Urteil des OLG Stuttgart vom 01.12.2014

ultra petita, ordre public, unterhaltsbeitrag, verordnung

OLG Stuttgart Beschluß vom 1.12.2014, 17 UF 150/14
Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten
im Exequaturverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; Bestimmung
der Notwendigkeit der Kosten bei der Kostenentscheidung
Leitsätze
1. Zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei der Vollstreckbarerklärung von
Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Exequaturverfahren nach Art.
75 Abs. 2, 23 ff. EuUntVO.
2. Die gemäß §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG im
Vollstreckbarerklärungsverfahren in beiden Rechtszügen bei der Kostenentscheidung
vorzunehmende entsprechende Anwendung von § 788 ZPO hat zur Folge, dass
darauf abzustellen ist, ob der Gläubiger ein Vollstreckbarerklärungsverfahren mit der
von ihm gewählten Antragstellung objektiv für erforderlich halten durfte.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14, unter Ziff. 1 des Tenors
dahingehend
abgeändert
,
dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich vom
29.05.2007, Aktenzeichen 2 P 47/07i-U/5, rechtskräftig seit 17.12.2007, mit
der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gemäß § 41 AUG nur für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 11.06.2009
zu versehen ist.
Durch den zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet,
für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 zusätzlich zu der ihm
zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von je 177,00 EUR einen weiteren
Betrag von monatlich 98,00 EUR (…) und 36,00 EUR (…), insgesamt somit
monatlich 275,00 EUR für … und 213,00 EUR für … zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen
.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Für die Kosten des
ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts -
Familiengericht - Stuttgart im Beschluss vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.524,00 EUR
festgesetzt.
5. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei
Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
6. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von
Rechtsanwältin …, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für einen Verfahrenswert von
3.904,00 EUR bewilligt.
7. Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe
zurückgewiesen
.
8. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2014, Az.
24 F 1062/14, wird unter Ziff. 2 des Tenors dahingehend berichtigt, dass für den
Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 hinter dem Betrag 406,00 EUR der Zusatz
eingefügt wird „für …“.
Gründe
I.
1 Der am … geborene …, der Antragsteller Ziff. 1, und die am … geborene …, die
Antragstellerin Ziff. 2, sind die in Österreich lebenden Kinder des Antragsgegners.
2 Durch Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i-U/5 vom
29.05.2007, rechtskräftig seit dem 17.12.2007, wurde der Antragsgegner
verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
3
- an … ab 01.12.2006 in Höhe von 275,00 EUR monatlich,
- an … ab 01.12.2006 in Höhe von 213,00 EUR monatlich.
4 Durch Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom
01.02.2013, rechtskräftig seit dem 09.07.2013, wurde der Antragsgegner in
Abänderung der ihm zuletzt durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz -
2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007 auferlegten Unterhaltsleistung verpflichtet, Unterhalt
wie folgt zu zahlen:
5
- im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von jeweils 363,00 EUR
monatlich für … und für …,
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 in Höhe von 406,00 EUR monatlich
für … und in Höhe von 342,00 EUR monatlich für …,
- beginnend ab 01.06.2012 in Höhe von jeweils 385,00 EUR monatlich für … und
…,
6 Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom
01.02.2013 enthält die Anordnung, dass der Antragsgegner für die Zeit vom
12.06.2009 bis 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht für seine beiden Kinder … und
… befreit wird.
7 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23.05.2014 beantragt,
8
- den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007,
durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für … ab 01.08.2007 bis zum
11.06.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 275,00 EUR und für … ab
01.08.2007 bis zum 11.06.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 213,00
EUR zu zahlen,
9 und
10 - den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013,
durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde,
11 - im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
von monatlich gesamt je 363,00 EUR für … und für …,
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
von monatlich gesamt 406,00 EUR für … und 342,00 EUR für …,
- beginnend ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich
gesamt je 385,00 EUR für … und …, zu zahlen
12 für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG
zu versehen.
13 Mit Beschluss vom 16.06.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart -
ohne Anhörung des Antragsgegners (Art. 30 S. 2 EuUntVO) wie folgt entschieden:
14 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i-U/5 vom
29.05.2007, rechtskräftig seit 17.12.2007 ist in Ziff. 1 hinsichtlich der Verpflichtung
zur Unterhaltszahlung mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen.
