Urteil des OLG Stuttgart vom 15.02.2013
OLG Stuttgart: geschäftsführer, juristische person, gewinnausschüttung, unterbilanz, gesellschafter, treuepflicht, winter, analogie, anstellungsvertrag, behauptungslast
OLG Stuttgart Beschluß vom 15.2.2013, 14 U 5/13
Leitsätze
1. Ansprüche zwischen Gesellschaftern einer GmbH wegen verdeckter Gewinnausschüttung
ergeben sich nicht aus einer analogen Anwendung von § 31 Abs. 1 GmbHG.
2. Zur Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG.
Tenor
1.
Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom
14.08.2012 - 10 O 19/12 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2.
Zurücknahme der Berufung
bis 08.03.2013
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Gründe
1 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine
Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Senat rät zur
Zurücknahme der Berufung.
A.
2 Das angefochtene Urteil ist richtig. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch
rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung,
§ 513 ZPO.
I.
3 Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin wegen der im Streit stehenden
Auszahlungen von Beträgen an den Beklagten aufgrund sog. „Konsulenzrechnungen“ in
den Jahren 2001 bis 2005 verneint. Ansprüche der Klägerin scheiden insofern aus
mehreren Gründen aus.
4
1.
§ 30 GmbHG erfordert insbesondere das Vorliegen einer Unterbilanz (zu dieser
Voraussetzung nur etwa Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Rn. 19 f.)
zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt (vgl. nur Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl., § 30 Rn. 17), woran es hier - darüber sind sich die Parteien auch einig -
jedenfalls für die Jahre 2001 bis 2005 fehlt.
5
a)
auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 GmbHG, insbesondere einer
Unterbilanz, die Vorschrift des § 31 Abs. 1 GmbHG analog anwendbar, wird auch in der -
meist älteren - Literatur vertreten (etwa Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts,
Erster Band, Zweiter Teil, Die juristische Person, 1983, S. 295; Winter, ZHR 148 [1984],
579, 589; Stengel/Scholderer, ZGR 1997, 41, 43; Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl., § 29 Rn. 54; früher auch Goerdeler/Müller, in: Hachenburg, GmbHG, 8.
Aufl., § 29 Rn. 134 m. w. N. in Fn. 244, doch mittlerweile aufgegeben [Müller, in:
Großkommentar zum GmbH, GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 169]).
6
b)
einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg,
GmbHR 1997, 750; OLG Frankfurt, GmbHR 2005, 550, 558) sowie der ganz herrschenden
Meinung in der Literatur (s. nur etwa Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 123 ff.
m. w. N.; Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 268;
Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 29 Rn. 76; Müller, in: Großkommentar
zum GmbH, GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 169; Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff,
GmbHG, § 29 Rn. 169) nicht. Die Gegenmeinung geht insbesondere auf die
Überlegungen Flumes (a.a.O., S. 295) zurück, die wiederum maßgebend davon geprägt
waren, mit der befürworteten Analogie verjährungsrechtliche Friktionen zu vermeiden,
konkret die damalige fünfjährige objektive Verjährung, die § 31 Abs. 5 GmbHG bis zum
Jahr 2004 vorsah (s. dazu etwa Senat, Urt. v. 27.09.2006 - 14 U 11/06 - Tz. 60), nicht durch
Anwendung der bis zur Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 geltenden
dreißigjährigen objektiven Verjährung für Bereicherungsansprüche zu konterkarieren, also
die Begünstigung durch die kurze spezialgesetzliche Verjährung nicht leerlaufen zu
lassen (ebenso etwa Winter, ZHR 148 [1984], 579, 589; Stengel/Scholderer, ZGR 1997,
41, 43). Unter dem jetzt geltenden § 31 Abs. 5 GmbHG sowie der für
Bereicherungsansprüche anwendbaren §§ 195, 199 BGB ist die verjährungsrechtliche
Lage hingegen eine ganz andere, für die früher befürwortete Analogie besteht schon
deshalb weder Raum noch Bedürfnis (vgl. Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum
GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 268). Aus der Divergenz beim Schutz des gutgläubigen
Empfängers nach § 31 Abs. 2 GmbHG einerseits und nach § 818 Abs. 3 BGB andererseits
ergibt sich nichts anderes (vgl. nur Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1.
