Urteil des OLG Stuttgart vom 09.09.2014

OLG Stuttgart: abberufung, geschäftsführer, wichtiger grund, verwaltung, auflage, letztwillige verfügung, abrede, erblasser, mehrheit, zusammenarbeit

OLG Stuttgart Beschluß vom 9.9.2014, 14 U 9/14
Leitsätze
1. Die u.a. für den Fall der Berechtigung einer Miterbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil anwendbare Vorschrift des § 18 Abs. 1
GmbHG soll nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden. Dazu kommt es nicht,
wenn nur einer oder ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübt. Die gemeinschaftliche Rechtsausübung kann insbesondere
dadurch erfolgen, dass die Mitberechtigten einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
2. Die Mehrheit der Miterben kann, hat sie abgedeckt durch §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des
Nachlasses - zumindest, soweit sie nicht Verfügung ist - beschlossen, die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit
Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen. § 18 Abs. 1 GmbHG steht einer solchen Ausführung nicht entgegen.
3. Zur Einordnung der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, deren Anteile sich noch im ungeteilten Nachlass befinden, als
Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses.
4. Zu den Auswirkungen eines noch unerfüllten Vermächtnisanspruchs an in ungeteilter Erbengemeinschaft gehaltenen GmbH-Anteilen auf
Stimmrecht und Geschäftsführung in der GmbH.
5. Zu den Voraussetzungen einer Abberufung eines von mehreren GmbH-Geschäftsführern aus wichtigem Grund wegen eines zwischen den
Geschäftsführern eingetretenen unheilbaren Zerwürfnisses.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ist die Berufung zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 24.01.2014 - 21 O 33/13 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 08.10.2014.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 EUR.
Gründe
1 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2
ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.
I.
2 Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger - wie die Beklagte meint - ganz oder teilweise bereits die Aktivlegitimation bzw. die
Anfechtungsbefugnis fehlt und sich die Entscheidung des Landgerichts - die Anfechtungsbefugnis ist nach h. M., die der Senat teilt,
materiell-rechtliche Sachbefugnis, weshalb bei ihrem Fehlen die Klage als unbegründet abzuweisen ist (s. etwa OLG Düsseldorf, GmbHR
1996, 443, 451; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 167; Münchener Kommentar zum GmbHG/Wertenbruch,
1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 135; a. A. K. Schmidt, in: Scholz,
GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 127 [m. w. N. zur h. M. in Fn. 2]: Abweisung als unzulässig) - insoweit schon deshalb als im Ergebnis
richtig darstellt. Denn jedenfalls leidet der angegriffene Beschluss nicht an Mängeln, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat.
Zumindest deshalb ist die Entscheidung des Landgerichts richtig.
3 1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufung auf § 2211 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist unanwendbar, weil die
Testamentsvollstreckung mit Kündigung durch Notar a. D. B vom 22.04.2013 ohne Benennung eines Nachfolgers beendet war, nachdem
eine Ernennung durch das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kam (vgl. etwa Staudinger/Reimann, BGB,
Neubearbeitung 2012, § 2211 Rn. 6). Hinsichtlich des zuletzt genannten Aspekts schließt sich der Senat jedenfalls in der Sache den
Darlegungen des 8. Zivilsenats in seinem Beschluss 18.07.2013 (8 W 210/13) an; auf die Frage der Rechtskraftwirkung dieser
Entscheidung (vgl. hierzu etwa Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2211 Rn. 21 ff.) kommt es somit nicht an. Die
Einwände der Berufung sind nicht geeignet, die Überlegungen des 8. Zivilsenats in Frage zu stellen. Dass es dem Erblasser nicht lediglich
um das Ob der Testamentsvollstreckung ging, sondern ganz entscheidend auch um das Wie, zeigen die detaillierten Bestimmungen zur
Person des bzw. der Testamentsvollstrecker in den letztwilligen Verfügungen nach Ansicht des Senats deutlich; wer ihm so hinreichend
vertraut war, dass er ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmte, konnte unabhängig davon nur der Erblasser selbst entscheiden, und er hat
vertraut war, dass er ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmte, konnte unabhängig davon nur der Erblasser selbst entscheiden, und er hat
dies ja auch entschieden.
