Urteil des OLG Stuttgart vom 30.06.2014

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OLG Stuttgart Urteil vom 30.6.2014, 5 U 28/14
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04.12.2013 − 4 O 7/12 − wird
a b g e ä n d e r t:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.067,71
EUR zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2011
und 114,47 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
b) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in I. Instanz 67 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner 34 %, in II. Instanz der Kläger 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 41
%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung:
EUR 5.017,34.
Tatbestand
1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall geltend.
2 Der Zeuge A... P... fuhr am ...01.2011 mit dem klägerischen Fahrzeug, einem BMW,
amtliches Kennzeichen ..., auf der B ... in R... in südlicher Richtung. Vor ihm fuhr die
Beklagte Ziff. 1 mit ihrem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw Renault
Mégane, amtliches Kennzeichen .... Die Beklagte Ziff. 1 fuhr auf dem Verzögerungsstreifen
der Ausfahrt R... Nord, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf ihr Fahrzeug
auffuhr.
3 Der Kläger ließ nach dem Unfall ein Schadensgutachten erstellen, aus dem sich
Nettoreparaturkosten von 11.049,68 EUR ergeben. Sein Fahrzeug brachte er nach dem
Unfall in sein Heimatland Slowenien, wo er es reparieren ließ und wodurch
Reparaturkosten einschließlich slowenischer Mehrwertsteuer i. H. v. 7.317,06 EUR
anfielen.
4 Vom Kaskoversicherer erhielt der Kläger unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung
i. H. v. 370,00 EUR einen Betrag von 8.038,66 EUR ausbezahlt, wobei der Kläger an die
Kaskoversicherung einen Betrag von 4.204,34 EUR zurückerstattete.
5 Die Beklagten haben auf den Schaden 5.269,75 EUR reguliert.
6 In I. Instanz bezifferte der Kläger seinen Schaden basierend auf einer Haftungsquote der
Beklagten von 75 % wie folgt:
7
7
a) Reparaturkosten gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros
von L... vom 03.02.2011 - Kopie Anlage K 1 -, netto
19 % MwSt (2.115,54 EUR) begrenzt auf die tatsächlich auf die
Reparaturkosten gezahlte slowenische Mehrwertsteuer
11.049,68 EUR
1.219,51 EUR
__________
12.269,19 EUR
b) Wertminderung lt. Gutachten
650,00 EUR
c) Sachverständigenkosten gemäß
Rechnung von L... vom 31.01.2011
979,32 EUR
d) die Abschleppkosten gemäß
Rechnung Tr... vom 10.02.2011
337,13 EUR
e) Nutzungsausfallentschädigung für vorläufig 18 Tage à 65,00 EUR
1.170,00 EUR
f) pauschale Unkosten für Telefonate u. dgl.
25,00 EUR
__________
15.430,64 EUR
8 Im Streit stand in I. Instanz, ob die Beklagte Ziff. 1 grundlos ihr Fahrzeug auf dem
Verzögerungsstreifen abgebremst hatte. Das Landgericht Ravensburg hat zu der Frage
Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen K...-H...
U... Nach dem Sachverständigengutachten handelte es sich bei der Bremsung der
Beklagte Ziff. 1 zwar nicht unbedingt um eine Vollbremsung, jedoch um eine äußerst
scharfe Bremsung, die mit einer Normalbremsung nichts zu tun hat. Die
Bremsverzögerungsgeschwindigkeit betrug 8,5 m/s², wobei bei einer Normalbremsung
diese Werte lediglich bei einer Größenordnung von 2 - 3 m/s² liegen.
9 Das Landgericht wies die Klage des Klägers als unbegründet ab, weil es von einer
Haftungsquote von 50 : 50 ausgegangen ist und dem Kläger über den bereits von der
Beklagten Ziff. 2 auf dieser Basis regulierten Betrag von 5.269,75 EUR kein weiterer
Anspruch gegen die Beklagten zustünde. Der Gesamtschaden des Klägers betrage nur
10.569,75 EUR, da lediglich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 7.378,06
EUR zugrunde zu legen seinen, nicht die von ihm geltend gemachten fiktiven Kosten von
12.269,19 EUR.
