Urteil des OLG Stuttgart vom 14.01.2013
OLG Stuttgart: geschäftsführer, gesetzlicher vertreter, gesellschafterversammlung, vertretungsmacht, holding, einberufung, gegen die guten sitten, gesetzliche vertretung, vertretung der partei
OLG Stuttgart Beschluß vom 14.1.2013, 14 W 17/12
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH
nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, insbesondere zur Verpflichtung der Geschäftsführung, die
Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich einzuberufen.
2. Zum Verstoß gegen das "Verbot des Insichgeschäfts im Prozess" bei Auftreten einer Person
als gesetzlicher Vertreter für beide Prozessparteien.
3. Eine Geschäftsführungsmaßnahme, an deren Billigung durch die GmbH-Gesellschafter der
Geschäftsführer zweifeln muss, bedarf als ungewöhnliche grundsätzlich eines Beschlusses der
Gesellschafterversammlung. Ein solcher Fall liegt auch bei zu erwartendem Widerspruch nur
eines Minderheitsgesellschafters jedenfalls vor, wenn ein solcher Widerspruch angesichts von
bei der konkret in Frage stehenden Beschlussfassung zu Lasten anderer Gesellschafter
eingreifender Stimmverbote dazu geführt hätte, dass ein Beschluss über die Vornahme der
Maßnahme nicht zustande gekommen wäre. Der Gesellschafterversammlung vorbehalten sein
können nach diesen Grundsätzen insbesondere Maßnahmen des Geschäftsführers, mit denen
ein von der Gesellschaft geführter Rechtsstreit beendet wird, wenn zwischen den
Gesellschaftern bekanntermaßen Streit darüber besteht, ob der Rechtsstreit fortgeführt werden
soll.
3. Zum "Durchschlagen" von Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis auf die
gesetzliche Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH im Prozess der
Gesellschaft.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 15.10.2012 wird der Beschluss der 37. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart - 37 O 30/12 - vom 28.09.2012
aufgehoben.
Die Akten werden zur Fortsetzung des Rechtsstreits an das Landgericht zurückgegeben.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt
bis 80.000,00 EUR.
Gründe
A.
1
Die Klägerin hat im Urkundenprozess Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 auf
Zahlung von 1.563.898,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten erhoben.
Grundlage der Klagforderung ist eine zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1
geschlossene Rahmenvereinbarung, nach denen die Klägerin verpflichtet war, für die
Beklagte Ziff. 1 Dienstleistungen im Bereich von Windenergieanlagen zu erbringen, ferner
die als Anlage K 13 (Bl. 17) vorgelegte Vereinbarung zwischen den Parteien vom
12.01.2012, in der die Beklagte Ziff. 1 die Fälligkeit diverser Forderungen aus von der
Klägerin gestellten Rechnungen bestätigt und sich die Beklagte Ziff. 2 gegenüber der
Klägerin verpflichtet, für die die Beklagte Ziff. 1 gegenüber der Klägerin treffenden
Verbindlichkeiten einzustehen, schließlich die als Anlage K 14 (Bl. 19) vorgelegte
Vereinbarung sowie die als Anlage K 15 (Bl. 21) vorgelegte Bestätigung.
2
Gesellschafter der Klägerin sind zu einem Anteil von 45 % die X Holding GmbH, deren
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer R. X. ist. Einen Anteil von 10 % hält die Y
Holding GmbH, deren alleiniger Gesellschafter T. Y. ist; dieser ist zudem Geschäftsführer
der Beklagten Ziff. 1. Ein Anteil von 45 % an der Klägerin liegt bei der Beklagten Ziff. 2,
deren Vorstandsvorsitzender und alleiniger Aktionär W. Z. und welche alleinige
Gesellschafterin der Beklagten Ziff. 1 ist.
3
In § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Anlage K 18, Bl. 74 ff.) ist für
Gesellschafterversammlungen Folgendes bestimmt:
4
„Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter
Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und mit einer Frist von
mindestens einer Woche bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Lauf
der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der
Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.“
5
Die Klage ist in erster Instanz mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
vom 19.07.2012 (Bl. 1 ff.) durch die Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen für die Klägerin
aufgrund einer von deren damaligem Geschäftsführer R. X. unterzeichneten Vollmacht
vom 24.04.2012 (Bl. 111) erhoben worden. Durch Verfügung des Landgerichts vom
23.07.2012 (Bl. 24) ist Termin auf 22.08.2012 bestimmt und, nachdem dessen Verlegung
auf 05.09.2012 oder 12.09.2012 durch Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2012 (Bl. 29)
beantragt worden war, dieser Termin mit Verfügung des Landgerichts vom 10.08.2012 (Bl.
47) auf 12.09.2012 verlegt worden. Noch vor der mündlichen Verhandlung in erster
Instanz am 12.09.2012 (Bl. 105 ff.) hat sich für die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2012
(Bl. 57) ein weiterer Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt B., aufgrund einer von W. Z.
für die Klägerin unterzeichneten Vollmacht vom 10.09.2012 (Anlage K 34, Bl. 102; Bl.
110) legitimiert und die Klagrücknahme erklärt. Über deren Wirksamkeit bestand und
besteht zwischen den Parteien Streit; die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der
Klägerin halten an ihrem Zahlungsantrag fest und betrachten sich nach wie vor als allein
prozessbevollmächtigt für die Klägerin.
6
Mit Schreiben vom 11.07.2012 (Anlage B 3) hatte R. X. zu einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung der Klägerin für den 20.07.2012 eingeladen, die u.a. eine
Erörterung der offenen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 zum
Gegenstand haben sollte. Dieser Termin ist im Einvernehmen der Gesellschafter der
Klägerin jedoch kurzfristig aufgehoben worden verbunden mit der Vereinbarung, dass die
nächste Versammlung in Anwesenheit von R. X., T. Y. und W. Z. als Vertreter der
jeweiligen Gesellschafter der Klägerin stattfinden solle.
7
Die Beklagte Ziff. 2 hat mit an den damaligen Geschäftsführer der Klägerin R. X.
gerichtetem Einschreiben vom 09.08.2012 (Anlage K 19, Bl. 85 f.) unter Fristsetzung bis
24.08.2012 die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
verlangt, in der u.a. die Tagesordnungspunkte „Abberufung von Herrn R. X. als
Geschäftsführer“ und „Bestellung von Herrn W. Z. zum Geschäftsführer“ behandelt
werden, ferner der Geschäftsführer der Klägerin X. Auskunft zu den in diesem Rechtsstreit
geltend gemachten Forderungen geben bzw. diese erörtert werden sollten. R. X. hat
daraufhin mit an Herrn Y. bzw. Herrn Dr. G. als Ansprechpartner der Beklagten Ziff. 2
gerichteten E-Mails vom 16.08.2012 um 15.34 Uhr (Bl. 114, 119) jeweils um einen
Terminvorschlag für eine Gesellschafterversammlung gebeten. Mit E-Mail vom
21.08.2012 um 13.52 Uhr (Bl. 114) hat Herr Y. für die Gesellschafterin Y Holding GmbH
einen Termin am 29.08.2012 um 8.00 Uhr oder 8.30 Uhr vorgeschlagen, verbunden mit
der Mitteilung, er sei für diese Gesellschafterin und ferner sei auch die Beklagte Ziff. 2
damit einverstanden, die Versammlung mit verkürzter Ladungsfrist einzuberufen. Mit E-
Mail vom 23.08.2012 um 15.40 Uhr an Herrn Y. (Bl. 113) hat R. X. um einen neuen
Terminvorschlag gebeten, da eine 14-tägige Frist einzuhalten sei. Mit E-Mail vom
24.08.2012 um 14.04 Uhr hat Herr Y. dem Geschäftsführer der Klägerin X. sodann den
Morgen des 10.09.2012 als neuen Termin vorgeschlagen, woraufhin R. X. mit an Herrn
Dr. G. als Ansprechpartner der Beklagten Ziff. 2 gerichteter E-Mail vom 27.08.2012 um
11.03 Uhr (Bl. 118) um einen neuen Terminvorschlag bat unter Mitteilung der letzten
Terminmitteilung, die er von Herrn Y. erhalten hatte.