4 2. Zu Unrecht rügt die Berufung, das Landgericht habe verkannt, dass es im Streitfall hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses
gemeinschaftlicher Rechtsausübung und einstimmiger Beschlussfassung bedurft habe.
5 a) Die hier getroffene Mehrheitsentscheidung ist - wie die Berufung selbst wohl nicht mehr in Abrede stellt - nicht etwa bereits unabhängig
davon, ob sie als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses nach den einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften der §§
2038 Abs. 2, 745 BGB zulässig war, wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 GmbHG unzulässig, der angegriffene Beschluss ist
folglich nicht schon im Hinblick darauf anfechtbar oder gar nichtig.
6 aa) Die allerdings u.a. für den Fall der Berechtigung einer Miterbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil anwendbare (s. nur
Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 51) und damit auch im Streitfall grundsätzlich einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 GmbHG
soll - wie in der Rechtsprechung, der der Senat folgt und die auch in der Literatur (s. statt aller Münchener Kommentar zum
GmbHG/Reichert/Weller, 1. Aufl., § 18 Rn. 57 ff.) überwiegend Billigung findet, seit langem geklärt ist (s. nur etwa die Darstellung mit
umfangreichen Nachweisen bei OLG Karlsruhe, GmbHR 2014, 254 - Tz. 15 f.; s. ferner etwa Thüringer OLG, NZG 2012, 782 - Tz. 40;
Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 53) - nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich
ausgeübt werden. Dazu kommt es nicht, wenn nur einer oder ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübt (BGHZ 108, 21
- Tz. 28). Die gemeinschaftliche Rechtsausübung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass die Mitberechtigten einen gemeinsamen
Vertreter bestellen (s. etwa BGHZ 49, 183, 191). So lag es hier.
7 bb) Es ist entgegen der Auffassung der Berufung in der Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat auch diesbezüglich keinen
Anlass sieht, ferner seit langem geklärt, dass die Mehrheit der Miterben, hat sie abgedeckt durch §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB eine
ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - zumindest, soweit sie nicht Verfügung ist - beschlossen, die Maßnahme
auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen kann (so bereits
BGHZ 56, 47 - Tz. 17 ff.; s. aus neuerer Zeit nur etwa KG, FamRZ 2011, 1254 - Tz. 43). § 18 Abs. 1 GmbHG steht einer solchen
Ausführung - was die Berufung aber wohl auch nicht in Abrede stellt - ebenfalls nicht entgegen.
8 b) Der Senat folgt der Berufung auch nicht in ihrer Auffassung, bei der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, deren Anteile
sich noch im ungeteilten Nachlass befinden, handle es sich grundsätzlich nicht um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern
um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, die einen einstimmigen Beschluss aller Miterben erfordere. Dass das Gegenteil der Fall
ist, hat insbesondere das Thüringer OLG (GmbHR 2013, 149 - Tz. 49, 53) eingehend und überzeugend begründet, worauf sich sowohl
das Landgericht als auch die Beklagte u.a. in ihrer Berufungserwiderung bezogen haben. Der Senat folgt dieser Sicht; die Berufung
vermag nichts aufzuzeigen, was ihr entgegenstehen könnte.
