Urteil des OLG Stuttgart vom 14.01.2014

OLG Stuttgart: befangenheit, überprüfung, ermessensspielraum, verfügung, kontrolle, erfüllung, unparteilichkeit, konkretisierung, beschränkung, hauptsache

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.1.2014, 10 W 43/13
Leitsätze
Ein Sachverständiger setzt sich der Besorgnis der Befangenheit aus, wenn er einer Partei nicht
offenbart, dass er bestimmte Unterlagen für die Erfüllung seines Gutachterauftrags von der
anderen Partei herangezogen und, wenn auch nur zur Überprüfung der Prämissen seines
Hauptgutachtens, verwertet hat.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg
vom 23. Oktober 2013, AZ: 4 O 333/10,
a b g e ä n d e r t
und der Ablehnungsantrag der Beklagten vom 5.8.2013 für begründet erklärt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 151.946,67 EUR
Gründe
I.
1 Mit Beschluss des Landgerichts vom 27.2.2013 wurde der Sachverständige Dr.-Ing. Sch.
um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 13.6.2013
teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass er noch näher bezeichnete Unterlagen
benötige. Das Landgericht leitete diese Aufforderung an die Parteivertreter weiter. Die
Beklagten erklärten schriftsätzlich, sie gingen davon aus, dass die Unterlagen dem
Sachverständigen von der Klägerin zur Verfügung gestellt würden. Die Klägerin teilte
schriftsätzlich mit, sich mit dem Sachverständigen zur Abklärung der benötigten Pläne in
Verbindung gesetzt zu haben und diese Pläne auf dem Postweg direkt zum
Sachverständigen gebracht zu haben.
2 Daraufhin lehnten die Beklagten den Sachverständigen als befangen ab. Die
Kontaktaufnahme zwischen Klägerin und dem Sachverständigen sei weder dem
Landgericht noch den Beklagten bekannt gegeben worden. Der Beklagtenseite sei nicht
bekannt, welche Verfahrensunterlagen seitens der Klägerin übermittelt worden seien.
3 Kurz darauf legte der Sachverständige seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme
vor. Darin wird nach Darstellung des Auftrags unter Ziffer 2 „Unterlagen“ lediglich auf je
einen Schriftsatz der beiden Parteien Bezug genommen. Weitere Unterlagen, die der
ergänzenden Begutachtung zugrunde lagen, wurden nicht genannt.
4 In einem Schreiben vom 12.8.2013 hat der Sachverständige zum Ablehnungsantrag
Stellung genommen. Es habe auf Veranlassung der Klägerseite ein Telefonat zwischen
der Klägerseite und einem Mitarbeiter des Sachverständigen gegeben, in dem geklärt
worden sei, welche Pläne noch zur weiteren Begutachtung benötigt würden. Die
statischen Unterlagen seien benötigt worden, um die im Erstgutachten nach
augenscheinlicher Begutachtung zugrunde gelegte Annahme einer bestimmten statischen
Konstruktion zu verifizieren. Nach den statischen Plänen sei die ursprüngliche Annahme
der statischen Konstruktion zutreffend gewesen, so dass keine andere Beurteilung
gerechtfertigt sei.
5 Mit Schriftsatz vom 16.9.2013 stützten die Beklagten ihren Ablehnungsantrag unter
anderem darauf, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten die
Erlangung der Unterlagen, die Unterlagen selbst, deren Verwertung als auch das
Telefonat in keiner Weise erwähnt habe. Mit Schriftsatz vom 1.10.2013 ergänzten sie, dass
die Verfahrensunterlagen für den Ausgang des Verfahrens offenbar von erheblicher
Bedeutung seien und die vier Leitzordner mit den Unterlagen nicht als Anlage zum
Gutachten beigefügt gewesen seien.
6 Mit Beschluss vom 23.10.2013 hat das Landgericht Ravensburg den Ablehnungsantrag
zurückgewiesen. Das Telefonat der Klägerin mit einem Mitarbeiter des Sachverständigen
über die angeforderten Unterlagen begründe eine Besorgnis der Befangenheit nicht. Weil
es sich um ein Telefonat auf rein ablauftechnischer Ebene gehandelt habe, sei der
Sachverständige nicht gehalten gewesen, das Telefonat in seiner ergänzenden
Stellungnahme zu erwähnen. Die angeforderten Unterlagen hätten lediglich einer
Kontrolle gedient. Einem Sachverständigen sei ein großzügiger Ermessensspielraum
einzuräumen, welche Quellen, die seiner Begutachtung zugrunde liegen, er dokumentiere.
Nachdem der Sachverständige aus den von der Klägerin überlassenen Unterlagen neue
oder das bisherige Gutachten verändernde Feststellungen nicht abgeleitet habe, sei das
Unterlassen einer Offenlegung der Verwendung der Planunterlagen von seinem
Ermessensspielraum umfasst.