8
Die Beklagte Ziff. 2 hat, als der Geschäftsführer X. bis 27.08.2012 eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung nicht einberufen hatte, die Gesellschafter der Klägerin mit
Einschreiben vom 27.08.2012 (Anlage K 22, Bl. 89 f.) zu einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung auf den 10.09.2012, 10.00 Uhr eingeladen, u.a. zu den
erwähnten, bereits im Schreiben vom 09.08.2012 aufgeführten Tagesordnungspunkten.
9
Das Ladungsschreiben ist u.a. an die Anschrift der X Holding GmbH adressiert und am
27.08.2012 bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden (Anlage K 23, Bl. 91). Bei der
X Holding GmbH hat eine Auslieferung dieses Einschreibens nicht erfolgen können,
weshalb eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten eingelegt worden ist (vgl. Anlage
K 28, Bl. 96). R. X. hat diese Benachrichtigungskarte erst am 10.09.2012 für die X Holding
GmbH zur Kenntnis genommen und sodann bei der Post das Einladungsschreiben zu der
Gesellschafterversammlung erhalten.
10 In der Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 sind für die Gesellschafterin Y Holding
GmbH deren Geschäftsführer T. Y. sowie für die Beklagte Ziff. 2 Herr Dr. M. G. erschienen,
jedoch kein Vertreter der X Holding GmbH. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen,
R. X. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und W. Z. mit sofortiger
Wirkung zum Geschäftsführer zu bestellen, wobei beide Beschlüsse vom
Versammlungsleiter festgestellt und protokolliert worden sind (vgl. die als Anlage K 30, Bl.
98, vorgelegte Niederschrift).
11 Mit Schreiben vom 10.09.2012 hat die Klägerin, vertreten durch Dr. G., gegenüber der
Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen das Mandat gekündigt (Anlage K 32, Bl. 100). Diese
Mandatsbeendigung ist mit Schreiben vom 11.09.2012 gegenüber der Anwaltskanzlei Dr.
M. & Kollegen von der Klägerin, vertreten durch W. Z., bestätigt worden (Anlage K 33, Bl.
101). Nach Erteilung von Mandat durch die Klägerin, vertreten durch W. Z., an
Rechtsanwalt B., am 10.09.2012 (Anlage K 34, Bl. 102; Bl. 110) hat dieser sich noch vor
der ersten mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit Schriftsatz vom 10.09.2012 (Bl.
57) für die Klägerin legitimiert und die Klagrücknahme erklärt.
12 In der mündlichen Verhandlung, in der neben dem Prozessbevollmächtigten der
Beklagten für die Klägerin R. X. mit einer Vertreterin der von ihm eingeschalteten
Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen erschienen und in der zudem für die Klägerin jedoch
auch Rechtsanwalt B. aufgetreten ist, stritten die Beteiligten insbesondere über die Frage,
durch wen die Klägerin wirksam gesetzlich vertreten sei und vor diesem Hintergrund
darüber, welcher der für die Klägerin erschienenen Rechtsanwälte wirksam in
Prozessvollmacht der Klägerin handle, wobei Rechtsanwalt B. die Ansicht vertrat, die
Klage sei wirksam zurückgenommen, die Vertreterin der Anwaltskanzlei Dr. M. &
Kollegen für die Klägerin hingegen die Sachanträge stellte und für die Beklagten unter
vorsorglicher Einwilligung in die Klagrücknahme in erster Linie der Erlass eines
Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO beantragt worden ist und nur hilfsweise die
sachliche Klagabweisung.
13 Angesichts des Streits zwischen den Beteiligten über die Wirksamkeit der
Klagrücknahme, hat das Landgericht mit der Klägerin am 01.10.2012 zugestelltem
Beschluss vom 28.09.2012 (Bl. 134 ff.) die Klage für zurückgenommen erklärt und die
Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
14 Hiergegen richtet sich die mit am 15.10.2012 beim Landgericht eingegangenem
Schriftsatz der Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen vom 15.10.2012 (Bl. 152 f.) im Namen
der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde, der die Beklagten mit Schriftsatz vom
19.10.2012 (Bl. 156) entgegengetreten sind. Die sofortige Beschwerde ist mit Schriftsatz
des Rechtsanwalts B. vom 26.10.2012 (Bl. 157 f.) namens der Klägerin „vorsorglich“ auch
für den Fall, dass sie ohnehin unzulässig sein sollte, zurückgenommen worden.
15 Mit Beschluss vom 08.11.2012 (Bl. 167 ff.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
B.
16 Die sofortige Beschwerde ist in zulässiger Weise für die Klägerin eingelegt worden. Sie
ist auch in der Sache begründet, führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts
und zur Rückgabe der Akten an dieses, damit das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt
werden kann.
I.
17 Die mit Schriftsatz der Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen vom 15.10.2012 (Bl. 152 f.) im
Namen der Klägerin nach § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegte, nach §§ 269 Abs. 5,
567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den nach § 269 Abs. 4 ZPO
ergangenen (vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 35 m. w. N.) Beschluss
des Landgerichts ist auch im Übrigen zulässig.
18
1.
Klägerin, gesetzlich vertreten durch deren damaligen Geschäftsführer R. X., am
24.04.2012 wirksam Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) erteilt worden war (Bl. 111), die für die
Rechtsverfolgung in allen Instanzen und Verfahren aller Art galt, damit auch für das hier
vorliegende Beschwerdeverfahren.
19
2.
Geschäftsführer R. X. in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 10.09.2012
wirksam abberufen und W. Z. wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden
ist, ob R. X. deshalb die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr gesetzlich vertreten
kann, sowie auf die Frage, ob die von R. X. erteilte Prozessvollmacht vom 24.04.2012
inzwischen mit der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 (Bl. 57) erfolgten
Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts nach § 87 Abs. 1 ZPO erloschen ist,
kommt es für die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an.
20
a)
der betroffenen Partei, gegebenenfalls vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche
Befugnis dazu gestritten wird, gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel
zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung auch im
Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (s. nur BGHZ 111, 219, 220 ff. m. w. N.; vgl.
etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 13). Entsprechendes gilt hier. Im
Hinblick auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die hier zu entscheiden ist,
gilt die Klägerin demgemäß als durch den vormaligen Geschäftsführer R. X. im Sinne von
§§ 35, 37 GmbHG gesetzlich vertreten unabhängig davon, ob ihm zum Zeitpunkt der
Einlegung der Beschwerde noch gesetzliche Vertretungsmacht für die Klägerin zustand.
21
b)
Partei im Prozess die wirksame Prozessvollmacht Prozesshandlungsvoraussetzung, und
ein Rechtsmittel ist, liegt diese Voraussetzung bei dessen Einlegung nicht vor, als
unzulässig zu verwerfen; von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung
zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, hat die Rechtsprechung
jedoch entsprechend den soeben unter B I 2 a erwähnten Grundsätzen eine Ausnahme
dann zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit stand
(vgl. BGHZ 111, 219, 221 m. w. N.; vgl. etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56
Rn. 13, § 80 Rn. 3). So war es hier. Demgemäß ist für die Zulässigkeit der für die Klägerin
eingelegten sofortigen Beschwerde unerheblich, ob die von R. X. erteilte
Prozessvollmacht vom 24.04.2012 wirksam fortbestand oder nicht.
II.
22 Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
23
1.
Auffassung, die sofortige Beschwerde sei bereits deshalb begründet, weil der Senat bei
seiner Entscheidung von der Nichtigkeit bzw. der Unwirksamkeit der in der
Gesellschafterversammlung der Klägerin am 10.09.2012 gefassten Beschlüsse
auszugehen habe.