9 aa) Aus den hier vorliegenden besonderen Umständen des Falles ergibt sich entgegen der Sicht der Berufung nichts anderes, und zwar
weder im Hinblick darauf, dass der Kläger hier als einer von zwei Geschäftsführern abberufen wurde, und auch nicht im Hinblick darauf,
dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010 (Anlage KS & P 13) den Willen bekundete, der Kläger solle
Geschäftsführer der Beklagten sein. Letzterem Umstand kann zwar Bedeutung zukommen, soweit der Erblasser seinen Willen in einer
Form zur rechtlichen Geltung gebracht hat, die eine gegenwärtige Bindung der Erben bewirkt; jedoch ist selbst dies - noch ist es gar der
Umstand, dass ein solcher Erblasserwille vorliegt - nicht geeignet, die Abberufung entgegen diesem Willen dem Bereich ordnungsgemäßer
Verwaltung im Sinn von §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB zu entziehen. Erst recht gilt dies für die hier vorliegende Konstellation einer
Abberufung eines von zwei Geschäftsführern.
10 bb) Es liegt im Streitfall entgegen der Ansicht der Berufung schließlich auch nicht deshalb anders, weil hier ein tief greifendes Zerwürfnis
einzelner Miterben untereinander vorliegt, insbesondere zwischen dem Kläger und dem (weiteren) Geschäftsführer der Beklagten. Wenn
die Berufung unter Verweis darauf in Abrede stellt, dass es sich bei der Abberufung des Klägers um eine ordnungsgemäße
Verwaltungsmaßnahme handelt, ist dementsprechend auch das nicht berechtigt.
11 (1) Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme - zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung
und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten - ist aus objektiver Sicht zu
beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (s. etwa BGHZ 183, 140 - Tz. 33).
Ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen alle Maßnahmen, die nach den individuellen Gegebenheiten im Zeitpunkt der
Beschlussfassung vernünftig erscheinen; eine allgemeine Zweckmäßigkeits- oder Inhaltskontrolle, bei der die Minderheit oder das Gericht
die Auffassung der Mehrheit ersetzen könnte, findet indes nicht statt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/K. Schmidt, 6. Aufl., §§ 744,
745 Rn. 22; auch Staudinger/Langhein, BGB, Neubearbeitung 2008, § 745 Rn. 5), wenn auch die berechtigten Interessen der Minderheit
nicht übergangen werden dürfen (vgl. Staudinger/Langhein, BGB, Neubearbeitung 2008, § 745 Rn. 5). Es besteht jedoch ein
Ermessensspielraum für die Mehrheit, auch ist ein Beschluss nicht schon dann nicht mehr ordnungsgemäß, wenn nicht die optimale,
sondern eine weniger zweckmäßige Lösung beschlossen worden ist; die Voraussetzung ordnungsgemäßer Verwaltung verhilft nur in
seltenen Ausnahmefällen zur Inhaltskontrolle (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/K. Schmidt, 6. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 28; vgl. auch
Staudinger/Langhein, BGB, Neubearbeitung 2008, § 745 Rn. 5).
12 (2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Berufung nicht vor. Die Abberufung des Klägers war hier zumindest im
Ausgangspunkt und nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit frei möglich,
eine Beschränkung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten unstreitig nicht. Allein schon der
ebenfalls unstreitige Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem (weiteren) Geschäftsführer der Beklagten schwer wiegende
Streitigkeiten ausgetragen werden, lässt die Abberufung des Klägers zumindest nicht in einem Maße sachwidrig erscheinen, dass hier auch
nur entfernt der Bereich betroffen wäre, in dem die Abberufung nach den dargestellten Grundsätzen nicht mehr als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung einzustufen wäre, zumal im Gegenteil ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers gegeben war
(dazu noch unten unter I 4 b). An diesem Ergebnis änderte sich selbst dann nichts, wenn die Mehrheit bei der Entscheidung für die
(dazu noch unten unter I 4 b). An diesem Ergebnis änderte sich selbst dann nichts, wenn die Mehrheit bei der Entscheidung für die
Abberufung des Klägers erbrechtlichen Vorgaben ausgesetzt gewesen wäre und diese verletzt hätte. Ein solcher Verstoß zeitigte - was
separat zu prüfen wäre - ggf. eigenständige, von der Frage der mit der Einstufung in den Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung
verbundenen Wirkungen abgesetzte Rechtsfolgen, führte aber nicht zur Ausgrenzung der in Frage stehenden Maßnahme aus dem Bereich
ordnungsgemäßer Verwaltung. Abgesehen davon liegt ein solcher Verstoß gegen erbrechtliche Vorgaben nicht vor (dazu sogleich näher).
