Urteil des OLG Stuttgart vom 10.10.2012

OLG Stuttgart: zustellung, amtspflicht, verfügung, unerlaubte handlung, rechtliches gehör, verweigerung, unterlassen, unabhängigkeit, auskunft, pension

OLG Stuttgart Urteil vom 10.10.2012, 4 U 56/12
Leitsätze
Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.03.2012
(4 O 265/11) wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
Gründe
I.
1 Der Kläger verlangt die Feststellung einer Ersatzpflicht des beklagten Landes wegen der
verzögerten Zustellung seines Scheidungsantrages.
2 1. Der Kläger hat am 19.06.2008 beim Amtsgericht - Familiengericht - Göppingen einen
Scheidungsantrag gestellt (6 F 585/08), der erst aufgrund einer Verfügung vom 25.01.2009
seiner damaligen Ehefrau am 03.02.2009 zugestellt wurde.
3 Die Einzelheiten der Abläufe des damaligen Verfahrens ergeben sich aus der
nachfolgenden tabellarischen Übersicht (Fam. = Akte des vom Senat beigezogenen
Familienverfahrens):
4
Datum
Beschreibung
Fundstelle
19.06.2008 Eingang des Scheidungsantrages des Klägers mit
Verrechnungsscheck
über die Gerichtsgebühren, Vollmacht und Anlagen.
Fam. Blatt 1
23.06.2008 Verfügung der Richterin, es möge binnen zwei Wochen
mitgeteilt
werden, für welche Zeiträume Auskünfte des
Versorgungsträgers
eingeholt werden sollen.
Fam. Blatt 17
25.06.2008 Scheidungsantrag der Ehefrau.
Mitteilung über die Gutschrift des Vorschusses seitens der
LOK.
Fam. Blatt 19
26.06.2008 Verfügung der Richterin über Doppel an Gegner und Frist
zur
Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Fam. Blatt 19
01.07.2008 Schriftsatz des Klägers zum Stichtag bezüglich der
Ehezeit.
Fam. Blatt 26
11.07.2008 Vorlage einer Wertberechnung für den
Versorgungsausgleich durch
den Kläger.
Fam. Blatt 29
02.09.2008 Mitteilung des Klägers an das Gericht über
Terminverhinderungszeiten.
Fam. Blatt 42
18.11.2009 Bitte des Klägers um Mitteilung, was der Einholung von
Auskünften des
Rentenversicherungsträgers entgegensteht.
Fam. Blatt 43
10.12.2008 Telefonische Auskunft der Geschäftsstelle, dass die
Scheidungsanträge
noch nicht zugestellt sind.
K 5, Blatt 60
12.01.2009 Schriftsatz des Klägers, in dem dieser ausführt, nach einer
telefonischen
Auskunft der Geschäftsstelle sei der Antrag auf Scheidung
noch nicht
einmal zugestellt worden. Es werde deshalb dringend um
Mitteilung des
Zustellungsdatums gebeten. Es wird dringend um
Mitteilung gebeten,
was einer Erledigung der Angelegenheit entgegensteht.
Fam. Blatt 44
25.01.2009 Verfügung der Zustellung des Scheidungsantrags und
Einholung von
Auskünften zum Versorgungsausgleich.
Hinweis des Gerichts an die Parteien, dass aufgrund der
hohen
Verfahrenszahl, mit welcher das befasste Referat seit
Jahren umzugehen
hat, die Bearbeitungszeiten einzelner Verfahren stark
gelitten haben.
Fam. Blatt 46
Fam. Blatt 53
Die zuständige Richterin hat das Referat im Dezember
2007 übernommen.
Vor dem Hintergrund, dass die Frage der
auszugleichenden
Versorgungsanwartschaften im vorliegenden Verfahren
noch nicht
endgültig geklärt ist, die richterliche Prüfung dieser
Fragestellung jedoch
etwas Zeit in Anspruch nimmt, wurde das Verfahren
zunächst dilatorisch
behandelt. Es wurde in diesem Zusammenhang von Seiten
des Gerichts
versäumt, die Zustellung des Scheidungsantrags
anzuordnen.
Dies wurde nun nachgeholt.
Das Gericht bedauert dieses Versäumnis und bittet die
Parteien um
Verständnis.
03.02.2009 Empfangsbekenntnis über die Zustellung des
Scheidungsantrags.