24
a)
in der Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 gefassten Beschlüsse unwirksam sein -
dies zur Folge hätte, dass die sofortige Beschwerde begründet wäre.
25
aa)
nämlich nicht wirksam als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und war Herr W. Z.
nicht wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden, war die Klägerin - was
der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls und unabhängig davon zu
berücksichtigen hat, ob hierfür § 88 Abs. 1 ZPO oder § 56 Abs. 1 ZPO gilt (vgl.
Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
70. Aufl., § 88 Rn. 1; Steiner, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 88 Rn. 1;
Piepenbrock, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 88 Rn. 2) - auch nach
diesem Zeitpunkt weiterhin - allein - durch R. X. gesetzlich vertreten. Dies hätte mangels
gesetzlicher Vertretungsmacht von W. Z. für die Klägerin zur Unwirksamkeit der mit
Schreiben vom 10.09.2012 (Anlage K 32) bzw. vom 11.09.2012 (Anlage K 33) erklärten
Beendigung der Mandatsbeziehung der Klägerin zu den Rechtsanwälten geführt, die die
sofortige Beschwerde namens der Klägerin eingelegt haben, ferner zur Unwirksamkeit der
Rechtsanwalt B. durch W. Z. namens der Klägerin erteilten Prozessvollmacht vom
10.09.2012, die in Kopie als Anlage K 34 zu den Akten gereicht worden ist und sich
zudem im Original bei den Akten befindet (Bl. 110), schließlich dazu, dass die durch R. X.
für die Klägerin erteilte, sich ebenfalls im Original bei den Akten befindende (Bl. 111)
Prozessvollmacht vom 24.04.2012 nicht erloschen wäre, auch nicht zu dem Zeitpunkt, als
mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 (Bl. 57) eine Anzeige nach § 87
Abs. 1 ZPO erfolgt war.
26
bb)
Aspekt der W. Z. nicht zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 56 Abs. 1 ZPO)
oder demjenigen ergab, dass Rechtsanwalt B. dann nicht wirksam Prozessvollmacht (§
80 ZPO) für die Klägerin erteilt war (§ 88 Abs. 1 ZPO) - die mit Schriftsatz des
Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 (Bl. 57) namens der Klägerin erklärte Klagrücknahme,
aufgrund derer das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO
die Klage für zurückgenommen erklärt und der Klägerin nach § 269 Abs. 3 ZPO die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, unwirksam, ebenso die mit Schriftsatz des
Rechtsanwalts B. vom 26.10.2012 (Bl. 157 f.) „vorsorglich“, also ausdrücklich auch für den
Fall, dass die eingelegte sofortige Beschwerde - wovon Rechtsanwalt B. ausging -
ohnehin unzulässig sein sollte, erklärte Zurücknahme der Beschwerde. Andererseits war
jedenfalls dann die sofortige Beschwerde, über die hier zu entscheiden ist, von einem
Rechtsanwalt (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden, dem von der Klägerin wirksam
Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) auch für das Beschwerdeverfahren erteilt war, und war die
Klägerin in diesem Beschwerdeverfahren weiterhin durch R. X. gesetzlich vertreten. Das
Landgericht hätte jedenfalls unter diesen Umständen in dem angefochtenen Beschluss
also zu Unrecht die Klage für zurückgenommen erklärt und eine Kostenentscheidung
getroffen, und der Senat hätte diesen Beschluss auf die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde aufzuheben.
27
b)
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
28
aa)
Beschlüsse sind entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Hinblick darauf
nichtig, dass die Einberufung zu dieser Gesellschafterversammlung etwa unter Verstoß
gegen § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erfolgt wäre. Der Beschwerde ist zwar darin
zuzustimmen, dass ein solcher Verstoß - läge er vor - zur Nichtigkeit der gefassten
Beschlüsse führte, ohne dass es der Erhebung einer Anfechtungsklage bedürfte (vgl. nur
Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 50 Rn. 20 sowie § 51 Rn. 28 in Fn. 59
m. w. N.; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 18).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein solcher Verstoß hier aber nicht
gegeben, vielmehr waren die Voraussetzungen von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erfüllt. Auf
das mit Schreiben vom 09.08.2012 (Anlage K 19) geäußerte Verlangen war der vormalige
Geschäftsführer X. hier nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG zur Einberufung einer
Gesellschafterversammlung verpflichtet. Er hat - was allein in Frage steht - diesem
Verlangen aber im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht entsprochen.
29
(1)
Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich
einzuberufen (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 32; Römermann,
in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 71; K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10.
Aufl., § 50 Rn 23; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG
Rn. 10), widrigenfalls das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ausgelöst
wurde (vgl. Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 52).
30
(2)
Verlangen im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht entsprochen, weil er die im
Schreiben vom 09.08.2012 (Anlage K 19) gesetzte Frist zur Einberufung der
Versammlung bis zum 24.08.2012 ungenutzt verstreichen ließ. Den im gegebenen
Zusammenhang maßgebenden Zeitraum kann die Minderheit nicht allein durch
Fristsetzung verkürzen, sie ist allenfalls - woran sie sich hier aber gehalten hat - an die
Einhaltung einer von ihr gesetzten Frist selbst in dem Sinne gebunden, dass sie nicht vor
Fristablauf nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG vorgehen kann (vgl. etwa Liebscher, in:
MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn.
73).
31
(3)
Abs. 1 GmbHG ergebenden Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht
genügt, weshalb das Vorgehen der Beklagten Ziff. 2 hier von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG
gedeckt war. Dabei mag zwar - was letztlich dahin stehen kann - in der Tatsache als
solcher, dass der vormalige Geschäftsführer X. nach Erhalt des Schreibens vom
09.08.2012 beginnend am 16.08.2012 zunächst versuchte, einen Termin für die verlangte
Gesellschafterversammlung mit den Gesellschaftern abzustimmen, also davon absah,
sogleich selbst ohne weitere Rücksprache einen Termin dafür festzusetzen, noch kein
Verstoß gegen seine Pflichten zur Einberufung liegen. Unter den konkreten Umständen
des Streitfalls war aber der Pflicht, die Gesellschafterversammlung innerhalb
angemessener Frist bzw. unverzüglich einzuberufen, jedenfalls nicht genügt, als die
Versammlung am 27.08.2012 noch immer nicht durch den vormaligen Geschäftsführer X.
einberufen war.
32
(a)
der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-
GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., §
50 GmbHG Rn. 10). Hier kam sowohl der zu TOP 1 verlangten Auskunft des vormaligen
Geschäftsführers X. zu den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen bzw.
deren Erörterung wie auch der Abberufung des vormaligen und der Bestellung eines
neuen Geschäftsführers höchste Bedeutung zu. Die Sache war ferner in höchstem Maße
eilbedürftig, war doch im vorliegenden Rechtsstreit bereits durch Verfügung des
Landgerichts vom 23.07.2012 (Bl. 24) Termin auf 22.08.2012 bestimmt und dessen
Verlegung auf 05.09.2012 oder 12.09.2012 durch Schriftsatz der Beklagten vom
09.08.2012 (Bl. 29) beantragt worden, woraufhin das Landgericht mit Verfügung vom
10.08.2012 (Bl. 47) neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf 12.09.2012
bestimmte. Sollte - was dahin steht - das Einberufungsorgan nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1
GmbHG im Regelfall lediglich verpflichtet sein, die Versammlung innerhalb eines Monats
nach dem Einberufungsverlangen einzuberufen (vgl. dazu etwa Römermann, in:
Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 72 m. w. N. in Fn. 82 f.), gilt vor dem soeben
dargelegten Hintergrund jedenfalls hier eine deutlich kürzere Frist.
33
(b)
Einberufung der Versammlung (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn.