13 3. Der Senat folgt der Berufung auch nicht darin, dass die erhobene Klage aus § 242 BGB begründet sei.
14 a) Unabhängig davon, dass sich der Kläger - worauf die Berufungserwiderung zutreffend hinweist - mit diesem Vorbringen in
Widerspruch setzt zu seiner zu § 2211 BGB vertretenen Auffassung, teilt der Senat nicht die Ansicht der Berufung, die im Streit stehenden
Beschlussfassungen seien treuwidrig angesichts des Umstands, dass die Miterbengemeinschaft die Erfüllung der ausgesetzten
Vermächtnisse und damit die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten verweigere und sich nur dadurch die Möglichkeit
verschafft habe, den angefochtenen Beschluss herbeizuführen. Für diese Sicht ist nach Ansicht des Senats - auch darauf weist die
Berufungserwiderung zutreffend hin - schon angesichts des zeitlichen Ablaufs kein Raum, kündigte der Testamentsvollstrecker B doch
erst mit Wirkung zum 10.05.2013. Abgesehen davon steht es den Miterben jedenfalls im Grundsatz frei, die Wirksamkeit der letztwilligen
Verfügung, mit der die Vermächtnisse ausgesetzt wurden, auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen; ob bei offensichtlich und eindeutig
missbräuchlichem Beschreiten des Rechtswegs anderes gelten könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil zumindest ein solcher Fall hier
nicht vorliegt.
15 b) Die für den Fall der Wirksamkeit des ausgesetzten Vermächtnisses bestehende schuldrechtliche Bindung als solche gibt dem Kläger
keine Rechtsposition, die seine Klage begründet machen könnte. Einfluss auf Stimmrecht und Geschäftsführung der Beklagten steht ihm
allein aus dem relativen Recht, das ihm aufgrund der Vermächtnisanordnung im Falle ihrer Wirksamkeit zustünde, nicht zu: § 2184 Satz 1
weist dem Vermächtnisnehmer zwar seit dem Anfall des Vermächtnisses die Früchte zu, für die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache
oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB), gilt jedoch gemäß § 2184 Satz 2 BGB gerade anderes. Um solche Vorteile handelt es sich indes
beim Einfluss auf Stimmrecht und Geschäftsführung (s. etwa RGZ 118, 266, 268; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, Neubearbeitung 2011,
§ 100 Rn. 7; Demuth, BB 2001, 945).
16 c) Immerhin mag das relative Recht aus dem ggf. wirksamen Vermächtnis dem Kläger Rechte gegen die den Gesellschaftsanteil haltende
Erbengemeinschaft vermitteln, sofern diese über den Gegenstand des Vermächtnisses, den dem Kläger zugedachten Gesellschaftsanteil, in
einer Art und Weise verfügt oder diesen sonst in einer Art und Weise verwaltet, die dem Kläger nachteilig ist, insbesondere diesen
Gegenstand schädigt (vgl. etwa Demuth, BB 2001, 945, 947); und insofern - nicht aber in dem von der Berufung gewünschten, von ihr
mit einem fehlgehenden Hinweis auf Münchener Kommentar zum BGB/Rudy, 6. Aufl., § 2174 Rn. 10 untermauerten, deutlich weiter
gehenden Umfang - kommt in Betracht, dass die Erben bei der Verwaltung des Gesellschaftsanteils die Interessen der Vermächtnisnehmer
zu berücksichtigen haben (so etwa Demuth, BB 2001, 947; vgl. etwa auch Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2147 Rn. 6). Ob dieser
Ausgangspunkt indes tatsächlich richtig ist, kann für den Streitfall dahinstehen. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die
Abberufung des Klägers eine derart schädigende Wirkung gehabt hat. Das hat bereits das Landgericht - wenn auch unter einem anderen
rechtlichen Ausgangspunkt - im Zusammenhang mit der Erörterung, inwieweit die Vermächtnisanordnung der im Streit stehenden
Abberufung entgegenstehe, unter Hinweis darauf klargestellt, dass die Erhaltung des Nachlasses auch nach dem Vortrag des Klägers in
keinster Weise gefährdet sei (s. S. 24 des angefochtenen Urteils). Hiergegen wendet sich die Berufung nicht (S. 13 der
Berufungsbegründung).