Fam. Blatt 48
12.03.2009 Eingang der Auskunft zum Versorgungsausgleich.
Fam. Blatt 59
09.04.2009 Bewilligung von PKH für die Ehefrau und
Terminsbestimmung.
Fam. Blatt
75, 77
08.04.2009 Schriftsatz des Klägers, mit dieser anregt, den
Versorgungsausgleich
auf den Stichtag 30.06.2008 durchzuführen.
Fam. Blatt 80
21.04.2009 Schriftsatz der Ehefrau, dass sie dem nicht zustimmt.
Fam. Blatt 92
15.05.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung und Scheidungsurteil. Fam. Blatt 93
5 Mit Schreiben vom 08.07.2010 hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem
Kläger mitgeteilt, dass bei einem früheren Ehezeitende zum 30.06.2008 lediglich 212,40
EUR (nicht 223,49 EUR), also 11,09 EUR weniger an Versorgungsbezügen auf seine
Ehefrau übertragen worden wären (K 3, Blatt 20).
6 Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die verzögerte Zustellung als Verletzung einer
drittbezogenen Amtspflicht anzusehen ist, eine Haftung aufgrund des sogenannten
Spruchrichterprivilegs gemäß § 839 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, die
Subsidiaritätsklausel des §§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift und wie der
Feststellungsantrag umzusetzen ist.
7 2. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag (Verpflichtung bei der Berechnung der
Pension, einen früheren Scheidungsantrag zu Grunde zu legen) stattgegeben. Das
beklagte Land hafte als Anstellungskörperschaft für die mit dem Scheidungsverfahren
befasste Richterin beim Amtsgericht - Familiengericht - Göppingen. Die Verweigerung der
Zustellung der Klage habe den Justizgewährungsanspruch des Klägers berührt, zumal die
Amtspflicht bestehe, vorliegende Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu
bearbeiten und nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu entscheiden.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und des Sachverhalts wird auf das
Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.03.2012 (Az. 4 O 265/11) Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
9 3. Die Berufung des beklagten Landes rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und will
weiter eine Abweisung der Klage erreichen.
10 Das Landgericht Ulm habe in dem angefochtenen Urteil nicht klar genug herausgearbeitet,
woraus sich die angebliche Amtspflichtverletzung ergebe. Von einer Verweigerung der
Zustellung könne insoweit nicht ausgegangen werden, denn die sachbearbeitende
Richterin habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, die Zustellung des
Scheidungsantrages anzuordnen; hier sei lediglich die Anordnung der Zustellung
zunächst versehentlich unterlassen worden. Dies beruhe auf der Tatsache, dass die
relevanten Zeiten für einen Versorgungsausgleich nicht vorgelegen hatten.
11 Selbst wenn man die Möglichkeit einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes
annähme, habe das Landgericht insoweit einen falschen Beurteilungsmaßstab angelegt,
denn eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes könne nur angenommen werden,
wenn das Handeln des Richters unter Berücksichtigung des Grundsatzes richterlicher
Unabhängigkeit nicht mehr vertretbar erscheine, wofür die pauschale Feststellung eines
zu lange dauernden Vorprozesses nicht genüge. Erforderlich sei vielmehr, dass die
Entscheidung nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist erfolgte.
12 Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei auf den vorliegenden Sachverhalt
das Spruchrichterprivileg gemäß § 839 Abs. 2 S. 2 BGB anzuwenden. Die Vorschrift stelle
nicht auf Verletzungen durch das Urteil, sondern bei dem Urteil ab, woraus sich ergebe,
dass nicht nur Fehler in der Sachentscheidung selbst erfasst werden, sondern auch
Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für eine Entscheidung zu
gewinnen. Insoweit seien urteilsvertretende Entscheidungen auch solche dem Urteil
vorausgehenden Maßnahmen und Verfügungen, die sich nur im Zusammenhang mit dem
Urteil nachteilig für den Betroffenen auswirken können. Der einzelne Verfahrensfehler sei
privilegiert, wenn er nicht als solcher, sondern gemeinsam mit dem Urteil zu einem Eingriff
in die Rechtssphäre des Betroffenen führe. Da die Zustellung des Scheidungsantrages
eine zwingende Voraussetzung für den Erlass des Urteils darstelle, stelle dieser eine
Maßnahme im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar, weshalb auch die
unterlassene Zustellung vom Spruchrichterprivileg erfasst sei. Eine Straftat liege
offensichtlich nicht vor.