32) ist der vormalige Geschäftsführer X. hier nicht gerecht geworden, als die
Versammlung am 27.08.2012 noch immer nicht einberufen war.
34
(aa)
die am 21.08.2012 um 13.52 Uhr an ihn versandte E-Mail des Herrn Y. (Bl. 114) die
Versammlung nicht auf den 29.08.2012 um 8.00 Uhr oder 8.30 Uhr einberief. Ein
nachvollziehbarer Grund hierfür bestand nicht. Schon mit der Weigerung, die
Versammlung auf diesem Tag einzuberufen, hat der vormalige Geschäftsführer X.
deshalb dem Verlangen auf Einberufung vom 09.08.2012 im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1
GmbHG nicht entsprochen.
35
(aaa)
bestimmter Termin von den Vertretern der Beklagten Ziff. 2 aus terminlichen Gründen
nicht wahrgenommen hätte werden können oder dass seitens des vormaligen
Geschäftsführers X. selbst insofern Terminschwierigkeiten bestanden hätten. Der
umgehenden Einberufung der Gesellschafterversammlung für den 29.08.2012 auf die am
21.08.2012 um 13.52 Uhr versandte E-Mail des Herrn Y. hin stand - was die Beschwerde
allerdings wohl geltend machen will - auch nicht etwa entgegen, dass zunächst noch eine
weitere terminliche Abklärung mit Vertretern der Beklagten Ziff. 2 vorzunehmen gewesen
wäre; unabhängig davon, ob sich schon der am 21.08.2012 um 13.52 Uhr versandten E-
Mail des Herrn Y. entnehmen ließ, dass dieser den vorgeschlagenen Termin mit der
Beklagten Ziff. 2 bereits abgesprochen hatte, fehlte und fehlt jeder Anhaltspunkt dafür,
dass die Beklagte Ziff. 2 in einer für den 29.08.2012 anberaumten Versammlung nicht
vertreten gewesen wäre oder auch nur eine solche Gefahr zum damaligen Zeitpunkt
bestanden hätte. Abgesehen davon ist ja auch der vormalige Geschäftsführer X. dem ihm
unterbreiteten Terminvorschlag nicht aus solchen Gründen entgegengetreten, sondern
lediglich mit Verweis darauf, die angeblich maßgebende 14-tägige Ladungsfrist sei nicht
mehr einzuhalten und er bitte deshalb um die Unterbreitung eines neuen
Terminvorschlags.
36
(bbb)
versandten E-Mail des Herrn X. (Bl. 113) indes ist unverständlich, war doch nach § 51
Abs. 1 Satz 2 GmbHG lediglich eine Wochenfrist einzuhalten (vgl. Hillmann, in:
Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10), woran § 12 Ziff. 1 des
als Anlage K 18 vorgelegten Gesellschaftsvertrags der Klägerin nichts änderte. Richtig ist
zwar, dass die - hier maßgebende (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., §
51 Rn. 39) - in § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin bestimmte Frist bei einer
Einberufung der Versammlung auf den 29.08.2012 am 21.08.2012 bereits nicht mehr
einzuhalten war. Doch war der am 21.08.2012 um 13.52 Uhr versandten E-Mail des Herrn
Y. zu entnehmen, dass sowohl die Y Holding GmbH wie auch die Beklagte Ziff. 2 auf die
Einhaltung der Ladungsfrist verzichteten. Dass diese Angabe etwa nicht den Tatsachen
entsprochen hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Ein solcher, im Übrigen
schon in der einvernehmlichen Festlegung des Termins als solcher liegender (vgl. OLG
München, GmbHR 1995, 232, 233) Verzicht aber war - unabhängig von § 51 Abs. 3
GmbHG (vgl. K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51 Rn. 29) - wirksam (vgl.
etwa OLG Köln, NZG 2002, 381, 383; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 51
Rn. 18; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 51 Rn. 29; Ulmer/Hüffer,
Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 51 Rn. 34; K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG,
10. Aufl., § 51 Rn. 29), weshalb der Einberufung der Versammlung auf den 29.08.2012
nichts im Wege stand.
37
(bb)
Umstand, dass der vormalige Geschäftsführer X. nach Erhalt der am 24.08.2012 um 14.04
Uhr an ihn versandten E-Mail des Herrn Y. (Bl. 113) nicht ohne weitere Rückfrage bei der
Beklagten Ziff. 2 und noch am 24.08.2012 eine Gesellschafterversammlung für den
10.09.2012 einberief, ein Verstoß gegen die sich aus §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG für
den vormaligen Geschäftsführer ergebende Pflicht zur schnellstmöglichen Einberufung
der Gesellschafterversammlung.
38
(aaa)
Landgericht - von Rechtsanwalt B. für die Klägerin im Rechtsstreit gehaltenem Vortrag
entsprechend - angegeben hat, am 24.08.2012 eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter
des vormaligen Geschäftsführers X. des Inhalts hinterlassen haben sollte, dass auch Herr
Z. mit einem Termin am 10.09.2012 einverstanden bzw. dieser für ihn „in Ordnung“ bzw.
„möglich“ sei, oder aber für den Fall, dass - wie Herr Dr. G. im Termin vor dem Landgericht
ebenfalls angegeben hat - dem vormaligen Geschäftsführer X. Entsprechendes von Herrn
Y. telefonisch an diesem Tag oder gar früher mitgeteilt worden sein sollte. Denn unter
solchen Umständen hätte es keinerlei Grund gegeben, mit der Einberufung der
Gesellschafterversammlung auf den 10.09.2012 nun noch weiter zuzuwarten und am
27.08.2012 - wie geschehen (Bl. 118) - erneut eine E-Mail zur Terminabstimmung an die
Beklagte Ziff. 2 zu richten. Allein in dem Umstand, dass der vormalige Geschäftsführer X.
dies doch tat, lag unter solchen Umständen ein Verstoß gegen die sich für ihn aus §§ 49
Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG ergebenden Pflichten mit der Folge, dass das
Einberufungsrecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG ausgelöst worden ist. Allerdings hat - wie der
Senat nicht verkennt - der vormalige Geschäftsführer X. den eben erwähnten Angaben
des Herrn Dr. G. im Termin vor dem Landgericht widersprochen, ohne dass der
Sachverhalt diesbezüglich weiterer Aufklärung zugeführt worden wäre. Wie es sich
tatsächlich verhalten hat, steht somit auch für das Beschwerdeverfahren nicht fest.
39
(bbb)
an. Denn es lag - immer auch schon unabhängig von den zeitlich früheren Vorgängen -
ein Verstoß des vormaligen Geschäftsführers X. gegen die sich für ihn aus §§ 49 Abs. 1,
50 Abs. 1 GmbHG ergebenden Anforderungen in dem Umstand, dass er nach Erhalt der
am 24.08.2012 um 14.04 Uhr an ihn versandten E-Mail des Herrn Y. - sollte zu diesem
Zeitpunkt für ihn Ungewissheit darüber bestanden haben, ob auch die Beklagte Ziff. 2 mit
einem Termin zur Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 einverstanden sein würde -
nicht umgehend eine Terminabstimmung mit Vertretern der Beklagten Ziff. 2 herbeiführte,
um noch am selben Tag, also am 24.08.2012, zur Gesellschafterversammlung für diesen
Tag einladen zu können. Denn auf der Basis seiner eigenen, in der am 23.08.2012 um
15.40 Uhr an Herrn Y. versandten E-Mail unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten
Auffassung war bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung die in § 12 Ziff. 1 des
Gesellschaftsvertrags der Klägerin vorgesehene zweiwöchige Frist maßgebend. Diese
Frist aber war nur dann noch einzuhalten, gab der vormalige Geschäftsführer die
Ladungen noch am 24.08.2012 zur Post. Hingegen war die Einhaltung dieser von dem
vormaligen Geschäftsführer für maßgebend gehaltenen Frist für die Ladung zu einer
Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 nicht mehr möglich, wurde die Einladung
hierzu erst am 27.08.2012 oder später zur Post aufgegeben. Der Senat hat keine Zweifel
daran, dass der vormalige Geschäftsführer die Ladung zum 10.09.2012 am 27.08.2012
bzw. in den darauf folgenden Tagen dementsprechend mit Hinweis auf diesen Umstand
verweigert hätte. Auch allein schon sein Zuwarten nach Erhalt der am 24.08.2012 um
14.04 Uhr an ihn versandten E-Mail des Herrn Y. begründet demnach einen Verstoß
gegen seine Pflicht zur schnellstmöglichen Einberufung der Gesellschafterversammlung.
