Urteil des OLG Stuttgart vom 30.09.2013

OLG Stuttgart: eintritt des versicherungsfalls, eintritt des versicherungsfalles, wertausgleich, pfändung, sicherheit, unterliegen, überweisungsbeschluss, direktversicherung, einziehung, eingriff

OLG Stuttgart Beschluß vom 30.9.2013, 11 UF 273/12
Leitsätze
Ist der künftige Auszahlungsanspruch eines Ehegatten aus einer betrieblichen Altersversorgung
(Direktversicherung) im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, ist der interne Wertausgleich
anlässlich der Ehescheidung nicht durchführbar. Die Anrechte des betroffenen Ehegatten sind
gegebenenfalls im Wege des schuldrechtlichen Versorgungausgleichs zu berücksichtigen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der S. Versicherung wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm -
Familiengericht - vom 06.09.2012 (3 F 918/11) in den Ziffern 2, 3 und 4 der Entscheidungsformel
a b g e ä n d e r t :
Hinsichtlich der für den Antragsteller bei der S. Versicherung bestehenden Anrechte aus
betrieblicher Altersversorgung (Versicherungs-Nr. xxx, xxx und xxx) findet ein Wertausgleich bei
der Scheidung nicht statt.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin
die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten
selbst.
III. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.260,-- EUR
Gründe
1.
1 Mit Beschluss vom 06.09.2012 hat das Familiengericht die Ehe zwischen dem
Antragsteller und der Antragsgegnerin geschieden (Ziffer 1 des Beschlusstenors) und
zwischen ihnen den Versorgungsausgleich der von den Eheleuten in der maßgeblichen
Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.08.2002 bis 31.08.2011 erworbenen Anrechte
durchgeführt (Ziffern 2-7 des Beschlusstenors). Dabei hat es in den Ziffern 2-4 Anrechte
des Antragstellers bei der S. Versicherung aus einer betrieblichen Altersversorgung
(Direktversicherung) intern geteilt und der Antragstellerin hieraus Anrechte in Höhe von
16.819,05 EUR, 968,88 EUR und 2.017,66 EUR (unter Berücksichtigung von 250,-- EUR
Teilungskosten je Anrecht) übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
erstinstanzliche Entscheidung sowie die der Entscheidung zugrunde gelegten Auskünfte
der S. Versicherung vom 13.02.2012 verwiesen (Bl. 52/69).
2 Gegen die ihr am 04.10.2012 zugestellte Entscheidung des Familiengerichts hat die S.
Versicherung am 31.10.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der
Wertausgleich der Anrechte des Antragstellers bei ihr finde nicht statt, da die Ansprüche
des ausgleichsverpflichteten Antragstellers auf Zahlung der Versicherungsleistungen
entsprechend den abgeschlossenen Verträgen von der B. Bank wegen einer Forderung
über 84.749,85 EUR gegen den Antragsteller durch Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 10.05.2012 (M 640/12), zugestellt
an die S. Versicherung am 21.05.2012, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung
überwiesen worden seien. Nach ihrer Teilungsordnung (siehe Bl. 55/57) finde eine
Teilung nicht statt, soweit die Anrechte abgetreten, beliehen, verpfändet oder gepfändet
sind. Die Beschwerdeführerin hat für den Fall, dass ihren Anträgen nach den Ziffern 1-4
sind. Die Beschwerdeführerin hat für den Fall, dass ihren Anträgen nach den Ziffern 1-4
nicht stattgegeben wird, hilfsweise beantragt (Anträge Ziffer 5 und 6), darüber zu
entscheiden, ob die Pfändung der Anrechte des Antragstellers durch die B. Bank sich
auch auf die im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zu
übertragenden Anrechte erstreckt sowie neben der Bezeichnung der Rechtsgrundlage für
die interne Teilung, (nämlich die „Ordnung für die interne Teilung von
Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des
Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) bei der S. Versicherung vom August 2010“) die
Berechtigung der Beschwerdeführerin aufzunehmen, die auf die Antragsgegnerin zu
übertragenden Anrechte in einem Vertrag zu bündeln und anzugeben, dass das zu
übertragende Anrecht jeweils als Kapitalwert ausgewiesen ist. Hinsichtlich weiterer
Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der S. Versicherung vom 31.10.2012
Bezug genommen (Bl. 137/144).
