Urteil des OLG Stuttgart vom 17.04.2014

OLG Stuttgart: verletzung der anzeigepflicht, versicherungsnehmer, negative feststellungsklage, anzeigepflichtverletzung, blanko, versicherungsschutz, gestaltung, versicherer, weiterverweisung

OLG Stuttgart Urteil vom 17.4.2014, 7 U 253/13
Anforderungen an eine Belehrung und eine gesonderte Mitteilung gem. § 19 Abs. 5 VVG n.F.
Leitsätze
1. Ein Versicherer erfüllt die formalen Voraussetzungen eines Hinweises gem. § 19 Abs. 5 VVG
n. F. nicht, wenn eine inhaltlich zutreffende Belehrung für den Versicherungsnehmer nicht in
unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch hervorgehoben
wiedergegeben und dort auch nicht präzise und unübersehbar auf den Fundort der Belehrung
hingewiesen wird.
2. Die Aufnahme der Belehrung in ein umfangreiches Bedingungswerk ist keine gesonderte
Mitteilung gem. § 19 Abs. 5 VVG n. F.
Anforderungen an eine Belehrung und eine gesonderte Mitteilung gem. § 19 Abs. 5 VVG n.F.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen - 4 O 290/12 - vom
26.11.2013
abgeändert und neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin bei der Beklagten mit der Nr.
... 848-01 durch die Anfechtungserklärung vom 11.06.2012 nicht beendet wurde, sondern zu
unveränderten Bedingungen fortbesteht.
b) Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag mit der Nr.
... 848-01 nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend zum
01.11.2010 angepasst worden ist.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird
zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 6.300 EUR
Gründe
I.
1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen,
mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wurde, soweit die von der Beklagten
vorgenommene Vertragsanpassung hinsichtlich der zwischen ihr und der Beklagten
abgeschlossenen „Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit zusätzlicher
Risikoversicherung und Dynamik“ als wirksam erkannt sowie vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen geltend gemacht wurden.
2 Die Klägerin beantragte Ende 2010 bei der Beklagten den Abschluss einer
Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Anlage K 3, Bl. 21
ff.: Antrag vom 10.10.2010). Die Beklagte policierte die beantragte Versicherung mit der
Versicherungsscheinnummer ... 848-01 mit Versicherungsschein vom 01.11.2010 (Anlage
K 1, Bl. 8 ff.). Für die „Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BR-Plus BG1“ ist eine
Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente von 18.000,00 EUR/Jahr vereinbart (Anlage
K 1, Bl. 8). Die Jahresprämie für die Risikoversicherung und für die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) betrug 812,67 EUR (Anlage K 1, Bl. 8 f.).
3 Die Beklagte verwendete unter anderem für den hier streitgegenständlichen
Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. ... 848-01 den „Antrag“, den die Klägerin,
insbesondere die „Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“,
ausgefüllt und unterschrieben hat (Anlage K 3, Bl. 21 ff.). Der 8-seitige Antrag enthält auf
Seite 2 unter der Rubrik „Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“
vor den Gesundheitsfragen folgenden Hinweis (Anlage K 3, Bl. 21 ff., 22):
4
Wichtiger Hinweis für die versicherte Person zur Anzeigepflicht:
Antragsprüfung bitten wir Sie, uns einige Fragen zu beantworten. Wichtig dabei ist, dass
Sie uns
alle
wenn Sie ihnen keine oder nur eine geringe Bedeutung beimessen. Um Ihnen einen
bedarfsgerechten Versicherungsschutz bieten zu können, fragen wir Sie daher
nachfolgend nach Umständen, die Einfluss auf einen möglichen Eintritt des versicherten
Risikos haben könnten. Wenn wir Sie nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach Gefahrumständen fragen, sind auch diese Fragen
vollständig und richtig zu beantworten.
Falls Sie die gestellten Fragen falsch oder
unvollständig beantworten, kann die H. Leben vom Vertrag zurücktreten, ihn
anfechten, ihn kündigen, ihn anpassen oder die Leistung verweigern (bitte
beachten Sie dazu die ausführlichen Hinweise in der Mitteilung nach § 19 Abs. 5
VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht).
dies gerne vermeiden, müssten aber bei Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht
im Interesse der anderen Versicherungsnehmer davon Gebrauch machen. Bitte tragen
Sie durch Ihre Antworten zu einem für Sie dauerhaft wirksamen Versicherungsschutz bei.
...“
5 Seite 3:
6
„Bitte lesen Sie unbedingt die Schlusserklärung sowie die Mitteilung nach § 19 Abs.