Das gilt im Übrigen umso mehr, als der späteste für diese in Betracht kommende Termin
angesichts der auf den 12.09.2012 angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht der 11.09.2012 gewesen wäre; auch dieses Zeitfenster jedoch war aus Sicht
des vormaligen Geschäftsführers der Klägerin nicht mehr einzuhalten, wäre die Aufgabe
der Ladungen zur Post nicht vor dem 27.08.2012 bewirkt worden.
40
bb)
Annahme, die in der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2012 gefassten Beschlüsse
seien nichtig bzw. unwirksam.
41
(1)
50 Abs. 3 GmbHG form- und fristgerecht erfolgt ist, hat das Landgericht in dem
angefochtenen Beschluss zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet dargelegt
(unter II 2.5 der Gründe). Der Senat verweist hierauf, verbunden mit der Ergänzung, dass
insoweit auch die in § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin enthaltenen Form-
und Fristbestimmungen gewahrt worden sind.
42
(2)
die im Streit stehenden, in der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2012 gefassten
Beschlüsse. Das ergibt sich aus zwei voneinander unabhängigen Gründen.
43
(a)
Gesellschafterversammlung nichtig machen; der Verstoß muss sich jedoch aus dem Inhalt
des Beschlusses ergeben (s. etwa K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 76).
Schon daran fehlt es - wie die Beschwerde im Ausgangspunkt selbst sieht - hier, sind
doch die Abberufung des vormaligen Geschäftsführers X. und die Bestellung eines neuen
Geschäftsführers grundsätzlich inhaltlich unabhängig von den weiteren Vorgängen. Dies
kann zumindest im hier fraglichen Zusammenhang der Sittenwidrigkeit entgegen der
Auffassung der Beschwerde nicht ohne weiteres mit einem Hinweis auf etwa zwischen
diesen Regelungsinhalten und der Mandatskündigung bzw. Klagrücknahme bestehende
inhaltliche Verbindungen sowie den engen zeitlichen Zusammenhang überwunden
werden. Von vornherein ohne Bedeutung sind unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit der
am 10.09.2012 gefassten Beschlüsse im Übrigen die von der Beschwerde angeführten
zeitlich späteren Vorgänge als solche.
44
(b)
der Behauptung, gerade durch die erfolgte Mandatskündigung und Klagrücknahme als
solche entstehe der Klägerin nicht wiedergutzumachender Schaden, der sie in ihrer
Existenz bedrohe. Solcher Schaden mag der Klägerin, was der Senat nicht zu
entscheiden hat und auf der Basis des ihm vorgetragenen Sachverhalts auch nicht
beurteilen kann, dadurch entstehen, dass auf die Geltendmachung der gegen die
Beklagten etwa bestehenden, im Streit stehenden Forderungen der Klägerin überhaupt
verzichtet würde. Darauf kommt es im hier entscheidenden Zusammenhang aber nicht an.
45
(3)
begründende Mängel, kommt es im hier entscheidenden Zusammenhang nicht an. Selbst
wenn solche Mängel - was der Senat offen lässt - vorliegen und die Beschlüsse in
zulässiger Weise mit der kassatorischen Nichtigkeits-/Anfechtungsklage angegriffen sein
sollten, sind die allenfalls anfechtbaren und dann auf kassatorische Anfechtungsklage
vernichtbaren Beschlüsse doch - weil eine verbindliche Beschlussfeststellung erfolgt ist
(vgl. die als Anlage K 30 vorgelegte Niederschrift vom 10.09.2012) - zumindest solange
rechtswirksam, wie sie auf kassatorische Anfechtungsklage nicht für nichtig erklärt sind
(vgl. etwa OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38), was hier bisher nicht geschehen ist. Daran ändert
auch nichts, dass einer etwaigen Nichtigkeitserklärung ex-tunc-Wirkung zukäme (vgl.
etwa OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 193, 196; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10.
Aufl., § 45 Rn. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 178).
46
2.
Beschluss die Klage bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und
der Beklagten Ziff. 2 für zurückgenommen erklärt hat, schon deshalb begründet, weil W. Z.
im vorliegenden Rechtsstreit - insbesondere bei der Erteilung der Prozessvollmacht an
Rechtsanwalt B., bei der Zurücknahme der Klage, die dieser Rechtsanwalt namens der
gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, sowie bei der Zurücknahme der
sofortigen Beschwerde, die dieser Rechtsanwalt ebenfalls namens der gesetzlich durch
W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat - als gesetzlicher Vertreter der Klägerin und zugleich
als gesetzlicher Vertreter der Beklagten Ziff. 2, deren Alleinaktionär und
Vorstandsvorsitzender er ist, auftrat. Einem solchen Auftreten steht jedoch - ohne dass
insoweit § 181 BGB anwendbar wäre (vgl. nur Staudinger/Schilken, BGB,
Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.), weshalb es schon deshalb auf eine
etwaige Befreiung des W. Z. von den Beschränkungen dieser Vorschrift nicht ankommt -
das „Verbot des Insichgeschäfts im Prozess“ entgegen. Es ist prozessrechtlich nicht
möglich, als gesetzlicher Vertreter einer Partei einen Prozess mit sich selbst zu führen,
was jedoch zumindest dann der Fall ist, wenn eine Person auf beiden Seiten entweder
Partei oder - auch gesetzlicher - Parteivertreter ist (vgl. etwa BGH, NJW 1996, 658; OLG
Koblenz, NJW 2006, 3649; Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 317;
Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 181 Rn. 5; Staudinger/Schilken, BGB,
Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.). Hinsichtlich des gleichzeitigen Auftretens
von W. Z. auf Seiten der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 fehlte es daher von vornherein
an einer wirksamen gesetzlichen Vertretung (vgl. OLG Koblenz, NJW 2006, 3649),
insoweit war W. Z. die Prozessführung unmöglich (vgl.OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 31;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 51 Rn. 23), dementsprechend fehlte es an der
Wirksamkeit der von W. Z. für die Klägerin vorgenommenen Prozesshandlungen,
insbesondere der Zurücknahme der Klage sowie der sofortigen Beschwerde (vgl. zur
Bedeutung der hier entscheidenden Schranke auch als Prozesshandlungsvoraussetzung
etwa Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27). Das befasste
Gericht konnte unter diesen Umständen insoweit von vornherein eine Sachentscheidung
nicht treffen (vgl. etwa Müko-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 39 f.). Schon deshalb hätte
das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Klage bezogen auf das
Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 nicht für
zurückgenommen erklären und eine Kostenentscheidung nicht treffen dürfen. Schon
deshalb unterliegt sein Beschluss folglich insoweit der Aufhebung mit der Folge der
Rückgabe der Akten an das Landgericht und der Fortsetzung des Verfahrens, in dem die
erhobene Klage weiterhin anhängig ist. Dieser Entscheidung des Senats steht auch nicht
entgegen, dass der entscheidende Mangel der gesetzlichen Vertretung auch im
Beschwerdeverfahren bestand; dies führt nicht dazu, dass etwa die sofortige Beschwerde
als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. auch schon oben unter B I 2), vielmehr ist aus
Gründen der Fehlerkorrektur und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die
Sachentscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss, die nach allem
aus den dargelegten Gründen bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der
Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 von vornherein hätte nicht ergehen dürfen, insoweit
aufzuheben, wodurch die Sache unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres
beim Landgericht anhängig bleibt (vgl. zu entsprechenden Konstellationen und
Entscheidungen etwa BGH, NJW 2000, 289, 291; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 56
Rn. 16; Müko-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., §
56 Rn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 56 Rn. 8 f.).
47
3.
