Urteil des OLG Stuttgart vom 26.03.2013

OLG Stuttgart: wirtschaftliche identität, sicherheit, anwaltskosten, werklohn, sicherstellung, zusammenrechnung, beschwerdefrist, vergleich

OLG Stuttgart Beschluß vom 26.3.2013, 10 W 14/13
Leitsätze
Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB und der betragsmäßig hierdurch
abgedeckte Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns dienen der Befriedigung eines
einheitlichen Zahlungsinteresses.
Zwischen beiden Ansprüchen besteht eine wirtschaftliche Identität.
Sie sind nicht gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO wertmäßig zu addieren.
Maßgebend für den Streitwert ist der höhere der beiden Ansprüche
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss
des Landgerichts Stuttgart vom 05. März 2013 (Az.: 14 O 176/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts
Stuttgart mit Beschluss vom 05. März 2013.
2 Die Klägerin machte ursprünglich einen restlichen Werklohn in Höhe von 30.276,31 EUR
(Klageantrag Ziff. 2) und die Stellung einer Sicherheit gem. § 648 a BGB in Höhe von
33.300,00 EUR geltend. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 hat die Klägerin ihre Klage
teilweise zurückgenommen. Sie macht nunmehr einen Werklohnanspruch in Höhe von
26.917,57 EUR und eine Sicherheit gem. § 648a BGB in Höhe von 29.609,32 EUR
geltend. Weiterhin macht sie unverändert vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
1.479,90 EUR (Klageantrag Ziff. 3) geltend.
3 Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2013 den
Rechtsstreit durch Vergleich beendet.
4 Mit Beschluss vom 05.03.2013 (Bl. 107ff d. A.) hat das Landgericht Stuttgart den Streitwert
gem. § 68 Abs. 2 GKG bis zum 24.09.2012 auf 33.300,00 EUR und ab dem 25.09.2012 auf
29.609,32 EUR festgesetzt.
5 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 07.03.2013 (Bl. 111ff d.
A.) im eigenen Namen hiergegen Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist der Beschwerde
nicht entgegengetreten.
6 Mit Beschluss vom 21.03.2013 (Bl. 117ff d. A.) hat das Landgericht Stuttgart der
Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
II.
7 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
8 1) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2
GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet 200
EUR. Die Beschwerdefrist gem. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt.
9 2) Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf
33.300,00 EUR und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 EUR festgesetzt.
10 Das Landgericht Stuttgart kommt zutreffenderweise zu dem Ergebnis, dass der von der
Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB und
der geltend gemachte Anspruch auf restlichen Werklohn nicht zu addieren sind.
Maßgebend für den Streitwert ist der höhere der beiden Ansprüche.
11 Gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte
Ansprüche zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung entfällt jedoch bei
wirtschaftlicher Identität der Ansprüche (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn 8).
12 Vorliegend verfolgt die Klägerin mit beiden Anträgen dasselbe Ziel. Sie will ihren
Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns mittels Zahlungsklage und mittels
Verurteilung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit durchsetzen. Im
Sicherungsbetrag ist die restliche Werklohnforderung enthalten. Es besteht zwischen
beiden Ansprüchen (Klageantrag Ziff. 1 und Ziff. 2) eine wirtschaftliche Identität, welche
dazu führt, dass deren Beträge nicht zu addieren sind (Zöller-Herget, a. a. O., OLG
Stuttgart BauR 2003, 131, OLG Brandenburg IBR 2012, 1265; OLG Nürnberg MDR 2003,
1382). Die wirtschaftliche Identität entfällt auch nicht aufgrund des formalen Umstandes,
dass es sich um verschiedene Streitgegenstände mit möglicherweise differierenden
Entscheidungsmöglichkeiten handelt (vgl. hierzu abweichend: OLG München IBR 2000,
296; OLG Düsseldorf IBR 2009, 248; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 23
W 30/12 ), da, wie bereits ausgeführt, sowohl der Zahlungsanspruch als auch der
Anspruch auf Stellung einer Sicherheit letztendlich der Befriedigung des einheitlichen
Zahlungsinteresses der Klägerin dienen.
13 Der Streitwert der Klage auf Sicherstellung gem. § 648a BGB wird durch den Betrag der
Forderung bestimmt (OLG Stuttgart, IBR 2012, 1266). Der Streitwert war folglich auf
33.300,00 EUR und ab dem 25.09.2012 auf 29.609,32 EUR festzusetzen. Die mit
Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wirken sich nicht
streitwerterhöhend aus (§ 43 Abs. 1 GKG).
14 3) Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 68 Abs. 3 GKG.