Urteil des OLG Stuttgart vom 26.02.2014

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OLG Stuttgart Beschluß vom 26.2.2014, 1 Ws 24/14
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2014 in Ziff. 2 des
Tenors wie folgt
e r g ä n z t :
Im Uneinbringlichkeitsfalle tritt an die Stelle von jeweils 10.000 EUR ein Tag
Ersatzfreiheitsstrafe.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der
Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1 Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Strafgerichts Nr. 3 in A./Spanien vom
10. Juni 2013 - Urteil Nr. 204/13 - wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen
die öffentliche Gesundheit gemäß §§ 368, 369.5 des spanischen Strafgesetzbuches zu der
Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Tag und der Geldstrafe von 40.000 EUR
verurteilt; für den Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe wurden vier weitere Tage Haft
verhängt. Daneben wurde die Einziehung des bei dem Verurteilten sichergestellten
Fahrzeugs der Marke BMW 525 D mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen … und der
sichergestellten Betäubungsmittel, nämlich Haschisch mit einem Gewicht von 5.979 g,
angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
2 Dem Beschwerdeführer wird in dem Urteil zur Last gelegt, am 18. Februar 2013 gegen
10.15 Uhr im Hafen von A. in Spanien in dem soeben genannten Fahrzeug in einem
doppelten Boden der hinteren Lautsprecherabdeckplatte versteckt 5.979 g Haschisch mit
einem THC-Gehalt von 28,1 % und einem Marktwert von 35.814 EUR bei sich geführt zu
haben, welches für den nachfolgenden Vertrieb an Dritte bestimmt gewesen sei.
3 Die Strafe ist in Spanien bereits teilweise vollstreckt: Der Beschwerdeführer befand sich
dort am 18. Februar 2013 in Polizeigewahrsam, vom 19. Februar 2013 bis zum 9. Juni
2013 in Untersuchungshaft. Seit 10. Juni 2013 wird die verhängte Freiheitsstrafe als
Strafhaft vollstreckt.
4 Der Beschwerdeführer, der die deutsche Staatsbürgerschaft hat, hat beantragt, zur
weiteren Vollstreckung der Strafe nach Deutschland überstellt zu werden. Mit Schreiben
vom 24. September 2013 hat das spanische Justizministerium um Vollstreckung der Strafe
in der Bundesrepublik Deutschland ersucht. Mit Antrag vom 23. Dezember 2013 hat die für
den früheren Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland zuständige
Staatsanwaltschaft Heilbronn beantragt, die Vollstreckung aus dem genannten Urteil des
Strafgerichts Nr. 3 in A. in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig zu erklären,
entsprechend dem genannten Urteil gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von drei
Jahren und einem Tag sowie eine Geldstrafe von 40.000 EUR festzusetzen und die
Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs der Marke BMW 525 D mit dem amtlichen
Kennzeichen … und der sichergestellten Betäubungsmittel anzuordnen. Außerdem sei zu
beschließen, dass auf die festzusetzende Sanktion der Teil der Sanktion, der in Spanien
bereits gegen den Verurteilten wegen der Tat vollstreckt worden sei, anzurechnen ist.
5 Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer gegen den antragsgemäß
ergangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Heilbronn
vom 24. Januar 2014, soweit darin die im spanischen Urteil vorgesehene
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe nicht
übernommen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als
unbegründet zu verwerfen.
II.
6 Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
7 Die im Exequaturverfahren getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist
weitgehend rechtsfehlerfrei getroffen, insbesondere liegen die Voraussetzungen für die
Vollstreckbarerklärung nach §§ 48 ff. IRG unzweifelhaft vor. Insbesondere lässt § 41 StGB
auch im deutschen Strafrecht die Verhängung von Geld- neben Freiheitsstrafe zu.
8 Zu ergänzen war der angefochtene Beschluss auf das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers lediglich insoweit, als die Übernahme des Umrechnungsmaßstabes
für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe aus dem spanischen
Straferkenntnis unterblieben ist.
9 Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß den Regelungen
des Überstellungsübereinkommens in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte
Umwandlungsverfahren anzuwenden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 ARs
9/13, zitiert nach juris). Da es sich um eine reine Vollstreckungshilfe handelt, bei der die
ausländische Sanktion in die ihr von der Art her am ehesten vergleichbare deutsche
Sanktion umgewandelt wird, darf die Umwandlung nicht in einer Art und Weise
geschehen, die sich als Strafzumessung deutscher Gerichte darstellt, weil diese allein
dem Urteilsstaat vorbehalten ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 54 Rn. 8b a.E.). Obschon die Geldstrafe aus
dem spanischen Straferkenntnis nicht dem Tagessatzsystem des deutschen Strafrechts
entspricht, scheidet damit eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem
Strafzumessungsrecht aus (Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in
Strafsachen, 3. Aufl., § 54 Rn. 7). Die Geldstrafe ist mithin als Gesamtbetrag auszuweisen,
wie geschehen.
10 Es liegt auf der Hand, dass dies Schwierigkeiten bei der Vollstreckung der Strafe in
Deutschland verursacht, die nach § 57 IRG wiederum dem deutschen Recht unterworfen
ist. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist zur Vermeidung eines
Leerlaufs in der Vollstreckungsübernahme infolge weiterer Beweiserhebung im Sinne des
§ 52 IRG deshalb tunlichst bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ein
Umrechnungsmaßstab festzusetzen, soweit das Vollstreckungsgericht diesen ermitteln
kann (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, Rn. 11; Grützner/Pötz/Kress, aaO; OLG
Frankfurt NStZ 1999, 640; OLG Hamm Rechtspfleger 2000, 351).
11 Vorliegend ist durch das spanische Ersuchen klargestellt, dass der Umrechnungsmaßstab
für zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe einen
Tag Freiheitsstrafe je 10.000 EUR vorsieht. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb
weitere Ermittlungen bei den spanischen Behörden erst in das weitere
Vollstreckungsverfahren verschoben werden sollten, wie die Staatsanwaltschaft meint. Die
Ermittlungsmöglichkeit des § 52 IRG soll gerade der Vorbereitung der Entscheidung über
die Zulässigkeit der Vollstreckung dienen und ihr nicht nachfolgen. Der angefochtene
Beschluss war daher wie geschehen um den Umrechnungsmaßstab für die
Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 43 StGB zu ergänzen. Die Höhe des sich hieraus
konkludent ergebenden „Tagessatzes“ von 10.000 EUR bewegt sich noch in dem nach
deutschem Recht durch § 40 Abs. 2 StGB eröffneten Rahmen, weshalb der Festsetzung
vorliegend auch § 54 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 IRG nicht entgegensteht.
III.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.