Urteil des OLG Stuttgart vom 06.04.2016

treugeber, einlage, liquidation, treuhänder

OLG Stuttgart Urteil vom 6.4.2016, 14 U 2/15
Leitsätze
1. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Vorschriften
über die Haustürgeschäfte ist auch noch während der Liquidation der Gesellschaft
möglich und führt zum Ausscheiden des Anlegers mit Zugang der Widerrufserklärung.
2. Der widerrufende Gesellschafter schuldet lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen Einlageforderungen.
Ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwickler einer Publikumsgesellschaft ist im
Zweifel auch dann zur Geltendmachung rückständiger Einlagen berechtigt, wenn nicht
feststeht, dass die Einlagen für die Liquidation der Gesellschaft benötigt werden,
sondern deren Einziehung möglicherweise nur den Gesamtausgleich unter den
Gesellschaftern vorbereitet.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom
17.12.2014, Az. 1 O 102/14, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,- Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,-
Euro seit dem 16.05.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2012,
aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2012, aus weiteren 1.000,- Euro
seit dem 16.08.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2012, aus
weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit
dem 16.11.2012, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2012, aus
weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit
dem 16.02.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2013, aus
weiteren 1.000 Euro seit dem 16.04.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit
dem 16.05.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.06.2013, aus
weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.07.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit
dem 16.08.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.09.2013, aus
weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.10.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit
dem 16.11.2013, aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.12.2013, aus
weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.01.2014, aus weiteren 1.000,- Euro seit
dem 16.02.2014 sowie aus weiteren 1.000,- Euro seit dem 16.03.2014 auf
die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. Im Übrigen wird die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte
45 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die
Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Klägerin ist eine GmbH u. Co. KG in Liquidation und verlangt vom Beklagten
die Bezahlung rückständiger Einlagen sowie die Zahlung zukünftiger Einlagen.
Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass der entsprechende Betrag in eine
Abfindungsrechnung einzustellen sei.
2 Der Beklagte beteiligte sich unter dem 01.04.2009/30.04.2009 an der Klägerin,
einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Treugeber-Kommanditist.
3 Die Beteiligungssumme von 120.000,- Euro zuzüglich eines Agios von 6 %,
insgesamt also 127.200,- Euro, leistete der Beklagte in Höhe einer
Kontoeröffnungszahlung von 37.200,- Euro sowie ab 15.04.2009 in monatlichen
Teilzahlungen von 1.000,- Euro (K 3). Die Klägerin befindet sich durch eine
Verfügung der BaFin vom 06.10.2011 in Liquidation. Der Beklagte hat seit Mai
2012 seine Zahlungen auf die Beteiligung eingestellt.
4 Der Gesellschaftsvertrag (K 5) der Klägerin regelt:
5
„§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
6
...
(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist
eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. ... Wird eine
Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine
erste Teilzahlung von mindestens 25% (Fünfundzwanzig v.H.) des
Zeichnungsbetrages zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6% (Sechs v.H.) aus der
gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu
erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme,
sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist
berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten, um damit die Laufzeit der
Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten
Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit
der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht
erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und
verbucht.
...
7
§ 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn
8
...
(2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden
Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt:
9
Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der
Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur
Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil.
10 Dabei ist die Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage zu berücksichtigen, so dass
Teilzahler gemäß § 5 (4) nur im Verhältnis der gezeichneten Einlage am
Gewinn/Verlust teilnehmen. Zu diesem Zweck erfasst die Gesellschaft die
gezahlten Einlagen mittels Segmentbuchhaltung und weist die Anteile der
Kommanditisten in einer Segmentbilanz aus.
...“
11 Der Beklagte zeichnete die Einlage unstreitig in den Räumen seiner Apotheke in
B.. Der Zeuge H., der dem Beklagten die Anlage vermittelt hat, war bereits seit
einigen Jahren der Anlageberater des Beklagten. Den Kontakt hatte ursprünglich
der Zeuge Z. hergestellt, der den Beklagten in wirtschaftlichen Angelegenheiten
seiner Apotheken betreut. Die Anlage wurde dem Beklagten am 17.03.2009 im
Rahmen eines sogenannten „Jahresgesprächs“ mit dem Zeugen H. in der
Apotheke vorgeschlagen.
12 Die Beitrittserklärung (K 1/K 2) enthält eine Widerrufsbelehrung:
13 „Widerrufsrecht
14 Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
15 Widerrufsfolgen
16 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz
leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen
Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen
müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von
30 Tagen nach Absenden Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
17 Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014, der am 11.04.2014 bei
der Klägerin eingegangen ist, seinen Beitritt widerrufen.
18 Das Landgericht hat die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag
abgewiesen, weil die Klägerin schon keinen Direktanspruch gegen den Beklagten
habe.
19 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch im Wesentlichen weiter, beruft
sich aber auch auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte
Abtretungsvereinbarung (Anlage K 15) mit dem Treuhänderkommanditisten.