13 Auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 BGB sei der
Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit zu beachten, woraus sich ergebe, dass für die
Haftung ein besonders grober Verstoß oder eine unvertretbare Entscheidung erforderlich
sei. Das Verhalten der bearbeitenden Richterin im Zusammenhang mit der versehentlich
unterlassenen Anordnung der Zustellung sei aber weder als grober Verstoß noch als
unvertretbare Entscheidung anzusehen.
14 Aus der Sicht des beklagten Landes sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der
Erkenntnis gelangt sei, dass der Scheidungsantrag unter Berücksichtigung des
Beschleunigungsgebotes am 30.06.2009 zugestellt worden wäre. Insoweit hätte es einer
Beweiserhebung bedurft, es fehle die notwendige Darlegung im angefochtenen Urteil.
15 Den Kläger treffe ein Mitverschulden, da er nach den Auskünften seines
Versorgungsträgers im November 2008 Erkundigungen nach dem Sachstand im Hinblick
auf die Zustellung des Scheidungsantrages habe einholen müssen. Dem Kläger stehe
gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen seinen
Prozessbevollmächtigten zu.
16 Die Ausführungen des Landgerichts zum Schaden seien nicht nachvollziehbar. Es werde
nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit dargelegt, wie eine Leistung des
beklagten Landes an den Kläger erfolgen solle.
17 Das beklagte Land beantragt (Schriftsatz vom 02.07.2012, Blatt 111):
18 Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.03.2012 (Az. 4U 265/11) wird abgeändert. Die
Klage wird abgewiesen.
19 Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 09.08.2012, Blatt 127).
20 Die Berufung wird zurückgewiesen.
21 4. Die Berufungserwiderung des Klägers verteidigt das landgerichtliche Urteil.
22 Das Landgericht sei mit zutreffenden Erwägungen von einer Amtspflichtverletzung
ausgegangen. Es sei gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen worden, weil die
Zustellung nicht unverzüglich erfolgt sei. Insoweit sei auch keine weitere Prüfung
erforderlich gewesen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Zustellung eines
Scheidungsantrages um eine vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene und von Amts
wegen durchzuführende Maßnahme handele, die keine langwierige Prüfungen
voraussetze und nichts zum richterlichen Erkenntnisverfahren beitrage, sei das
Liegenlassen des Antrages für einen solch langen Zeitraum nicht mehr vertretbar
gewesen, die Unterlassung der Zustellung deshalb als Amtspflichtverletzung anzusehen.
23 Insoweit sei es nicht darauf angekommen, offene Versorgungsanwartschaften zu prüfen,
diese Frage sei losgelöst von einer zügigen Zustellung zu beachten.
24 Es komme nicht darauf an, ob ein besonders grober Verstoß vorliege, der
Bundesgerichtshof stelle nunmehr nur noch auf die Vertretbarkeit der richterlichen
Rechtsansicht oder Handlung ab. Es sei nicht erkennbar, woraus sich eine Vertretbarkeit
dahin ergebe, einen Scheidungsantrag ohne besonderen Grund über einen Zeitraum von
mehr als sechs Monaten zu ignorieren. Das Landgericht sei richtig von einer
Fahrlässigkeit auszugehen, weil insoweit auf einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten
abzustellen sei.
25 Unabhängig vom Streit über die Anwendbarkeit des Spruchrichterprivileges liege
jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten der sachbearbeitenden Richterin vor. Schon
anlässlich des Schreibens vom 02.09.2008 hätte das Familiengericht erkennen müssen,
dass der Scheidungsantrag noch nicht zugestellt war. Gleiches gelte für die schriftliche
Nachfrage vom 18.11.2008. Die Tatsache der fehlenden Zustellung begründe insoweit die
Verletzung der Sorgfalt in besonders schwerem Maße, weil schon einfachste, nahe
liegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Zudem habe der Kläger ausweislich des
vorgelegten Mailverkehrs mit Nachdruck auf mögliche Nachteile beim
Versorgungsausgleich hingewiesen.