10 Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte
Haftungsquote und macht geltend, dass der Schadensberechnung nicht die tatsächlich in
Slowenien angefallenen, sondern die fiktiven Kosten einer Reparatur des Fahrzeugs in
einer deutschen Fachwerkstatt gemäß dem vorgelegten Sachverständigengutachten
zugrunde zu legen seien. Da die Beklagte Ziff. 1 grundlos auf dem Verzögerungsstreifen
äußerst scharf abgebremst hätte, treffe die Beklagten mindestens eine Haftung von 2/3.
Für den Fall, dass er seinem Ersatzanspruch lediglich die tatsächlich angefallenen
Reparaturkosten nebst den zusätzlich angefallenen Überführungskosten von 1.091,60
EUR zugrunde legen könne, wird der Berufungsantrag darauf gestützt, dass die Beklagten
über eine Quote von 2/3 hinaus - wie in der Klage zugrunde gelegt - im Umfang von 3/4
oder voll haften würden.
11 Der Kläger beantragt daher wie folgt zu erkennen:
12 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 04.12.2013 − 4 O 7/12 − wird
abgeändert.
13 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.017,34 EUR
zzgl. Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2011 und
290,83 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
14 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
15 Die Beklagten beantragen,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Die Beklagten sind der Rechtsauffassung, dass die vom Landgericht vorgenommene
Haftungsverteilung von 50 : 50 nicht zu beanstanden sei, denn eine gesteigerte
Bremsbereitschaft sei beim Befahren eines Verzögerungsstreifens gefordert, damit ein
Auffahren auf abbremsende Vorausfahrende vermieden werden könne. Im Übrigen
stünden dem Kläger aufgrund der bereits geflossenen Zahlungen des ausländischen
Kaskoversicherers keine weitergehenden Zahlungsansprüche mehr zu.
18 Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO
zugestimmt (Bl. 197/198 d.A.).
Entscheidungsgründe
19 Die zulässige Berufung des Klägers ist z. T. begründet.
20 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Ravensburg steht dem Kläger ein Anspruch
auf Ersatz von 2/3 des durch den Unfall in Ravensburg am ...01.2011 entstandenen
Schadens aus §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG zu. Nachdem kein Fall des § 7 Abs. 2
StVG gegeben ist, richtet sich der Umfang der Haftung der Beklagten nach § 17 StVG. Die
danach durchzuführende Abwägung, bei der nur bewiesene und unstreitige Umstände
berücksichtigt werden können, die erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall geworden
sind (BGH NZV 2005, 407), ergibt im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 2/3 zu
1/3 zugunsten des Klägers.
21 a) Auf klägerischer Seite liegt ein kausaler schuldhafter Verkehrsverstoß vor. Das
Landgericht hat zutreffend aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Karl-Heinz
U... angenommen, dass der Zeuge P... als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs entweder
beim Befahren der Ausfahrtspur der Autobahn (Verzögerungsstreifen) den erforderlichen
Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Beklagtenfahrzeug nicht eingehalten hat
oder nicht die erforderliche ständige Vorsicht und Umsicht hat walten lassen und dadurch
verzögert auf das Fahrverhalten der Beklagten Ziff. 1 reagiert und dadurch den
Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge verursacht hat. Der Kläger greift diese
Feststellungen mit der Berufung nicht an. Insoweit fällt ihm entweder ein Verstoß nach § 4
Abs. 1 S. 1 StVO oder ein Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO zur Last.
22 b) Im Rahmen der vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen
Feststellungen, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, ist
dieses in seiner im Ergebnis sachlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu der
Überzeugung gelangt, dass die Beklagte Ziff. 1 auf dem Verzögerungsstreifen scharf
abgebremst hat und dadurch den Verkehrsunfall mitverursacht hat. Nach den
Feststellungen des Landgerichts hat die Beweisaufnahme keinen zwingenden Grund für
den Abbremsvorgang ergeben, insbesondere konnte ein Defekt des Fahrzeugs nicht
festgestellt werden. Insofern fällt der Beklagten Ziff. 1 ein Verstoß nach § 4 Abs. 1 S. 2
StVO zur Last.
