Urteil des OLG Stuttgart vom 08.03.2016

wiederaufnahme des verfahrens, bulgarien, rechtshilfe in strafsachen, zulässigkeit der auslieferung

OLG Stuttgart Beschluß vom 8.3.2016, 1 Ausl 8/16
Leitsätze
Die allgemeine Zusicherung des Ministeriums für Justiz der Republik Bulgarien vom
13. August 2015, der zufolge Personen, deren Auslieferung aufgrund eines
Europäischen Haftbefehls und unter einer entsprechenden Bedingung bewilligt wurde,
entsprechend Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sowie den europäischen Mindestnormen untergebracht werden,
ist ausreichend. Die vorherige Einholung einer individuellen Zusicherung der
bulgarischen Behörden ist insoweit nicht erforderlich. Entbehrlich sind auch weitere
Details wie die genaue Angabe der Haftanstalt, in die der Verfolgte nach erfolgter
Auslieferung aufgenommen wird sowie die Beschreibung der konkreten
Haftbedingungen.
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zur dortigen
Strafvollstreckung ist
z u l ä s s i g .
2. Die Auslieferungshaft hat
f o r t z u d a u e r n .
3. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
vom 18. Februar 2016, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen,
rechtsfehlerfrei getroffen ist.
Gründe
I.
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1. Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchen die
Justizbehörden der Republik Bulgarien um Festnahme und Auslieferung des
bulgarischen Staatsangehörigen A. zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der
Fahndungsausschreibung liegen ein Europäischer Haftbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Ruse vom 19. November 2015 (Az. 00012/2015) und das
Urteil Nr. 3 des Landgerichts Ruse vom 12. Februar 2014 zugrunde, durch
welches der Verfolgte wegen Entführung, gesetzwidriger Freiheitsberaubung und
Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben (7) Jahren verurteilt wurde, die
noch in voller Höhe zu verbüßen ist. Wegen des dem Urteil zugrunde liegenden
Sachverhalts wird auf den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 18. Januar
2016 Bezug genommen.
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2. Der Verfolgte wurde aufgrund der Ausschreibung am 10. Januar 2016 vorläufig
festgenommen und am selben Tag einem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts H.
vorgeführt, der eine Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erließ. Bei
seiner Vernehmung erklärte der Verfolgte, der den Ermittlungen zufolge in N., …
straße … wohnen soll, er sei verheiratet und habe ein Kind, das hier zur Schule
gehe. Zur Sache gab er an, dass es sich bei der Geschädigten um eine
Prostituierte handle. Sie seien vorbeigefahren und hätten beschlossen, mit ihr
Geschlechtsverkehr zu haben. Wahrscheinlich habe das Geld nicht gereicht,
weshalb sie ihn vor Gericht gezogen habe. In dem bulgarischen Prozess habe der
Gerichtsarzt keine Schäden einer Vergewaltigung finden können. Der Dorfpolizist
stecke mit der Geschädigten „unter einer Decke“. Der Verfolgte widersprach einer
Auslieferung. Auf seinen zugleich geäußerten Wunsch wurde ihm am 3. Februar
2016 der Beistand bestellt.
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Der Senat erließ am 18. Januar 2016 Auslieferungshaftbefehl, bei dessen
Eröffnung durch einen Haftrichter des Amtsgerichts S. am 2. Februar 2016 der
Verfolgte die Angaben der geschädigten Zeugin als Lüge bezeichnete und
erklärte, diese habe nach der Gerichtsverhandlung in Bulgarien zugegeben, sie
hätte falsche Angaben gemacht. Sie habe jetzt ein schlechtes Gewissen, weil „die
anderen 2“ zu sieben Jahren Haft verurteilt worden seien. Er sei unschuldig. Die
Türen des Autos seien offen gewesen, sie hätte jederzeit fliehen können. Es seien
viele Leute auf dem Dorfplatz gewesen. Es habe auch Videoaufzeichnungen
gegeben. Die Videos seien aber von der korrupten Polizei gelöscht worden.