17 4. Aus der in § 2 der als Anlage KS & P 13 vorgelegten letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010 angeordneten Auflage folgt -
unabhängig davon, ob die letztwillige Verfügung wirksam ist, was hier dahin steht - für den Streitfall kein anderes Ergebnis.
18 a) Das ergibt sich bereits daraus, dass diese Auflage lediglich die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten unverzüglich
nach dem Erbfall zum Gegenstand hat, nicht hingegen den Widerruf der einmal erfolgten Bestellung. Der Senat teilt im Ergebnis die
Ansicht des Landgerichts, bereits die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten habe die Erfüllung dieser Auflage zur
Folge, diese vermittle dem Kläger - wobei dahin steht, ob sich eine etwaige erbrechtliche Bindung der Miterben, die sich bei
abweichendem Verständnis der Auflage ergeben könnte, überhaupt auf die hier allein entscheidende Wirksamkeit des
Abberufungsbeschlusses auswirken könnte, was die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung in Abrede stellt - von vornherein keine
darüber hinausgehenden Rechte, unter Berufung auf die er sich gegen den hier im Streit stehenden Beschluss möglicherweise wenden
könne.
19 aa) Die Auffassung, dass die in Rede stehende Auflage lediglich die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten
unverzüglich nach dem Erbfall zum Gegenstand hat, nicht hingegen den Widerruf der einmal erfolgten Bestellung, entspricht dem klaren
Wortlaut der als Anlage KS & P 13 vorgelegten letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010. Die Regelungen sind ihrem Text nach
ausschließlich auf die Bestellung bezogen. Sie, wie von dem Kläger gewünscht, erweiternd auszulegen, liegt im Hinblick darauf nicht
nahe, zudem deshalb nicht, weil es sich um ein notarielles Testament handelt. Abgesehen davon hat der Erblasser detailliert und mehrfach -
notariell - von Todes wegen verfügt, er hat stets sehr detaillierte Anordnungen getroffen (vgl. auch schon OLG Stuttgart, Beschluss vom
18.07.2013 - 8 W 210/13 - Umdruck, S. 8 unten). Das gilt auch für die hier in Rede stehende Belastung der Miterben durch die Auflage.
Er hat zudem diese Auflage durch den als Anlage KS & P 12 vorgelegten Gesellschafterbeschluss - auf dessen Wirksamkeit und
Wirkungen es hier im Einzelnen nicht ankommt - ebenfalls vom 14.01.2010 flankiert, was gleichermaßen zeigt, dass er eine aus seiner
Sicht vollständige, alle Eventualitäten berücksichtigende und regelnde Vereinbarung getroffen hat. Das erweiternde Verständnis, das der
Kläger der Auflage beilegen möchte, überzeugt den Senat von hier aus nicht. Für diese Sicht spricht im Übrigen auch, dass dem Erblasser
die gesellschaftsrechtliche Situation, die einen Widerruf der Geschäftsführerbestellung ohne wichtigen Grund erlaubte, bekannt gewesen
sein muss. Hätte er insoweit in Bezug auf den Kläger abändernde Regelungen treffen wollen, ist anzunehmen, dass er diese ausdrücklich
und zweifelsfrei getroffen hätte.