15 Durch den zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet,
16 - zusätzlich zu der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von je 177,00
EUR beginnend ab 01.12.2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen, einen weiteren Betrag von monatlich
98,00 EUR (…) und 36,00 EUR (…) insgesamt somit monatlich 275,00 EUR für …
und 213,00 EUR für … zu bezahlen.
17 2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i- 176 vom
01.02.2013, rechtskräftig seit 09.07.2013, ist in Ziff. 2 hinsichtlich der Verpflichtung
zur Unterhaltszahlung mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen.
18 Mit dem zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet,
19 - in Abänderung der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher
275,00 EUR für … und 213,00 EUR für … bis auf weiteres, längstens jedoch bis
zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen,
20 - im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
von monatlich gesamt je 363,00 EUR für ... und für …,
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
von monatlich gesamt 406,00 EUR und 342,00 EUR für ...,
- beginnend ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich
gesamt 385,00 EUR für … und …,
21 zu bezahlen.
22 Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Antragsgegner auferlegt.
23 Gegen den ihm am 21.06.2014 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner
mit am 17.07.2014 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz
Beschwerde ein.
24 Der Antragsgegner weist darauf hin, dass er den vom Bezirksgericht Bregenz
festgesetzten Kindesunterhalt wegen Leistungsunfähigkeit nicht zahlen könne. Es
sei auch davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht eine derartige
Entscheidung nicht getroffen hätte, sondern den Beschwerdeführer mangels
Leistungsfähigkeit von Unterhaltszahlungen für seine Kinder entbunden hätte.
25 Darüber hinaus sei die Anlage II, die durch einen Gläubiger einem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung hinzuzufügen sei, nicht richtig ausgefüllt worden. So seien
vom Antragsgegner auf die Forderungen geleistete Zahlungen nicht in Abzug
gebracht worden; ebenfalls sei in der Anlage II nicht angegeben, dass durch den
Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 die Verpflichtung zur
Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum
31.12.2009 aufgehoben worden sei.
26 So führe der Antrag in seiner jetzigen Form zu einer deutlich höheren
Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers als es den Tatsachen entspreche.
27 Wegen weiterer Einwendungen gegen den Inhalt der Anlage II wird im Einzelnen
auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 11.07.2014 verwiesen.
28 Die Antragsteller haben
beantragt
,
29 die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
30 Ihrer Auffassung nach liegt keiner der in Art. 24 EuUntVO genannten Gründe für
die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung vor. Das Formblatt II sei zutreffend
ausgefüllt. Soweit im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014
entgegen dem Antrag der Antragsteller nicht berücksichtigt worden sei, dass der
Antragsgegner durch Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 für
den Zeitraum vom 12.06.2009 bis 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit
worden sei, möge dies „berichtigt“ werden.
31 Weiter beantragen die Antragsteller eine Berichtigung des Beschlusses des
Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit
durchzuführen, nachdem unter Ziff. 2 des Tenors dieses Beschlusses für den
Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 bei dem Unterhaltsbetrag von 406,00
EUR der Zusatz „für …“ vergessen worden sei.
II.
1.
a)
32 Die Vollstreckbarerklärung sowohl des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz
vom 29.05.2007 als auch die des Beschlusses vom 01.02.2013 richtet sich nach
der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die
Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden:
EuUntVO), die gemäß Art. 76 EuUntVO ab dem 18.06.2011 Anwendung findet.
33 Gemäß Art. 75 Abs. 2 a EuUntVO finden Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der
Verordnung, d.h. die Vorschriften über das Exequaturverfahren, Anwendung auf
Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der
Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird. Hierunter fällt der
Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007, nachdem er vor dem
18.06.2011 ergangen ist und die Vollstreckbarerklärung mit Schriftsatz vom
23.05.2014 beantragt worden ist.
34 Gemäß Art. 75 Abs. 2 b EuUntVO finden Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der
Verordnung auch Anwendung auf Entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns
der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt
eingeleitet wurden, ergangen sind. Hierunter fällt der Beschluss des
Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013, nachdem dieser nach dem 18.06.2011
ergangen ist, wobei das Verfahren selbst bereits vor dem 18.06.2011 eingeleitet
worden war.
b)
35 Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung der streitgegenständlichen Titel
richtet sich im Einzelnen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (im
Folgenden: AUG), das gemäß § 1 Abs. 1 Nr. AUG anwendbar ist.