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Dem Beistand des Verfolgten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 12. Februar
2016 zu dem Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen und etwaige
Einwendungen gegen eine Auslieferung nach Bulgarien vorzubringen. Davon hat
der Beistand Gebrauch gemacht. Er wies darauf hin, dass ein Antrag des
Verfolgten auf Wiederaufnahme des Verfahrens - wegen der unten dargestellten
Umstände - keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weshalb er die Auslieferung
für unzulässig hält.
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3. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, die Auslieferung des
Verfolgten für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen. Sie hat am 18.
Februar 2016 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG entschieden, es sei beabsichtigt, die
Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zur Vollstreckung der
Freiheitsstrafe aus dem Urteil Nr. 3 des Landgerichts Ruse vom 12. Februar 2014
mit der Maßgabe zu bewilligen, dass der Verfolgte im bulgarischen Justizvollzug
durchgehend in einer Justizvollzugsanstalt unterzubringen ist, deren Standards
den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. denen der
Europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechen.
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Ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG solle nicht geltend
gemacht werden, wonach die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der
im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Strafvollstreckung
abgelehnt werden kann, wenn er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll
nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im
Inland überwiegt. Über die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Verfolgten
sei lediglich bekannt, dass er verheiratet sei, in O. wohne und dass er ein Kind
habe, das zur Schule geht. Das Regierungspräsidium S. als zuständige
Ausländerbehörde prüfe derzeit, ob die bulgarische Verurteilung eine Feststellung
des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU rechtfertigt. Selbst wenn der Verfolgte, was aufgrund
seiner familiären Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheine, bereits einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hätte, würde es an einem
schutzwürdigen überwiegenden Interesse des Verfolgten an einer
Strafvollstreckung im Inland fehlen. Dabei werde gesehen, dass der Verfolgte hier
zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebe. Über eine
Erwerbstätigkeit des Verfolgten sei nichts bekannt. Einen etwaigen Arbeitsplatz
würde der Verfolgte aber auch im Falle einer Strafvollstreckung im Inland verlieren,
weil eine Zulassung zum Freigang angesichts der Höhe der zu vollstreckenden
Strafe und des Gegenstands der zugrunde liegenden Straftat nach der
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur sofortigen Zulassung zum
Freigang im Kurzstrafenvollzug vom 1. Dezember 2011 - 4410/0125 - (Die Justiz,
S. 381) ausgeschlossen wäre. Hinzu komme, dass der Verfolgte nicht an einen
Drittstaat ausgeliefert werden solle, sondern an sein Heimatland, in dem er
aufgewachsen und mit dessen Sprache und Kultur er vertraut sei. Er werde sich
daher problemlos in den bulgarischen Strafvollzug integrieren und dort an seiner
Resozialisierung arbeiten können. Angesichts der Höhe der zu vollstreckenden
Strafe könne es der Ehefrau des Verfolgten, sofern sie im Rahmen des Möglichen
den persönlichen Kontakt zum Verfolgten aufrecht erhalten wolle, auch zugemutet
werden, ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben. Das
Interesse des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland müsse aber auch
deshalb hinter dem Auslieferungsinteresse des ersuchenden Staates
zurücktreten, weil der Verfolgte die Republik Bulgarien in Kenntnis des gegen ihn
geführten Strafverfahrens verlassen habe. Nach Mitteilung der bulgarischen
Behörden sei gegen den Verfolgten am 8. März 2013 in dieser Sache Anklage
erhoben worden, was er auch gewusst habe. Gleichzeitig sei zur Sicherung der
Anwesenheit des Verfolgten im Strafverfahren ein Hausarrest angeordnet worden.
Gleichwohl habe sich der Verfolgte in der Folgezeit dem Verfahren entzogen,
indem er seinen Wohnsitz in Bulgarien aufgab und in die Bundesrepublik
Deutschland einreiste. Bei dieser Sachlage müsse das Interesse des Verfolgten
an einer Strafvollstreckung im Inland hinter dem Auslieferungsinteresse des
ersuchenden Staates zurücktreten. Weitere Umstände, die einer Bewilligung der
Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zur Strafvollstreckung
entgegen stehen könnten, seien nicht ersichtlich.
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Den teilweise unzureichenden Haftbedingungen in der Republik Bulgarien könne
durch den beabsichtigten Vorbehalt Rechnung getragen werden. Das bulgarische
Justizministerium hatte dem Bundesministerium der Justiz eine Erklärung vom 13.
August 2015 übermittelt, wonach sämtliche nach Bulgarien aufgrund eines
Europäischen Haftbefehls ausgelieferte Personen in Haftanstalten untergebracht
würden, in denen die Bedingungen der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den europäischen Mindestnormen
entsprechen, sofern die Auslieferungsbewilligung mit einer entsprechenden
Bedingung verbunden wird.
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Die Entscheidung ist dem Verfolgten und seinem Beistand bekannt gemacht und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
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Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten
gemäß § 29 Abs. 1 IRG gerichtlich für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen.
10 1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl genügt den Voraussetzungen von §
83a Abs. 1 IRG.
11 2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Wegen der Einzelheiten wird zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in dem die
Auslieferungshaft anordnenden Senatsbeschluss vom 18. Januar 2016 Bezug
genommen. Das Vorbringen des Verfolgten rechtfertigt keine hiervon
abweichende Bewertung der Zulässigkeit. Für eine Überprüfung des Tatverdachts
besteht auch unter Berücksichtigung der vom Verfolgten vorgebrachten
Einwendungen kein Grund. Grundsätzlich gilt im Auslieferungsverkehr die Regel,
dass sich die Staaten untereinander vertrauen können. Dementsprechend findet
gemäß § 10 Abs. 2 IRG eine Überprüfung des Tatverdachts im
Auslieferungsverfahren nur statt, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Missbrauch des Auslieferungsrechts durch
vorgetäuschte Tatvorwürfe naheliegt oder dem Verfolgten im ersuchenden Staat
ein rechtsstaatswidriges Verfahren droht (vgl. dazu
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5.
Aufl., § 10 IRG Rdnr. 36 ff.). Entsprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
12 3. Der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts Ruse in Abwesenheit des
Verfolgten erging, steht entgegen der Auffassung seines Beistandes einer
Auslieferung des Verfolgten nicht entgegen. Den Angaben der bulgarischen
Behörden zufolge wusste der Verfolgte von der gegen ihn am 8. März 2013
erhobenen Anklage. Obwohl gegen ihn nach Anklageerhebung eine Maßregel der
Sicherung „Hausarrest“ angeordnet worden war, verließ er die Republik Bulgarien
und begab sich in die Bundesrepublik Deutschland. Außerdem haben die
bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 20. Januar 2016 mitgeteilt, dass dem
Verfolgten im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage ein Pflichtverteidiger
beigeordnet worden sei, der in der Gerichtsverhandlung am 12. Februar 2014
anwesend gewesen sei. Die bulgarischen Behörden gehen nachvollziehbar
davon aus, dass der Verfolgte sich dem gegen ihn geführten Strafverfahren durch
Flucht entzogen habe. Da an dem Verfahren ein Verteidiger beteiligt war, ist die
Auslieferung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG zulässig, obwohl ein Antrag des
Verfolgten auf Wiederaufnahme des Verfahrens voraussichtlich keinen Erfolg
haben würde.
13 4. Den teilweise unzureichenden Haftbedingungen in der Republik Bulgarien kann
dadurch Rechnung getragen werden, dass die Auslieferung nur mit der Maßgabe
bewilligt wird, dass der Verfolgte durchgehend in einer Haftanstalt unterzubringen
ist, deren Standards den Anforderungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention bzw. denen der Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze entsprechen. Da das bulgarische Justizministerium am
13. August 2015 eine entsprechende Unterbringung von nach Bulgarien
ausgelieferten Personen allgemein zugesichert hat, sofern die
Auslieferungsbewilligung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft wird,
erscheint die vorherige Einholung einer individuellen Zusicherung der
bulgarischen Behörden nicht erforderlich (so auch OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 14.01.2016 – 2 Ausl A 184/15 -; vgl. auch OLG Rostock,
Beschluss vom 14.10.2015 – 2 Ausl 25/15 -).
14 Soweit das OLG München im Beschluss – 1 AR 392/15 – vom 27.10.2015, juris
die genaue Angabe der Haftanstalt erwartet, in die der Verfolgte nach erfolgter
Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs
inhaftiert sein wird, sowie die Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und
die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den
europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine
unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten droht, sowie die Beschreibung der Haftbedingungen in der
namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der
Haftplätze, die Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der
Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und
Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären
Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der
Häftlinge zu medizinischer Versorgung, hält der Senat derartig detaillierte
Zusicherungen nicht für geeignet; sie werden der Dynamik eines gegebenenfalls
längeren Strafvollzug nicht gerecht. Im Lauf der Zeit des Vollzugs – wie vorliegend
– langjähriger Freiheitsstrafen kann sich die (Über)Belegungssituation – etwa
auch aufgrund von Änderungen der Gesamtzahl inhaftierter Personen sowie von
Vollstreckungsplänen schnell ändern. Ebenso kann die Ausstattung der
Hafträume einer Anstalt aufgrund von Renovierungsmaßnahmen oder dem
Unterlassen solcher Veränderungen variieren. Mit zunehmender Dauer des
Vollzugs werden Lockerungen in Betracht zu ziehen sein. Auf derartige
Entwicklungen kann der Urteilsstaat flexibler mit einer Verlegung des Gefangenen
in eine andere – adäquate – Anstalt reagieren, als nach einer Zusicherung des
Verbleibs in einer konkreten Justizvollzugsanstalt. Der Senat hält die genannte
Zusicherung des bulgarischen Justizministerium vom 13. August 2015 auch für
völkerrechtlich verbindlich und hegt die Erwartung, dass die Bundesregierung von
ihren Inspektionsmöglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch macht und die mit
Auslieferungsverfahren befassten Oberlandesgerichte über hierbei erlangte
Ergebnisse informiert.
15 5. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine
Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, ist rechtmäßig. Zu
Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer ausführlich begründeten
Entscheidung davon aus, dass der Verfolgte möglicherweise bereits einen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat. Ihre
Ermessensentscheidung, dass dies jedoch angesichts des Umstands, dass er die
bulgarische Republik in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens
verlassen hat, zu keinem Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 80 Abs. 1 IRG führe, ist von Rechts wegen nicht zu
beanstanden. Die hierbei maßgeblich zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind
vollständig erfasst und werden nachvollziehbar gewichtet.
III.
16 Der Auslieferungshaftbefehl bleibt aus den fortbestehenden Gründen seines
Erlasses aufrechterhalten und in Vollzug. Es besteht weiterhin die Gefahr, der
Verfolgte werde sich, käme er auf freien Fuß, dem weiteren
Auslieferungsverfahren und einer späteren Auslieferung entziehen (§ 15 Abs. 1
Nr. 1 IRG). Auf die Gründe des die Auslieferungshaft anordnenden Beschlusses
des Senats vom 18. Januar 2016 wird auch insoweit Bezug genommen. Die
Auslieferungshaft dauert noch nicht unverhältnismäßig lang an. Mildere
Maßnahmen reichen nicht aus, um sich der Anwesenheit des Verfolgten im
Auslieferungsverfahren zu versichern.
IV.
17 Über Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen Vollzug
entscheidet das Oberlandesgericht (§ 23 IRG).
18 Eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist unter den
Voraussetzungen des § 33 IRG möglich.