Urteil des OLG Stuttgart vom 18.10.2013

OLG Stuttgart: rücknahme

OLG Stuttgart Beschluß vom 18.10.2013, 15 UF 254/13
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1
S. 2 FamFG, 114 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin
nicht notwendig war. Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde mit Beschluss vom
07.10.2013 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen und dem Antragsteller eine Frist zur
Stellungnahme und ggf. Rücknahme seines unzulässigen Rechtsmittels gesetzt. Vor Ablauf
dieser Erklärungsfrist war deshalb eine Stellungnahme der Antragsgegnerin unter
Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO,
30. Aufl. § 119 ZPO Rz. 55 m.w.N.).