20 Die Klägerin hat das gesamte aktive Leasinggeschäft mittlerweile weiterveräußert.
Mit Ausnahme der laufenden Kosten bestehen keine weiteren Verbindlichkeiten.
Zum 30.06.2015 bestand ein Bankguthaben in Höhe von ca. 2,8 Mio Euro.
21 Die Klägerin behauptet, sie treibe derzeit noch ausstehende Leasingforderungen
aus gekündigten Verträgen bei. Außerdem würden Haftungsansprüche gegenüber
früheren Geschäftsführungsorganen verfolgt. Die ausstehenden Einlagen würden
dafür benötigt. Zudem stünden Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,7 Mio
Euro im Raum.
22 Die Klägerin meint, dass der Vermittler H. vom Beklagten bestellt sei. Zudem sei
der Beklagte ausführlich über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, so dass er
nicht schutzbedürftig sei. Ein einzelner Gesellschafter könne während des
Auseinandersetzungsverfahrens im Interesse einer reibungslosen und zügigen
Liquidation nicht ausscheiden. Einmalzahler und Ratenzahler müssten in der
Liquidation gleich behandelt werden. Weiterhin unterliege die rückständige Einlage
nicht der Durchsetzungssperre.
23 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage um einen Betrag von 1.000,-
Euro reduziert und beantragt:
24 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR
20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz
25
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013,
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
26 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;
27 2. Den Beklagten zu verurteilen, ab dem 16.01.2014 jeweils am Monatsersten, 32
ratierliche Zahlungen zu je EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die
Klägerin zu zahlen.
28 3. Hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als
unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine
Einlageforderung von EUR 52.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
29
- aus EUR 1000,00 seit dem 16.05.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2012;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.01.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.02.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.03.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.04.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.05.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.06.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.07.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.08.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.09.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.10.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.11.2013;
- aus weiteren EUR 1000,00 seit dem 16.12.2013
30 und ab dem 16.01.2014 jeweils aus EUR 1000,00 (insgesamt EUR 32.000,00) in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
jeweiligen Folgetag auf den 15. eines Monats, einzustellen ist.
31 4. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Einstellung der offenen
Einlageforderungen in eine etwaige zu erstellende Ausscheidensbilanz zum
11.04.2014.
32 Der Beklagte beantragt,
33 die Berufung zurückzuweisen.
34 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Klägerin
keinen Direktanspruch gegen ihn habe. Zudem sei die Abtretungsvereinbarung zu
unbestimmt, des Weiteren sei die Einlageforderung nicht abtretbar. Ein
Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Höhe des jeweils für
den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten
Einzahlungsverpflichtung richte. Da Einlagen, die sich mit erfüllten
Einzahlungsverpflichtungen deckten, zwangsläufig bereits erbracht seien, könne
bereits aus diesem Grund keine Einzahlungspflicht mehr bestehen. Außerdem
bestehe keine Notwendigkeit der Einlagenzahlung, da im Rahmen der Liquidation
ausstehende Einlagen nur dann gefordert werden dürften, wenn und soweit sie für
die Abwicklung tatsächlich benötigt würden. Weiterhin sei der Anspruch wegen des
wirksamen Widerrufs erloschen, der Vermittler sei im Pflichtenkreis der Klägerin
tätig geworden.
35 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und Z..
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das
angegriffene Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 05.08.2015 und 16.03.2016 Bezug
genommen, auf letzteres auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die
Schriftsätze der Parteien vom 17.03.2016 und 30.03.2016 gaben keinen Anlass,
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II.
36 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, denn der Klägerin steht
unmittelbar gegen den Beklagten ein Anspruch auf rückständige Einlage aus § 5
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (K 5) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Treuhandvertrags (K 8) zu.
37 1. Zwar hat sich der Beklagte laut Beitrittserklärung K 1/K 2 nur als Treugeber-
Kommanditist an der Klägerin beteiligt. Die Erklärung des Beklagten vom
01.04.2009 hat die Klägerin am 30.04.2009 auch angenommen (K 3). Entgegen
der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt dies die Klagabweisung jedoch nicht.
38 a) Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagezahlungen aus eigenem
Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten
Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters
(Quasi-Gesellschafter) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris
Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16). Daraus ergeben
sich einerseits unmittelbar gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der
Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen im
Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (BGH, a.a.O.). Ein solches
Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie
bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu
werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im
Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen sind und im Hinblick darauf
bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag
geregelt sind (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - II ZR 134/11, juris Rdnr. 13; Urteil vom
16.12.2014 - II ZR 277/13, juris Rdnr. 13). Das Landgericht hat hier zu Unrecht
einen Direktanspruch verneint.