Aufl., § 29 Rn. 268; gegen die Heranziehung von § 31 Abs. 2 GmbHG im Übrigen auch
Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 29 Rn. 54).
7
2.
(vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 1997, 750; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.
Aufl., § 29 Rn. 76; Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn.
268; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 125; dagegen etwa Müller, in:
Großkommentar zum GmbH, GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 169) sowie ggf. Ansprüche wegen
Verletzung der Treuepflicht oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Müller, in:
Großkommentar zum GmbH, GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 169; Pentz, in: Rowedder/Schmidt-
Leithoff, GmbHG, § 29 Rn. 169; dagegen etwa Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum
GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 268), vielleicht auch nach § 43 GmbHG angesichts der
Eigenschaft des Beklagten als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (vgl. z. B.
Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 129) - scheitern bereits an der vom
Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Das versteht sich für etwaige Ansprüche aus §
43 GmbHG angesichts der objektiven Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG (vgl. nur
Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 57 f.), gilt aber auch für
alle anderen hier hinsichtlich der im Streit stehenden Zahlungen aus den Jahren 2001 bis
2005 in Betracht kommenden Ansprüche.
8
a)
195, 199 BGB. Das gilt für etwaige Bereicherungsansprüche (vgl. Palandt/Ellenberger,
BGB, 72. Aufl., § 195 Rn. 5), aber auch - soweit nicht insoweit einheitlich § 43 Abs. 4
GmbHG angewandt wird, was hier keine andere Wirkung hätte - für etwaige Ansprüche
wegen Verletzung der Treuepflicht bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Fastrich,
in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 13 Rn. 30; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl.,
§ 14 Rn. 62; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 29 Rn. 62). § 31 Abs. 5 GmbHG
ist unanwendbar, schon weil Ansprüche aus § 31 Abs. 1 GmbHG nicht in Betracht
kommen (s. soeben unter A I 1); selbst wenn man das mit der Gegenauffassung anders
sähe, erschiene im Übrigen - ohne dass es hier darauf ankommt - die Heranziehung auch
der Verjährungsvorschrift des § 31 Abs. 5 GmbHG äußerst zweifelhaft (s. etwa Müller, in:
Großkommentar zum GmbH, GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 169, wonach § 31 Abs. 5 GmbHG
selbst bei entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 GmbHG ohnehin nicht zum Zuge
kommen könne; a. A. auch insoweit aber Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18.
Aufl., § 29 Rn. 54, allerdings unter Berufung auf die zu den abweichenden
Verjährungsvorschriften nach dem früheren Recht vertretene Auffassung von
Stengel/Scholderer, ZGR 1997, 41, 43).
9
b)
etwaigen Ansprüche eingetreten, hinsichtlich der ins Jahr 2005 fallenden Zahlungen mit
Ablauf des Jahres 2008, für die früheren Zahlungen entsprechend früher.
10
aa)
Fahrlässigkeit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen, ohne dass es
grundsätzlich auf die rechtlich zutreffende Beurteilung durch den Anspruchsinhaber
ankommt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 199 Rn. 27 ff., 39 f.) - lagen jeweils
bereits im Moment der Zahlung an den Beklagten vor. Der Klägerin ist die Kenntnis bzw.
grob fahrlässige Unkenntnis ihrer weiteren Geschäftsführer außer dem Beklagten
zuzurechnen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 832 - Tz. 10 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72.
Aufl., § 199 Rn. 25). Die übrigen Geschäftsführer waren jeweils im Moment der in Rede
stehenden Zahlungen zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass diese
Zahlungen - sollte das, wie die Klägerin behauptet, tatsächlich der Fall gewesen sein -
nicht von einem entsprechend werthaltigen Leistungstransfer vom Beklagten hin zur
Klägerin gedeckt waren. Entweder waren ihnen die Leistungen im Einzelnen bekannt, die
der Beklagte für die Gesellschaft erbrachte. Oder aber sie haben sehenden Auges
Zahlungen geleistet, ohne zu überblicken, was der Beklagte für die Gesellschaft tat oder
nicht. Darüber weiterhin in Unkenntnis zu bleiben, war für diesen Fall - unabhängig davon,
ob darin ein pflichtwidriges Verhalten der Geschäftsführer lag - jedenfalls grob fahrlässig.