20 bb) Der Senat vermag der Berufung auch nicht darin zu folgen, ein solches Verständnis widerspreche dem Erblasserwillen, weil dieser
ausweislich der Bemerkung in § 1 der letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010 habe sicherstellen wollen, dass der Kläger Geschäftsführer
ausweislich der Bemerkung in § 1 der letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010 habe sicherstellen wollen, dass der Kläger Geschäftsführer
wird. Auch diese Feststellung bezieht sich ihrer Formulierung nach allein auf die Bestellung des Klägers (… „Geschäftsführer“ … „wird“).
Die getroffene Regelung stellt - insbesondere bei Berücksichtigung des Gesellschafterbeschlusses vom 14.01.2010 - zumindest aus Sicht
des Erblassers sicher, dass der Kläger sogleich mit dem Erbfall die Position eines Geschäftsführers der Beklagten erlangt. Dafür, dass es
für die Zeit danach nicht bei den nach dem Gesellschaftsvertrag geltenden Regelungen für die Abberufung verbleiben sollte, die immerhin
auch in diesem Zeitraum eines an gewisse Voraussetzungen geknüpften positiven Tätigwerdens bedurfte, fehlt ein ausreichender Anhalt.
21 b) Selbst wenn jedoch die Auffassung der Berufung, aus der in § 2 der letztwilligen Verfügung vom 14.01.2010 angeordneten Auflage
ergebe sich, dass nach Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer seine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich
sei, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn die im Streit stehende Abberufung des Klägers war jedenfalls durch einen wichtigen
Grund im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG getragen.
22 aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so
zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein - nicht
notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen
Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten
Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu
erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.;
ebenso etwaSenat, GmbHR 2013, 414 - Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 - Tz. 27;Münchener Kommentar zum
GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 [„Zerrüttung“]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es
ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35 f.;
vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es
vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 - 23 U 4147/09 - Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves,
1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13). Im Falle
dauerhaften Streits zwischen Geschäftsführern, der ein gedeihliches Zusammenwirken gefährdet oder gar ausschließt, im Falle
unbehebbarer Verfeindung muss nicht der überwiegend schuldige Geschäftsführer, sondern es kann derjenige abberufen werden, auf
dessen Mitwirkung weniger Wert gelegt wird (Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 98;
Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13), ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nicht (s. etwa
Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50). Streitig ist allerdings, ob auch ein Geschäftsführer aus wichtigem
Grund abberufen werden kann, der zu dem Streit nichts beigetragen hat (bejahend Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves,
1. Aufl., § 38 Rn. 88 m. N. zum Streitstand in Fn. 177).
23 bb) Nach diesen Maßstäben war die im Streit stehende Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund getragen.
24 (1) Unter anderem er und der (weitere) Geschäftsführer der Beklagten sind - wie das Landgericht festgestellt hat - untereinander so
zerstritten, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Dass diese Feststellung richtig ist, zeigt schon die Vielzahl
der rechtlichen Streitigkeiten, die auch zwischen diesen beiden Personen unstreitig gerichtlich anhängig sind bzw. ausgetragen wurden.
Das bestehende Zerwürfnis stellt die Berufung im Übrigen selbst nicht in Abrede.
25 (2) Dass der Kläger - wie die Berufung geltend macht - hierzu nichts beigetragen habe, trifft nicht zu. Weiterer Aufklärung durch den
Senat bedarf dieser Aspekt nicht.