3 Der ausgleichsverpflichtet Antragsteller hat mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung Einverständnis besteht; in der Sache hat er keine Stellungnahme
abgegeben. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen; sie ist unter Hinweis auf
die Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 15.11.2011 (7 UF 1463/11) und des OLG
Saarbrücken vom 26.01.2012 (9 UF 161/11) der Auffassung, dass die Anrechte trotz der
erfolgten Pfändung zu teilen sind. Auch sie ist mit einer Entscheidung ohne weitere
mündliche Verhandlung einverstanden.
4 Der Senat hat im Beschwerdeverfahren die B. Bank beteiligt; sie hat sich mit Schriftsatz
vom 23.07.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 163/164), unter Hinweis auf
die Entscheidung des OLG Hamm vom 06.06.2013 (II-2 UF 250/12) der Rechtsauffassung
der Beschwerdeführerin angeschlossen. Der Senat hat darüber hinaus die Akten des
Amtsgerichts Ehingen (M 640/12) beigezogen.
5 Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne weitere mündliche Verhandlung,
nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist und ausschließlich über eine Rechtsfrage zu
entscheiden ist, zu der sich die Beteiligten äußern konnten.
2.
6 Die Beschwerde der S. Versicherung ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, da sie
insbesondere rechtzeitig eingelegt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist als
Versorgungsträgerin einer in den Versorgungsausgleich einbezogenen Altersversorgung
auch beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), da sie geltend macht, die vom
Familiengericht vorgenommene Regelung entspreche nicht dem materiellen Recht und
stelle damit einen Eingriff in ihre Rechtstellung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit
dem Eingriff in ihre Rechtstellung eine finanzielle Mehrbelastung verbunden ist (Beschluss
des BGH vom 31.10.2012 - XII ZB 588/11 -).
7 Da sich die Beschwerde der S. Versicherung nur gegen die Einbeziehung der bei ihr
zugunsten des Antragstellers bestehenden Anrechte richtet, ist die Entscheidung des
Familiengerichts dem Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich dieser Anrechte zur
Überprüfung angefallen (BGH FamRZ 2011, 547); Im Übrigen ist der Beschluss des
Familiengerichts vom 06.09.2012 rechtskräftig.
3.
8 Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet; sie führt zu einer Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung dahin gehend, dass in entsprechender Anwendung von §
19 Abs. 1 VersAugslG von einem Wertausgleich der Anrechte bei der Scheidung
abzusehen ist.
3.1.
9 Die in Rede stehenden Anrechte unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dem
Versorgungsausgleich. Zwar handelt es sich ausweislich der Auskünfte der S.
Versicherung vom 13.02.2012 i.V.m. den Erläuterungen im Schriftsatz der
Beschwerdeführerin vom 23.07.2013 (Bl. 170/171) nicht um Rentenversicherungen,
sondern um kapitalbildende Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall. Da die
Anrechte allerdings im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Form von
Direktversicherungen gebildet worden sind, handelt es sich um Anrechte im Sinne des
Betriebsrentengesetzes, die unabhängig von der Leistungsform dem
Versorgungsausgleich unterliegen. Einzubeziehen sind die Anrechte mit ihrem
Ehezeitanteil, der in den Auskünften der Beschwerdeführerin vom 13.02.2012 mit
33.888,09 EUR (Versicherungs-Nr. xxx), 2.187,75 EUR (Versicherungs-Nr. xxx) und
4.285,32 EUR (Versicherungs-Nr. xxx) angegeben werden. Einwände gegen die
Richtigkeit der Auskünfte wurden von den (geschiedenen) Ehegatten nicht geltend
gemacht.
