Urteil des OLG Stuttgart vom 16.07.2010
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OLG Stuttgart Beschluß vom 16.7.2010, 8 W 317/10
Kostenfestsetzung: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche
Verfahrensgebühr
Leitsätze
Kostenfestsetzung (Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr):
Von einer Erfüllung im Sinne des § 15a Abs. 2, Alt. 1 RVG ist auszugehen, wenn die Parteien in einem
Prozessvergleich unmissverständlich geregelt haben, dass die betragsmäßig festgelegte Geschäftsgebühr vom
Vergleich umfasst und abgegolten ist. Zu ihrer Bezifferung genügt die Bezugnahme auf den entsprechenden
Klagantrag.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des
Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2010, Az. 25 O 423/09,
abgeändert:
Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2010, Az. 25 O 423/09, sind von der
Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte an Kosten zu erstatten:
731,37 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 15. April 2010.
2. Der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten werden im übrigen
zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 77 % sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als
Gesamtschuldner 23 %.
Beschwerdewert: 244,90 EUR
Gründe
1.
1
Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien am 19. Januar 2010 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO
geschlossen, in dem sie unter Ziff. 5. vereinbarten:
2
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit der Widerklage vom 5. November 2009 unter Ziff. 3
geltend gemachten außergerichtlichen Geschäftsgebühren der Beklagten von dem vorliegenden Vergleich
umfasst und abgegolten sind."
3
Im übrigen einigten sich die Parteien auf eine Kostenquote zulasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten
als Gesamtschuldner von 40 % und der Beklagten von 60 %.
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Mit Ziffer 3. der Widerklage vom 5. November 2009 hatte die Beklagte von der Klägerin und der
Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von 1.329,94 EUR nebst Zinsen für die vorgerichtliche
Vertretung der Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten verlangt. Dieser Betrag setzte sich zusammen
aus einer 1,6-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV von 1.097,60 EUR (bei einem Gegenstandswert von
22.011,12 EUR), aus der Auslagenpauschale von 20 EUR und der Umsatzsteuer von 212,34 EUR.
5
Nachdem zunächst eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht vorgenommen wurde und mit
Beschluss vom 3. Mai 2010 die von der Beklagten an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu erstattenden
Kosten auf 543,59 EUR festgesetzt worden waren, erfolgte im Wege der Abhilfe am 17. Juni 2010 unter
Aufhebung der ursprünglichen Kostenfestsetzung eine erneute in Höhe von 788,49 EUR zulasten der Beklagten
unter Berücksichtigung der Anrechnung einer 0,75-Geschäftsgebühr von 514,50 EUR (Gegenstandswert:
22.011,12 EUR) auf die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV von
683,80 EUR (Gegenstandswert: 12.920,26 EUR).
6
Gegen die am 23. Juni 2010 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 7./12. Juli 2010 sofortige
Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung die Gegenpartei beantragt hat. Im Streit ist - wie bereits im
Kostenfestsetzungsverfahren - die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
7
Der Rechtspfleger hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
8
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff
ZPO zulässig, hat aber in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg.
9
Anders als in dem vom Senat am 18. März 2010, Az. 8 W 132/10 (in juris), entschiedenen Fall geht es hier im
Rahmen der Problematik einer Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf
die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV nicht darum, ob eine
Titulierung der Geschäftsgebühr vorliegt, sondern ob von deren Erfüllung ausgegangen werden kann (§ 15a
Abs. 2 RVG).
10 Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich beinhaltet keinen Vollstreckungstitel in Bezug auf die
vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Denn eine Zahlungspflicht der Klägerin und der Drittwiderbeklagten enthält
dieser nicht. Eine Vollstreckung aufgrund des Vergleichs wäre insoweit nicht möglich.
11 Ein Dritter - hier die Klägerin und die Drittwiderbeklagte - können sich jedoch auf die Anrechnung gemäß § 15a
Abs. 2 RVG auch dann berufen, soweit er (sie) den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (haben).
12 Der Vergleich der Parteien regelt ausdrücklich die mit der Widerklage vom 5. November 2009 unter Ziff. 3
geltend gemachten außergerichtlichen Geschäftsgebühren der Beklagten dahin, dass diese vom Vergleich
umfasst und abgegolten sind.
13 Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Erledigungsklausel, der nicht zu entnehmen wäre, ob von
einer Erfüllung des Anspruchs oder von einem Verzicht auf ihn auszugehen ist, sondern um eine Vereinbarung
der Parteien dergestalt, dass die Erfüllung des Anspruchs zwischen ihnen zu Grunde gelegt wird.
14 Denn die Synonyme für das Wort "abgelten" sind: abbezahlen, ableisten, abzahlen, auszahlen, begleichen,
bezahlen, entschädigen, ersetzen, erstatten, vergüten, bezahlen, zurückbezahlen, zurückzahlen (Duden - Das
Synonymwörterbuch).
15 Die Parteien haben das Wort "abgelten" im Rahmen der Vergleichsformulierung gewählt und dieses beinhaltet
entsprechend den vorstehend aufgezählten Synonymen die Erfüllung des Anspruchs.
16 Zumindest ist die Vereinbarung als eine solche im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB rechtlich zu qualifizieren
(Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 364 Rn. 1-3). Welchen Gegenstand die Leistung an Erfüllungs
statt hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren als reinem Höheverfahren nicht zu prüfen, da der Wortlaut des
Vergleichs unzweifelhaft von der Abgeltung und damit der Erfüllung des Anspruchs ausgeht.
17 Demzufolge hat eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 15a RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorb. 3 Abs.
4 RVG-VV zu erfolgen.
18 Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit niedriger war als der
der vorgerichtlichen (gerichtlich: 12.920,26 EUR; vorgerichtlich: 22.011,12 EUR), so dass sich die in
Anrechnung zu bringende 0,75-Geschäftsgebühr von 514,50 EUR auf 394,50 EUR reduziert (Müller-Rabe in
Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Vorb. 3 RVG-VV Rn. 205).
19 Danach ergibt sich bei Durchführung des Kostenausgleichs ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Klägerin und
der Drittwiderbeklagten von lediglich 731,37 EUR und nicht von 788,49 EUR.
20 Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Juni 2010
waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde der Beklagten im übrigen als unbegründet
zurückzuweisen.
21 Die Kostenfolge beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wegen des
überwiegenden Unterliegens der Beklagten im Beschwerdeverfahren kam eine Reduzierung der gerichtlichen
Gebühr nach billigem Ermessen nicht in Betracht.