diese enthält folgende Verbote:
5
1 Der Antragsgegnerin wird untersagt, in ihren Werbeankündigen, soweit diese
den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes betreffen, im
Internet, insbesondere auf der von ihr unterhaltenen Homepage, und sonstigen
Medien damit zu werben, dass für Kunden ihrer App „M..." Taxifahrten, welche
über diese App gebucht werden, im Geltungsgebiet bzw. Pflichtfahrtgebiet der
Landeshauptstadt S..., des Bereiches L... und F... zum halben Preis ausgeführt
werden, indem den jeweiligen Kunden nachträglich eine Preisreduzierung
gewährt und dem jeweiligen Kunden seitens der Antragsgegnerin der hälftige
Taxipreis erstattet wird.
6
2 Der Antragsgegnerin wird untersagt, bei ihr - im Geltungsbereich des
Personenbeförderungs-gesetzes im Geltungsgebiet bzw. Pflichtfahrtgebiet der
Landeshauptstadt S..., des Bereichs L... und F... - beauftragte Taxifahrten
durch Gewährung eines auch nur zeitweise eingeräumten Rabattes durch ihr
angeschlossene Taxiunternehmen/Taxifahrer ausführen zu lassen.
7
Hierzu hat das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt:
8
Die Verfügungsklägerin sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Sie
vertrete mit dem vorliegenden Verfahren die Interessen ihrer Mitglieder.
Außerdem vermittelten beide Parteien Taxi-Fahrten in S....
9
Die §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG seien Marktverhaltensregeln. Sie dienten
auch im Interesse der Allgemeinheit dazu, ein funktionsfähiges Taxigewerbe zu
erhalten. Die Beförderungsentgelte bei Taxen seien Festpreise.
10 Die Beklagte sei nicht selbst Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG, was aber
einer mittelbaren Bindungswirkung nicht entgegenstehe. Sie beschränke sich
nicht auf die Vermittlung von Taxifahrten und die Gewährung von Rabatten,
sondern habe mit dem Taxiunternehmer zudem eine Abtretung seiner
Forderungen gegen die Kunden vereinbart, wobei die Beklagte auch das
Ausfallrisiko trage und die Buchungs- und Zahlungsmodalitäten vorgebe. Sie
trage damit einen Teil des unternehmerischen Risikos und verdiene in
mehrfacher Hinsicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Taxifahrt.
Damit sei sie so in die Nähe der Stellung eines Taxiunternehmers gerückt, dass
sie den Regelungen des PBefG unterliege.
11 Der verfassungskonforme und auf die Verfügungsbeklagte nach ihrem Sinn und
Zweck anwendbare § 6 PBefG enthalte ein ausdrückliches Umgehungsverbot.
Bei der gebotenen Gesamtschau des Verhaltens der Verfügungsbeklagten
müsse die Festpreisbindung auch für sie gelten, um den Gesetzeszweck zu
erreichen.
12 Der Taxifahrer erhalte von der Verfügungsbeklagten nicht den vollen, sondern
einen um die Vermittlungsprovision in Höhe von 3% bis 15% gekürzten Betrag,
wobei er „freiwillig" die Höhe der Provision festlege, aber derjenige den Auftrag
erhalte, der die höchste Provision gewähre.
13 Der ohnehin nicht bindenden Stellungnahme der H... Behörde (GA 142) sei nicht
zu entnehmen, dass ihr die Abtretung überhaupt bekannt gewesen sei.
14 Die Verfügungsklägerin habe den nach § 12 Abs. 2 UWG ohnehin vermuteten
Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, die Verfügungsbeklagte habe die
Vermutung nicht erschüttert.
15 Die Verfügungsklägerin habe ihren Antrag durch Beschränkung auf das
Pflichtfahrgebiet S... etc. nicht teilweise zurückgenommen. Aus ihrer
Antragsschrift ergebe sich der Bezug ausschließlich zum genannten
Pflichtfahrgebiet.
16 Die Verfügungsbeklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil form- und
fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß
begründet.
17 Sie trägt, ihr Geschäftsmodell beschreibend, im Kern vor:
18 Der Vertrag komme ausschließlich zwischen dem Fahrgast und dem Taxifahrer
zustande, der sich auf eine Anfrage als erster melde. Der Kunde habe mehrere
Möglichkeiten der Bezahlung (Kreditkarte, PayPal oder bar beim Taxifahrer).