26 Unabhängig davon habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass § 839 Abs. 2 BGB
nicht anwendbar sei. Das Haftungsprivileg beziehe sich lediglich auf spruchrichterliche
Tätigkeit, Pflichtverletzungen des Richters im Rahmen der Verweigerung oder
Verzögerung der Amtsausübung unterlägen der Amtshaftung. Gegenstand der
richterlichen Tätigkeit im Rahmen der Zustellung sei keine Entscheidungsfindung
gewesen, hier handle es sich um eine Selbstverständlichkeit, zu der keine Alternative
bestehe. Die Zustellung könne insoweit auch nicht als prozessleitende Maßnahme
angesehen werden, da es an dem notwendigen engen Zusammenhang mit dem Urteil
fehle, erforderlich sei insoweit, dass haftungsmäßig eine Trennung nicht erfolgen könne.
Dies sei gerade nicht der Fall.
27 Es bestehe auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, zumal der Kläger ausreichend und
wiederholt heftig nachgefragt habe.
28 Hinsichtlich des dem Kläger entstandenen Schadens habe das Landgericht richtig
festgestellt, dass der Kläger so zu stellen sei, als ob der Scheidungsantrag rechtzeitig
gestellt worden sei, was dazu führen müsse, dass die Differenz der übergegangenen
Versorgungsansprüche dem Kläger gutzubringen sei.
29 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
30 Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
31 1. Das Unterlassen einer Verfügung der unverzüglichen Zustellung des
Scheidungsantrages stellt eine Amtspflichtverletzung dar.
32 a. In einem Rechtsstaat trifft jede Behörde schon die allgemeine Amtspflicht, Anträge mit
der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und diese ungesäumt zu bescheiden
(vergleiche nur BGHZ 170, 260 [266 Rn. 17] m.w.N.). Für gerichtliche Verfahren wird
insoweit auch der Anspruch auf Justizgewährung und Entscheidung innerhalb einer
angemessenen Frist genannt (BGH a.a.O.).
33 Angesichts der Tatsache, dass die Zustellung eines Scheidungsantrages mit
unmittelbaren Rechtsfolgen für den jeweiligen Antragsteller verbunden ist (für den
vorliegenden Sachverhalt ergibt sich dies aus § 1587 Abs. 2 BGB in der damals geltenden
Fassung, wonach für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bezüglich des Endes
der Ehezeit auf die Rechtshängigkeit, also die Zustellung des Scheidungsantrages
abzustellen ist [§ 261 ZPO], vergleiche auch § 1384 BGB), tangiert die unverzügliche
Zustellung nach dem Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen unmittelbar den
Justizgewährungsanspruch des jeweiligen Antragstellers und ist auch deshalb
unverzüglich zu veranlassen. Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich im Übrigen
unmittelbar aus dem Gesetz, denn gemäß § 271 Abs. 1 ZPO ist die Klageschrift – dazu
gehört auch ein Scheidungsantrag (§§ 608, 606 Abs. 1 ZPO a.F.) – unverzüglich
zuzustellen. Die Zustellung ist Amtspflicht und darf nur ausnahmsweise verweigert werden
(Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 271 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, §
253 Rn. 21a und § 71 Rn. 4, 6). Vor der Zustellung hat der Richter deshalb nur zu prüfen,
ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Gegenstand dieser Prüfung ist durch
den Zweck der Zustellung eng begrenzt (vergleiche nur Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22.
Aufl. 2008, § 271 Rn. 16). Eine Zustellung kann ausnahmsweise (zunächst) unterbleiben,
wenn die Klage nicht in deutscher Sprache verfasst ist, wenn die Unterschrift fehlt, wenn
eine zweifelsohne nicht postulationsfähige Person unterzeichnet hat, wenn die
Klageerhebung ersichtlich nicht ernst gemeint ist, wenn der Beklagte nicht der deutschen
Gerichtsbarkeit unterliegt und sich ihr mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht
unterwerfen wird, wenn die Klage mangels ausreichender Bezeichnung oder Anschrift
nicht zugestellt werden könnte, wenn der nach § 12 GKG erforderliche Vorschuss nicht
bezahlt wurde oder solange die erforderlichen Abschriften fehlen (Musielak/Foerste, ZPO,
9. Aufl. 2012, § 271 Rn. 2 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 271 Rn. 16 –
29). In der Literatur wird instruktiv und richtig ausgeführt, dass wegen der Wirkungen der
Rechtshängigkeit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) das
Unterlassen der Zustellung entsprechende Hinweise des Gerichts erfordert (Zöller/Greger,
ZPO, 29. Aufl. 2012, § 253 Rn. 21a).