5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, die
wichtiger Bestandteil dieses Vertrages ist. Sie machen sie mit Ihrer Unterschrift zum
Inhalt dieses Antrages.“
7 Seite 7 und 8:
8
„Schlusserklärung, wichtig für die Antragstellung
Diese Erklärungen gelten für alle Versicherungen:
9
Datenschutz
...“
10 In den Versicherungsvertrag sind die „Bedingungen und Informationen BED10A“
einbezogen (Bl. 166 ff.).
11 Das Blanko-Lebensversicherungsbedingungsheft der Beklagten („BEDINGUNGEN UND
INFORMATIONEN BED10A - LEBENSVERSICHERUNG - Bedingungen /
Steuerinformationen / Lexikon / Information Anzeigepflicht-Verletzung - Stand 07/2010“, Bl.
166 ff.), das auch bei der Klägerin Verwendung fand, ist wie folgt aufgebaut:
12 - Deckblatt
„BEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN BED10A“
13 - 2. Seite:
„INHALTSVERZEICHNIS“
14 - 3. Seite:
„KLEINES LEXIKON DER VERSICHERUNGSBEGRIFFE“
15 - Seite 4 bis 9:
„ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG / ALB10A“
...
16 - Seite 67:
„MITTEILUNG NACH § 19 ABS. 5 VVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG
DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT“
17 Das von der Beklagten verwendete Blanko-Bedingungsheft (Bl. 166 ff.) lautet auf Seite 67
auszugsweise wie folgt:
18 Seite 67:
19 „
MITTEILUNG NACH § 19 ABS. 5 VVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG
DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT
20 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
...
21
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt
wird?
22
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
...
23
2. Kündigung
...
24
3. Vertragsänderung
25 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen
(Risikoausschluss oder Beitragszuschlag), geschlossen hätten, werden diese auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Ein Risikoausschluss des
nicht angezeigten Umstands führt insoweit zum Verlust des Versicherungsschutzes. Bei
einer schuldlosen Verletzung der Anzeigepflicht verzichten wir auf unser Recht zur
Vertragsänderung.
26 Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
27
4. Ausübung unserer Rechte
...“
28 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Risikolebensversicherungsvertrag mit BUZ
unzutreffende Angaben gemacht. Es liege deshalb eine Anzeigepflichtverletzung gem. §
19 Abs. 1 VVG n.F. vor, weshalb die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht zu den
Konditionen vom 01.11.2010 (Anlage K 1, Bl. 8 ff.: Versicherungsschein) geschlossen
hätte. Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 03.08.2011 eine
rückwirkende Vertragsanpassung zum 01.11.2010 gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F.
durchzuführen (Anlage K 6, Bl. 31).
29 Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2012
(Anlage K 7, Bl. 37 ff.) die Vertragsanpassung der Beklagten vom 03.08.2011 (Anlage K 6,
Bl. 31) zurückgewiesen hatte, focht die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2012 (Anlage K
8, Bl. 36 f.) den Versicherungsvertrag zusätzlich wegen behaupteter arglistiger Täuschung
gem. § 22 VVG n.F. i.V.m. § 123 BGB an, weil die Klägerin hinsichtlich ihres psychischen
Zustands falsche Angaben gemacht habe, obwohl die Klägerin die unterlassene Angabe
aus freien Stücken nachträglich mit Schreiben vom 26.05.2011 (Anlage K 4, Bl. 29)
richtiggestellt habe.
30 Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen
Urteils Bezug genommen.
31 Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung wegen
unwirksamer arglistiger Anfechtungserklärung der Beklagten stattgegeben. Es hat - ohne
Antrag der Beklagten im Wege einer Widerklage o. ä. - weiter festgestellt, dass der bei der
Beklagten bestehende BUZ-Versicherungsschutz wirksam durch die Vertragsänderung
vom 03.08.2011 rückwirkend zum 01.11.2010 angepasst worden ist und die Klage, auch
wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, abgewiesen.
32 Die Berufung der Klägerin verfolgt die negative Feststellungsklage bezüglich des
Versicherungsvertrags hinsichtlich der von der Beklagten erklärten Vertragsanpassung
vom 03.08.2011 (Anlage K 6, Bl. 31) weiter, verlangt folglich die Feststellung der
unwirksamen Vertragsanpassung und ferner die Zahlung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen. Die Vertragsanpassung
gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. sei unwirksam, weil die Beklagte mit Verwendung des
Antragsformulars und dem Bedingungsheft „Bedingungen und Informationen BED10A“,
welches dem von der Beklagten vorgelegten Blanko-Bedingungs- und Informationsheft
(Bl. 166 ff.) entspricht, entgegen den Anforderungen in § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. weder
formell noch inhaltlich ausreichend über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt
habe.