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf das Prozessrechtsverhältnis der
Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 bezieht - deshalb begründet, weil W. Z. jedenfalls seine
gesetzliche Vertretungsmacht für die Klägerin zumindest bei der Erteilung der
Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., bei der Zurücknahme der Klage, die dieser
Rechtsanwalt namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, sowie
bei der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde, die dieser Rechtsanwalt ebenfalls
namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, unter Verstoß gegen
ihn - W. Z. - im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis treffende, sich jedenfalls aus § 11
Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Anlage K 18, Bl. 74 ff.) ergebende
Vorgaben ausgeübt hat, weil dieser Verstoß unter den konkreten Umständen des
Streitfalls auf die gesetzliche Vertretungsmacht des W. Z. „durchschlug“ und diese
Vertretungsmacht - insbesondere in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin
zur Beklagten Ziff. 1 - insoweit beseitigte, wie der Verstoß gegen Vorgaben des
Innenverhältnisses reichte, wenigstens also in Bezug auf die genannten Rechts- bzw.
Prozesshandlungen.
48
a)
Zurücknahme der Klage, die dieser Rechtsanwalt namens der gesetzlich durch W. Z.
vertretenen Klägerin erklärt hat, sowie bei der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde,
die dieser Rechtsanwalt ebenfalls namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen
Klägerin erklärt hat, gegen ihn - W. Z. - im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis
treffende, sich jedenfalls aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Anlage K
18, Bl. 74 ff.) ergebende Vorgaben verstoßen.
49
aa)
überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, auch ohne gesellschaftsvertragliche
Bestimmung gilt (s. für diese h. M. z. B. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12;
Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 10 f.; a. A. Zöllner/Noack, in:
Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 7 ff. m. w. N.). Der Entscheidung der
Gesellschafterversammlung zugewiesen sind demnach hier Maßnahmen, die außerhalb
des statutarischen Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten
Unternehmenspolitik stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die
Gesellschaft oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben;
hierzu gehört etwa die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher
Unternehmensteile; schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung
durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa BGH, NJW 1984,
1461, 1462; OLG Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255; Großkommentar zum
GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18.
Aufl., § 37 Rn. 11 und Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m.
w. N.).
50
bb)
lag in der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., der Zurücknahme der
Klage bzw. der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde allerdings nicht deshalb, weil in
der Führung und damit auch der Fortführung des Rechtsstreits schon von vornherein eine
nach den dargelegten Grundsätzen der Entscheidung der Gesellschafterversammlung
zugewiesene ungewöhnliche Maßnahme gelegen hätte. Das war vielmehr nicht der Fall.
51
(1)
Drittgeschäften, die die Klägerin für die Beklagte Ziff. 1 als ihre Vertragspartnerin -
basierend auf einer zwischen diesen Parteien beruhenden Rahmenvereinbarung -
durchgeführt und die sie in einer Vielzahl von Rechnungen abgerechnet hat. In der
Führung und damit auch der Fortführung des Rechtsstreits lag insoweit schon deshalb
keine ungewöhnliche Maßnahme. Es handelte sich um laufend vorkommende Geschäfte,
die Geltendmachung der Ansprüche daraus war schon deshalb ersichtlich eine für die
Klägerin nicht ungewöhnliche Maßnahme.
52
(2)
gegen die Beklagte Ziff. 2, die als Mithaftende in Anspruch genommen worden ist. Ihre
Stellung als Gesellschafterin der Klägerin ändert nichts. Auch in diesem Verhältnis
bezieht sich der Rechtsstreit auf die erwähnten Forderungen, die im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb der Klägerin begründet wurden und auf die sich die geltend gemachte
Mithaftung der Beklagten Ziff. 2 bezieht. Allein der Umstand, dass es sich bei ihr um eine
der Gesellschafterinnen der Klägerin handelt, macht die Führung und damit auch die
Fortführung des Rechtsstreits gegen sie nicht zu einer nach den dargelegten Grundsätzen
der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesenen, für die Klägerin
ungewöhnlichen Maßnahme.
53
cc)
Gesellschafterversammlung der Klägerin zugewiesene ungewöhnliche Maßnahmen
lagen jedenfalls in der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., der
Zurücknahme der Klage und der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde jedoch
deshalb, weil im Hinblick zumindest auf alle diese Maßnahmen W. Z. an der Billigung
durch die Gesellschafterin X Holding, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer R.
X. war und ist, zweifeln musste, worauf es für den in Rede stehenden Verstoß gegen die
sich aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden Vorgaben
rechtlich ankommt.
54
(1)
ohne vorherige Befassung der Gesellschafterversammlung bereits für den Fall, dass W. Z.
an der Billigung dieser Maßnahmen durch die Gesellschafterin X Holding zweifeln
musste. Schon allein dies machte die Maßnahmen zu einer nach § 11 Ziff. 3 des
Gesellschaftsvertrags der Klägerin deren Gesellschafterversammlung vorbehaltenen.
55
(a)
nicht entscheidend ankäme - für die Einordnung einer Maßnahme als im hier
interessierenden Sinne ungewöhnlich nicht, dass Widerspruch nur eines
Minderheitsgesellschafters zu erwarten ist (s. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,
GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 10; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn.
10; vgl. auch BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255).
Anders liegt es aber jedenfalls insoweit, wie der Widerspruch eines
Minderheitsgesellschafters gegen eine Beschlussfassung in einer
Gesellschafterversammlung angesichts von bei der konkret in Frage stehenden
Beschlussfassung zu Lasten anderer Gesellschafter eingreifender Stimmverbote dazu
geführt hätte, dass ein Beschluss über die Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme
nicht zustande gekommen wäre. Jedenfalls in einem solchen Fall muss der zu erwartende
Widerspruch eines Minderheitsgesellschafters ebenso behandelt werden wie derjenige
eines Mehrheitsgesellschafters, da sich die Auswirkungen des jeweiligen Widerspruchs
im konkreten Fall entsprechen.
56
(b)
57
(aa)
Rede stünde, in einer etwaigen in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin
herbeigeführten Beschlussfassung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vom diesbezüglichen
Stimmrecht ausgeschlossen; Gleiches träfe auch für die Beschlussfassung über einen
etwaigen Verzicht auf mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 zu,
deren Alleingesellschafterin die Beklagte Ziff. 2 ist (vgl. etwa K. Schmidt, in: Scholz,
GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Entsprechendes gilt für eine etwaige
Beschlussfassung einer Gesellschafterversammlung der Klägerin über die
Geltendmachung etwaiger derartiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten (§ 47
Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Das diesbezügliche Stimmverbot ist weit auszulegen, es ergreift
alle den Fortgang des Rechtsstreits betreffenden Maßnahmen, insbesondere die
Klagerücknahme und die Zurücknahme eines Rechtsmittels, aber auch die Beauftragung
eines Anwalts (s. nur etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 79,
93; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 130).
58
(bb)
die im Streit stehende Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B. wie auch über
die Zurücknahme der Klage wie schließlich auch die Zurücknahme der sofortigen
Beschwerde in einer etwaigen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom Stimmrecht
ausgeschlossen gewesen. Die Gesellschafterin X Holding GmbH hätte folglich
ungeachtet des Umstands, dass es sich bei ihr nur um eine Minderheitsgesellschafterin
handelt, die entsprechenden Beschlüsse verhindern und darüber hinaus
Beschlussfassungen zu den genannten Gegenständen erreichen können, die in ihrem
Sinne lagen. Jedenfalls deshalb genügte für die Einordnung dieser Maßnahmen als im
hier interessierenden Sinne ungewöhnlich, dass Widerspruch der Gesellschafterin X
Holding GmbH zu erwarten war.