19 Die Verfügungsklägerin sei nicht antragsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sie
werde nicht im Interesse ihrer Mitglieder tätig, sondern wolle nur den Markt von
konkurrierenden Vermittlern freihalten.
20 Das Personenbeförderungsgesetz sei auf die Verfügungsbeklagte nicht
anwendbar. Auch die Abtretung von Ansprüchen auf Beförderungsentgelt könne
nicht zur rechtlichen Gleichstellung ihrer mit einem Taxiunternehmer führen. Eine
mittelbare Anwendbarkeit des PBefG gebe es nicht, und auch keine teilweise. Die
Verfügungsbeklagte führe keine Taxifahrten durch und könne auch nicht als
Erfüllungsgehilfe eines Taxiunternehmens angesehen werden.
21 Verfassungsrechtlich gelte der Bestimmtheitsgrundsatz und ein Analogieverbot. §
6 PBefG wende sich nur an die Normadressaten des PBefG. Außerdem erhalte
der Taxiunternehmer vom Fahrgast das gesetzliche Entgelt. Dass durch die
Verfügungsbeklagte zwischen den Taxifahrern ein ruinöser Preiswettbewerb
entstehe, lege das Landgericht mit keinem Wort dar.
22 Auch die Verfügungsklägerin erhalte eine vorab vereinbarte Vermittlungsprovision
vom Taxifahrer.
23 Beförderungsverträge würden einzig zwischen dem Fahrgast und dem
Taxiunternehmer geschlossen. Dies ergebe sich auch aus den AGB der
Verfügungsbeklagten. Diese trage daher keinen Teil des unternehmerischen
Risikos. Sie binde die Taxiunternehmen auch nicht über eine Exklusivitätsabrede
an sich. Die Abtretung des Anspruchs auf Beförderungsentgelt habe mit dem
Personenbeförderungsvertrag nichts zu tun. Sie sei im gewählten
Zahlungsverkehr erforderlich.
24 In einer Replik vom 16. September 2015 vertieft die Verfügungsbeklagte ihr
Vorbringen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und trägt vor:
25 Das Gericht dürfe der Verfügungsbeklagten kein Verhalten verbieten, welches ihr
behördlich nicht verboten werden dürfte. In einer neuerlichen Stellungnahme vom
29. Juli 2015 (Ag 9) kritisiere die H... Behörde für Wirtschaft, Verkehr und
Innovation (Rechtsamt - Verkehrsgewerbeaufsicht) die Entscheidung des
Landgerichts Stuttgart deutlich.
26 Die Verfügungsbeklagte sei auch nach ihren AGB (AG 10) nur Vermittlerin und
damit nicht Normadressatin des PBefG. Ziffer VII laute, nur auf die gesetzliche
Beförderungspflicht hinweisend:
27 (1) Da der Benutzer über die aktivierte Anwendung für teilnehmende potenzielle
Fahrgäste im näheren Umkreis zu erkennen ist, ist er verpflichtet, im Rahmen der
für ihn geltenden Gesetze offene Beförderungsaufträge anzunehmen solange die
Anwendung aktiviert und sein Fahrzeug frei ist.
28 Der Kunde werde in den AGB auf die Vermittlerrolle hingewiesen. Die
Abrechnung (AG 12) erfolge im Namen des Taxiunternehmers. Die Hoheit über
die Ausgestaltung liege bei den Vertragsparteien.
29 Einer Erweiterung des Streitgegenstandes bedürfe es nicht. Eine solche wäre
auch unzulässig. Die Verfügungsklägerin wäre für die Verfolgung von
Rabattaktionen außerhalb des Tarifgebietes S... etc. nicht antragsbefugt.
30 Ein Fall des § 4 Nr. 10 UWG liege nicht vor. Die Vermittlung von Taxen mit einem
Rabatt sei grundsätzlich zulässig. Die Verfügungsbeklagte habe keine
marktbeherrschende Stellung, ihre Aktion sei nicht geeignet, Mitbewerber vom
Markt zu verdrängen. Die Taxizentralen seien die seit Jahrzehnten
eingesessenen, marktbeherrschenden regionalen Unternehmen mit
monopolistischer Struktur. Die von der Verfügungsklägerin herangezogenen
Prozentzahlen (40% auf dem Taxivermittlungsmarkt in Deutschland und über
50% in B...) bestreitet die Verfügungsbeklagte. Die von ihr kommunizierten Zahlen
bezögen sich nur auf den Markt der App-gestützten Vermittlungen. Im
Gesamtmarkt liege sie bei 2-3%. Sie sei noch neu auf dem Markt.