34 b. Danach ist die hier zunächst nicht erfolgte Zustellung als Amtspflichtverletzung
anzusehen. Die Antragsschrift des Klägers hat unstreitig alle Voraussetzungen für eine
Zustellung erfüllt. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass nach der Feststellung der
versäumten Zustellung diese ohne weitere Hinweise, Auflagen oder Verfügungen erfolgte
(Fam. Blatt 46). Die ursprünglich erfolgte Anfrage, für welche Zeiträume die Auskunft der
Versorgungsträger eingeholt werden soll, stand der Zustellung nicht entgegen, denn es
handelte sich gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 623 ZPO a.F. nur um eine Folgesache, über die
zwar gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln war, die aber
kein Hindernis für eine Zustellung des Scheidungsantrages darstellte.
35 c. Da schon die bloß unterlassene Veranlassung der Zustellung als Amtspflichtverletzung
anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob diese verweigert wurde, zumal der Begriff der
Verweigerung ein bewusstes Verhalten impliziert, das ausweislich der Verfügung der
Richterin vom 29.01.2009 nicht vorlag (Fam. Blatt 53). Soweit das beklagte Land im
Rahmen der Berufung ausführt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots könne nur
angenommen werden, wenn das Handeln des Richters unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit nicht mehr vertretbar erscheine, kommt es
angesichts der obigen Ausführungen und der klaren Regelung in § 271 Abs. 1 ZPO darauf
nicht an.
36 Bei zwingenden gesetzlichen Vorgaben - wie hier der Regelung des § 271 Abs. 1 ZPO -
gibt es kein Ermessen und keinen Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers. Eine
Überprüfung seines Handelns/Unterlassens auf etwaige Vertretbarkeit hin findet daher
nicht statt (vgl. BGH NJW 2011, 1072, 1073, 1074).
37 2. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht
bejaht. Dies wird von der Berufung auch nicht weiter in Frage gestellt.
38 Die Drittgerichtetheit einer entsprechenden Pflichtverletzung ist zu bejahen. Die Frage, ob
im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten im Sinne von § 839 BGB gehört,
beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch
auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu wahren. Nur wenn
sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie
aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis
gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des
Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein soll, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter
Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber,
selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt
hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung
zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Dabei muss
eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer
als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall
berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts
geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an
(ständige Rechtsprechung: BGHZ 162, 49 [55]; BGHZ 140, 380 [382]; BGHZ 134, 268
[276]; BGHZ 109, 163 [167 -168]). Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der
Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die
Interessen Einzelner wahrzunehmen (BGHZ 162, 49 [55]; BGHZ 140, 380 [382]; BGHZ
137, 11 [15]).
39 Nachdem mit der Zustellung des Scheidungsantrages Rechtswirkungen verbunden sind,
die sich unmittelbar auf Ansprüche der Parteien auswirken (s.o.), ist die Drittgerichtetheit
der unterlassenen Zustellung als Pflichtverletzung zu bejahen. Es handelt sich insoweit
nicht nur um Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit und einer unbestimmten Zahl von
Personen, sondern die Verpflichtung zur unverzüglichen Zustellung dient unmittelbar den
Interessen der prozessbeteiligten Parteien und dient auch dem Schutz von materiellen
Rechten (vergleiche nur Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 262 Rn. 1 und § 271 Rn.
1). Dem Zivilrichter obliegen die Amtspflichten insoweit gegenüber den am Rechtsstreit
Beteiligten, die in ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden
können (Staudinger/Wurm, BGB [2007], § 839 Rn. 656). Dem entspricht, dass der
Bundesgerichtshof in allgemeiner Hinsicht verlangt, dass die Gerichte als drittbezogene
Amtspflicht gegenüber den Parteien anhängige Verfahren mit der gebotenen
Beschleunigung bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah abschließen
müssen (BGH, NJW 2011, 1072 [1073 Rn. 11]).
40 3. Die Zustellung ist jedenfalls aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens unterblieben, dies
ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 25.01.2009 (Fam. Blatt 53). Zudem gilt insoweit
ein objektivierter Verschuldensmaßstab. Soweit hier von der Berufung darauf abgestellt
wird, dass die Maßnahme nicht mehr vertretbar sein musste, wird auf die nachfolgenden
Ausführungen unter 5. verwiesen. Im Übrigen genügt für die Verzögerung bei der
Ausübung des Amtes leichte Fahrlässigkeit (Staudinger, a.a.O. Rn. 334).
