Urteil des OLG Stuttgart vom 14.12.2015
geburt, gleichrangigkeit, eltern, zusammenleben
OLG Stuttgart Beschluß vom 14.12.2015, 18 UF 123/15
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Reutlingen 6 F 72/15 vom 13.7.2015 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 14.459,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen seine Verpflichtung zur
Übernahme der Kosten der Erstausstattung seines Sohnes sowie die Verpflichtung
zur Bezahlung rückständigen und laufenden Unterhalts gemäß § 1615l BGB an
die Kindsmutter.
2 Die jeweils verheirateten und sonst kinderlosen Beteiligten hatten eine
außereheliche Beziehung, aus der der gemeinsame Sohn K., geboren am
4.7.2013, hervorging. Die Antragstellerin hatte sich vorübergehend (ab Mai 2011)
wegen des Antragsgegners auch von ihrem Ehemann getrennt, wobei der
Antragsgegner die außereheliche Beziehung nach Feststellen der
Schwangerschaft aufgegeben hatte. Beide Elternteile leben mittlerweile (wieder)
mit ihren jeweiligen Ehepartnern zusammen. Die Vaterschaft des Antragsgegners
wurde nach Einholung eines Abstammungsgutachtens im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren 6 F 1274/13 vom AG Reutlingen festgestellt.
3 Die Antragstellerin war bis zur Geburt von K. und jetzt wieder seit 1.7.2015
berufstätig bei der K. GmbH & Co. KG, wo sie vor der Geburt des Sohnes rund
2.400,-- EUR netto monatsdurchschnittlich verdient hatte. Ihr Ehemann C. J.
verfügt über ein geringeres monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen.
4 Der Antragsgegner hatte von Juni 2013 bis Mai 2014 seinen Angaben nach ein
monatliches (Steuer-)bruttoeinkommen von rund 7.905,-- EUR (netto ca. 4.200,--
EUR) ohne Erfolgsprämie, ebenfalls bei der K. GmbH & Co. KG. Seine
teilzeitbeschäftigte Ehefrau verdient bei der D. monatsdurchschnittlich netto ca.
900,-- EUR.
5 Die Antragstellerin lässt sich das Elterngeld in Höhe von 900,-- EUR in vollem
Umfang auf ihren Bedarf anrechnen und macht von ihrem Restbedarf nur die
Hälfte in Höhe von 750,-- EUR als Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegner
geltend. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung teilte sie dem Antragsgegner (Bl.
203) mit Schreiben vom 4.8.2015 mit, dass sie ab 1.7.2015 keine
Unterhaltsansprüche mehr gegen den Antragsgegner geltend mache, da sie
mittlerweile wieder einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgehe.
6 Das Familiengericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Erstattung der
Erstausstattungskosten und einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 750,-- EUR
sowie Unterhaltsrückständen für die Zeit von Juli 2013 bis Januar 2015 in Höhe
von 3.540,-- EUR verpflichtet.
7 Dagegen richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und beantragt die
Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückweisung der Anträge.
8 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Ehemann der Antragstellerin im
Hinblick auf den Familienunterhaltsanspruch gemäß § 1360 BGB vorrangig
unterhaltsverpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe daher die bisherigen
Unterhaltsleistungen überzahlt und insoweit auch einen Rückforderungsanspruch
gegen die Antragstellerin gemäß § 812 BGB, mit dem er bezüglich der
Erstausstattungsforderung aufrechne.
9 Im Übrigen sei der Antragsgegner im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf seiner
Ehefrau, der entsprechend § 1609 Ziff. 2 BGB gleichrangig zu befriedigen sei, nicht
leistungsfähig. Aufgrund der langen Dauer seiner am 15.1.1999 geschlossenen
Ehe sei demgegenüber der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht
vorrangig. Der angefochtene Beschluss sei zeitlich zu begrenzen bis einschließlich
30.6.2015, da die Beschwerdegegnerin ab 1.7.2015 nicht mehr unterhaltsbedürftig
sei.