31 Die Aktion wirke nicht über den Rabattzeitraum hinaus, da Taxifahrten nicht
bevorratet werden könnten. Die Darlegungslast für eine Verdrängungseignung
treffe die Verfügungsklägerin.
32 Eine Verdrängungsabsicht bestehe nicht. Für die auf weniger als 14 Tage
beschränkte Rabattaktion gebe es betriebswirtschaftliche Gründe.
33 Mittlerweile habe das Landgericht Hamburg (Az.: 312 0 225/15; AG 16) die
Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten gestützt.
34 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsbeklagte die
Berechnungen zu der Kostenschätzung in Bezug auf ihre gleichgelagerte
Rabattaktion durch die Verfügungsklägerin in B... bestritten.
35 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
36
das am 16.06.2015 verkündete Urteil des Landgericht Stuttgart, Az.: 44 0 23/15
KfH sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom
12.05.2015, Aktenzeichen: 44 0 23/15 KfH aufzuheben und den diesbezüglichen
Antrag der Berufungsbeklagten abzuweisen.
37 Die Verfügungsklägerin beantragt,
38
die Berufung zurückzuweisen.
39 Hilfsweise beantragt sie auf einen Hinweis des Senats im Termin zur mündlichen
Verhandlung:
40
Der Antragsgegnerin wird untersagt, bei von ihr vermittelten Fahrten beim
Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt S...,
L... und F... auf Taxifahrten einen Rabatt oder eine Gutschrift zu gewähren, es sei
denn, die Gewährung von Rabatt oder einer Gutschrift wird für nicht länger als 14
Kalendertage pro Kalenderjahr und der Rabatt oder Zuschuss nicht mehr als in
einer Höhe von 50 % des nach der Tarifordnung festgesetzten Tarifs gewährt,
nicht aber an Silvester oder Weihnachten.
41 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und bringt vor:
42 Der Rechtsstreit werde nicht um das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten
geführt, sondern nur um die im Rahmen ihres „m...-Payment Angebotes"
durchgeführte „Bonus-Rabattaktion", an Taxinutzer 50% des jeweils gültigen
Tarifentgeltes pro Fahrt zu erstatten.
43 Nach ihren AGB gehe die Verfügungsbeklagte entscheidend über die Tätigkeit
eines reinen Vermittlers hinaus. Sie unterliege dem PBefG. Der Fahrgast führe die
Fahrt nicht auf eigene Rechnung durch, sondern auf Rechnung der
Berufungsklägerin, die ausschließlich die Fahrt quittiere, den Fahrpreis mit dem
Kunden abrechne und entsprechend auch Rechnungsbelege und Quittungen
ausstelle. Zahle er hingegen beim Fahrer bar, verliere er den Rabatt. Von daher
sei diese Möglichkeit rein theoretisch.
44 Außerdem hätten für gleiche Leistungen gleiche Beförderungsentgelte zu gelten.
Indem unterschiedliche Entgelte verlangt würden, würde dieselbe
Marktverhaltensregelung (§ 39 Abs. 3 PBefG) verletzt.
45 In der Zeit vom 07. bis 21.07.2015 habe die Verfügungsbeklagte eine gleichartige
Rabattaktion durchgeführt, wobei sie das hier streitgegenständliche
Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt S..., F... und L... ausdrücklich
ausgenommen habe.
46 Die Verfügungsklägerin sei klagebefugt. Sie handele autonom. Ob ihr Handeln im
Interesse ihrer Mitglieder liege, habe nicht die Verfügungsbeklagte zu
entscheiden. Diese Aktionen führten für die nicht bei der Verfügungsbeklagten
angeschlossenen Taxiunternehmen zu Nachteilen. Ihnen gingen Aufträge
verloren.
47 Die Verfügungsbeklagte betreibe den gesetzlich unerwünschten
Preiswettbewerb. Für den angesprochenen Verbraucher spiele es erkennbar
keine Rolle, ob durch einen, wie die Berufungsklägerin behauptet, Vermittler für
Taxifahrten der Rabatt gewährt werde oder durch den Taxiunternehmer selbst.