39 Zwar hat der Treugeber nach § 1 des Treuhandvertrags (K 8) die
Beteiligungssumme an den Treuhänder zu leisten. Dieser erhöht im Auftrag des
Treugebers treuhänderisch im eigenen Namen seinen Anteil (§ 2 des
Treuhandvertrags). Im Außenverhältnis handelt es sich um einen einheitlichen
Gesellschaftsanteil des Treuhänders, dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft
(§ 3 des Treuhandvertrags). Allerdings stellt der Gesellschaftsvertrag selbst die
Treugeber dem Treuhänder gleich. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags (K 5)
gelten die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen analog auch für
Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft
beteiligen. Die Gesellschaft muss nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags den
Beitritt eines solchen Gesellschafters annehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags gilt auch für Treuhand-Kommanditisten. Zwar hat der
Treugeber nach § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags die in der Beitrittserklärung
vereinbarte Einzahlung auf das Konto des Treuhänders zu zahlen. Dieser leitet die
vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter (§ 5
Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags). Diese Regularien sind jedoch nicht weiter
definiert, insbesondere ist die Weiterleitung der Einlage nicht von bestimmten
Prüfpflichten des Treuhänders oder bestimmten Mittelfreigabekriterien abhängig
gemacht. Nach § 6 des Treuhandvertrags stellt der Treugeber den Treuhänder bis
zur Höhe der gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die der
Gesellschaft entstehen. Das heißt, dass der Treugeber bei wirtschaftlicher
Betrachtung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft haftet. Nach den Regelungen
im Treuhandvertrag kann der Treugeber die Stimmrechte in der
Gesellschafterversammlung selbst ausüben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des
Treuhandvertrags erteilt der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur
Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines
Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenden Anteils an der
Kommanditbeteiligung. Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab,
dass der Treugeber sich nach dem Gesellschaftsvertrag erst vom Treuhänder
bevollmächtigen lassen müsse, weshalb das Landgericht hier eine qualifizierte
Treuhand ablehnt. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Treuhänder
hat hier keinen Ermessensspielraum. Der Treuhänder kann nicht verhindern, dass
der Treugeber seine Gesellschafterrechte selbst ausübt. Durch die Erteilung der
Vollmacht wird letztlich nur sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile nicht
doppelt vertreten sind.
40 b) Darüber hinaus hat der Treuhänder seine etwaigen Ansprüche aber auch
wirksam unter dem 28.11.2014 an die Klägerin abgetreten (K 15). Die
Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, denn sie ist bestimmbar. Sie
umfasst die gezeichnete Einlage, also den noch offenen Betrag aus den 120.000,-
Euro. Ein vertragliches Abtretungsverbot ist im Treuhandvertrag nicht ersichtlich.
Auch die Zweckbindung der Leistung beschränkt die Abtretung hier nicht (vgl.
Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auf. 2014, Anhang B nach
§ 177a Rdnr. 162; Rohe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB,
Stand 01.05.2015, § 399 Rdnr. 6; vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1991 - II ZR 247/90 -
juris, Rdnr. 12, 14). Die gezeichnete Einlage sollte letztlich der Klägerin zufließen,
die Weiterleitung an die Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags
ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine Abtretung vom
Treuhandkommanditisten an die Klägerin entspricht daher der Zweckbindung (vgl.
auch die Präambel des Treuhandvertrags, wonach sich der Treugeber über den
Treuhänder an der Klägerin beteiligt).
41 Die Eröffnung der Liquidation hindert den Anspruch auf Bezahlung der Einlage
nicht. Abgetreten ist der Anspruch des Treuhänders gegen den Treugeber aus
dem Treuhandvertrag. Dieser ist so weit abtretbar, wie der Treuhänder im Rahmen
der Liquidation in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte als Treugeber
wiederum ist insoweit geschützt, als ihm der Klägerin gegenüber alle
Einwendungen und Einreden gegen die Forderung aus dem Treuhandvertrag
zustehen.