26 (a) Das Landgericht hat Feststellungen dazu getroffen, dass und wie der Kläger versucht hat, von ihm für notwendig erachtete Unterlagen
zu erlangen und wie er versucht hat, dieses Begehren gegenüber Mitarbeitern des Betriebs durchzusetzen; der Senat verweist insofern auf
die Darstellung auf S. 22 f. des angefochtenen Urteils. Hiergegen wendet sich der Kläger - lediglich - zum einen mit der Behauptung, seine
Informationsverlangen seien als solche nicht unberechtigt gewesen, vielmehr habe ihm der (weitere) Geschäftsführer der Beklagten die zur
Wahrnehmung von Aufgaben des Klägers erforderlichen Informationen vorenthalten. Zum anderen rechtfertigt der Kläger sein
Herantreten an den Mitarbeiter E. damit, ein Geschäftsführer müsse sich nicht gefallen lassen, dass ihm ein Mitarbeiter des Unternehmens
die Einsicht in Unterlagen verweigere mit Hinweis darauf, er wolle zunächst anwaltliche Auskunft abwarten; ferner stellt der Kläger in
Abrede, dass er diesem Mitarbeiter - ebenso wenig wie der Mitarbeiterin K. - arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht habe. Schließlich
bringt die Berufung vor, der Kläger habe niemals Mitarbeiter der Beklagten bedroht und er habe auch nicht zu einer Störung des
Betriebsfriedens beigetragen.
27 (b) Die erwähnten, von der Berufung aufgegriffen Punkte bedürfen indes keiner weiteren Aufklärung. Es steht fest, dass zumindest auch
die Art und Weise des Auftretens des Klägers gegenüber den Mitarbeitern E. und K. und sein darin jedenfalls zum Ausdruck gekommenes
nachdrückliches Bemühen, an die von ihm für nötig gehaltenen Informationen zu gelangen, zu dem Zerwürfnis zwischen dem Kläger und
dem (weiteren) Geschäftsführer der Beklagten beigetragen haben. Schon deshalb war die Abberufung des Klägers durch einen wichtigen
Grund getragen. Erheblich ist hierfür allein, dass zwischen den Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis entstanden ist und im Übrigen
noch immer besteht, zu dem der Kläger zumindest durch seine erwähnten Versuche, an Informationen zu gelangen, beigetragen hat. Auf
ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an. Auch die Frage, ob oder ggf. unter welchen Voraussetzungen die Informationsverlangen
des Klägers an sich berechtigt waren oder gewesen sein könnten und ob ihm Informationen zu Unrecht vorenthalten worden sind, ist
dementsprechend im hier entscheidenden Zusammenhang nicht erheblich. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Kläger die Mitarbeiter in
einer Art und Weise „angegangen“ hat, die man geradezu als „Bedrohung“ der Mitarbeiter zu bezeichnen hat, insbesondere kommt es
nicht darauf an, ob er ihnen gerade mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht hat. Und schließlich kann auch dahin stehen, ob und ggf.
inwieweit der Kläger durch seine Informationsverlangen eine Situation geschaffen hat, die mit dem Begriff einer Störung des
Betriebsfriedens zu beschreiben wäre. All diese Aspekte sind unerheblich, weil es nicht darum geht, die Streitigkeiten zwischen den
Geschäftsführern zu bewerten und zu entscheiden, wer von ihnen hinsichtlich der Handhabung der Informationsrechte des Klägers in
seiner seinerzeitigen Position als Geschäftsführer im Recht ist und wer nicht. Es geht allein darum, ob eine zumindest auch von dem
Kläger wesentlich mitverursachte Situation bestanden hat, in der es zu Dauerkonflikten zwischen den beiden Geschäftsführern kam, die
eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lassen und die so notwendigerweise den Erfolg des Unternehmens beeinträchtigen. Eine
solche Situation lag hier vor. Bereits sie allein rechtfertigte die Abberufung eines der beiden sich in Konflikt befindenden Geschäftsführer,
um Ruhe einkehren zu lassen, und zwar unabhängig von einem etwaigen Verschulden der beteiligten Geschäftsführer und insbesondere
davon, wessen Verschuldensanteil überwog, sowie auch unabhängig von der Abgrenzung der Rechte und Pflichten, die ihnen jeweils im
Einzelnen zustanden und die sie trafen.
II.
28 Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.
29 1. Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung
erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S.
9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses
zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde
Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36; dagegen Baumert, MDR 2013, 7, 8). Offensichtlichkeit setzt
dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger
gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393,
3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch
zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl.
BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier der Fall.
30 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., §
522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW
2011, 3393, 3395).