41 4. Das beklagte Land kann sich nicht auf eine fehlende Verantwortlichkeit aus dem
Spruchrichterprivileg berufen, denn die unterlassene Zustellung wird hiervon nicht erfasst.
42 § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB statuiert für die Verletzung von Amtspflichten „bei dem Urteil in
einer Rechtssache“ ein Freiwerden von der Verantwortlichkeit, es sei denn, die
Pflichtverletzung besteht in einer Straftat. Mit dem Spruchrichterprivileg soll insoweit aber
keine Sonderstellung des Richters um seiner Tätigkeit willen eingeräumt werden, sondern
der entscheidende Rechtfertigungsgrund für § 839 Abs. 2 BGB geht dahin, dass die
Rechtskraftwirkung durch Erhebung einer Amtshaftungsklage umgangen würde (BGHZ
50, 14 [19 f.]; Staudinger/Wurm, BGB [2007], § 839 Rn. 314; Tremml/Karger/Luber, Der
Amtshaftungsprozess, 3. Aufl. 2009, Rn. 200). Die Vorschrift dient primär der
Rechtssicherheit und der Erhaltung des durch ein Urteil geschaffenen Rechtsfriedens
(BGHZ 57, 33 [45]; Staudinger, a.a.O.). Während die Rechtsprechung des Reichsgerichts
nur solche Entscheidungen als „Urteil“ im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen
hat, die aufgrund mündlicher Verhandlung den Rechtsstreit für die Instanz ganz oder
teilweise beendeten (RGZ 170, 333 [338]; RGZ 156, 44; RGZ 116, 90), stellt die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr auf die formale Bezeichnung als
„Urteil“ ab, sondern definiert als Urteile auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden
Entscheidungen, die „urteilsvertretende Erkenntnisse“ enthalten (BGHZ 64, 347; BGHZ 57,
33 [45]; BGHZ 36, 379 [384]; BGHZ 13, 144; BGHZ 10, 55 [60]; Staudinger, a.a.O. Rn.
324). Das sind instanzbeendende und rechtskraftfähige Entscheidungen und
gleichzusetzende Entscheidungen (Staudinger, a.a.O. Rn. 324). Keine urteilsvertretenden
Erkenntnisse sind die lediglich prozessleitenden Verfügungen und in Beschlussform
ergehende Entscheidungen, die der instanzbeendenden Entscheidung vorausgehen
(Staudinger, a.a.O. Rn. 327).
43 Die Verfügung über die Zustellung des Scheidungsantrages ist nach diesen Maßstäben
keine Entscheidung, die als urteilsvertretendes Erkenntnis angesehen werden kann. Es
handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Maßnahme, die darauf abzielt,
erst noch die Grundlage einer Entscheidung zu gewinnen. Die Zustellung des
Scheidungsantrages ist zwar eine zwingende Voraussetzung für den späteren Erlass
eines Urteils, weil erst hierdurch ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien
begründet wird. Es würde aber das Richterprivileg weit über Gebühr ausdehnen, wenn
darunter auch jegliche vorbereitenden Entscheidungen subsumiert würden, weil dann im
Ergebnis doch die vom Gesetz gerade nicht gewollte Sonderstellung für die gesamte
richterliche Tätigkeit begründet würde (dazu Staudinger, a.a.O. Rn. 313). Die Zustellung ist
damit zwar eine Grundlage und Voraussetzung für die Sachentscheidung, enthält aber
keine weitergehenden inhaltlichen richterlichen Handlungen, die darauf abzielen, die
Grundlagen für eine Sachentscheidung zu gewinnen. Es handelt sich damit um einen
ansonsten inhaltsleeren, bloß förmlichen Akt, der auch im Hinblick auf die Regelung in §
839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht durch das Spruchrichterprivileg geschützt wird.
44 Dies ergibt sich auch aus der von den Parteien zitierten neueren Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, die darauf abstellt, dass auch alle diejenigen Maßnahmen privilegiert
sind, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also
die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen, wobei im Zusammenhang mit der
Frage einer schuldhaft amtspflichtwidrigen Verfahrensverzögerung die richtige
Feststellung des Tatbestands, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sachverhalts
von streitigen Behauptungen, sowie die Prüfung der Erheblichkeit des jeweiligen Vortrags
und eines etwaigen Beweisantritts angeführt werden (BGH NJW 2011, 1072 [1073, Rn.