III.
1.
36 Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß Art. 32 Abs. 1
EuUntVO, § 43 Abs. 2 AUG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise,
insbesondere form- und fristgerecht (§ 43 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a AUG)
eingelegt.
37 Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.
2.
38 Gemäß Art. 75 Abs. 2 a und 2 b EuUntVO finden für die Vollstreckbarerklärung der
beiden streitgegenständlichen Titel die Abschnitte 2 und 3 des Kapitels IV der
EuUntVO Anwendung. Es ist daher ein Exequaturverfahren durchzuführen; die
beiden Entscheidungen des Bezirksgerichts Bregenz müssen für vollstreckbar
erklärt werden, um aus ihnen im Inland die Vollstreckung durchführen zu können
(Art. 26 EuUntVO).
3.
39 Während das Amtsgericht im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht etwaige
Anerkennungsversagungsgründe nicht geprüft hat (Art. 30 S. 1 EuUntVO), ist eine
solche Prüfung im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (Art. 34 Abs. 1 i. V. m Art.
32 Abs. 1 EuUntVO.) Die Gründe für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung
sind in Art. 24 EuUntVO, auf den Art. 34 Abs. 1 EuUntVO verweist, aufgeführt.
40 Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen stehen einer
Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.
a)
41 Soweit nach Auffassung des Antragsgegners die Beschlüsse des Bezirksgerichts
Bregenz zu Unrecht ergangen sind, da er - auch in der Vergangenheit - gar nicht
leistungsfähig zur Zahlung von Kindesunterhalt gewesen sei, ist dieser Einwand
unbeachtlich, da gemäß Art. 42 EuUntVO eine in einem Mitgliedstaat ergangene
Entscheidung, in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung betrieben
wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf.
b)
42 Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass ein deutsches Gericht sich auf kein
fiktives Einkommen gestützt hätte, sondern den Beschwerdeführer aufgrund
tatsächlicher Leistungsunfähigkeit von Unterhaltszahlungen für seine Kinder
entbunden hätte, liegt darin auch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public
(Art. 24 Nr. a EuUntVO). Denn auch deutsche Gerichte stellen - worauf die
Antragsteller zutreffend hingewiesen haben - in Unterhaltsverfahren zur
Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners nicht nur auf das
tatsächliche, sondern auch auf ein etwaiges fiktives Einkommen ab.
c)
43 Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass von ihm auf den titulierten
Kindesunterhalt bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien,
spielt dieser Einwand im Beschwerdeverfahren keine Rolle.
44 Zwar konnte früher nach § 44 Abs. 1 AUG ein Schuldner mit der Beschwerde
einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch materiell-rechtliche Einwendungen,
wie eine zwischenzeitliche Erfüllung entgegenhalten. Nachdem der EuGH in seiner
Entscheidung Prism Investments (NJW 2011, 3506) einer solchen Möglichkeit
jedoch - bezogen auf EU-Titel - eine Absage erteilt hatte, wurde § 44 AUG mit
Wirkung vom 26.02.2013 aufgehoben. Der mit Wirkung vom 01.08.2014 neu
eingefügte § 59 a AUG sieht - wie seiner Stellung im Gesetz in Abschnitt 4
(Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen) zu
entnehmen ist - die Erhebung materiell-rechtlicher Einwendungen im
Beschwerdeverfahren nur noch für die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln
nach völkerrechtlichen Verträgen (und damit nicht für die Vollstreckbarerklärung
bei EU-Titeln) vor.
45 In Verfahren nach der EuUntVO bleibt einem Antragsgegner damit nur die
Möglichkeit etwaige materiell-rechtliche Einwendungen gemäß § 66 AUG in einem
gesonderten Vollstreckungsabwehrantragsverfahren geltend zu machen (Andrae,
Internationales Familienrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 273).
d)
46 Es kann dahingestellt, ob das Rechtsbehelfsgericht neben den Gründen des Art.
24 EuUntVO, auf die in Art. 34 Abs. 1 EuUntVO verwiesen wird, auch diejenigen
Voraussetzungen prüfen darf (siehe hierzu verneinend Hausmann, IntEuSchR K
250), die Prüfungsmaßstab des Gerichts erster Instanz waren (Art. 30 S. 1
EuUntVO), d.h. die Prüfung der formalen Voraussetzungen eines Antrags auf
Vollstreckbarerklärung, insbesondere die ordnungsgemäße Vorlage der einem
Antrag auf Vollstreckbarerklärung beizufügenden Schriftstücke gemäß Art. 28
EuUntVO. Eine derartige Prüfungsbefugnis war früher vom BGH zur EuGVVO, der
Vorgängerverordnung zur EuUntVO bejaht worden (BGH, FamRZ 2008, 586 Rn.