42 2. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Zahlung der
vereinbarten Einlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem auch § 2
Abs. 1 des Treuhandvertrags nicht entgegen. Diese Regelung betrifft (nur) die
jeweilige Erhöhung des Kommanditanteils, den der Treuhänder zugunsten des
Treugebers hält. Der Kommanditanteil richtet sich nach der erfüllten
Einzahlungsverpflichtung (Präambel des Treuhandvertrags i.V.m. § 3 Abs. 5 des
Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Diese Regelung ist deshalb notwendig, weil
der Treuhänder einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer
Treugeber-Kommanditisten hält. Deren jeweilige Anteile am Kommanditanteil des
Treuhänders richten sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung. Die
Zahlungsverpflichtung des Treugebers besteht dagegen in Höhe der vereinbarten
Beteiligungssumme einschließlich Agio. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des
Treuhandvertrags, der zum einen regelt, dass die Zahlung auf das Konto des
Treuhänders zu leisten ist, zum anderen aber auch bezüglich der Höhe der
Summe auf die Beitrittserklärung verweist. Gleiches regeln § 5 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags für alle Kommanditisten sowie die Beitrittserklärung, die
allein auf die Beteiligungssumme verweist. In diesen vertraglichen Regelungen
wird insoweit auch nicht zwischen Direktkommanditisten und Treugeber-
Kommanditisten differenziert, obgleich der Beitritt als Treugeber-Kommanditist in
der Beitrittserklärung als „die Regel“ bezeichnet wird. Die Ratenzahlungen ergeben
sich erst aus der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung. Die Möglichkeit der
Ratenzahlung ist zudem in § 5 Abs. 4 des Treuhandvertrags vorgesehen. Nach
dieser Regelung werden Entnahmen erst möglich, wenn die Einlage voll geleistet
ist. Aus § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass schon vor der
vollständigen Einzahlung der Einlage die Teilzahler an Gewinn- und Verlust
teilnehmen, wobei jeweils die tatsächliche Zahlung zur Beteiligungssumme ins
Verhältnis gesetzt wird. Die Annahme des Beklagten, es komme allein darauf an,
in welcher Höhe Einzahlungen bereits geleistet seien, eine Verpflichtung zu
weiteren Einlagezahlungen bestehe nicht, lässt sich damit nicht begründen (vgl.
auch Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl.
2014, Anhang B nach § 177a Rdnr. 165). Unklarheiten bei der Auslegung dieser
vertraglichen Regelungen bestehen nicht.
43 Der Beklagte hat sich in Höhe einer Beteiligungssumme von 120.000 Euro nebst
einem sechsprozentigen Agio von 7.200,- Euro verpflichtet. Davon sind bisher die
sog. Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 30.000,- Euro, das Agio sowie
Ratenzahlungen in Höhe von 38.000,- Euro erbracht, so dass der klageweise
geltend gemachte Betrag von 52.000,- Euro noch nicht erfüllt ist. Spätestens
aufgrund der wirksamen Abtretung vom Treuhänder kann die Klägerin auch
Zahlung an sich verlangen.
44 3. Die Zahlungspflicht des Beklagten ist allerdings aufgrund eines wirksamen
Widerrufs nach §§ 355, 312 BGB (jeweils in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung -
künftig a.F.) teilweise erloschen.
45 Der Beklagte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 04.04.2014 seinen Beitritt widerrufen,
der Widerruf wurde mit dem Zugang des Schriftsatzes bei der Klägerin am
11.04.2014 wirksam.
46 a) Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 BGB a.F. zu. Ein
Widerrufsrecht im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Kunde durch
mündliche Verhandlungen im Bereich der Privatwohnung oder an seinem
Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass
der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz
in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den
betreffenden Vertrag zu schließen, hier also der Klägerin als
Treuhandkommanditist beizutreten, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt
war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 348/07, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Dies
ist hier der Fall. Die Beitrittsvereinbarung wurde unstreitig in den Räumen der
Apotheke des Beklagten unterzeichnet. Er wurde von dem Vermittler H. dort
persönlich aufgesucht, damit liegt ein Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 1 Nr. 1
BGB a.F. vor. Der Beklagte als Apotheker war Verbraucher, denn ein
Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit besteht beim Beitritt zu einer
Kommanditgesellschaft nicht. Es handelte sich vielmehr um die Verwaltung
eigenen Vermögens (Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, §
13 Rdnr. 45; vgl. BGH Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03 juris Rdnr. 10). Dabei liegt
keine gewerbliche Tätigkeit vor, solange der Umfang der mit ihr verbundenen
Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines
Büros oder einer geschäftsmäßigen Organisation nicht erfordert (Micklitz in
Münchener Kommentar zum BGB a.a.O. m.w.N., BeckOK BGB/Bamberger § 13
Rdnr. 10). Dies war beim Beklagten unstreitig nicht gegeben.
47 Der Beitritt in eine Kommanditgesellschaft als Anteilserwerber erfolgt durch Vertrag,
bei dem auf der einen Seite der Erwerb der Gesellschafterstellung, auf der anderen
Seite die Begründung einer Gesellschafterverpflichtung, nämlich auf die
Entgeltzahlung für den Gesellschaftsanteil steht. Es handelt sich um einen
entgeltlichen, den beitretenden Verbraucher verpflichtenden Vertrag i.S. des § 312
BGB a.F. (vgl. Staudinger/Gregor Thüsing (2012), BGB § 312 Rdnr. 27). Erfasst ist
hiervon auch der mittelbare Beitritt in eine Publikums-Gesellschaft über einen
Treuhänder (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2001 - II ZR 304/00, juris Rdnr. 5).
48 b) Die Widerrufserklärung des Beklagten ist auch rechtzeitig erfolgt, denn mangels
ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht
begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des
BGH (Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10, juris Rdnr. 44 m.w.N.) erfordert der
Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und
aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung.