Für ihn sei nur der Preis dafür entscheidend, wem er den Auftrag gebe.
48 Die Verfügungsbeklagte beabsichtige durch ihre Rabattaktion keine
Marktausweitung zu erreichen, sondern eine Umverteilung zu ihren Gunsten.
49 Die Taxiunternehmer führten Fahrten im Rahmen der Rabattaktion gerade nicht
auf eigene Rechnung durch, sondern auf Rechnung der Verfügungsbeklagten.
50 In ihrer Werbung erwecke die Verfügungsbeklagte den Eindruck, ein
Taxiunternehmen zu betreiben. Einen Hinweis auf eine reine Vermittlungstätigkeit
enthalte diese Werbung nicht (BB 2).
51 Das Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot griffen nicht ein, da nicht
strafrechtliche Sanktionen, sondern zivilrechtliche Unterlassungsansprüche in
Rede stünden.
52 Die Mitteilung GA 142 sei lediglich eine unverbindliche Antwort auf eine
unverbindliche Anfrage. Wettbewerbsverstöße fielen nicht in die
Prüfungskompetenz der H... Aufsichtsbehörde.
53 Ein Rechtsverstoß gegen die Festpreisvorgabe führe zur Nichtigkeit des
Beförderungsvertrages.
54 Die Klarstellung, dass unentgeltliche Personenbeförderung und solche gegen
Kostenerstattung nicht unter das PBefG falle, belege keinen Willen des
Gesetzgebers, das Gesetz nur restriktiv anzuwenden. Auch die
Gesetzgebungsmaterialien belegten solches nicht. § 51 Abs. 2 PBefG erlaube
Vermittlungsunternehmen Sondervereinbarungen. Im Umkehrschluss widerlege
dies das Berufungsvorbringen, Vermittlungsunternehmen seien vom PBefG nicht
erfasst.
55 Die Verfügungsbeklagte vermittele nicht lediglich „Optionen eines
Beförderungsauftrages". Sie verpflichte über ihre AGB die angeschlossenen
Taxiunternehmen dazu, angebotene Fahrten durchzuführen (AGB Ziffer VII - BB
3). Die Taxiunternehmer hätten keine Entscheidungsfreiheit. Die Hoheit liege bei
der Verfügungsbeklagten.
56 Offensichtlich falsch und durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt sei der
Vortrag, der Taxiunternehmer erteile eigene Rechnungen. Infolge des
Forderungsankaufs sei nur die Verfügungsbeklagte berechtigt, die Abrechnung
an sich im eigenen Namen zu verlangen.
57 Die Zahlungen der Taxiunternehmen an die Verfügungsklägerin seien
unerheblich für den Fall. Im Übrigen erwürben die Unternehmer damit einen Anteil
an der Genossenschaft.
58 Insbesondere die im Zeitraum vom 07.07.-21.07.2015 durchgeführte erneute
„Rabattaktion" mache eine Erweiterung des Streitgegenstandes erforderlich und
begründe den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 10 UWG.
Die Verfügungsbeklagte handele unlauter, da ihre Rabattpreise nicht
kostendeckend seien und gezielt dafür eingesetzt würden, einen oder mehrere
Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies belege der mit der
Berufungserwiderung vorgelegte Zeitungsartikel vom 22. Juli 2015 (BB 1),
demzufolge mehr als 50% der B... Taxiunternehmen im Rahmen der Rabattaktion
für die Verfügungsbeklagte gefahren seien und eine Verdreifachung der
Auftragsvermittlung stattgefunden habe, wobei ein Fahrauftrag durchschnittlich
einen Wert von 18,- EUR generiere. Die Verfügungsklägerin gelangt bei einem
Rechenbeispiel zu einem Abmangel aus der Rabattaktion von 2.520.000,- EUR
allein in B....
59 Die Verfügungsbeklagte behaupte selbst einen Marktanteil von 40% in
Deutschland (Beweis: Internetauftritt BB 4), ohne dass es auf eine
marktbeherrschende Stellung im Rahmen des § 4 Nr. 10 UWG ankäme.
60 Die Verfügungsbeklagte setze auf eine Wiederholung derartiger Rabattaktionen
in allen deutschen Großstädten, um die Taxizentralen und ihr nicht
angeschlossene Taxiunternehmen zu verdrängen und die Preisbindung der
Taxiunternehmen zu unterlaufen.
