Urteil des OLG Stuttgart vom 18.03.2013
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OLG Stuttgart Beschluß vom 18.3.2013, 8 W 75/13
Beschwerdezuständigkeit in Gewahrsamssachen
Leitsätze
Auch nach der seit 1 Januar 2013 geltenden Änderung des § 28 PolG BW verbleibt es für die
dort geregelten Gewahrsamssachen bei der Beschwerdezuständigkeit der Landgerichte.
Tenor
Die Beschwerdesache wird dem Landgericht Ellwangen zurückgegeben.
Gründe
I.
1 Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Ellwangen den Gewahrsam
des Betroffenen bis 6:00 Uhr dieses Tages gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW an, weil er in
angetrunkenem Zustand (AAK um 0:27 Uhr: 0,96 mg/l) auf seinen Vermieter einschlug und
von der herbeigerufenen Polizei nicht zu beruhigen war, so dass eine Anhörung nicht
durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen stand zu befürchten,
dass es weitere Aggressionen geben werde, weswegen er in Gewahrsam zu nehmen war.
2 Gegen die dem Betroffenen am 12. Januar 2013 zugestellte Entscheidung hat er am 31.
Januar 2013 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung im einzelnen verwiesen wird.
3 Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akte am 13. Februar 2013 dem Landgericht
Ellwangen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerdesache mit Beschluss
vom 26. Februar 2013, Az. 1 T 47/13 an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben.
II.
4 Das Oberlandesgericht ist nicht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den
amtsgerichtlichen Beschluss berufen, der eine Gewahrsamsanordnung nach § 28 Abs. 1
Nr. 1 PolG BW zum Gegenstand hat.
5 Nach der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung des § 28 Abs. 4 S. 2 PolG BW gelten für
das Verfahren der richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam durch das Amtsgericht
gemäß § 28 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 PolG BW die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1
bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), soweit nichts anderes bestimmt
ist. Zweck der Gesetzesänderung sollte eine „Optimierung der verfahrensrechtlichen
Vorschriften“ sein.
6 Den Gesetzesmaterialien ist weiter zu entnehmen (vgl. Landtags-Drucksache 15/2434 vom
2. Oktober 2012, S. 33), dass durch die Klarstellung in § 28 Abs. 4 S. 2 PolG BW, wonach
sich die Verweisung nur auf die Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 im Buch 1 (Allgemeiner
Teil) des FamFG und nicht auch auf die im Buch 7 (§§ 415 bis 432 FamFG) enthaltenen
speziellen Regelungen betreffend das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen bezieht,
den Gerichten bei der Gestaltung des konkreten Verfahrens eine größere Flexibilität
ermöglicht werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass zur Optimierung des Verfahrens auch
eine Änderung des Rechtsmittelzugs beabsichtigt war, sind den Gesetzesmaterialien nicht
zu entnehmen.
7 Zwar ist bereits der Bundesgesetzgeber von dem Erfordernis einer ausdrücklichen
Verweisung im Landesrecht auf die Vorschriften über das Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen, insbesondere in den Polizeigesetzen der Länder (vgl.
Bundestags-Drucksache 16/6308 vom 7. September 2007, S. 290/291) ausgegangen. Dass
es einer entsprechenden Verweisung auf die Verfahrensvorschriften des FamFG bedarf,
damit diese anwendbar sind, wurde auch vom Bundesgerichtshof für § 22 des Sächsischen
PolG entschieden (Beschluss vom 7. Dezember 2010, Az. StB 21/10, veröff. u.a. in NJW
2011, 690; vgl. hierzu: Budde in Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 415 FamFG Rn. 1-2;
Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 415 FamFG Rn. 5).
8 Soweit der Wegfall der früheren Verweisung auf das FamFG in seiner Gesamtheit und
damit auch auf die §§ 415 ff. FamFG (Buch 7) eine Änderung der Zuständigkeit des
Landgerichts für das Beschwerdeverfahren (§§ 23 a Abs. 2 Nr. 6, 72 Abs. 1 S. 2 GVG) zur
Folge haben sollte, wie das Landgericht Ellwangen meint, wäre dies nur durch ein
redaktionelles Versehen des Gesetzgebers erklärbar. Hätte der Gesetzgeber im Zuge der
Änderung des Polizeigesetzes auch den Rechtsmittelzug für
Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 28 PolG BW ändern wollen, hätte es nahe
gelegen, dies wenigstens in der Gesetzesbegründung zu erwähnen. Dies insbesondere
deshalb, weil ein unterschiedlicher Rechtmittelzug gegenüber in der Sache vergleichbaren
Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach dem Bundespolizeigesetz geschaffen worden wäre
(§ 40 Abs. 2 BPolG: Beschwerdeinstanz Landgericht), für den es keinen nachvollziehbaren
Grund gäbe, da die Ausgangsentscheidung in beiden Fällen dem Amtsgericht obliegt.
9 Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass es nach dem Willen des Landesgesetzgebers
für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 28 PolG BW bei der Beschwerdezuständigkeit
der Landgerichte bleiben soll.