33 Die Klägerin beantragt:
34 Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. November 2013 (4 O 290/12) wird - soweit
es die Klage abgewiesen hat - abgeändert:
35 1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag mit
der Nr. ... 848-01 nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 rückwirkend
zum 01.11.2010 angepasst worden ist.
36 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
37 Die Beklagte beantragt:
38 Die Berufung wird zurückgewiesen.
39 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten Bezug genommen (Bl. 223
ff.).
II.
40 Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, mit Ausnahme der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
41 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich
des Fortbestands des Versicherungsvertrags mit der Nr. ... 848-01, weil dieser nicht durch
die Anfechtungserklärung vom 11.06.2012 wirksam beendet wurde.
42 Der Beklagten stand kein Anfechtungsrecht gem. § 22 VVG n.F. i.V.m. § 123 BGB zu,
weshalb der Versicherungsvertrag nicht aufgrund der Anfechtungserklärung der Beklagten
vom 11.06.2012 von Anfang an als nichtig anzusehen ist, § 142 Abs. 1 BGB.
43 Der negative Feststellungstenor des Landgerichts ist hinsichtlich des Fortbestands der
Versicherung - der Beklagten stand kein Anfechtungsrecht zu - in Rechtskraft erwachsen;
die Beklagte hat gegen ihre teilweise Verurteilung keine Berufung eingelegt. Im Übrigen
wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil zur nicht
bestehenden Arglist Bezug genommen.
44 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf negative Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, weil
die Beklagte den Risikolebensversicherungsvertrag mit BUZ-Versicherung nicht wirksam
durch die Vertragsänderung vom 03.08.2011 (Anlage K 6, Bl. 31) rückwirkend zum
01.11.2010 anpassen durfte. Die Belehrung zu den Anzeigepflichten gem. § 19 Abs. 5 S. 1
VVG n.F. ist formell unwirksam, weshalb der Beklagten sämtliche Rechte aus einer
behaupteten Anzeigepflichtverletzung, insbesondere das Recht einer Vertragsanpassung
gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F., nicht zustehen.
45 a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1
VVG n.F. nur dann formell ausreichend, wenn sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in drucktechnisch ausreichendem Maße
hervorgehoben hinweist.
46 Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 19 Abs. 5 S. 1
VVG n.F. genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in
einen Antragsformularbogen aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen
zur Aufklärung des Gesundheitszustandes gestellt werden. Die Platzierung und
drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text muss sich derart abheben, dass sie für den
Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.
47 Bereits nach altem Versicherungsvertragsrecht war allgemein anerkannt, dass die
Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet
werden musste, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen war, sich
insbesondere vom übrigen Text desselben Dokuments durch eine andersartige
drucktechnische Gestaltung ausreichend abhob. Nach der höchst- und obergerichtlichen
Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese
Anforderungen bei Übernahme des Belehrungserfordernisses in das neue
Versicherungsvertragsgesetz abschwächen wollte. Vielmehr weisen die
Gesetzesmaterialien - insbesondere auch zu dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5
VVG n.F. - aus, dass die Formerfordernisse der Belehrung mit dem Gebot einer
gesonderten Mitteilung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschärft werden sollten
(BGHZ 196, 67 ff., Rn. 24 mit Nachw.; Leverenz, VersR 2008, 709 f.). Lässt man die
Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragebogenformular oder ein anderes - Fragen
des Versicherers enthaltendes - Schreiben oder Ähnliches zu, ist im Gegenzug weiterhin
und vermehrt zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass
sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht
übersehen werden kann (BGHZ 196, 67 ff., Rn. 24; Senat, Urteil vom 13.03.2014 - 7 U
216/13; Senat, Beschluss vom 09.07.2012 - 7 U 23/12 mit NZB-Beschluss des BGH vom
11.09.2013 - IV ZR 253/12; Senat, Urteil vom 26.09.2013 - 7 U 101/13; OLG Naumburg,
VersR 2012, 973 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2010, 507 ff.; OLG Karlsruhe VersR 2010,
1448 f.; OLG Hamm VersR 2011, 469 ff., Rn. 72 ff.; LG Dortmund, VersR 2010, 465, 467,
jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG; MünchKomm, VVG, § 28, Rn. 340).
48 b) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die hier in Rede stehende Belehrung der
Beklagten nicht.