61 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
und die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. Soweit
die Parteien danach neuen Vortrag gehalten haben, ist dieser verspätet und
daher unbeachtlich. Er gibt keinen Grund, die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen.
II.
62 Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des
landgerichtlichen Urteils, zur Aufhebung des Verfügungsbeschlusses vom 12.
Mai 2015 und zur Zurückweisung aller Verfügungsanträge. Der Senat hat nicht
allgemein über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten
zu entscheiden, sondern über die Zulässigkeit von Rabattwerbungen im
Tarifgebiet S..., L... und F... (künftig: S... etc.) nach Maßgabe der gestellten
Unterlassungsanträge. Sowohl die Hauptanträge als auch der zweitinstanzlich
neu gestellte Hilfsantrag sind sämtlich zulässig, aber unbegründet.
A
63 Die Klage ist, soweit noch im Streit, zulässig.
1.
64 Die Verfügungsklägerin ist klagebefugt. Dies ergibt sich zum einen aus den
bereits vom Landgericht ausgeführten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt,
um Wiederholungen zu vermeiden. Die Verfügungsklägerin tritt satzungsgemäß
für ihre Mitglieder auf. Darüber hinaus macht sie auch geltend, sie sei als
konkurrierende Vermittlerin von der angegriffenen Rabattaktion in ihren eigenen
Rechten betroffen.
2.
65 Dass die Verfügungsklägerin zugleich eigene Rechte und Rechte ihrer Mitglieder
anführt, um ihre Verfügungsanträge zu begründen, stellt keine unzulässige
alternative Klagenhäufung dar.
a)
66 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der
Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch
genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt,
aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 24.
Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397, Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek &
Cloppenburg III). Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage sieht der
Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung in Fällen, in denen sich die
Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den
Lebenssachverhalt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGHZ
194, 314, Rn. 24 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 – I ZR
167/12, MDR 2014, 1460, bei juris Rz. 26 - Energy & Vodka). Macht der Kläger
nicht verschiedene lauterkeitsrechtliche Aspekte dadurch zu gesonderten
Streitgegenständen, dass er sie mittels gesonderter Anträge verfolgt, so handelt
es sich bei den verschiedenen lauterkeitsrechtlichen Aspekten ein- und
derselben geschäftlichen Handlung nur um eine bloße Frage der
Rechtsanwendung auf den vorgetragenen Sachverhalt, welche dem Gericht von
Amts wegen obliegt (vgl. BGHZ 194, 314, Tz. 23 ff.).
b)
67 Werden Rechtsverletzungen aufgrund der eigenen Stellung als klagebefugter
Verband oder Verein oder als Genossenschaft von Marktteilnehmern und
zugleich zum Nachteil einzelner Marktteilnehmer geltend gemacht, so handelt es
sich nicht mehr um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern um
unterschiedliche Streitgegenstände.
c)
68 Soweit die Verfügungsklägerin gleichzeitig einen Rechtsverstoß zu Lasten der
nicht mit der Verfügungsbeklagten zusammenarbeitenden Taxiunternehmen aus
den Reihen ihrer Mitglieder als auch einen solchen zulasten ihrer selbst
beanstandet, liegt darin trotz der je einheitlichen Unterlassungsanträge folglich
eine kumulative Klagenhäufung, welche zulässig ist.
d)
69 Dass die Verfügungsklägerin die in der Antragschrift beschriebene Rabattaktion
nicht nur als unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ansieht, sondern auch nach § 4
Nr. 10 UWG, begründet keinen weiteren Streitgegenstand. Vorliegend hat die
Verfügungsklägerin die Rabattaktion der Verfügungsbeklagten, welche das
Tarifgebiet S... etc. zum Gegenstand hatte, als den historischen Sachverhalt
vorgetragen, über den das Gericht nach Maßgabe der Verfügungsanträge zu
urteilen hat. Ob insoweit in Bezug auf die Verfügungsklägerin oder auf die
betroffenen Taxiunternehmer zwei unterschiedliche lauterkeitsrechtliche Aspekte
einschlägig sind, ist, da die Verfügungsklägerin sich nicht der Möglichkeit bedient
hat, diese je gesondert zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen, eine Frage
unterschiedlicher Unlauterkeitstatbestände eines einheitlichen historischen
Sachverhaltes und damit eine Frage der Rechtsanwendung auf diesen.