7 Gegen den am 31.10.2013 zugestellten Beschluss des Landgerichts wendet sich die dort
am 12.11.2013 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren
Ablehnungsantrag weiter verfolgen. Den Beklagten müsse es ermöglicht werden,
Unterlagen einzusehen, die als Kontrolle und Bestätigung des Gutachtens vom
gerichtlichen Sachverständigen herangezogen und verwertet worden seien. Der
Sachverständige habe den Beklagten die Möglichkeit beschnitten, das Gutachten zu
kontrollieren und die Schlüsse des Sachverständigen nachzuvollziehen.
8 Mit Beschluss vom 13.11.2013 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und
die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
9 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Sachverständige
ist von den Beklagten berechtigt als befangen abgelehnt worden.
10 Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um
Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei
vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der
Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH BauR
2005, 1205 juris RN 12).
1.
11 Das Telefonat zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter des Sachverständigen über
die vom Sachverständigen noch benötigten Unterlagen begründet bei einer vernünftigen
Partei jedenfalls unter den konkreten Umständen nicht die Besorgnis einer Befangenheit.
Der Sachverständige hatte über das Gericht bei beiden Parteien bestimmte Unterlagen
angefordert. Die Beklagten selbst gingen davon aus, dass diese Unterlagen seitens der
Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Der Sachverständige hat damit gerade nicht
verschwiegen, dass er für seine Begutachtung wichtige Unterlagen von der anderen Partei
besorgen wollte (insoweit der Sachverhalt anders bei OLG Saarbrücken OLGR 2004, 612
= MDR 2005, 233).
12 Wenn dann die andere Partei vor diesem Hintergrund beim Sachverständigen direkt
nachfragt, welche konkreten Unterlagen er begehrt, dient dies allein der Abwicklung der
allen Beteiligten bekannten Anfrage des Sachverständigen. Es gibt keinerlei
Anhaltspunkte, dass bei dem Telefonat über den Inhalt der Begutachtung selbst
gesprochen worden wäre. Der Sachverständige muss angesichts des bekannten
Wunsches nach weiteren Unterlagen nicht jedes Telefonat, das der Konkretisierung gilt, in
seinem Gutachten erwähnen. Das von den Beklagten zur Begründung ihres Antrags auf
Befangenheit herangezogene Telefonat ist nicht geeignet, bei einer vernünftigen Partei die
Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen auszulösen.
2.
13 Ein Sachverständiger setzt sich der Besorgnis der Befangenheit aus, wenn er einer der
Parteien nicht offenbart, dass er bestimmte Unterlagen für die Erfüllung seines
Gutachterauftrags herangezogen und verwertet hat.
14 Der Sachverständige hat in seiner Begutachtung die Grundlagen seines Gutachtens
offenzulegen. Nur so können die Parteien überprüfen, ob der Sachverständige von einem
richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und aus diesem die richtigen
Schlüsse gezogen hat. Der Sachverständige hatte in seinem Ergänzungsgutachten nicht
offen gelegt, welche Unterlagen er von der Klägerin erhalten hatte und ob bzw. wie er sie
zur Überprüfung seines Hauptgutachtens verwertet hat.
15 Dadurch hat er die Beklagten einseitig benachteiligt. Zwar hatten die Beklagten aus dem
Anwaltsschriftsatz vom 22.7.2013 Kenntnis, dass die Klägerin dem Sachverständigen
Pläne zugänglich gemacht hatte. Aus dem Ergänzungsgutachten war für die Beklagten
jedoch nicht ersichtlich, welche Pläne dies waren und welche Schlüsse der
Sachverständige daraus gezogen hat. Allein die Klägerin wusste, welche Unterlagen sie
dem Sachverständigen zugänglich gemacht hatte, und konnte aufgrund dieses
Wissensvorsprungs das Ergebnis der Begutachtung überprüfen. Dies belastete die
Beklagten einseitig.
16 Der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen steht entgegen seiner Auffassung
nicht entgegen, dass die ihm von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keine Abweichung
vom Erstgutachten gerechtfertigt haben. Der Sachverständige hat die Unterlagen zur
Überprüfung seiner Annahmen herangezogen. Ob er sich berechtigt durch die Unterlagen
in seiner ursprünglichen Annahme bestätigt gesehen hat, muss von den Parteien des
Rechtsstreits überprüft werden können. Diese Möglichkeit der Überprüfung seines
Gutachtens hat der Sachverständige den Beklagten genommen, indem er nicht offen
gelegt hat, welche Unterlagen ihm von der Klägerseite übersandt worden waren und
welche Schlüsse er aus diesen gezogen hat. Die Vorgehensweise des Sachverständigen
kann bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken, der
Sachverständige wolle durch die Beschränkung der Überprüfung seines Gutachtens durch
die Beklagten sein Hauptgutachten einseitig zugunsten der Klägerin verteidigen und damit
nicht mehr unvoreingenommen begutachten.
3.
17 Die Entscheidung ergeht gemäß Nr. 1812 KV / GKG gerichtskostenfrei; über die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es angesichts des Erfolgs
der Beschwerde keiner Kostenentscheidung. Diese Kosten sind Teil der Kosten des
Rechtsstreits.
18 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde mit einem Drittel des Werts der
Hauptsache bemessen.