15). Der EuGH hat später in seiner Prism Investments Entscheidung (NJW 2011,
3506), die auch zur EuGVVO erging, allerdings betont, dass die Versagung einer
Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen
Rechtsbehelf zu entscheiden hat, aus einem anderen als den in der EuGVVO
aufgeführten Gründen nicht möglich ist. Hierbei hat sich der EuGH ausdrücklich
allerdings nur mit materiell-rechtlichen Einwendungen, die im
Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden dürfen, nicht aber mit der Frage
auseinandergesetzt, ob - vorgelagert - das Beschwerdegericht überprüfen darf, ob
überhaupt die formalen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorliegen.
47 Auch wenn eine die Formalien betreffende Prüfungsbefugnis des
Beschwerdegerichts (nach wie vor) bejaht werden würde, würde dies einer
Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehen, da - anders, als der Antragsgegner
meint - die Antragsteller den sich aus Art. 28 EuUntVO ergebenden Formalien
nachgekommen sind.
48 So wurden dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, bezogen auf beide Beschlüsse
des Bezirksgerichts Bregenz, die gemäß Art. 28 Abs. 1 b EuUntVO erforderlichen
Standardformblätter gemäß Anhang zur EuUntVO beigefügt. Diese Formblätter
sind auch nicht „falsch“ oder unvollständig ausgefüllt. Zwischenzeitlich geleistete
Zahlungen sind in das Formblatt nach Anhang II nicht einzutragen, ebenfalls keine
„Endfälligkeit“, abgesehen davon, dass es eine solche ausweislich der beiden
streitgegenständlichen Titel, die bis zur „Selbsterhaltungsfähigkeit“ der Kinder
wirken, gar nicht gibt.
4.
49 Begründet ist die Beschwerde des Antragsgegners insoweit, als das Amtsgericht
eine Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom
29.05.2007 angeordnet und insoweit diesen Titel mit der Vollstreckungsklausel
gemäß §§ 40, 41 AUG versehen hat, als dieses von den Antragstellern gar nicht
beantragt worden ist bzw. der Titel gar keine Wirkung mehr entfaltet.
a)
50 Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 ist durch den
Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 zum einen unter Ziff. 2
dahingehend abgeändert worden, dass im Zeitraum ab dem 01.01.2010 der
Unterhaltsbetrag erhöht worden ist. Daneben ist der frühere Beschluss aber durch
Ziff. 1 des Beschlusses vom 01.02.2013 dahingehend abgeändert worden, dass
der Antragsgegner für die Zeit vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009 von der
Unterhaltspflicht befreit worden ist, d.h. keinen Unterhalt zu bezahlen hat. Für
diesen Zeitraum kann der Beschluss vom 29.05.2007 somit nicht mehr Grundlage
einer Vollstreckung von Unterhalt sein.
51 Dies haben die Antragsteller bei ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch
berücksichtigt, indem sie eine Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom
29.05.2007 nur bis zum 11.06.2009 beantragt haben. Diese Begrenzung findet
sich aber unter Ziff. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014
nicht, weshalb der amtsgerichtliche Beschluss insoweit durch den Senat
abzuändern ist.
b)
52 Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist nicht nur dahingehend abzuändern,
soweit die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom
29.05.2007 noch für einen Zeitraum angeordnet ist, für den die
Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners weggefallen ist.
53 Eine Abänderung des Beschlusses hat auch insoweit zu erfolgen, als die
Vollstreckbarkeit für einen Zeitraum, nämlich den vom 01.12.2006 bis zum
31.07.2007, angeordnet worden ist, für den der Beschluss des Bezirksgerichts
Bregenz vom 29.05.2007 zwar nicht abgeändert worden ist und daher nach wie
vor Wirkung entfaltet, für den aber seitens der beiden Antragsteller nicht der gemäß
Art. 26 EuUntVO, § 36 Abs. 1 AUG erforderliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung
gestellt worden ist. Denn die Antragsteller haben ausweislich ihres Antrags vom
23.05.2014 die Vollstreckbarerklärung dieses Titels nur für den Zeitraum ab dem
01.08.2007 beantragt.
