Urteil des OLG Stuttgart vom 30.04.2014

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OLG Stuttgart Beschluß vom 30.4.2014, 8 W 149/14
Leitsätze
Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung durch den
Insolvenzverwalter: Der Gegenstandswert für die Gebührenerhebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1
GKG bestimmt sich nicht allein nach den Aktiva der Gesamteinnahmen, die der
Insolvenzverwalter durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners erwirtschaftet
hat. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzvewaltungsvergütung die mit der
Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen.
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil
vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14,
abgeändert:
Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts –
Insolvenzgericht – Rottweil vom 30. Dezember 2013, Az. 7 (4) IN 5/09, dahingehend
abgeändert,
Wert für die Berechnung der Gerichtskosten
816.052,22 EUR
2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom Landgericht Rottweil in dem Beschluss vom
25. März 2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den von
den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der
Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR
berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der
Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der
Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der
Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht
erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich – nach der Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers – die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche
Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
2 Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen
Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, das der weiteren Beschwerde
am 22. April 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt hat.
II.
3 Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige
weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zu
Grunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31.
August 2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in
vollem Umfang Erfolg.
4 Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht
erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der
Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich
816.052,22 EUR.
5 Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des
Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des
Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die
Vergütung des Insolvenzverwalters.
6 Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-
Drucks. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist
zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse
zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der
Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters -
sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche
Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
7 Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie
folgt bestimmt:
8
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten
Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss
zusteht.
9
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die
aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf
die sich diese Rechte erstreckten.
10 § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen
Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
11 a) ...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu
berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
12 Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63
Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens")
sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine
einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die
Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1
InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung
des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein
Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die
Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl.
hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76;
OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG
Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG
Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
13 Der in den vorherigen Zitaten im einzelnen begründeten Rechtsauffassung schließt sich
der Senat in vollem Umfang an.
14 Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG
Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München
JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
15 Ein Abstellen auf den Begriff der Insolvenzmasse gemäß §§ 35-37 InsO, wonach das
Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt
(Insolvenzmasse), ist nicht angezeigt, weil § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 ff. InsO
unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die
Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches
Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche
Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen
den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des
Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden
vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur
Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167,
befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der
Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
16 Im übrigen entspricht die Regelung in § 1 InsVV bezüglich der Absonderungsrechte
derjenigen in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach Gegenstände, die zur abgesonderten
Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt
werden bei der Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des
Verfahrens. Hieraus ergibt sich bereits ohne weiteres, dass vorliegend mangels eines
verbleibenden Restwertes nach Befriedigung der Absonderungsrechte diese nicht mit
388.417,89 EUR in die als Berechnungsgrundlage dienende Insolvenzmasse einbezogen
werden durften.
17 Nachdem Gleiches entsprechend den obigen Ausführungen auch für die Bruttoeinnahmen
aus der Betriebsfortführung von 1.607.077,27 EUR gilt, war auf die – gegen den zu Grunde
gelegten und für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebenden Gegenstandswert
gerichtete – weitere Beschwerde unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen
der Geschäftswert in Höhe von 816.052,22 EUR festzusetzen. Aus diesem sind nunmehr
die Gerichtskosten zu berechnen.
18 Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).