Urteil des OLG Stuttgart vom 29.07.2010
OLG Stuttgart (rechtlich geschütztes interesse, schuldner, zpo, freigabe, aug, sicherheit, zahlung, württemberg, baden, konto)
OLG Stuttgart Beschluß vom 29.7.2010, 13 W 7/10
Leitsätze
Die Verpflichtung zur Bewirkung der Freigabe einer als Sicherheit für ein Konto des Schuldners dienenden
Lebensversicherung ist vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Tübingen vom 16.12.2009 dahin abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin
zurückgewiesen wird.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Der gestellte Zwangsvollstreckungsantrag war zurückzuweisen, weil die vom Schuldner in Ziff. 8 des Vergleichs
vom 08.01.2008 übernommene Verpflichtung nicht gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Bei der Verpflichtung
zur Freigabe von der … als Sicherheit für ein Konto des Schuldners dienenden Lebensversicherungen, deren
Versicherungsnehmerin die Gläubigerin ist, handelt es sich nicht um eine unvertretbare, sondern um eine
vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO. Für die Abgrenzung von vertretbarer und unvertretbarer Handlung
ist auf die Interessen des Gläubigers abzustellen, also darauf, ob er ein rechtlich geschütztes Interesse daran
hat, dass gerade der Schuldner die Handlung vornimmt, oder ob es ihm wirtschaftlich gleichgültig und vom
Standpunkt des Schuldners rechtlich zulässig ist, dass ein anderer die Handlung vornimmt (Musielak-
Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 887 Rn. 8 m.w.N.). Die vom Schuldner in Ziff. 8 des Vergleichs übernommene
Verpflichtung zur Freigabe ist sprachlich ungenau gefasst und so zu verstehen, dass es nicht einer
höchstpersönlichen Erklärung des Schuldners bedarf. Vielmehr sollte der Schuldner für die Freigabe durch die
Sicherungsnehmerin, die …, sorgen, was auch eine andere Person als der Schuldner tun kann. Auch ein Dritter
kann die Handlung in der Weise vornehmen, dass rechtlich und wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt wird, als
hätte der Schuldner die Handlung vorgenommen. Um die Freigabe durch die Sicherungsnehmerin zu erreichen,
bedarf es lediglich der Rückführung des Kreditsaldos oder der Stellung einer anderen Sicherheit. Beides kann
durch Zahlung erreicht werden. Es kommt nicht darauf an, dass der Schuldner persönlich die Zahlung vornimmt
oder er persönlich eine andere Sicherheit stellt. Die vom Schuldner übernommene Verpflichtung ist vergleichbar
mit der Verpflichtung zur Herstellung der Lastenfreiheit eines Grundstücks, die vertretbare Handlung ist (OLG
Naumburg OLG-Report 2000, 297; OLG Saarbrücken MDR 2005, 1253; BGH NJW 1986, 1676 m.w.N.) oder mit
der Verpflichtung, eine Bürgschaft zu stellen, die ebenfalls vertretbare Handlung ist (OLG Karlsruhe MDR 1991,
454 m.w.N.; KGR Berlin 1997, 202).
2 Der Vollstreckung nach § 887 ZPO steht es nicht entgegen, dass die Bewirkung der Freigabe von der
Zustimmung der … abhängt, da diese dazu bereit ist (BGH a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Stuttgart
MDR 2006, 293).
3 Daher war der auf der Grundlage von § 888 ZPO ergangene Beschluss des Land-gerichts abzuändern und der
Antrag der Gläubigerin mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.