49 aa) Die Belehrung über das Widerrufsrecht für die Beitrittserklärung des Beklagten
war unzutreffend, denn sie ließ den Beklagten zum einen bei der Beurteilung, ab
wann die Widerrufsfrist läuft, im Unklaren und konnte ihn deshalb von der
Ausübung des Widerrufs abhalten. Folge ist, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist
nicht in Gang gesetzt wurde (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.) und der Beklagte den
Widerruf auch noch im Jahr 2014 wirksam erklären konnte. Dem Beklagten wurde
keine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte
deutlich macht, in Textform mitgeteilt. Die von der Klägerin bei der
Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an
eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Widerrufsbelehrung, die
auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert (vgl. nur OLG
Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 57/14, juris Rdnr. 24, m.w.N.). Damit liegt
ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor.
50 bb) Der Beklagte wurde zum anderen aber auch nicht ausreichend über die
Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Die Widerrufsbelehrung hat dem
Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und
Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen
des Widerrufs abzubilden (BGH, Urteil vom 22.05.2012 a.a.O. m.w.N.). Diesen
Anforderungen genügte die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Die
Rechte des Anlegers richten sich im Fall des Widerrufs seiner Beteiligung nach
den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (dazu sogleich unter 4.).
Dementsprechend bedarf es auch eines Hinweises darauf, dass der Anleger im
Fall des Widerrufs lediglich einen Anspruch auf das
Auseinandersetzungsguthaben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR
163/14, juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013 - I-8 U 281/11, juris
Rdnr. 53). Daran fehlt es hier.
51 c) Ein wirksamer Widerruf scheitert auch nicht daran, dass die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Beitritt beruht, auf vorhergehende Bestellung des
Beklagten geführt worden sind (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F.). Die „Bestellung“
muss sich auf die Initiative des Verbrauchers beschränken, sie darf nicht von dem
Unternehmer ausgehen. Der Verbraucher muss den Unternehmer zu
Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Privatwohnung
eingeladen haben (BGH, Urteil vom 28.10.1989 - VIII ZR 345/88, juris Rdnr. 20,
21). Der Schutz des Verbrauchers durch die gesetzlichen Regelungen zum
Haustürwiderruf, die der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG dienen, darf nicht
unangemessen und richtlinienwidrig verkürzt werden, das muss durch eine
richtlinienkonforme Auslegung der Norm sichergestellt werden (Staudinger/Gregor
Thüsing, a.a.O. Rdnr. 158). Die Aufforderung darf auch nicht von dem
Unternehmer provoziert werden. Weiterhin muss die Bestellung des Unternehmers
durch den Verbraucher eindeutig zum Zweck des Führens konkreter
Vertragsverhandlungen erfolgen (BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr.19 m.w.N.,
Staudinger/Gregor Thüsing a.a.O. Rdnr. 168 m.w.N.). Allein dann kann der
Verbraucher die nötige Vorbereitung treffen und einer Überrumpelung
entgegentreten. Nach den Angaben des Beklagten und der vernommenen Zeugen
hatte der Zeuge H. den Beklagten aufgesucht, um mit ihm in einem regulären
Jahresgespräch die bisher getätigten Anlagen durchzugehen. Dieses Gespräch
hatte nach der Aussage des Zeugen nicht den Zweck, eine neue Kapitalanlage zu
tätigen, sondern diente allein der Erörterung des Standes der schon vorhandenen
Kapitalanlagen. Der Kläger musste - legt man diese Darstellung zugrunde - nach
dem Ablauf der bisherigen Jahresgespräche auch nicht damit rechnen, dass ihm
der Zeuge eine neue Anlage präsentieren werde. Damit war zwar ein
Gesprächstermin mit dem Zeugen H. vereinbart, doch nicht zum Zwecke der
Information über eine neue Anlagemöglichkeit (vgl. BeckOK BGB/Maume Stand
01.05.2014 § 312 Rdnr. 31; Münchener Kommentar BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, §
312 Rdnr. 116, 110). Nach dem Schutzzweck des § 312 BGB a.F. hätte notwendig
hinzukommen müssen, dass der Beklagte gegenüber dem Zeugen H. den
Wunsch geäußert hätte, er solle ihm ein Angebot über einen weiteren Anlagefonds
unterbreiten (vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 20). Der Beklagte musste
deshalb bei dem Jahresgespräch mit dem Zeugen H. und dem Zeugen Z. nicht
damit rechnen, dass ihm ein sofortiger Eintritt in die Klägerin empfohlen würde.