10 Mit dem Beschwerdeabweisungsantrag beruft sich die Antragstellerin darauf, dass
ein voriger Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen ihren Ehemann auf
Familienunterhalt daran scheitere, dass jener ein geringeres Einkommen erziele.
Im Übrigen werde dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Hinblick auf den
Unterhaltsanspruch dadurch Rechnung getragen, dass lediglich die Hälfte des
Bedarfs in Höhe von 750,-- EUR monatlich geltend gemacht werde. Der
Beschwerdeführer sei auch leistungsfähig, da er bis einschließlich November 2014
einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 630,-- EUR bezahlt habe.
11 Der Senat hat von einer weiteren mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3
FamFG mangels neuen Erkenntnisgewinnes abgesehen und die Beteiligten auf
diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen.
II.
12 Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Die
Antragstellerin hat einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB
gegen den Antragsgegner, der weder aufgrund einer Vorrangigkeit des
Familienunterhaltsanspruchs gemäß §§ 1360, 1360a BGB gegen den Ehemann
der Antragstellerin noch wegen einer Gleichrangigkeit der unterhaltsberechtigten
Ehefrau des Antragsgegners gemäß § 1609 Ziff. 2 oder dessen
Leistungsunfähigkeit entfällt. Der Betreuungsunterhaltsanspruch wegen der Pflege
und Erziehung des gemeinsamen Kindes K. ist auch nicht durch die analoge
Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB, eine entsprechende Anwendung des § 1608
BGB oder durch den Rechtsgedanken und die analoge Anwendung des § 1579
Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
1.
a)
13 Ein Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche in der Form, dass der Anspruch
gegen den Ehemann gemäß § 1360 BGB der stärkere ist und der gegen den
nichtehelichen Vater gemäß § 1615 l BGB dahinter zurücktritt, gibt es nicht.
Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen
Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden
Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder
gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater
andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger
Unterhaltspflicht ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739).
Anders als in dem vom KG entschiedenen Fall und den zitierten Entscheidungen
des BGH zur Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem Ehemann und dem
Vater sind die beteiligten Eltern hier in ihren jeweiligen Ehen kinderlos. Im
vorliegenden Fall liegt es sogar so, dass, wenn die Antragstellerin kein Kind
bekommen hätte, sie auch gegenüber ihrem Ehemann im Falle des
Getrenntlebens nicht unterhaltsbedürftig und unterhaltsberechtigt geworden wäre,
da sie weiterhin in vollem Umfang erwerbstätig und damit gegenüber ihrem
Ehemann in höherem Maße leistungsfähig geblieben wäre. Gerade in diesem Fall
ist eine Alleinhaftung des nichtehelichen Vaters sachgerecht (vgl. Viefhus in:
Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., juris PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 1615l BGB
RZ 214 m.w.N.).