10 Durch die erfolgte Pfändung des künftigen Auszahlungsanspruchs des Antragstellers
gegen die S. Versicherung aus den genannten Verträgen unterliegt die
Beschwerdeführerin einem Zahlungsverbot mit der Folge, dass sie nach Eintritt des
Versicherungsfalls keine Leistungen aus den Versicherungen an den Antragsteller
vornehmen darf, da hierdurch das Pfändungspfandrecht der B. Bank beeinträchtigt würde
(§§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 135, 136 BGB). Zwar ist nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG eine
vorzeitige Kündigung der Versicherungen zur Realisierung des Rückkaufwerts unzulässig;
der Bundesgerichtshof hat jedoch durch Beschluss vom 11.11.2010 (VII ZB 87/09)
entschieden, dass der Anspruch des (ehemaligen) Arbeitnehmers auf Auszahlung der
Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar ist. Die rechtliche Veränderung der
Anrechte, die durch die nach dem Ende der Ehezeit, aber vor Schluss der mündlichen
Verhandlung wirksam erfolgte Pfändung eingetreten ist, ist auch gem. §§ 5 Abs.2 Satz 2,
19 Abs.1 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 10.05.2012 liegt eine Forderung
der B. Bank gegen den Antragsteller über 84.749,85 EUR (tituliert durch ein Urteil des
Landgerichts Berlin vom 09.12.2010 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des
Landgerichts Berlin vom 25.05.2011 -10 O 212/09-) zugrunde. Die Werte der drei
Versicherungen belaufen sich nach den vorliegenden Auskünften der S. Versicherung auf
rund 90.000,-- EUR. Soweit der Antragsteller die Forderung der Gläubigerin nicht aus
weiteren Quellen bedienen kann (nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind
außerdem die zukünftigen Forderungen des Antragstellers gegenüber E. aus dort
bestehenden Lebensversicherungsverträgen gepfändet), wird der ganz überwiegende Teil
der Vermögenswerte aus der betrieblichen Altersversorgung zur Schuldentilgung benötigt
und damit nicht als Altersversorgung zur Verfügung stehen.
11 Da die gepfändete Forderung dem Pfändungsgläubiger (lediglich) zur Einziehung
überwiesen wurde, bleibt sie unverändert Vermögensbestandteil des ausgleichspflichtigen
Antragstellers und unterliegt als solcher, wie der Bundesgerichtshof unter Geltung der §§
1587 ff. BGB a.F. (für den Fall der Besicherung eines Immobiliendarlehens; FamRZ 2011,
963) bereits entschieden hat, trotz Bestehens der Pfändung dem Versorgungsausgleich.
Allerdings ist der Wertausgleich anlässlich der Ehescheidung nicht durchführbar, weil er in
das Sicherungsrecht eingreift und auch der Wert des Anrechts nicht abschätzbar ist,
solange nicht geklärt ist, ob und in wie weit der Pfändungspfandgläubiger im
Versicherungsfall seine Rechte tatsächlich ausübt. Bis dahin würde eine nach den §§ 10
ff. VersAusglG vorzunehmende Teilung der Anrechte des Antragstellers dazu führen, dass
sich der Anspruch des ausgleichspflichtigen Antragstellers gegenüber der
Beschwerdeführerin vermindert und stattdessen insoweit ein Anspruch der
ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin (aufgrund eines neuen Vertragsverhältnisses)
begründet wird. Fraglich wäre in diesem Fall, ob die Rechtsposition des
Pfändungsgläubigers erhalten bleibt, sich also auch an dem durch die interne Teilung
zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten gebildeten Anrecht fortsetzt. Um den
Vorrang des Sicherungsrechts vor einer lastenfreien Begründung des Anrechts zu
schützen, müsste in der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich
(in analoger Anwendung der §§ 412, 401 BGB) das weiterbestehende Sicherungsrecht in
die Beschlussformel mit aufgenommen werden (vgl. zu den Abwicklungsrisiken in diesem
Fall Borth, Ausgleich eines zur Sicherheit abgetretenen Anrechts im reformierten
Versorgungsausgleich, FamRZ 2013, 837). Darüber hinaus würde das
Pfändungspfandrecht der B. Bank, die im übrigen einer Teilung des Sicherungsrechts
nicht zugestimmt hat, im Falle einer internen Teilung aber bereits dadurch beeinträchtigt,
dass nach § 13 VersAusglG i.V.m. der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin je
Anrecht 250,-- EUR in Abzug zu bringen sind. Hinzu kommt, dass der Zugriff für den
Sicherungsnehmer durch die Aufspaltung des Sicherungsrechts in zwei selbstständige
Rechte (aufgrund der internen Teilung) erschwert wird, selbst wenn man der Auffassung
folgt, dass das neu begründete Anrecht mit dem Sicherungsrecht belastet bleibt. Es bleibt
das Faktum, dass sich der Sicherungsgeber nach der Teilung zwei Rechtsinhabern
gegenüber sieht, die ihm u.U. mehr Schwierigkeiten bereiten können als ein Einzelner.