Dies haben sowohl der Beklagte in seiner erneuten Anhörung als auch die Zeugen
H. und Z. durch ihre Angaben bestätigt.
52 Unabhängig von der Belastbarkeit der Angaben des Beklagten sowie der Zeugen
ist damit jedenfalls der der Klägerin obliegende Beweis nicht geführt. Die
Beweislast für die vorhergehende Bestellung hat die Klägerin, denn es handelt sich
um den Ausschluss des grundsätzlich bei Haustürsituationen bestehenden
Widerrufsrechts, nicht um die Frage, ob es sich hier um ein Haustürgeschäft
handelt, das in Absatz 1 des § 312 BGB a.F. geregelt ist (vgl. BGH Urteil vom
15.04.2010, III ZR 218/09, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Auch die von der Klägerin
vorgelegte Informationsbestätigung vom 01.04.2009 (K 9), mit welcher der
Beklagte unterschrieben hat, die Beratung sei von ihm gewünscht worden, reicht
nicht aus, um den erforderlichen Beweis zu führen. Die Bestätigung des Beklagten,
die Beratung durch den Vermittler sei von ihm gewünscht worden, entspricht nicht
den Anforderungen des § 312 BGB a.F. an eine vorhergehende Bestellung. „Auf
Wunsch“ bedeutet im Grunde nur, dass es nicht gegen den Willen des Beklagten
geschehen ist. Die vorformulierte Informationsbestätigung vermag des Weiteren
nach § 309 Nr. 12b BGB die Darlegungs- und Beweislast nicht zugunsten der
Klägerin zu verschieben.
53 d) Die Klägerin muss sich die Haustürsituation auch zurechnen lassen. Auch wenn
der Zeuge H. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer ständigen
Geschäftsbeziehung zum Beklagten stand und steht und der Kontakt zu ihm durch
den Unternehmensberater des Beklagten, den Zeugen Z., hergestellt wurde, war
der Zeuge H. auch im Namen und für Rechnung der Klägerin in den Abschluss
des Vertrages eingeschaltet. Die Klägerin müsste sich die Haustürsituation nur
dann nicht zurechnen lassen, wenn der Zeuge H. die Anlage ausschließlich im
Auftrag des von ihm in der Haustürsituation geworbenen Beklagten vermittelt hätte.
Der Schutzzweck der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und der darauf gegründeten BGB-Vorschriften
rechtfertigt eine Zurechnung der Haustürsituation dann nicht mehr, wenn das
Handeln des Vermittlers allein auf selbst bestimmten Aufträgen bzw. Weisungen
des Anlegers beruht, ohne dass der auch von der Richtlinie vorausgesetzte
rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des
Vermittlers in der Haustürsituation und dem Gewerbe des Vertragspartners besteht
(vgl. BGH, XI ZR 348/07 a.a.O. Rdnr. 22). So lag es hier nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht. Der Zeuge H. hatte an etlichen Schulungsveranstaltungen
der Klägerin teilgenommen, um seinen Kunden den Beitritt zur klagenden
Kommanditgesellschaft empfehlen zu können. Dem entspricht, dass in den
Vertragsunterlagen der Klägerin die Vermittlungstätigkeit des Zeugen H. aufgeführt
ist.
54 e) Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass eine ausführliche Risikoberatung
durchgeführt wurde, die die Überrumpelungssituation für den Beklagten
ausgeschlossen hätte. Vielmehr bestätigten beide Zeugen übereinstimmend und
auch glaubhaft, dass die Darstellung des Prospektes der Klägerin nur kurze Zeit im
Rahmen des längeren Jahresgesprächs in Anspruch nahm. Der Zeuge H.
bestätigte zudem die Darstellung des Beklagten, dass auch am 01.04.2009, als es
zur Unterzeichnung kam, nicht weiter über Risiken der Anlage gesprochen wurde.
55 4. Die Folge des wirksam widerrufenen Beitritts ist, dass der Beklagte nicht
verpflichtet ist, die noch ausstehenden künftigen Einlageraten zu bezahlen. Der
Widerruf wirkt ex nunc, nach dem Zugang der Widerrufserklärung sind weitere
Beitragszahlungen vom Beklagten nicht mehr zu entrichten.
56 a) Der wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Klägerin nach
§§ 312, 355 BGB a.F. führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist,
sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein
Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Widerrufs hat (vgl. BGH, FRIZ II, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 282/06, juris, Rdnr.
10 m.w.N.). Dies entspricht auch Europarecht, denn mit Urteil vom 15.04.2010 - C-
215/08 hat der EuGH entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt
zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einer Haustürsituation erklärt
wurde, anwendbar ist (juris, Tz. 30). Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung
des Gerichtshofs in der zitierten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen
eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht und damit nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was zur Anwendung der Regeln über
die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des
Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt
seines Ausscheidens führt (BGH FRIZ II; a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.). Die Lehre von
der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des
Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung
zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG
vereinbar und bleibt anwendbar (BGH a.a.O. Rdnr. 12; BGH Urteil vom
02.07.2001,- II ZR 304/00, juris Rdnrn. 14, 17).