b)
14 Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin scheidet auch
nicht wegen ihrer nach der Schwangerschaft wieder aufgenommenen und bis
heute bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann
entsprechend § 1586 Abs. 1 BGB aus. Im Gegensatz zu der Anwendung des
§1586 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen das nichteheliche Kind in den Schutzbereich
der Ehe durch eine spätere Heirat der Eltern einbezogen wird, liegt hier ein Fall vor,
in dem das nichteheliche Kind gerade in eine weiterhin bestehende eheliche
Beziehung drängt. Nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des
Kammergerichts( a.a.O.) würde die analoge Anwendung des § 1586 BGB auf
Fälle, in denen ein Kind außerehelich gezeugt wird, dies aber gerade nicht zur
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Begründung einer neuen
Lebensgemeinschaft mit dem Vater des außerehelich gezeugten Kindes führt, auf
eine Doppelanalogie des § 1586 BGB hinauslaufen. § 1586 Abs. 1 BGB setzt
nämlich nicht nur eine Wiederheirat voraus, an deren Stelle vorliegend die
Fortsetzung der Ehe treten soll, sondern außerdem, dass ein anderweitiger
Unterhaltsanspruch bereits besteht, der durch die Wiederheirat zum Erlöschen
gebracht wird. Der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB wird hier aber nicht
durch die Fortsetzung der Ehe der Antragstellerin mit dem Ehemann zum
Erlöschen gebracht, sondern soll angesichts bestehender Ehe erst gar nicht zur
Entstehung gelangen. Insoweit kommt es hier auch nicht nur auf die Interessen-
und Versorgungslage der Mutter, sondern auch auf die Sicht des unstreitig nicht
leistungsfähigen Ehemannes der Mutter an, der an der Zeugung des Kindes
unbeteiligt war und die damit einhergehende finanziellen Belastungen hinnehmen
muss, will er weitergehende Auswirkungen auf sein Familienleben - wie etwa die
Trennung von der Kindesmutter - vermeiden (so KG a.a.O.).
c)
15 Auch der in § 1608 Satz 1 BGB normierte grundsätzliche unterhaltsrechtliche
Vorrang des Ehegattens der Antragstellerin ist hier aufgrund der in § 1615l Abs. 3
Satz 2 BGB lege specialiter festgelegten Vorrangstellung und primären
Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters nachrangig.
d)
16 Der im Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke führt
hier ebenfalls nicht zum Wegfall der Betreuungsunterhaltsanspruchs der
Antragstellerin. Entgegen der Verwirkungsgründe im Ehegattenunterhaltsrecht
setzt § 1615 l Abs. 2 BGB ein (früheres) Zusammenleben und eine daraus
resultierende engere Verbundenheit der Eltern gerade nicht voraus (vgl. OLG
Nürnberg FamRZ 2011, 735). Insbesondere fehlt es auch an einer groben
Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB, weil die beteiligten Eltern nach der Geburt
des Kindes zu keinem Zeitpunkt in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt
und ein solches Zusammenleben jedenfalls ab der Schwangerschaft der
Antragstellerin auch nicht geplant hatten, so dass ein im Rahmen des § 1579 Nr. 2
BGB vorausgesetzten Herauslösen aus der ehelichen Solidarität durch eine neue
bzw. hier die „alte“ Lebensgemeinschaft gerade nicht vorliegt, weshalb sich eine
analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB verbietet (so auch OLG Nürnberg
a.a.O.).
2.
17 Mit dem Familiengericht (vgl. schon den Hinweisbeschluss vom 1.6.2015, Bl. 149)
geht auch der Beschwerdesenat davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der
Ehefrau des Antragsgegners hier nachrangig ist, da die Voraussetzungen des §
1609 Ziff.2 BGB nicht vorliegen. Eine Gleichrangigkeit gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB
setzt sowohl das Bestehen einer Ehe von langer Dauer als auch die Feststellung
von Nachteilen im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB voraus.
a)
18 Nachdem, wie unter b) ausgeführt wird, ein ehebedingter Nachteil der Ehefrau des
Antragsgegners hier weder dargetan noch ersichtlich ist, kann letztlich
dahingestellt bleiben, ob es sich bei der am 15.1.1999 geschlossenen Ehe des
Antragsgegners um eine solche von langer Dauer handelt, da sie bis zur Geburt
von K. 14,5 Jahre lang dauerte und bis zur Entscheidung über den
Unterhaltsanspruch 16,5 Jahre. Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Celle
FamRZ 2009, 348 m.w.N.) dürfte es sich bei der vorliegenden Ehe um eine im
unteren Bereich der „langen Dauer“ anzusiedelnden handeln, da eine Ehe erst ab
etwa 15 Jahren als „lang“ angesehen wird. Dies ist jedoch hier nicht
entscheidungsrelevant, da der 2. Rang jedenfalls nur dann gewahrt ist, wenn über
das Zeitmoment hinaus der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile
erlitten hat (so jedenfalls der BGH FamRZ 2008, 1911 im Fall eines gemäß §§
1609 Nr. 2,3 nachrangigen -geschiedenen- Ehegatten).
b)
19 Nichts anderes muss aber in dem Fall der konkurrierenden verheirateten und -wie
hier- kinderlosen Ehefrau gelten. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
die Ehefrau selbst bei Vorliegen eines ehebedingten Nachteils, wie er jedoch
gerade nicht dargelegt ist, im Gegensatz zur Antragstellerin mangels
Kinderbetreuung in der Lage ist, einen möglichen Nachteil z.B. durch Ausweitung
ihrer Berufstätigkeit auszugleichen. Bei der Feststellung des ehebedingten
Nachteils soll die Rechtsprechung zu § 1578b BGB zu beachten sein und ein
solcher Nachteil folglich vorliegen, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die
Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt
zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Viefhus a.a.O. § 1609 RZ 49 und 53 m.w.N.).
20 Zum Bestehen eines ehelichen Nachteils bei seiner teilzeiterwerbstätigen Ehefrau
hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Vielmehr muss davon ausgegangen
werden, dass die 50jährige Ehefrau weder aus gesundheitlichen noch aus
ehebedingten Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Nachdem somit
die Voraussetzungen einer Gleichrangigkeit der Antragstellerin und der Ehefrau
des Antragsgegners gemäß § 1609 Ziff. 2 BGB nicht vorliegen, kommt eine
Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten
Einkommens des Antragsgegners auch nicht in Betracht, da eine solche nur im
Fall der Gleichrangigkeit durchgeführt wird (vgl. Viefhus a.a.O. § 1615 l RZ 218 ff.).
3.
21 Auch der Höhe nach gibt es keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung, wobei die Zugrundelegung eines (nur hälftigen) Bedarfs in Höhe
von 750,-- EUR in Anlehnung an das Einkommen der Antragstellerin vor der
Geburt von K. und nicht entsprechend ihrer ehelichen Lebensverhältnisse sich
zugunsten des Antragsgegners auswirkt. Darüber hinaus hat der
Beschwerdesenat auch keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit des
Antragsgegners und der Wahrung der erforderlichen Deckelung durch den
Halbteilungsgrundsatz bei dem geltend gemachten Bedarf der Antragstellerin. Den
eigenen Angaben des Antragsgegners nach verfügt er über
monatsdurchschnittliche Nettoeinkünfte von 4.138,-- EUR (Bl. 92), abzüglich
berufsbedingter
22
Aufwendungen somit in Höhe von
3.931,00 EUR
abzüglich Kindesunterhalt in Höhe von 390,00 EUR
zuzüglich Wohnwert in Höhe von
1.000,00 EUR
insgesamt
4.541,00 EUR monatlich.
23 Selbst bei der Berücksichtigung der behaupteten monatlichen Belastungen und
Schulden des Antragsgegners in Höhe von 2.172,54 EUR ist der Antragsgegner
damit noch leistungsfähig für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch in Höhe
von monatlich 750,-- EUR.
4.
24 Soweit der Antragsgegner die Zurückweisung des Unterhaltsanspruchs für den
Zeitraum ab dem 1.7.2015 geltend macht, so hat die Antragstellerin im
Beschwerdeverfahren weder den Wegfall der Bedürftigkeit nach dem 1.7.2015
ausdrücklich geltend gemacht (Bl. 241) noch demgegenüber signalisiert, dass bei
einem Wegfall des Bedarfs - wie behauptet - der titulierte Unterhaltsanspruch für
diesen Zeitraum weiter verfolgt oder gar vollstreckt werden wird (vgl. Bl. 209).
Insoweit besteht derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Befristung des
Unterhaltsanspruchs.
5.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 Satz 2 Ziff.1 FamFG, die
Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.