59
(2)
Alleingesellschafter und -geschäftsführer der X Holding GmbH, R. X., auf dessen Willen
es insoweit ankommt, die Zurücknahme der Klage sowie die Zurücknahme der sofortigen
Beschwerde nicht gebilligt hätte bzw. nicht gebilligt hat, ist offensichtlich. Gleiches gilt für
die Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., schon weil sie ersichtlich keinen
anderen Sinn hatte, als einen Austausch des für die Klägerin tätigen
Prozessbevollmächtigten herbeizuführen, was ersichtlich dem Willen von R. X., der die
vormals tätige Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet hatte, widersprach. Abgesehen davon
diente die Auswechslung dazu, sofort anschließend die Klage zurückzunehmen und
widersprach auch schon deshalb ersichtlich dem Willen des vormaligen Geschäftsführers
der Klägerin.
60
b)
Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden Vorgaben „schlug“ unter den konkreten
Umständen des Streitfalls auf die gesetzliche Vertretungsmacht des W. Z. „durch“ und
beseitigte diese Vertretungsmacht insoweit, wie der Verstoß reichte, jedenfalls also in
Bezug auf die genannten Rechts- bzw. Prozesshandlungen, also die Erteilung der
Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., die Zurücknahme der Klage sowie die
Zurücknahme der sofortigen Beschwerde.
61
aa)
stehenden Maßnahmen von vornherein nicht auf eine sein rechtliches Dürfen
überschreitende Rechtsmacht (Können) berufen, sondern richtete sich der Umfang seiner
gesetzlichen Vertretungsmacht im vorliegenden Zusammenhang uneingeschränkt nach
dem Umfang seiner nach innen bestehenden Befugnis.
62
(1)
untereinander, bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgesellschaftern,
verhalten (s. Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 266 f. m. w. N.). Dementsprechend
ist auch für das Recht der GmbH anerkannt, dass interne Bindungen der Geschäftsführer
bei Geschäften mit den Gesellschaftern ohne weiteres zur Beschränkung der
Vertretungsmacht führen (s. - alle m. w. N. - nur etwa Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10.
Aufl., § 35 Rn. 27; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 41;
einschränkend hingegen etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 37 Rn.
47 f.).
63
(2)
nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betroffen sein im Hinblick darauf,
dass sie alle auch das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten
Ziff. 2, ihrer Gesellschafterin betreffen, zudem dasjenige der Klägerin mit der Beklagten
Ziff. 1, die mit der Beklagten Ziff. 2 eng verflochten ist, zumal die Klägerin, ihre
Gesellschafter und die Beklagte Ziff. 1 in enger Verbindung dadurch stehen, dass es
letztlich um eine Auseinandersetzung zwischen den Personen R. X., W. Z. und T. Y. geht,
die beherrschenden Einfluss auf die betroffenen Gesellschaften ausüben (vgl. auch OLG
Frankfurt, GmbHR 1989, 254, 255).
64
bb)
Konsequenz eines uneingeschränkten „Durchschlagens“ der Bindung im Innenverhältnis
auf die Vertretungsmacht anzunehmen ist, kann indes letztlich dahinstehen. Ein
„Durchschlagen“ des hier vorliegenden Verstoßes gegen die sich aus § 11 Ziff. 3 des
Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden Vorgaben auf die gesetzliche
Vertretungsmacht des W. Z. folgt nämlich bereits aus den Grundsätzen des Missbrauchs
der Vertretungsmacht.
65
(1)
164 Rn. 13 f.) sind auf die hier in Frage stehenden Rechts- bzw. Prozesshandlungen
anwendbar. Nach wohl einhelliger Auffassung, der der Senat zustimmt, finden diese
Grundsätze insbesondere Anwendung auch bei der missbräuchlichen Vornahme von
Prozesshandlungen durch den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (s. nur
etwa Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 99 sowie Soergel/Leptien, BGB, 13.
Aufl., § 177 Rn. 20, jeweils m. w. N.). Dementsprechend hat auch BGH, LM Nr. 13 zu §
515 ZPO auf die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht abgestellt (vgl. im
Übrigen auch Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268).
66
(2)
des rechtlichen Dürfens auf das rechtliche Können durch, wenn der Geschäftspartner sie
kennt oder sie sich ihm aufdrängen müssen (objektive Evidenz; s. nur etwa Senat, Urt. v.
11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268 m. w. N. sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., §
164 Rn. 14). Das ist hier jedenfalls hinsichtlich der in Rede stehenden Rechts- bzw.
Prozesshandlungen der Fall.
67
(a)
Beschwerde. Das versteht sich, hält man für die Frage der Evidenz die Perspektive der
Beklagten für maßgebend; aus ihrer Sicht, für die diejenige des W. Z. als
Vorstandsvorsitzender und alleiniger Aktionär der Beklagten Ziff. 2 bzw. diejenige des T.
Y. als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 maßgebend waren - konnte kein Zweifel daran
bestehen, dass diese Handlungen gegen den Willen des Alleingesellschafters und -
geschäftsführers der X Holding GmbH, R. X., erfolgten. Nichts anderes gilt jedoch, sollte
insofern die Sicht des Gerichts (das zieht Senat, Urt. v. 11.03.2009 - 14 U 7/08 - Tz. 268 in
Erwägung) oder aber die des Rechtsanwalts B. entscheiden, denn auch aus dieser
Perspektive drängte sich auf, dass R. X. mit der Klagrücknahme und der Zurücknahme
der sofortigen Beschwerde nicht einverstanden war.
68
(b)
Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B.. Daran ändert sich nichts, sollte insoweit - wofür
vieles spricht - dessen Sicht entscheidend sein. Denn auch ihm musste sich schon
angesichts des - auch für ihn erkennbar - von vornherein gefasster Absicht
entsprechenden engen zeitlichen Zusammenhangs der Vollmachterteilung mit der
Anzeige nach § 87 Abs. 1 ZPO und der Klagrücknahme zumindest aufdrängen, dass R. X.
auch mit der Vollmachterteilung an ihn keinesfalls einverstanden sein würde bzw.
einverstanden war.
69
c)
Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 auf die Frage (vgl. insoweit
etwa Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 70. Aufl., § 88 Rn. 1; Steiner, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 88 Rn. 1;
Piepenbrock, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 88 Rn. 2) ankommt,
ob es an der gesetzlichen Vertretungsmacht des W. Z. fehlte (§ 56 Abs. 1 ZPO) oder an
der wirksamen Prozessvollmacht des Rechtsanwalts B. (§ 88 Abs. 1 ZPO), was der Senat
jeweils in gleicher Weise zu berücksichtigen hätte - auch und gerade hinsichtlich des
Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 jedenfalls aus den
dargelegten Gründen sowohl die Zurücknahme der Klage wie auch die Zurücknahme der
sofortigen Beschwerde unwirksam. Andererseits war die sofortige Beschwerde insoweit
wirksam eingelegt: Die Klägerin war und ist - ungeachtet des Umstands, dass er mit
dieser Einlegung nicht einverstanden war und sie nicht veranlasst hat - hinsichtlich des
Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 durch W. Z. auch im
Beschwerdeverfahren wirksam gesetzlich vertreten. Die Einlegung der sofortigen
Beschwerde war von der durch R. X. für die Klägerin erteilten Prozessvollmacht vom
24.04.2012 gedeckt und ist damit wirksam erfolgt, da diese Prozessvollmacht angesichts
der Unwirksamkeit der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B. trotz der mit
Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 erfolgten Anzeige nach § 87 Abs. 1
ZPO nicht erlosch und auch von einem Wechsel in der gesetzlichen Vertretung der
Klägerin nicht berührt wird (§ 86 ZPO).