57 b) Die Abwicklungsanordnung der BaFin vom 06.10.2011 hindert das Ausscheiden
des Beklagten mit Wirksamwerden des Widerrufs entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 41/78 - für den
Fall eines arglistig getäuschten Gesellschafters entschieden, dass das Interesse
an der reibungslosen und zügigen Liquidation es verbietet, einem einzelnen
Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des
Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (zitiert nach juris, Rdnr. 19). Diese
Rechtsprechung wird auch fortgeführt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28.02.2014,
6 U 25/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013 - 19 U 120/13, jeweils nicht
veröffentlicht). Zumindest für den Fall des Widerrufs eines Haustürgeschäfts
können diese Grundsätze jedoch nicht gelten. Die 1. Kammer des EuGH hat mit
dem Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 - zwar festgestellt, dass der
Verbraucherschutz nicht absolut ist und deshalb, wie sich sowohl aus dem Sinn
und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen der Richtlinie
85/577/EWG ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten (juris, Tz 44
m.w.N.). Aus diesem Grund hat der EuGH auch bestätigt, dass Art. 5 Abs. 2 der
Richtlinie der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht mit der
Folge, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts
zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der
Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein
Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines
Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird, und dass
er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage
zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss (a.a.O. Tz 50).
Dabei handelt es sich jedoch um eine Einschränkung der nach der Richtlinie
geschützten Verbraucherrechte bei einem Haustürgeschäft. Eine
richtlinienkonforme Auslegung der §§ 312, 355 BGB a.F. verbietet eine weitere
Einschränkung dieses Schutzes für den Fall der Liquidation einer Publikums-
Kommanditgesellschaft. Andernfalls würde das Widerrufsrecht bei wirtschaftlicher
Betrachtung vollkommen leerlaufen. Damit konnte der Beklagte mit
Wirksamwerden seiner Widerrufserklärung zum 11.04.2014 aus der in Liquidation
befindlichen Klägerin ausscheiden. Der Senat verkennt nicht, dass diese Sicht
Wertungswidersprüche zu den Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung nach
sich zöge, würde diese Rechtsprechung weiter fortgeführt. Angesichts des
europarechtlichen Hintergrundes sieht der Senat jedoch keine Möglichkeit, die hier
aufgeworfene Frage anders zu entscheiden als vorstehend dargelegt.
58 5. Die Einziehung der bis zum Zugang des Widerrufs fällig gewordenen
Einlagezahlungen durch den Abwickler der Klägerin ist in der Liquidation auch
erforderlich.
59 a) Ausstehende Einlagen dürfen im Rahmen einer Fondsgesellschaft
grundsätzlich nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung
tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die
Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die
Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl.
2009, § 149 Rdnr. 23, Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2.
Aufl. 2006, § 149 Rdnr. 19 jeweils m.w.N.). Hierbei ist ein Liquidator nicht
verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise
von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind;
vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er gegenüber den
einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in
seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BGH, NJW 1980, 1522, 1524; OLG
Frankfurt, Urteil vom 07.11.2012 - 1 U 64/12, juris Rdnr. 18). Nach den
Ausführungen des Abwicklers der Klägerin im Termin wird die Einlage des
Beklagten voraussichtlich nicht in vollem Umfang benötigt. Hieraus kann jedoch
keine Verpflichtung des Liquidators abgeleitet werden, den benötigten Betrag auf
alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Einlagenbeträgen) zu
verteilen und die rückständigen Einlagen demgemäß von den Gesellschaftern in
der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind. Dem Liquidator steht
es nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ob und welche Gesellschafter er in
Anspruch nimmt, zumal sich erst im Verlauf der Liquidation herausstellt, welche
Forderungen beglichen werden und welche sich als uneinbringlich erweisen. Eine
gleichmäßige Inanspruchnahme der Gesellschafter bei der Einziehung
rückständiger Einlagen würde die Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft
erheblich erschweren und damit in Widerspruch zu den Interessen aller
Gesellschafter stehen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und
ungehindert flüssig zu machen, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche
weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden (vgl. BGH, NJW
1980, 1522, 1524). Danach hat der Abwickler der Klägerin den Beklagten zu Recht
in Anspruch genommen. Wenn sich die Liquidität der Klägerin im Verlauf des
Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, kann
dies dennoch nicht dazu führen, dass die Klage gegen den Beklagten
unbegründet wird, zumindest solange nicht feststeht, dass seine rückständige
Einlage vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre. Die Klägerin hat insoweit
unwidersprochen vorgetragen, dass von den Einlagen der Gesellschafter in der
Liquidation nur eine Quote zurückgezahlt werden kann.