3.
70 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich auch bei der von ihr
in der Berufungserwiderung angeführten weiteren Rabattwerbung vom Juli 2015
nicht um einen weiteren Lebenssachverhalt, sondern auf der Grundlage des
Vorbringens der Verfügungsklägerin lediglich um einen Aspekt einer einheitlichen
Verhaltensweise. Die Verfügungsklägerin leitet nicht aus dieser weiteren
Rabattaktion allein Ansprüche her, sondern setzt diese ausdrücklich in
Verbindung zu der früheren, in der Sache gleich gelagerten, in der Antragschrift
beschriebenen, um damit ihre Rechtsauffassung zu unterlegen, die
Verfügungsbeklagte handele in Verdrängungsabsicht.
4.
71 Durch die Mehrzahl an Hauptanträgen besteht eine zulässige kumulative
Klagenhäufung.
5.
72 Der erst im zweiten Rechtszug auf einen Hinweis des Senats gestellte Hilfsantrag
ist gleichfalls zulässig. Er scheitert insbesondere nicht an § 533 ZPO. Der
Verfügungsklägerin war Gelegenheit zu geben, den von ihr für sachdienlich
erachteten Antrag zu stellen. Diesen als nach § 533 ZPO zu präkludieren würde
Sinn und Zweck eines gerichtlichen Hinweises widersprechen, sofern nicht - was
hier aber nicht der Fall ist - der neue Antrag keinen Bezug mehr zum Kern des bis
dato geführten Rechtsstreites aufweist.
B
73 Der geltend gemachte Anspruch, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, in
ihren Werbeankün-digen, soweit diese den Geltungsbereich des
Personenbeförderungsgesetzes betreffen, im Internet, insbesondere auf der von
ihr unterhaltenen Homepage, und sonstigen Medien damit zu werben, dass für
Kunden ihrer App „M..." Taxifahrten, welche über diese App gebucht werden, im
Geltungsgebiet bzw. Pflichtfahrtgebiet der Landeshauptstadt S..., des Bereiches
L... und F... zum halben Preis ausgeführt werden, indem den jeweiligen Kunden
nachträglich eine Preisreduzierung gewährt und dem jeweiligen Kunden seitens
der Antragsgegnerin der hälftige Taxipreis erstattet wird (Tenor Ziffer 1 des
Verfügungsbeschlusses vom 12. Mai 2015), steht der Verfügungsklägerin aus für
alle gleichermaßen geltenden Gründen weder aus eigenem Recht zu, noch aus
ihrer Antragsbefugnis zugunsten ihrer Mitglieder.
1.
74 Der Antrag findet keine Grundlage in §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5
PBefG. Denn die Verfügungsbeklagte unterfällt nicht den in diesen
Marktverhaltensregeln vom Gesetzgeber angeordneten Vorgaben.
a)
75 Adressat dieser Normen ist nur derjenige, der im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PBefG
Personen befördert. Die Verfügungsbeklagte fällt hierunter entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht, sondern sie vermittelt Taxifahrten.
bb)
76 Auch das Landgericht hat erkannt, dass die Verfügungsbeklagte nicht das
Beförderungsunternehmen ist. Es hat aber dafür gehalten, dass aufgrund der
konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten diese
derart in die Nähe eines Taxiunternehmens gerückt sei, dass die für solche
Unternehmen geltenden Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes auf sie
auch anzuwenden seien, was letztlich eine - nicht per se unzulässige - analoge
Anwendung bedeutet.
cc)
77 Darin ist ihm nicht zu folgen. Die vom Landgericht hierzu erwogenen Umstände
ändern nichts daran, dass Beförderer im Sinne des Gesetzes und
Vertragspartner des Fahrgastes in Bezug auf die Personenbeförderung nicht die
Verfügungsbeklagte ist, sondern derjenige Taxiunternehmer, der über das von
der Verfügungsbeklagten angebotene System den Fahrauftrag des Kunden zu
erfüllen anbietet und erhält.
(1)
78 Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin folgt aus Ziffer VII der AGB der
Verfügungsbeklagten nichts anderes, sondern genau diese rechtliche
Rollenverteilung.
