Urteil des OLG Stuttgart vom 17.01.2014

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OLG Stuttgart Beschluß vom 17.1.2014, 11 WF 271/13
Leitsätze
Die Vertretung eines Kindes durch einen beauftragten Rechtsanwalt geht im
Kindschaftsverfahren der Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand vor. Im Falle der
nachträglichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist die Bestellung eines zuvor bestimmten
Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 5 FamFG aufzuheben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten E. H. wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Crailsheim vom 21.11.2013 - 2 F 328/13 -
abgeändert.
Der Beteiligten E. H. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung
zum 23.10.2013
bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwältin S. zu den Bedingungen einer im Bezirk des Familiengerichts Crailsheim
niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.
Gründe
I.
1 Die Beschwerdeführerin ist am 00.08.1999 geboren. Sie ist das leibliche Kind der
Beteiligten S. und R. H., die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
2 Im vorliegenden Verfahren beantragte die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge für
die Beschwerdeführerin und ihre Schwester K., geboren am 00.02.2001, auf sich. Das
Familiengericht bestellte beiden Kindern eine Verfahrensbeiständin und führte am
02.10.2013 die Anhörung der Eltern, der Kinder, der Verfahrensbeiständin und des
Jugendamtes durch. Es unterbreitete sodann den Beteiligten den Vorschlag, neben
weiteren flankierenden Vereinbarungen lediglich die Gesundheitsfürsorge auf die Mutter
zu übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
3 Am 23.10.2013 beantragte das Kind E. H. Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und
Beiordnung einer Anwältin.
4 Nachdem beide Eltern der vorgeschlagenen Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge
zugestimmt hatten, stellte das Familiengericht durch Beschluss vom 17.12,2013 gemäß §§
36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs über die
Ausübung der Gesundheitssorge durch die Mutter fest. Das Familiengericht billigte die
Vereinbarung und machte sie sich zu eigen.
5 Den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung einer Anwältin zu
Gunsten des Kindes E. wies das Familiengericht zurück.
6 Hiergegen wendet sie sich mit der sofortigen Beschwerde.
II.
7 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
8 Die Beiordnung eines Anwalts in familienrechtlichen Verfahren, welche nicht
Streitverfahren sind, richtet sich nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach wird einem Beteiligten
auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist stets dann der Fall, wenn davon auszugehen
ist, dass ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter seine Rechte nicht selbst
wahrnehmen kann.
9 Davon ist vorliegend das Familiengericht bei der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Obwohl sie im Sorgerechtsverfahren selbst verfahrensfähig ist, § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG,
hat ihr das Familiengericht eine Verfahrensbeiständin beigeordnet und somit zum
Ausdruck gebracht, dass es das Kind in nicht für befähigt erachtet, seine Interessen selbst
wahrzunehmen. Somit liegen nach dem Eindruck des Familiengerichts, welchen der
Senat mangels abweichender Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat,
grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG vor.
10 Sofern dies der Fall ist, geht die Vertretung eines beteiligten Kindes nach der eindeutigen
gesetzlichen Regelung des § 158 Abs. 5 FamFG der Unterstützung durch einen
Verfahrensbeistand vor. Die Verfahrensbeistandschaft ist nach dieser Vorschrift
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes
nicht mehr vorliegen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Interessen des Kindes
von einem Rechtsanwalt angemessen vertreten werden, was auch bei einer
nachträglichen Beauftragung der Fall sein kann (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3.
Auflage, 2014, Rn. 53 zu § 158).
11 Die Beiordnung der Rechtsanwältin gibt dem Kind Gelegenheit, sich als eigenständige
Verfahrensbeteiligte vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung des
Familiengerichts nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu der von den Eltern im „Vergleich“
vorgeschlagenen übereinstimmenden Regelung zu äußern.
12 Gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO findet eine Kostenerstattung nicht statt.