60 b) Es sprechen jedoch noch weitere Gründe dafür, die Erforderlichkeit der
Einziehung hier zu bejahen. Zwar sind Liquidatoren im Grundsatz nicht berechtigt,
zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern
benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich nach
h.A. nicht um ein typisches Abwicklungsgeschäft, das nicht zum Aufgabenkreis der
Liquidatoren gehört, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen zusätzlich übertragen
worden (BGH, Urteil vom 21.11.1983 - II ZR 19/83, beck-online, Tz. III.1; BGH Urteil
vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, beck-online, Tz II.2; Hillmann in
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rdnr. 11). Für die
Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass ihr Abwickler berechtigt war, auch
rückständige Einlagen einzufordern. Hierbei kann offen bleiben, ob die
rückständige Einlage des Beklagten für die Befriedigung etwaiger Gläubiger oder
für die Abwicklung zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch tatsächlich
benötigt wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, bei
der ohnehin ein enger Zusammenhang zwischen der Abwicklung des
Gesellschaftsvermögens und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern
besteht, die zum Teil ihre Einlagen bereits voll bezahlt haben, zum Teil aber auch
Ratenzahlungsvereinbarungen für den Beitritt getroffen haben. In die vom
Abwickler zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz sind ohnehin die zu
unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis
beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die
Gesellschaft einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, beck-
online, Tz 34; Urteil vom 20.11.2012 - II ZR 148/10, beck-online, Tz 34).
61 c) Hinzu kommt, dass die Liquidation der Klägerin durch Bescheid der BaFin vom
06.10.2011 (K 12) angeordnet wurde, weil die BaFin die für die Komplementärin
der Klägerin nach § 64j Abs. 2 KWG fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu
erbringen, aufgehoben hatte. Die Anordnung der Abwicklung erfolgte, um zu
verhindern, dass die Klägerin nach Aufhebung der Erlaubnis weiterhin
erlaubnispflichtige Finanzierungsleasinggeschäfte betreibt. Allerdings hat die
BaFin sich dafür entschieden, nicht lediglich die Abwicklung der
erlaubnispflichtigen Geschäfte sondern gemäß § 38 Abs. 1 KWG die Abwicklung
der Klägerin insgesamt anzuordnen (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler,
KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 9). Die Anordnung erfolgte damit gerade auch, um
im Interesse der Gesellschafter der Klägerin sicherzustellen, dass eine
ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. Ein auf Antrag der BaFin vom
Registergericht bestellter Abwickler hat dieselben gesellschaftsrechtlichen
Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern oder vom Registergericht bestellter
Liquidator (vgl. Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2009, § 38 Rdnr.
16). Zumindest im konkreten Fall gehört es somit zur ordnungsgemäßen
Abwicklung durch den Abwickler als Liquidator, den Innenausgleich unter den
Gesellschaftern herbeizuführen. Andernfalls wäre bei der für eine
Massengesellschaft wie die Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die
untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter
den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer
Weise erschwert (vgl. BGH, II ZR 266/09 a.a.O.). An die Liquidation durch
Beendigung der Rechtsbeziehungen nach außen müsste sich eine weitere
Liquidation zwischen den Gesellschaftern anschließen, für die aber zunächst kein
geschäftsführendes Organ mehr vorhanden wäre. Daher muss es zumindest in
dieser Konstellation Aufgabe des Abwicklers sein, auch die für den Ausgleich unter
den Gesellschaftern erforderlichen Mittel einzufordern. So lautet auch die Auskunft
der BaFin im Parallelverfahren OLG Stuttgart, 6 U 155/15 (Bl. 314 d.A.) an das
Landgericht.
62 d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 38 KWG nicht entgegen.
Der Hinweis auf die Kommentierung von Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler,
KWG, 4. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 5 (“Einlagen dürfen nicht mehr entgegen
genommen werden.“) überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Neue
Geschäfte dürfen nur in engen Grenzen eingegangen werden. Dies wird ein
Kreditinstitut auch an der Entgegennahme von Kundengeldern (“Einlagen“)
hindern. Nicht gemeint sind damit jedoch offene Einlageverpflichtungen aus
Gesellschaftsanteilen.
63 6. Die monatlichen Teilbeträge der Zeichnungssumme in Höhe von jeweils 1.000,-
Euro hat der Beklagte bis einschließlich April 2012 bezahlt, ab Mai 2012 stehen die
Teilbeträge aus. Diese waren jeweils zum 15. des Monats fällig (K 3), so dass die
letzte Rate vor dem wirksamen Widerruf am 15.03.2014 fällig wurde. Der
Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn
die Fälligkeit der Raten war in der Zusatzvereinbarung (K 3) kalendermäßig
bestimmt.
64 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65 8. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zum einen
handelt es sich bei der Klägerin um eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit
mehr als tausend Anlegern, bei der verschiedene Fragestellungen im
Zusammenhang mit der Einforderung von Einlagen nicht höchstrichterlich geklärt
sind. Zum anderen ergeben sich beim Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach
§§ 312, 355 BGB a.F. in der Liquidation der Gesellschaft Wertungswidersprüche
zur Situation arglistig getäuschter Gesellschafter, würde die dazu ergangene
Rechtsprechung fortgeführt. Das berührt eine Grundsatzfrage.