49 Das von der Beklagten verwendete Antragsformular (Anlage K 3, Bl. 21 ff.) verfügt zwar
auf der zweiten Seite über einen Hinweis bezüglich der Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung und ist mit Fettdruck hervorgehoben. Sie stehen auch im
notwendig räumlichen Zusammenhang mit der „Risiko- und Gesundheitserklärung der zu
versichernden Person“ auf der gleichen Seite.
50 Insbesondere ist der Hinweis im Antrag auf der zweiten Seite (Bl. 22) nicht zu übersehen:
51 „
Falls Sie die gestellten Fragen falsch oder unvollständig beantworten, kann die H.
Leben vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten, ihn kündigen, ihn anpassen oder
die Leistung verweigern (bitte beachten Sie dazu die ausführlichen Hinweise in der
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen
Anzeigepflicht).
...“
52 Jedoch ist dieser bei den Gesundheitsfragen nicht zu übersehende Hinweis gem. § 19
Abs. 5 VVG nicht ausreichend, weil er für sich genommen inhaltlich auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung nicht ausreichend hinweist und belehrt.
53 Der weitere Hinweis vor der Unterschriftsleiste (Seite 3), der ebenfalls fettgedruckt ist,
reicht inhaltlich ebenfalls nicht aus:
54
„Bitte lesen Sie unbedingt die Schlusserklärung sowie die Mitteilung nach § 19
Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, die
wichtiger Bestandteil dieses Vertrages ist. Sie machen sie mit Ihrer Unterschrift zum
Inhalt dieses Antrages.“
55 Eine materiell und inhaltlich ausreichende Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. zur
vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ist auf der dritten Seite des Antragsformulars
nicht zu finden.
56 Der inhaltlich unzureichende Hinweis auf der dritten Seite des Antrags, der wohl auf die
„Bedingungen und Informationen BED10A“ (Bl. 166 ff.) verweisen soll, ist als
Weiterverweisungshinweis jedoch auch in formeller Hinsicht nicht ausreichend. Dieser
Weiterverweisungshinweis in Fettdruck ist in keiner Weise geeignet, einen Antragsteller
zum Fundort der „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht“ zu führen. Die „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die
Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ auf der S. 67 des umfangreichen
Bedingungswerks „Bedingungen und Informationen BED10A“ könnte zwar noch inhaltlich
ausreichend sein. Unverzichtbar ist jedoch, dass deutlich im räumlichen Bereich und
Zusammenhang der Gesundheitsfragen oder an einer hinreichend exponierten Stelle im
Antrag mit genauem Fundort hingewiesen wird.
57 Die (Weiter-)Verweisungen im Antragsformular sind nicht ausreichend, weil sie den
Fundort nicht konkret nennen. Die Verweisung auf der 3. Seite des Antragsformulars,
unmittelbar über der Unterschriftszeile für alle Vertragserklärungen des Antragstellers,
enthält darüber hinaus zusätzlich weitere Informationen zu anderen wichtigen
Erklärungen, hier der „Schlusserklärung“ (vgl. im Antrag Seite 7 und 8). Der
Weiterverweisungshinweis auf der dritten Seite des Antragsformulars reicht nicht
ansatzweise aus, um die Aufmerksamkeit des Lesers in gebotenem Maße auf die 67.
Seite des Bedingungswerks „Bedingungen und Informationen BED10A“ zu lenken. Diese
Weiterverweisung ist aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und aufgrund der fehlenden
konkreten Benennung des Fundortes nicht einer gesonderten Mitteilung, wie sie das
Gesetz fordert, gleichzusetzen.
58 Auch die Aufführung im „Inhaltsverzeichnis“ der „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die
Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ im Bedingungswerk
„Bedingungen und Informationen BED10A“ führt zu keiner formellen ausreichenden
Belehrung, weil dieser Hinweis ebenfalls nicht hinreichend ist, den ohnehin zweifelhaften
und unklaren Weiterverweisungshinweis im Antrag, dort auf S. 3, zu kompensieren.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass die „Bedingungen und Informationen BED10A“
eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen und sonstiger Informationen enthält,
weshalb von einer, wenn überhaupt zulässigen, Weiterverweisung in ausreichend
drucktechnischer Form keinesfalls auszugehen ist.
59 An eine Belehrung zu der für einen Versicherungsnehmer zentralen und rechtlich
bedeutsamen Belehrung wegen der einschneidenden Rechtsfolgen bei Verletzung von
Anzeigepflichten sind bei „Weiterverweisungshinweisen“ gesteigerte Anforderungen zu
stellen. Der Versicherungsnehmer muss in einem für ihn unbekannten
Versicherungsantrag die für ihn wichtigen Hinweise nicht selbst mühsam suchen.