54 Wegen des Verstoßes gegen den Grundsatzes des ne ultra petita, der von Amts
wegen durch das Beschwerdegericht zu beachten ist, ist eine Abänderung des
amtsgerichtlichen Beschlusses auch dahingehend vorzunehmen, dass die
Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 29.05.2007 erst ab dem 01.08.2007
anzuordnen ist.
c)
55 Die abgeänderte Vollstreckungsklausel ist durch die Geschäftsstelle des
Amtsgerichts und nicht durch die des Oberlandesgerichts zu erteilen, nachdem
durch den Beschluss des Senats die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht
„erstmals“ zugelassen wurde (§ 45 Abs. 4 S. 2 AUG).
IV.
1.
56 Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 45
Abs. 1 S. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung.
2.
57 Bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist § 51 FamGKG für
die Bestimmung des Verfahrenswerts heranzuziehen (Ebert in Mayer/Kroiß,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, Verfahrenswerte in
Familiensachen Rn. 182).
58 Zu dem Verfahrenswert für den laufendem Unterhalt (12 Monatsbeträge) ist noch
der Verfahrenswert für den rückständigen Unterhalt zu addieren. Abzustellen ist
hierbei allerdings nicht auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die bis dahin
nach Erlass der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung fällig
gewordenen Unterhaltsbeträge (BGH, FamRZ 2009, 222). Die Rückstände
bestimmen sich vielmehr nach dem Tenor der ausländischen Entscheidung;
maßgeblich ist, ob dort Unterhaltsbeträge als Rückstände zugesprochen worden
sind (OLG Dresden, FamRZ 2006, 563; Schneider/Herget, Streitwertkommentar,
13. Aufl., Rn. 8923).
59 Der Verfahrenswert für die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom
29.05.2007 errechnet sich wie folgt:
60 Ausweislich des Tenors dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner nur zur
Zahlung von laufenden Unterhalt ab Dezember 2006 in Höhe von insgesamt
488,00 EUR monatlich für beide Kinder verpflichtet. Es errechnet sich daher
insoweit ein Verfahrenswert von 5.856,00 EUR (488 EUR x 12).
61 Der Verfahrenswert für die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom
01.02.2013 errechnet sich wie folgt:
62 Ausweislich des Tenors dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner zur
Zahlung von laufenden Unterhalt ab Juni 2012 in Höhe von insgesamt 770,00
EUR monatlich für beide Kinder verpflichtet. Es errechnet sich daher für den
laufenden Unterhalt ein Verfahrenswert von 9.240,00 EUR (770 EUR x 12).
63 Zusätzlich sind in diesem Beschluss auch Rückstände für den Zeitraum vom
01.01.2010 bis zum 31.05.2012 tituliert.
64 Diese belaufen sich auf:
65 Zeitraum vom 01.01.2010 - 31.12.2010: 8.712,00 EUR
(726,00 EUR x 12)
Zeitraum vom 01.01.2011 - 31.05.2012: 12.716,00 EUR
(748,00 EUR x 17)
= 21.428,00 EUR
66 Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beläuft sich daher auf insgesamt
36.524,00 EUR.
3.
a)
67 Die Kostenentscheidung für die Entscheidung im ersten Rechtszug beruht auf § 40
Abs. 1 S. 4 AUG, § 788 ZPO, die Kostenentscheidung für das
Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, § 788
ZPO.
68 Gemäß § 40 Abs. 1 S. 4 AUG, der für beide Instanzen Anwendung findet, ist auf
die Kosten des Verfahrens § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 788
ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem
Schuldner zur Last. Die Notwendigkeit bestimmt sich für Art und Umfang einer
Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung. Die kostenträchtige Maßnahme muss geeignet sein, die
zwangsweise Durchsetzung des titulierten Anspruchs herbeizuführen (Preuß in
BeckOK ZPO § 788 Rn. 25). Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren gilt,
dass ein Gläubiger (wie jeder Beteiligte) seine Maßnahmen zur Wahrung seiner
Rechte so einzurichten hat, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden
(Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 9).