13]). Es ist zwar davon auszugehen, dass Hinweise nach § 139 ZPO, die Vorbereitung der
Verhandlung, Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, ein Beweisbeschluss oder
das Absehen beziehungsweise die Ablehnung einer Beweisaufnahme noch keine Urteile
im prozessualen Sinn darstellen, diese aber in einem so engen Zusammenhang mit dem
Urteil stehen, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden können (BGH
a.a.O. Rn. 13). Diese Sichtweise trifft aber nicht auf die bloße Anordnung der Zustellung
eines Scheidungsantrages zu, weil ansonsten jede richterliche Handlung privilegiert wäre.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang richtig darauf hingewiesen, dass keine
Alternativen in einer Sachentscheidung bestanden.
45 Im Übrigen liegt eine pflichtwidrige Verzögerung der Amtsausübung im Sinne des § 839
Abs. 2 Satz 2 BGB vor, die als Selbstverständlichkeit festhält, dass die pflichtwidrige
Untätigkeit des Richters gerade keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil darstellt (BGH
NJW 2011, 1072 [1073 Rn. 12]). Insoweit gilt der allgemeine amtshaftungsrechtliche
Maßstab einfacher Fahrlässigkeit (Staudinger, a.a.O., Rn. 334).
46 5. Soweit sich die Berufung hier mit der über § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB hinausgehenden
Geltung des Richterprivilegs auseinandersetzt, führt dies nicht zu einer anderen
Bewertung.
47 Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung führt insoweit aus, dass der
verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit auch außerhalb des
Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB seine Bedeutung behält. Insoweit wird
für die Bejahung einer Haftung verlangt, dass richterliche Maßnahmen nicht auf ihre
Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden. Die Vertretbarkeit darf nur
verneint werden, wenn bei voller Würdigung der Belange der Zivilrechtspflege das
richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 2011, 1072 [1074 Rn. 14;
BGH NJW 20007, 224 [226 Rn. 19]; BGH NJOZ 2005, 3987 f.; BGH NJW 1989, 96). Für
die Frage der Rechtsanwendung und Rechtsauslegung führt der Bundesgerichtshof
insoweit auch aus, dass der Schuldvorwurf deshalb einen besonders groben Verstoß
erfordert, was inhaltlich auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinauslaufe
(BGH NJW 2003, 3052 [3053] = BGHZ 155, 306 [309 f.]; zur Abgrenzung vergleiche BGH
NJW 2007, 224 [226 Rn. 19]).
48 Das Unterlassen der Verfügung einer Zustellung des Scheidungsantrages ist nicht mehr
nachvollziehbar und vertretbar gewesen. Denn die Zustellung des Scheidungsantrags ist
unabhängig von der in diesem Fall gegebenenfalls erforderlichen Klärung der Zeiten für
die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewesen, die dem weiteren Verfahren
vorbehalten werden konnte und musste. Es war jedenfalls zu berücksichtigen, dass durch
die Zustellung das Ehezeitende festgelegt wird. Zudem ergibt sich aus der Akte keinerlei
Anhaltspunkt, welche weiteren Prüfungen hier erforderlich waren, zumal der
Versorgungsträger nach der verfügten Auskunftseinholung ohne weitere Informationen die
maßgeblichen Zeiträume berechnen konnte (Fam. Blatt 46). Nach alledem war das
Verhalten vor dem Hintergrund der unter 4. angeführten rechtlichen Vorgaben für die
Veranlassung einer Zustellung nicht mehr verständlich.
49 Zudem kommt es auf eine Vertretbarkeit nur an, soweit dem Richter
Entscheidungsspielräume oder ein Ermessen eingeräumt wird. Das ist bei der Zustellung
aus den oben unter 1. a. dargestellten Gründen gerade nicht der Fall.
50 6. Soweit das beklagte Land im Berufungsverfahren vorträgt, der Kläger müsse seinen
damaligen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen, der zeitnah zur Klärung der
Zustellung verpflichtet gewesen wäre, es bestehe also eine anderweitige
Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, bleibt die Berufung ebenfalls ohne
Erfolg.
51 Unabhängig von der Tatsache, dass der Begriff des anderweitigen Ersatzes in der
neueren Rechtsprechung restriktiv definiert wird (Staudinger, a.a.O. Rn. 261), ist schon
nicht erkennbar, woraus sich für den Kläger oder seinen damaligen
Prozessbevollmächtigten Anhaltspunkte ergeben sollten, dass der Scheidungsantrag
entgegen der üblichen Gepflogenheiten eines Familienverfahrens nicht sofort nach
Eingang und Zahlung des Vorschusses zugestellt wurde. Aus der Anfrage zu den
maßgeblichen Zeiträumen musste sich dies nicht ergeben. Unmittelbar nach der
Feststellung der fehlenden Zustellung wurde dann auch massiv und deutlich nachgefragt.