11
bb)
weil die steuerrechtliche Beurteilung für die hier maßgebliche ohnehin irrelevant ist (dazu
sogleich unter A I 3 a). Eher im Gegenteil hätte spätestens die bereits im Jahr 2007
erfolgte Betriebsprüfung den weiteren neben dem Beklagten für die Klägerin
Verantwortlichen Anlass geben müssen, die Berechtigung der an den Beklagten
fließenden bzw. geflossenen Zahlungen zu überprüfen.
12
3.
Ansprüche im Übrigen - wie das Landgericht zu Recht annimmt - nicht schlüssig von der
Klägerin vorgetragen, insbesondere nicht, dass verdeckte Gewinnausschüttungen
überhaupt vorlagen.
13
a)
steuerlicher Hinsicht als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft worden sind, hilft der
Klägerin nicht. Auf die steuerliche Einordnung kommt es nicht unmittelbar an (vgl. auch
OLG Frankfurt, GmbHR 2005, 550, 557 f.; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.
Aufl., § 29 Rn. 68; Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn.
256; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 132 f.). Hier ist sie ohne Relevanz,
jedenfalls ersetzt die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung in keiner Hinsicht den
erforderlichen, von der Klägerin zu haltenden Sachvortrag. Hintergrund für diese
Einordnung war im Streitfall, wie etwa der Zeuge H. angegeben hat (s. S. 4 f. des
Protokolls vom 20.06.2012 [Bl. 505 f.]), der Umstand, dass dem Finanzamt die von dem
Beklagten erstellten Abrechnungen zu pauschal erschienen, um die Zahlungen
anzuerkennen. Das spielt für die hier entscheidende zivilrechtliche Beurteilung keine
Rolle, zumal die Klägerin die Abrechnungen kannte und trotzdem stets bezahlte.
14
b)
die Zahlungen geleistet wurden, ohne dass er - bei einem Drittvergleich unter
Marktbedingungen - äquivalente Gegenleistungen erbracht habe (vgl. nur Fastrich, in:
Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 29 Rn. 68 sowie Ekkenga, in: Münchener
Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 257 f., jeweils m. w. N.), trägt die insoweit
darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht schlüssig vor.
15
aa)
16
(1)
Klägerin für das hier streitige Vorliegen eines Rechtsgrundes darlegungs- und
beweisbelastet (s. nur Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 76).
17
(2)
tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs (BGH,
NJW 2011, 2113 - Tz. 14). Eine Ausnahme davon kommt etwa in Betracht, wenn bereits
die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner
etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH, NJW 2011, 2113 - Tz. 14). Davon kann
hier nicht die Rede sein, es liegt vielmehr völlig im Dunkeln, ob der Beklagte die
Zahlungen ungerechtfertigt erhalten hat. Darüber hinaus ist Raum für eine sekundäre
Behauptungslast des Beklagten in Bezug auf die hier fraglichen Bereicherungsansprüche
entsprechend den sonst für negative Tatsachen geltenden Regeln, wenn nämlich die
darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs
steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der
Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (s. BGH, NJW 1999, 2887 - Tz.