69 Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, bestimmt sich hierbei
danach, ob sie der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die
Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind, zur Durchsetzung seines
titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 2005, 2460,
2462; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 9a). Die ex-ante-Perspektive führt
dazu, dass auch die Kosten für erfolglose oder überflüssige
Vollstreckungsmaßnahmen prinzipiell notwendig und damit erstattungsfähig sein
können (Preuß in BeckOK ZPO § 788 Rn. 25).
b)
70 Überträgt man diese für das Zwangsvollstreckungsverfahren entwickelten
Grundsätze auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren, durch das erst ein
(inländischer) Titel geschaffen werden soll und das mit der Vollstreckung selbst
insoweit noch nichts zu tun hat (OLG München, FamRZ 2009, 2112;
Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8927), ist die
Kostenentscheidung für beide Instanzen dahingehend zu treffen, dass der
Antragsgegner die Kosten der Verfahren zu tragen hat.
71 Nachdem der Antragsgegner seinen Unterhaltspflichten nicht - in vollem Umfang -
nachgekommen ist, durften die Antragsteller zur Durchsetzung ihrer Ansprüche
aus den beiden Titeln des Bezirksgerichts Bregenz ein Verfahren zur
Vollstreckbarerklärung einleiten.
72 Bei der Stellung ihres Antrags haben die Antragsteller zum einen berücksichtigt,
dass der Beschluss vom 29.05.2007 durch den Beschluss vom 01.02.2013
dahingehend abgeändert worden ist, dass der Antragsgegner für die Zeit vom
12.06.2009 bis zum 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit worden ist. Wenn
das Amtsgericht in seinem Beschluss auch für diesen Zeitraum eine
Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels angeordnet hat, ändert dies nichts
daran, dass der Gläubiger - hier die beiden Antragsteller - zu dem Zeitpunkt, als
der Antrag gestellt wurde, die von ihm gewählte Form der Antragstellung für eine
angestrebte Vollstreckbarerklärung der Unterhaltstitel für erforderlich halten durfte.
73 Gleiches gilt insoweit, als das Amtsgericht gegen den Antrag der Antragsteller die
Vollstreckbarerklärung aus dem Beschluss vom 29.05.2007 schon ab dem
01.12.2006 und nicht erst ab dem 01.08.2007 angeordnet hat. Auch hier ist zwar
auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
in der Hauptsache abzuändern. Auf die Kostenentscheidung, die aufgrund der
entsprechenden Anwendung des § 788 ZPO auf die Perspektive des Gläubigers
abstellt, hat dies aber keinen Einfluss.
74 Lediglich ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Abänderung des
amtsgerichtlichen Beschlusses für den Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum
31.12.2009 auch nicht verfahrenswertrelevant ist, d.h. der Antragsgegner nicht
bezüglich eines Zeitraums obsiegt, der bei der Berechnung des Verfahrenswerts
mit einbezogen wird (siehe IV 2).
4.
75 Gemäß § 46 Abs. 1 AUG ist gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts die
Rechtsbeschwerde statthaft.
5.
76 Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die beiden
Antragsteller beruht auf § 22 Abs. 1, Abs. 2 AUG, Art. 46, 56 Abs. 1 Nr. a EuUntVO.
77 Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den
Antragsgegner beruht auf § 113 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO. Anders
als bei den Antragstellern ist hier die Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung zu
prüfen. Erfolgsaussicht bestand hier - bezogen auf den Verfahrenswert des
Beschwerdeverfahrens - nur insoweit, als die Abänderung des amtsgerichtlichen
Beschlusses für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2007, d.h. für einen
Verfahrenswert von 3.904,00 EUR (488,00 EUR x 8) beantragt worden ist. Der
Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009, für den der amtsgerichtliche
Beschluss ebenfalls abzuändern ist, spielt für den Wert des
Beschwerdeverfahrens keine Rolle.
6.
78 Auf den Antrag der Antragsteller war der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom
16.06.2014 unter Ziff. 2 des Tenors dahingehend zu berichtigen, dass für den
Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 hinter dem Betrag 406,00 EUR der
Zusatz eingefügt wird „für …“. Es liegt hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die
einer Berichtigung gemäß § 113 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG, § 319 ZPO zugänglich
ist. Solange ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist auch das mit
der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig
(Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 22).