60 Nach der einhelligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Belehrung
nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n. F. - wie auch bei § 28 Abs. 4 VVG n. F. - so zu platzieren,
drucktechnisch zu gestalten und vom übrigen Text hervorzuheben, dass sie für den
Versicherungsnehmer „nicht zu übersehen ist“. Dies kann bei einer Weiterverweisung auf
sonstige Hinweise, wie von der Beklagten gestaltet, nicht ansatzweise gewährleistet
werden.
61 3. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen,
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und
2, 286 BGB beziehungsweise gem. § 280 Abs. 1 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 1
BGB, nicht zu.
62 a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist unstreitig nach dem unwirksamen
Vertragsanpassungsschreiben der Beklagten vom 03.08.2011 (Anlage K 6, Bl. 31)
beauftragt worden. Verzugsvoraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2,
286 BGB zugunsten der Klägerin lagen zur Zeit der Mandatierung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin unstreitig nicht vor, weshalb die Klägerin
Ansprüche aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht mit Erfolg geltend
machen kann. Die Klägerin hätte als Fachkundige das verzugsbegründende Schreiben
an die Beklagte selbst fertigen können.
63 b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB
wegen eines durch die Beklagte ausgeübten und nicht bestehenden Gestaltungsrechts
zu.
64 Hinreichendes für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen einer
unwirksamen und nicht vertretbaren Ausübung eines Gestaltungsrechts ist im ersten
Rechtszug nicht dargetan. Ferner ergeben sich aus der Berufungsbegründung insoweit
keine hinreichenden Darlegungen und Angriffe.
65 Im Übrigen besteht in der Sache keine schadensersatzauslösende und unwirksame
Ausübung eines nicht existierenden Gestaltungsrechts. Ein Versicherer hat die
Pflichtwidrigkeit gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten, wenn er die Ausübung
des Gestaltungsrechts und damit seine Rechtsposition als plausibel ansehen durfte (vgl.
BGHZ 179, 238 f. Rn. 20 ff.). Gemessen an den genannten Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung durfte die Beklagte die Ausübung ihrer
Gestaltungsrechte als plausibel ansehen. Auf die Ausführungen im landgerichtliche Urteil
wird - für die bestehende Plausibilität der geltend gemachten Gestaltungsrechte - Bezug
genommen.
III.
66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
67 Der Berufungsstreitwert in Höhe von 6.300,-- EUR ergibt sich aus einem auf die Hälfte
geschätzten Anteil eines 20 %-igen 3,5-fachen Jahresbetrags der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente in Höhe von 63.000,-- EUR (18.000,--
EUR/Jahr x 3,5 Jahre = 63.000,-- EUR; hieraus 20 % x ½ = 6.300,-- EUR).
68 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bemisst sich die Beschwer und hier dieser
folgend der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines
angefochtenen Vertrages über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn der
Versicherungsnehmer keine Ansprüche aus einem Versicherungsfall zur
Berufsunfähigkeit geltend macht, in Höhe von 20 % des für eine Klage auf Leistung aus
der Versicherung maßgeblichen Werts (BGH VersR 2001, 601 f., Rn. 10 a. E.). Die
Klägerin macht mit ihrer Berufung jedoch weniger als den Fortbestand der ganzen
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen unwirksamer Anfechtungserklärung der
Beklagten mit der Berufung geltend, weil sie insoweit im ersten Rechtszug bereits obsiegt
hat, sondern nur noch einen geringfügigeren Teil wegen der unwirksamen
Vertragsanpassung durch die Beklagte. Der Senat bemisst den Streitwert auf Grundlage
der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dort bei einer Klage auf Feststellung des
Bestehens eines angefochtenen Vertrags über Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auf
die Hälfte des der sonst angemessenen 20 % aus der Versicherungssumme bzw. des 3,5-
fachen Rentenjahresbetrags (vgl. BGH VersR 2001, 601 f. unter Fortführung BGH NJW-
RR 1997, 1562).
69 Der auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen
gerichtete Berufungsantrag erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht.
70 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO,
§ 26 Nr. 8 EGZPO.
71 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat
keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des
Revisionsgerichts. Die Rechtsgrundsätze, insbesondere zu drucktechnisch ausreichenden
Hinweisen gem. § 19 Abs. 5 und § 28 Abs. 4 VVG n.F., sind durch die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ausreichend geklärt.