Zudem kann sich auch das Risiko der Inanspruchnahme der Altersvorsorge nach der
Aufteilung wesentlich ändern (vgl. Gutdeutsch, FamRB 2012, 187).
3.2.
12 Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten hat der Senat bereits mit Beschluss vom 16.07.2012
(11 UF 19/12) und ebenso der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit
Beschluss vom 21.09.2012 (15 UF 172/12) im Falle der Abtretung von Anrechten aus
einer privaten Rentenversicherung zur Sicherung eines Immobiliendarlehens entschieden,
dass das Anrecht in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht
dem Ausgleich bei der Scheidung unterliegt, weil derzeit noch nicht mit Sicherheit
absehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb
auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggf. in welcher
Höhe beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt. Der Senat folgt dieser Auffassung
auch für den Fall der Pfändung der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte durch
einen Drittgläubiger vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich und schließt sich
damit der Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 10.02.2012, FamRZ 2012,
1218) und des OLG Hamm (Beschluss vom 06.06.2013 - II-2 UF 250/12) an. Der Senat hat
in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass er den Oberlandesgerichten
Saarbrücken und Nürnberg nicht folgt, weil diese bei ihrer Darlegung, dass der
Sicherungsnehmer keinen Nachteil erleide, nicht berücksichtigt haben, dass die Sicherheit
immerhin um die abzuziehenden Teilungskosten vermindert wird. Dem gegenüber hat der
Senat darauf abgestellt, dass die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten
Anrechts dem Versorgungsausgleich als gesetzliches Ausgleichssystem fremd ist (so
auch OLG Schleswig, Beschluss vom 16.04.2012 - 10 UF 322/11). Dem entsprechend
findet nach der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin eine Teilung von Anrechten
nicht statt, soweit sie abgetreten, beliehen, verpfändet oder gepfändet sind. Regelungen,
die den geschilderten Besonderheiten bei abgetretenen bzw. gepfändeten Forderungen
Rechnung tragen würden, sind nicht geschaffen worden. Dies rechtfertigt es, in
entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 VersAusglG von einem Wertausgleich bei
der Scheidung abzusehen. Soweit die Regelung in § 19 Abs. 1 VersAusglG voraussetzt,
dass die Versorgung „der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt“ ist, besteht bei der
Pfändung bzw. Sicherungsabtretung eine vergleichbare Interessenlage, weil auch in
diesen Fällen nicht mit der gebotenen Gewissheit beurteilt werden kann, ob, zu welchem
Zeitpunkt und in welcher Höhe der Ausgleichspflichtige sein Anrecht, von dem sich
dasjenige des ausgleichsberechtigten Ehegatten ableitet, wieder erlangen wird.
3.3.
13 Die hiernach nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallenden Anrechte des
Antragstellers bei der S. Versicherung verbleiben somit für mögliche Ausgleichsansprüche
der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente (§
224 Abs. 4 FamFG, § 20 VersAusglG). Über die Hilfsanträge der Beschwerdeführerin ist
nicht zu befinden, nachdem die Hauptanträge in der Sache begründet sind.
4.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 3 FamFG.
15 Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
16 Im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und wegen der
grundsätzlichen Bedeutung wird gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG die
Rechtsbeschwerde zugelassen zur Klärung der Frage, ob Anrechte aus einer
betrieblichen Altersversorgung, die der internen Teilung unterliegen und von einem
Gläubiger gepfändet worden sind, in den Ausgleich bei Scheidung einbezogen werden
müssen.