52 Das Landgericht hat außerdem mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die
Begründung einer Überprüfungspflicht beim Prozessbevollmächtigten des Klägers
bezüglich der erfolgten Zustellung in unangemessener Weise das Risiko auf die Partei
abwälzen würde und dass sich aus der Akte des Familienverfahrens ergibt, dass auch der
weitere Verfahrensganggezeigt hat, dass trotz erfolgter Nachfragen zunächst keine
Zustellung veranlasst wurde.
53 7. Soweit das beklagte Land ein Mitverschulden aus der Untätigkeit des Klägers herleiten
will, ist ein solches zu verneinen. Aus dem vorgelegten Mailverkehr (Blatt 60 ff.) ergibt sich,
dass der Kläger im November von der fehlenden Auskunftseinholung und am 10.12.2008
von der fehlenden Zustellung erfahren hat. Darauf hat sein Prozessbevollmächtigter mit
Schriftsatz vom 12.01.2009 noch rechtzeitig reagiert, weshalb dem Kläger, der bis dahin
nichts von der fehlenden Zustellung wusste, kein Vorwurf gemacht werden kann.
54 8. Die Rüge der Berufung, der fingierte Zustellungszeitpunkt sei nicht hinreichend
nachvollziehbar festgestellt worden, insoweit hätte es einer Beweisaufnahme bedurft, führt
nicht zu einer anderen Bewertung. Das Vorbringen betrifft im Ergebnis die Feststellung
des Schadens. Bei der Frage nach dem Umfang des verursachten und zu ersetzenden
Schadens ist die tatsächliche Lage infolge der Amtspflichtverletzung mit derjenigen
Situation zu vergleichen, die bestünde, wenn die unerlaubte Handlung nicht vorläge,
sondern der Beamte amtspflichtgemäß gehandelt hätte, hier also die Zustellung verfügt
hätte.
55 Aus den beigezogenen Akten des Familiengerichts ergibt sich, dass der
Ehescheidungsantrag am 19.06.2008 beim Familiengericht Göppingen eingegangen war,
dies unter Beifügung eines Verrechnungsschecks über die Gebühren, der am 24.06.2008
gutgeschrieben war, was dem Amtsgericht am 26.06.2008 mitgeteilt wurde. Wenn die
Verfügung einer Zustellung des Scheidungsantrages wie gesetzlich vorgeschrieben
unverzüglich erfolgt wäre – die erste Sachbearbeitung durch die Richterin ist am
23.06.2008 dokumentiert (Fam. Blatt 17) – hätte die Zustellung innerhalb der üblichen
Bearbeitungszeiten innerhalb einer Woche erfolgen könne, zumal die Verfügung vom
23.06.2008 am nächsten Tag von der Geschäftsstelle erledigt war. Es sind keine
Anhaltspunkte erkennbar, dass an diesem Tag nicht auch eine Zustellungsverfügung
erledigt worden wäre.
56 Soweit die Berufung rügt, die Ausführungen zum Schaden seien nicht nachvollziehbar,
werden diese Ausführungen vom Senat nicht geteilt. Aufgrund der unwidersprochen
gebliebenen Darlegungen des Klägers zu dem bei rechtzeitiger Zustellung geringeren
Abzug von Versorgungsansprüchen, die im Übrigen im Hinblick auf die Ausführungen im
unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils feststehen (§ 314 ZPO), hat
das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger bei der Berechnung und
Auszahlung seiner Pension entsprechend besser zu stellen ist. Da es sich im Übrigen um
ein Feststellungsurteil handelt, waren und sind insoweit keine Feststellungen zu dem erst
mit Beginn der Pensionszahlungen eintretenden Schaden erforderlich. Wenn sich das
beklagte Land bei der Festsetzung der Pensionsansprüche nicht in der Lage sieht, wegen
§ 57 BeamtenVG eine Anpassung der Pension schon allein aufgrund des
Feststellungsurteils vorzunehmen, obliegt es dem Kläger, seinen Schaden dann zu
beziffern und gegebenenfalls einzuklagen.
III.
57 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.