(2)
79 Die Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgt nicht im Namen der
Verfügungsbeklagten, sondern sie rechnet im Namen des betreffenden
Taxiunternehmens ab; auch unter Verwendung seiner
Umsatzsteueridentifikationsnummer. Davon hat der Senat nach dem
Parteivortrag auszugehen. Die Verfügungsbeklagte hat dies unter Vorlage einer
Rechnung vorgetragen; die Verfügungsklägerin hat es nicht substantiiert
widerlegt, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei ihr gelegen
hätte.
(3)
80 Dass sich die Verfügungsbeklagte Ansprüche des Taxiunternehmers abtreten
lässt, ändert an der Stellung des Taxiunternehmers als Vertragspartner des
Kunden nichts. Die Abtretung steht nur im Kontext der Abrechnung und hat rein
sichernde Funktion.
(4)
81 Dem Ausfallrisiko, auf welches das Landgericht abgehoben hat, kommt zur
Überzeugung des Senats aufgrund der Beschränkung der Rabattaktion auf
besondere elektronische Zahlungsarten (Kreditkarte und Paypal) eine ganz
untergeordnete Rolle zu, die es nicht rechtfertigt, die Verfügungsbeklagte
deswegen als die eigentliche Unternehmerin der Personenbeförderung
anzusehen.
(5)
82 Auch in der Gesamtschau führen die vorgetragenen Aspekte zu keiner anderen
rechtlichen Beurteilung.
2.
83 Der Verfügungsantrag Ziffer 1 ist auch weder aus §§ 3, 4 Nr. 10 begründet, noch
aus § 3 UWG in Gestalt eines unbenannten Lauterkeitsverstoßes.
a)
84 Die angegriffene 14-tägige Rabattaktion mag zwar in ihrer konkreten Form eine
nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat
angeschlossen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2015 - 2 U 148/14,
WRP 2015, 1128, m.w.N.; n. rkr., NZB beim BGH zum Az. I ZR 137/15) nach §§ 3,
4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung gewesen sein und außerdem einen
unbenannten Lauterkeitsverstoß im Sinne des § 3 UWG beinhalten, wie es der
Senat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat.
b)
85 Die Werbung um eine Taxivermittlung mit einer hälftigen Preiserstattung ist aber
weder in jedem Fall als Verdrängungswettbewerb anzusehen, noch in jedem Fall
in anderer Weise unlauter. Es müssten, worauf der Senat gleichfalls hingewiesen
hat, weitere Tatumstände wie vor allem eine bestimmte Dauer hinzukommen,
damit eine solche Werbung dem Unlauterkeitsverdikt unterfiele. Diese Umstände
müssten im Verfügungsantrag bezeichnet sein. Daran fehlt es. Insbesondere
nimmt der Verfügungsantrag Ziff. 1 auch nicht auf die konkrete Verletzungsform
Bezug, aus der der Verfügungskläger einen auf Wiederholungsgefahr gestützten
Anspruch herleitet.
C
86 Mit dem Antrag gemäß Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen
Verfügungsbeschlusses, der Antragsgegnerin zu untersagen, bei ihr - im
Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Geltungsgebiet bzw.
Pflichtfahrtgebiet der Landeshauptstadt S..., des Bereichs L... und F... -
beauftragte Taxifahrten durch Gewährung eines auch nur zeitweise
eingeräumten Rabattes durch ihr angeschlossene Taxiunternehmen/Taxifahrer
ausführen zu lassen, ist gleichfalls unbegründet.
87 Auch insoweit kommt aus den oben genannten Gründen kein Anspruch aus §§ 3,
4 Nr. 11 UWG in Betracht.
1.
88 Auch dieser Antrag weist keinen Bezug zu der konkreten Rabattaktion auf,
welche die Verfügungsbeklagte für das streitgegenständliche Tarifgebiet S... etc.
unstreitig durchgeführt hat. Er wendet sich gegen jedwede Rabattaktion,
unabhängig von deren Dauer und von der Höhe des ausgelobten Rabattes. Ein
so weitgehender Unterlassungsanspruch steht der Verfügungsklägerin weder
aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu, noch aus § 3 UWG. Es sind durchaus Rabattaktionen
denkbar, die nicht unlauter wären, aber von dem Antrag erfasst würden.
2.