70
d)
sofortige Beschwerde aber jedenfalls aus den dargelegten Gründen wirksam eingelegt
und ihre Zurücknahme unwirksam, war insoweit ferner die Zurücknahme der Klage
jedenfalls aus diesen Gründen unwirksam, so ist auf die sofortige Beschwerde der
angefochtene Beschluss auch insoweit aufzuheben, weil das Landgericht auch
hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 zu Unrecht
die Klage für zurückgenommen erklärt hat und weil unter diesen Umständen auch
insoweit für den Kostenausspruch in dem angefochtenen Beschluss kein Raum ist. Die
Akten sind dem Landgericht zuzuleiten, damit auch hinsichtlich des
Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 der Rechtsstreit dort
fortgesetzt werden kann.
C.
71
1.
abweichend W. Z., T. Y. oder Rechtsanwalt B. aufzuerlegen, ist kein Raum.
72
a)
Bevollmächtigung - ggf. in Abweichung von §§ 91 ff. ZPO - die Prozesskosten demjenigen
aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat, was unter
Umständen auch der vollmachtlose Vertreter sein kann (vgl. etwa BGH, NJW 1993, 1865;
MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 88 Rn.
MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 88 Rn.
11). Abweichungen von §§ 91 ff. ZPO sind in derartigen Konstellationen insoweit
gerechtfertigt und geboten, als für die unmittelbare Heranziehung des in diesen
Vorschriften verankerten Gedankens, dass die unterlegene Partei den Rechtsstreit
verursacht hat und ihr daher billigerweise die Kosten aufzuerlegen sind, im konkreten Fall
kein Raum ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1865; MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11).
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Prozessentscheidung zulasten der
wegen eines Vollmachtsmangels unwirksam vertretenen Partei ergeht, ohne dass diese
Partei das Verfahren veranlasst hat (vgl. MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11;
BeckOK-ZPO/Piekenbrock, Stand: 30.10.2012, § 88 Rn. 19; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl.,
§ 88 Rn. 14). Dann sind die §§ 91 ff. ZPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die
Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat, ggf.
also nicht der unterlegenen Partei (vgl. BGH, NJW 1993, 1865).
73
b)
und ggf. inwieweit ein Vollmachtsmangel im erwähnten Sinn überhaupt vorliegt -
zumindest schon deshalb nicht vergleichbar, weil die unterliegenden Beklagten bereits
durch die Stellung des Antrags in erster Instanz auf Erlass eines Beschlusses nach § 269
Abs. 4 ZPO, zudem auch dadurch, dass sie der sofortigen Beschwerde entgegengetreten
sind, den entstandenen Aufwand verursacht haben. Die Kosten waren daher nach den
allgemeinen, in §§ 91 ff. ZPO zum Ausdruck kommenden Regeln, deren Grundgedanke
im Streitfall zutrifft, zu verteilen. Ob schon unabhängig davon eine Kostenbelastung
jedenfalls der Herren Z. oder Y. schon deshalb ausscheidet, weil sie nicht am
Beschwerdeverfahren beteiligt sind (vgl. LG Heidelberg, NJW-RR 1992, 316 f.;
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88 Rn. 11; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 15), kann
ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die unter C 1 a erwähnten Grundsätze zur
Kostenverteilung hier auch aus weiteren Gründen nicht herangezogen werden könnten.
74
2.
dem angefochtenen Beschluss aufgebürdet wurde (vgl. OLG München, Beschl. v.
30.06.2011 - 5 W 1020/11). Die anfallenden Gerichtskosten ergeben sich aus KV 1810
(Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht
nicht.
D.
75 Der Senat weist für das weitere Verfahren ergänzend auf Folgendes hin:
76
1.
77
a)
Vertretungsmacht für die Klägerin „durchschlagender“ Verstoß des vormaligen
Geschäftsführers der Klägerin X. gegen § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin
lag in der Klageerhebung nicht. Dass und warum in der Führung des Rechtsstreits - auch
gegen die Beklagte Ziff. 2 als Gesellschafterin der Klägerin - nicht etwa schon von
vornherein eine der Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Klägerin
zugewiesene ungewöhnliche Maßnahme lag, ist oben unter B II 2 a bb bereits dargelegt
worden. In diesem Zusammenhang gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwas
anderes, dass der vormalige Geschäftsführer der Klägerin X. an der Billigung der
Klageerhebung durch die Beklagte Ziff. 2 und/oder die Y Holding GmbH als
Gesellschafter der Klägerin zweifeln musste. Zum einen dürfte - worauf es aber nicht
entscheidend ankommt - nach dem in diesem Rechtsstreit gehaltenen Vorbringen nicht
ausreichend ersichtlich sein, dass der Geschäftsführer X. solche Zweifel zum damaligen
Zeitpunkt überhaupt haben musste, wenngleich dies nahe liegen dürfte. Jedenfalls aber
kam es insoweit - war die Beklagte Ziff. 2, wie oben unter B II 2 a cc 1 b dargelegt, doch
nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen - lediglich auf einen etwaigen
Widerspruch der Y Holding GmbH als Minderheitsgesellschafterin an und genügt - wie
oben unter B II 2 a cc 1 a dargelegt ist - für die Einordnung einer Maßnahme als im hier
entscheidenden Sinne ungewöhnlich nicht, dass Widerspruch nur eines
Minderheitsgesellschafters zu erwarten ist.
78
b)
Drittgeschäfte gilt (vgl. z. B. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 37),
um solche handelt es sich hier aber.
79
2.
Darlegungen (oben unter B II 1) der Fall ist, Geschäftsführer der Klägerin - grundsätzlich
durch diesen gesetzlich vertreten. Im hier vorliegenden Rechtsstreit gilt das - wie oben
unter B II 2 dargelegt - wegen des „Verbots des Insichgeschäfts im Prozess“ jedoch nicht
hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff.
2, soweit W. Z. auf beiden Seiten zugleich als gesetzlicher Vertreter auftritt. In dieser in
Bezug auf dieses Prozessrechtsverhältnis bestehenden Situation kommt - ungeachtet des
Umstands, dass der Mangel in der gesetzlichen Vertretung erst während des Rechtsstreits
eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1996, 198; zum Meinungsstand
Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 57 Rn. 3) - grundsätzlich die Bestellung eines
Prozesspflegers nach § 57 ZPO in Betracht (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33.
Aufl., § 57 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 57 Rn. 1 a; Stein/Jonas/Bork, ZPO,
22. Aufl., § 51 Rn. 23). Auch insoweit ist der Rechtsstreit im Übrigen nicht unterbrochen,
da die an die Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen durch R. X. für die Klägerin erteilte
Prozessvollmacht vom 24.04.2012 wirksam fortbestand (s. soeben unter B II 3 c) und
Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist (§§ 246 Abs. 1, 86 ZPO; vgl. zur Frage der
Unterbrechung etwa Müko-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 39 f.).
80
3.
zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1, unterliegt W. Z. als gesetzlicher Vertreter
der Klägerin auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits den oben unter B II 2 a
dargelegten, sich aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden
Beschränkungen, insbesondere der Beschränkung, dass ihm jedenfalls die Befugnis zur
Vornahme von Rechts- bzw. Prozesshandlungen fehlt, hinsichtlich der Zweifel an der
Billigung durch die Gesellschafterin der Klägerin X Holding GmbH und damit durch den
vormaligen Geschäftsführer der Klägerin X. bestehen. Soweit dies der Fall ist, bedarf es
zumindest der Befassung der Gesellschafterversammlung der Klägerin, wobei die
Beklagte Ziff. 2 jeweils das sich aus § 47 Abs. 4 GmbHG ergebende Stimmverbot trifft.