15). Ob diese Regeln hier eingreifen, ist schon von vornherein zweifelhaft, weil die
Klägerin keineswegs außerhalb des Geschehensablaufs steht; dass der Beklagte die
Leistungen erbrachte, genügt dafür nicht, nachdem sich die übrigen Geschäftsführer
darum - falls der Vortrag, außer dem Beklagten habe niemand über die von ihm erbrachten
Leistungen im Einzelnen Bescheid gewusst, überhaupt zutrifft - zumindest jahrelang nicht
kümmerten. Doch kommt es darauf nicht an. Selbst wenn nämlich der Beklagte hier
gehalten gewesen wäre, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte
behalten zu dürfen (vgl. etwa BGH, NJW 1999, 2887 - Tz. 15), wäre er nicht
darlegungsfällig. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte sich darauf beruft, die
Zahlungen als Entgelt von ihm für die Gesellschaft erbrachter Leistungen für Beratungen
bzw. Einkäufe in I. behalten zu dürfen, ja das Landgericht hat - insofern nach § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden und von der Berufung auch unangegriffen - sogar
festgestellt, der Beklagte, der über einen Anstellungsvertrag zur Klägerin nicht verfügte, sei
im fraglichen Zeitraum dem Grunde nach berechtigt gewesen, ihm anfallende Leistungen
auf Honorarbasis abzurechnen. Bei dieser Sachlage aber war der Beklagte nicht gehalten,
Weiteres darzulegen.
18
(3)
unter A I 1) - § 31 Abs. 1 GmbHG nicht zählt, gilt hinsichtlich der Darlegungs- und
Beweislast allenfalls Entsprechendes, jedenfalls nichts für die Klägerin Günstigeres. Sie
hat auch insofern die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachzuweisen, wozu
insbesondere gehört, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung im
gesellschaftsrechtlichen Sinne vorlag. Auch insoweit ist erheblich, ob die erfolgten
Zahlungen von äquivalenten Gegenleistungen des Beklagten gedeckt waren und auch
insofern mögen die eben dargelegten Darlegungserleichterungen zugunsten der Klägerin
gelten, jedenfalls aber keine weitergehenden.
19
bb)
verdeckten Gewinnausschüttung ist die Klägerin ersichtlich nicht nachgekommen. Es fehlt
- worauf auch das Landgericht (S. 18 oben der Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils) zutreffend abstellt - schon jeder nachvollziehbare Klägervortrag dazu, welche
Leistungen der Beklagte für die Klägerin erbracht bzw. nicht erbracht habe. Die Klägerin
ist offenbar auch nicht in der Lage, solchen Vortrag zu halten. Die sich für sie daraus
ergebenden Nachteile trägt sie indes zu Recht. Ihre - neben dem Beklagten amtierenden -
Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer haben offenbar jahrelang gegen die
Zahlungen an den und die Abrechnungen durch den Beklagten nichts einzuwenden
gehabt, diese jedenfalls nicht verhindert oder überprüft. Wenn sich die Befindlichkeiten
und Einschätzungen nach einem später aufgekommen oder ausgebrochenen Streit
ändern und der Gesellschaft dann Darlegungs- und Beweismöglichkeiten fehlen,
rechtfertigt es dieser Umstand nicht, dem Beklagten weitergehende Darlegungs- oder
Beweislasten aufzuerlegen.
20
cc)
Darlegungs- und Beweislastverteilung ergäbe, hielte man hier mit der vom Senat nicht
geteilten Literaturauffassung (s. oben unter A I 1) § 31 Abs. 1 GmbHG für entsprechend
anwendbar. Dass bei einem Anspruch nach dieser Vorschrift ggf. den Gesellschafter die
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Einwands der Kompensation bzw. des
Drittgeschäfts trifft, was im Zusammenhang mit dem Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG
bzw. dem dafür relevanten Tatbestand des § 30 Abs. 1 GmbHG auch das Landgericht in
dem angefochtenen Urteil in Bezug nimmt (S. 18 sowie 19 oben der
Entscheidungsgründe; hierzu näher noch unten unter A II 3 b), hat seinen Grund darin,
dass es sich bezogen auf §§ 30, 31 GmbHG dabei um Ausnahmetatbestände handelt (vgl.
BGHZ 157, 72 - Tz. 15). Im Streitfall indes kommt - wie die Klägerin selbst sieht - allenfalls
die analoge Anwendung dieser Normen in Betracht. Die Analogiebasis läge im Vorliegen
einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die tatsächlichen Voraussetzungen hätte insoweit
nach allgemeinen Regeln die Klägerin nachzuweisen, von einem Ausnahmetatbestand
könnte insofern keine Rede sein.
II.