89 Darüber hinaus fehlt der Verfügungsklägerin, die aus dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr vorgeht, auch eben diese. Denn sie übersteigt mit diesem
Antrag den lauterkeitsrechtlichen Rahmen, den sie nach ihrem Prozessvortrag
zur Überprüfung durch das Gericht stellt. Aus einer gesetzlich nicht per se
unzulässigen Rabattaktion mit einer bestimmten Dauer und einem bestimmten
Rabattsatz folgt keine Wiederholungsgefahr für jedwede Rabattwerbung.
3.
90 Der Senat ist auch nicht gehalten, Rabattsatz und Aktionsdauer, ab denen eine
Unlauterkeit gegeben wäre, eigenständig zu ermitteln oder festzusetzen. Es
obliegt dem Verfügungskläger, insoweit Sachvortrag zu halten und seinen Antrag
entsprechend zu formulieren. Dies gilt um so mehr, als zwischen Rabattsatz und
Aktionsdauer in Bezug auf die lauterkeitsrechtliche Beurteilung eine
Wechselwirkung besteht.
D
91 Der Verfügungsklägerin steht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte
Unterlassungsanspruch weder aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu noch in Gestalt eines
unbenannten Lauterkeitsversto-ßes aus § 3 UWG.
1.
92 Auch der Hilfsantrag erfasst nicht den lauterkeitsrechtlichen Kern der
angegriffenen Rabattwerbung.
a)
93 Zwar wird durch diesen Hilfsantrag mit der Formulierung „für nicht länger als 14
Kalendertage pro Kalenderjahr“ erstmals auf eine zeitliche Obergrenze abgestellt.
Er wendet sich aber nicht gegen eine zusammenhängende Rabattaktion von
mindestens 14 Tagen Dauer, sondern stellt auf eine aufsummierte Dauer pro
Kalenderjahr ab und kann dadurch auch einzelne kürzere Rabattaktionen
erfassen.
b)
94 Ferner erfasst er nicht nur Rabatte, sondern jedwede Art von Gutschriften und
Zuschüssen von mehr als 50 % und wendet sich explizit und uneingeschränkt
gegen Aktionen an Weihnachten und Silvester.
2.
95 Darüber hinaus fehlt deshalb auch die Wiederholungsgefahr. Denn eine
Rabattaktion „länger als 14 Tage pro Kalenderjahr“ hat im hier
streitgegenständlichen Gebiet ebenso wenig stattgefunden wie eine Rabattaktion
an Weihnachten und Silvester. Insoweit ist ein Erstverstoß nicht dargetan.
E
96 Auf Erstbegehungsgefahr stützt sich die Verfügungsklägerin nicht.
III.
A
97 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2
ZPO.
B
98 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines Ausspruchs hierzu im
Tenor bedürfte.
C
99 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 51 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG i.V. m. § 3
ZPO. Der Senat schätzt den Streitwert vorliegend sowohl für das Interesse der
Verfügungsklägerin wie auch für dasjenige ihrer Mitglieder für die Hauptanträge
auf 100.000,- EUR für die Hauptsache, so dass sich unter Berücksichtigung des
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur neuen Fassung des § 51
GKG regelmäßig und so auch hier vorzunehmenden Abschlags im einstweiligen
Verfügungsverfahren ein Gesamtstreitwert von 150.000,- für den zweiten
Rechtszug ergibt.
100 Für den ersten Rechtszug sieht der Senat den Streitwert bis zur Teilrücknahme,
welche in der Beschränkung des Geltungsbereichs der von der
Verfügungsklägerin erstrebten Untersagung liegt, unter Berücksichtigung
derselben Grundsätze in Höhe von in der Summe 180.000,- EUR. Dabei ist nicht
vorrangig auf die räumliche Beschränkung abzustellen. Denn die meisten
Taxifahrten, an denen die Verfügungsklägerin und ihre Mitglieder ein Interesse
haben, spielen sich nach Auffassung des Senates innerhalb des
streitgegenständlichen Tarifgebiets ab. Von daher erscheint ein Aufschlag von
20% für die übrigen Fahrten, welche durch den reduzierten Verfügungsantrag
nicht mehr erfasst waren, vom ursprünglichen aber schon, als angemessen.
101 Den Hilfsantrag bewertet der Senat unter Berücksichtigung des genannten
Abschlags für das Verfügungsverfahren mit 75.000,- EUR.
D
102 Die Revision kann nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden.