Urteil des OLG Stuttgart vom 17.01.2013

OLG Stuttgart: ehescheidung, gerichtliche trennung, getrennt leben, auflösung, rom, verordnung, umwandlung, aufenthalt, rechtswahl, anhörung

OLG Stuttgart Beschluß vom 17.1.2013, 17 WF 251/12
Leitsätze
Wurde die Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht vor dem 21.06.2012
ausgesprochen, so findet auf den nach diesem Datum beim Familiengericht eingereichten
Scheidungsantrag gemäß Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 ("Rom III-
Verordnung") zu der Wahrung der Statuseinheit ebenfalls italienisches Scheidungsrecht
Anwendung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2012 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 22.11.2012 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe
I.
1 Die Verfahrensbeteiligten haben am 26.07.1989 vor dem Standesbeamten des
Standesamts P., Provinz .../Italien die Ehe geschlossen. Beide Verfahrensbeteiligten
besitzen die italienische Staatsangehörigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Esslingen vom 14.12.2011 (Az.: 2 F 1057/11) wurde die gerichtliche
Trennung der Verfahrensbeteiligten nach Art. 151 des Italienischen Zivilgesetzbuches
(Codice Civile) mit Wirkung zum 13.10.2011 ausgesprochen.
2 Mit Antragsschrift vom 22.06.2012, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht -
Esslingen am 25.10.2012, hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für die
Durchführung des Scheidungsverfahrens beantragt. Sie begehrt die Ehescheidung nach
deutschem Recht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 („Rom III-Ver-
ordnung“), wonach mit Wirkung vom 21.06.2012 gemäß Art. 8 lit. a Nr. 1259/10 vom
20.12.2010 mangels einer Rechtswahl gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.
2010 die Ehescheidung dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Ehegatten zum
Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts seien erfüllt, da beide
Verfahrensbeteiligte in der Bundesrepublik Deutschland leben. Auch die
Voraussetzungen der Ehescheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB seien erfüllt, da die
Verfahrensbeteiligten mindestens seit Oktober 2010 getrennt leben und nicht erwartet
werden kann, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen, so dass davon
auszugehen ist, dass ihre Ehe gescheitert ist.
3 Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 22.11.2012 den Antrag der Antragstellerin auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114
ZPO biete, da nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 auch bei der
Ehescheidung der Verfahrensbeteiligten italienisches Recht anzuwenden sei. Nachdem
gemäß Art. 3 Nr. 2 lit. b Abs. 2 des Italienischen Gesetzes Nr. 898 vom 01.12.1970 über
die Regelung der Fälle der Eheauflösung die Ehescheidung frühestens 3 Jahre nach der
gerichtlichen Trennung ausgesprochen werden kann und dieser Zeitraum vorliegend noch
nicht verstrichen sei, sei der Scheidungsantrag verfrüht und habe somit keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4 Mit ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde vom 26.11.2012 rügt
die Antragstellerin, dass nach dieser Auffassung diejenigen Verfahrensbeteiligten besser
gestellt würden, die im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1259/10 vom
20.12.2010 das Trennungsverfahren bis zum 21.06.2012 zurückgehalten hätten. Daher sei
einheitlich gemäß Art. 8 lit. a VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 deutsches Recht
anzuwenden, wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben.
II.
5 Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Anwendung
deutschen Rechts verneint, so dass die von der Antragstellerin begehrte Ehescheidung
derzeit keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO hat.
6 Nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 ist bei Umwandlung einer
Trennung ohne die Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung das auf die
Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung
des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Art. 5 VO (EU) Nr.
1259/10 vom 20.12.2010 etwas anderes vereinbart haben. Diese Vorschrift stellt eine
kollisionsrechtliche Parallelregelung zu Art. 5 EuEheVO dar. Es handelt sich dabei um
eine Sonderanknüpfungsregel, die dazu führt, dass nachfolgende Statutenwechsel
unbeachtlich bleiben. Sie dient den Kontinuitätsinteressen der Ehegatten (Gruber,
Scheidung auf Europäisch - die Rom III-Verordnung, IPRax 2012, 381, 388).
7 Diese Regelung zur Wahrung der Statuseinheit findet speziell Anwendung auf den Fall
des italienischen Ehescheidungsverfahrens, wenn also die Umwandlung einer Trennung
von Tisch und Bett nach italienischem Recht in eine Ehescheidung begehrt wird. Daher
kommt das auf die Trennung tatsächlich angewandte Recht zur Anwendung und nicht das
nach Art. 8 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 eigentlich anzuwendende (Gruber,
a.a.O.; Dimmler/Bißmaier „Rom III“ in der Praxis, FamRBint 2012, 66, 67; Palandt, BGB,
72. Aufl. 2013, Rom III 9, Rn. 1). Diese vom Senat geteilte Rechtsauffassung ergibt sich
auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 23 zur VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010, wonach
dann, wenn das Gericht angerufen wird, um eine Trennung ohne Auflösung des
Ehebandes in eine Ehescheidung umzuwandeln, das Recht, das auf die Trennung ohne
Auflösung des Ehebandes angewandt wurde, auch auf die Ehescheidung angewandt
werden soll, da eine solche Kontinuität den Ehegatten eine bessere Berechenbarkeit
bieten und die Rechtssicherheit stärken würde.
8 Es greift auch nicht Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010, über welche
Vorschrift wiederum Art. 8 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 anwendbar wäre. Denn
diese Vorschrift ist nur in Fällen anwendbar, in denen das Recht, das auf die Trennung
ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, keine Umwandlung der Trennung
ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vorsieht, da hier kein
Kontinuitätsinteresse der Ehegatten besteht, so dass die Statuseinheit nicht gewahrt
werden muss. Vorliegend haben die Verfahrensbeteiligten auch keine Rechtswahl nach
Art. 5 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 getroffen.
9 Dies bedeutet, dass vorliegend die Ehescheidung nach italienischem Recht eine Einheit
aus gerichtlicher Trennung und Ehescheidung bildet und daher wegen Unanwendbarkeit
aus gerichtlicher Trennung und Ehescheidung bildet und daher wegen Unanwendbarkeit
von Art. 8 lit. a VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010 auch für die Ehescheidung wie für die
Ehetrennung entsprechend des Beschlusses vom 14.12.2011 italienisches Recht
anzuwenden ist. Der von der Antragstellerin eingereichte Scheidungsantrag ist deshalb
verfrüht, denn nach Art. 3 Nr. 2 lit. b Abs. 2 des Italienischen Gesetzes Nr. 898 vom
01.12.1970 über die Regelung der Fälle der Eheauflösung muss für die Einreichung des
Antrags auf Auflösung der Ehe oder Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen die
Trennung zwischen den Ehegatten ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert habe,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung der Ehegatten im
Trennungsverfahren. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin
den Scheidungsantrag frühestens am 13.10.2013 einreichen kann.
10 Dementsprechend hat das Familiengericht zu Recht Verfahrenskostenhilfe für den
begehrten Scheidungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt verweigert. Dass Ehegatten mit
italienischer Staatsangehörigkeit, die in der Bunderepublik Deutschland leben und vor
dem 21.06.2012 kein Ehetrennungsverfahren durchgeführt haben, wegen der sofortigen
Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 lit. a VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010
einen zeitlichen Vorteil haben, ist die unvermeidliche, aber hinzunehmende Folge von Art.
9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1259/10 vom 20.12.2010.