21 Das Landgericht hat auch Ansprüche hinsichtlich der in die Jahre 2007 und 2008
fallenden Zahlungen zu Recht verneint.
22
1.
Jahren - darauf stützen wollen, es hätten verdeckte Gewinnausschüttungen vorgelegen
(vgl. etwa Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 29 Rn. 64), so kämen
zunächst die auch für die frühere Zeit in Rede stehenden Ansprüche in Betracht. Für sie
gilt hinsichtlich der rechtlichen Ansätze das oben unter A I Dargelegte. Es fehlt auch
insofern an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu den tatsächlichen Voraussetzungen für
eine verdeckte Gewinnausschüttung im gesellschaftsrechtlichen Sinn. Nachvollziehbarer
Klägervortrag dazu, welche Leistungen der Beklagte für die Klägerin erbracht bzw. nicht
erbracht habe, liegt auch insoweit nicht vor. Dass und warum der Beklagte den Einwand,
er sei auch insofern für Beratungsleistungen vergütet worden, nicht ins Blaue hinein
erhebt, hat das Landgericht zutreffend dargelegt.
23
2.
stützt, in der der Beklagte versprochen habe, die für 2007 und 2008 im Streit stehenden
Beträge zurückzuzahlen, ist ihr Vortrag auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des
Geschäftsführers S. vor dem Landgericht (s. S. 2 des Protokolls vom 20.06.2012 [Bl. 503];
auch S. 3 des Protokolls vom 25.04.2012 [Bl. 387]) in seiner Pauschalität unbrauchbar und
damit bereits unschlüssig. Jedenfalls ist das Vorbringen bestritten und - die Angaben des
Geschäftsführers S. genügen insofern nicht - unbewiesen, es fehlt schon an einem
Beweisantritt der Klägerin. Warum aus der Bilanz für das Jahr 2007 und deren
Unterzeichnung auch durch den Beklagten nicht abzuleiten ist, dass der Klägerin etwa ein
Darlehensrückzahlungsanspruch zustehe, hat das Landgericht - unter Berücksichtigung
des Umstands, dass zivilrechtliche Konsequenzen allenfalls in engen Grenzen überhaupt
in Betracht kommen (s. nur etwa Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2.
Aufl., § 245 Rn. 1; Winkeljohann/Schellhorn, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 8. Aufl., §
246 Rn. 6) sowie des geringen Beweiswerts, der der Bilanz insofern zukommt (vgl. OLG
Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2007 - 12 U 192/06 - Tz. 59; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35.
Aufl., § 238 Rn. 3) - fehlerfrei begründet (S. 21 der Entscheidungsgründe), die Berufung
bringt dagegen auch nichts vor.
24
3.
hinsichtlich der in das Jahr 2008 fallenden Zahlungen führt nicht zum Erfolg.
25
a)
der im Streit stehenden Zahlungen habe „eine Unterbilanz“ vorgelegen (S. 4 des
Schriftsatzes vom 07.05.2012 [Bl. 392]) und sie hat dazu S. 6 einer „Bilanz für das Jahr
2008“ (so S. 4 des Schriftsatzes vom 07.05.2012 [Bl. 392]) vorgelegt. Darin aber liegt nicht
die der Klägerin insoweit obliegende (vgl. KG, NZG 2000, 1224, 1225 - Tz. 29; OLG
Düsseldorf, GmbHR 2006, 535 f.; Habersack, in: Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., §
30 Rn. 58; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 30 Rn. 115 f.; Heidinger, in: Michalski,
GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 142; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 30 Rn.
16; einschränkend wohl Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29
Rn. 291) schlüssige Darlegung.
26
aa)
die Verwendung eines Rechtsbegriff als tatsächliches Vorbringen angesehen werden
kann (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 2058, 2060; von Selle, in: Beck-OK-ZPO, Stand:
30.10.2012, § 138 Rn. 8), sind hier nicht erfüllt.
27
bb)
Bilanz der Klägerin für 2008 unstreitig nicht festgestellt. Zweitens ist der vorgelegten Seite
der angeblichen Bilanz nichts zu entnehmen, was eine Subsumtion unter die
einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen (zu ihnen etwa Fastrich, in: Baumbach/Hueck,
GmbHG, 20. Aufl., § 30 Rn. 13 ff.) ermöglichte, zumal es ohnehin auf den Zeitpunkt der
Auszahlungen ankäme, nicht auf den einer etwaigen Bilanzierung (s. nur Hommelhoff, in
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 30 Rn. 17; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., §
30 Rn. 53), für einen Anscheinsbeweis (vgl. KG, NZG 2000, 1224, 1225 - Tz. 28 f.;
Habersack, in: Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 30 Rn. 58; Ekkenga, in:
Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 291) ist kein Raum, nachdem die
Bilanz der Klägerin für 2007 eine Unterbilanz unstreitig nicht aufwies. Und schließlich führt
ein Verlustausweis in der Bilanz nicht notwendig zur Unterbilanz (vgl. Fastrich, in:
Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Rn. 19).
28
b)
und ohne dass insoweit folglich eine abschließende Entscheidung zu treffen wäre - der
Auffassung zu, die das Landgericht auf S. 18 f. der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast vertreten hat, die in
Bezug auf die den Tatbestand des § 30 Abs. 1 GmbHG ausschließenden Einwände der
Kompensation bzw. des Drittgeschäfts (s. nur Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.
Aufl., § 30 Rn. 29 ff., 35 ff.) im Streitfall zu gelten hätte.
29
aa)
Tz. 15 - an diese Entscheidung knüpft die herrschende Auffassung in der Literatur an (s.
etwa Heidinger, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 144; Ekkenga, in: Münchener
Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 292; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG,
20. Aufl., § 30 Rn. 65) - insoweit in einem obiter dictum vorgenommen hat, erscheint nicht
für alle denkbaren Fallgestaltungen überzeugend. Das ist - das Landgericht verweist
durchaus zu Recht auf diese Entscheidung - bereits dem Senatsurteil vom 27.09.2006 - 14
U 11/06 - Tz. 63 zu entnehmen. Den dortigen Überlegungen steht auch der dieses
Senatsurteil aufhebende Beschluss des Revisionsgerichts (BGH, Beschl. v. 15.10.2007 - II
ZR 243/06 - Tz. 5 ff.) nicht entgegen, im Gegenteil ging wohl auch der BGH von der
Darlegungs- und Beweislast des dortigen Klägers aus (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2007 - II
ZR 243/06 - Tz. 7).
30
bb)
dem Beklagten erbrachten Leistungen sowie der Ungleichwertigkeit der erbrachten
Leistungen auch im Zusammenhang mit den - den Tatbestand des § 30 Abs. 1 GmbHG
ausschließenden - Einwänden der Kompensation bzw. des Drittgeschäfts bei der Klägerin
zu sehen, hat das Landgericht auf S. 18 f. der Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils dargelegt. Dass - wie die Berufung einwendet - der hier zur Beurteilung stehende
Fall nicht in jeder Hinsicht dem entspricht, der dem Senatsurteil vom 27.09.2006 - 14 U
11/06 zugrundelag, nimmt diesen Überlegungen nicht die Überzeugungskraft. Umfang der
von dem Beklagten erbrachten Leistungen sowie Ungleichwertigkeit der erbrachten
Leistungen sind entgegen der Auffassung der Berufung nicht ohne weiteres deshalb der
Sphäre des Beklagten zuzurechnen, weil dieser ggf. die in Frage stehenden Leistungen
erbrachte. Die Klägerin hat jahrelang anstandslos bezahlt, ohne dass sich - nach ihrem
Vortrag - die für sie neben dem Beklagten verantwortlichen Geschäftsführer irgendwann
darum gekümmert haben, ob und inwieweit die abgerechneten Leistungen erbracht
wurden und dem Entgelt äquivalent waren.
B.
31 Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die
Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine
Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere
Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene
Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Entscheidend ist, dass
der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur
einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks.
17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den dargelegten
Gründen der Fall.
C.
32 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum
Begriff etwa Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung
auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa
BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011,
3393, 3395).