23 c) Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge hat
das Landgericht übersehen, dass der Vorausfahrende, der auf einer Autobahn im Bereich
des Verzögerungsstreifens grundlos stark abbremst, die Gefahrenlage für den Hintermann
und den eingetretenen Auffahrunfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Insoweit
trägt der Vorausfahrende entgegen der Auffassung des Landgerichts bei Auffahren des
Hintermanns in der Regel weitaus überwiegend den Schaden (OLG Düsseldorf MDR
1974, 42; OLG Hamburg NZV 1993, 68).
24 Bei der Bildung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ziff. 1
äußerst scharf auf dem Verzögerungsstreifen abgebremst hat. Dass der Zeuge P... seinen
Sicherheitsabstand auf das vorausfahrende Fahrzeug verringert hat, bezeichnet der
Sachverständige als nicht ungewöhnlichen Vorgang, da aufgrund des
Langsamerwerdens beider Fahrzeuge sich der notwendige Sicherheitsabstand
entsprechend im Geschwindigkeitsabbau verringert. Der Sicherheitsabstand ist daher in
der Regel nicht darauf einzurichten, dass der normale Bremsweg des vorausfahrenden
Fahrzeugs außergewöhnlich verkürzt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.05.1992 − 9 U
9/92). Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass in der Regel derjenige,
der auf den Vorausfahrenden auffährt, unaufmerksam war oder einen zu kurzen Abstand
eingehalten hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 28). Diese Verschuldensvermutung
ist im vorliegenden Fall teilweise entkräftet, weil die Beklagte Ziff. 1 die entscheidende
Ursache für den Verkehrsunfall auf dem Verzögerungsstreifen gesetzt hat. Da hier kein
verkehrsbedingtes Bremsen des vorausfahrenden, den Unfall auslösenden
Beklagtenfahrzeugs vorlag, auf welches sich der Zeuge P... hätte einstellen müssen, und
die Beklagte Ziff. 1 keinen zwingenden Grund für die Einleitung einer scharfen Bremsung
nachgewiesen hat, ist es gerechtfertigt, der Beklagten Ziff. 1 anstelle einer hälftigen
Schadensteilung eine 2/3-Mitverursachungs- und Verschuldensquote aufzuerlegen.
25 2. Dem Kläger ist insgesamt ein Schaden i. H. v.
11.570,11 EUR
Schaden gliedert sich in einen Kaskoschaden in Höhe von 10.375,11 EUR (vgl. unten a))
sowie einen Schaden außerhalb des Kaskobereichs (im Folgenden: inkongruente
Schäden) in Höhe von 1.195 EUR (vgl. unten b)) auf. Diesen Schaden haben die
Beklagten in Höhe von 2/3 zu regulieren, d.h. bezogen auf den Kaskoschaden in Höhe
von 6.916,74 EUR und auf die inkongruenten Schäden in Höhe von 797,67 EUR.
26 Da der Kaskoversicherer des Klägers auf den Kaskoschaden einen Betrag von 3.834,32
EUR entrichtet hatte, verbleibt beim Kläger ein offener Kaskoschaden in Höhe von
6.540,79 EUR (10.375,11 ./. 3.834,32). Hiervon ist der seitens der Beklagten Ziff. 2 bereits
erbrachte Regulierungsbetrag in Höhe von 5.269,75 EUR, welcher sich aus 4.672,25 EUR
für Kaskoschäden und aus 597,5 EUR für inkongruente Schäden zusammensetzt, um den
Kaskoregulierungsbetrag zu kürzen. Insoweit steht dem Kläger ein weitergehender
Zahlanspruch bezüglich des Kaskoschadens in Höhe von
EUR 1.868,54
der inkongruenten Schäden haben die Beklagten einen weiteren Betrag von
199,17 EUR
zu ersetzen (Haftbetrag in Höhe von 796,67 EUR ./. regulierter Betrag von 597,5 EUR).
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten beläuft sich insgesamt auf
EUR 2.067,71
27 Soweit der Haftbetrag der Beklagten von 6.914,74 EUR den Kaskoschaden abzüglich des
Betrages der klägerischen Kaskoversicherung (10.375,11 ./. 3.834,32 = 6.540,79 EUR) um
375,95 EUR übersteigt, ist der Kläger aufgrund des Forderungsübergangs auf seinen
Kaskoversicherer nicht aktivlegitimiert (vgl. unten c)).
28 a) Zwischen den Parteien ist der Umfang der Schadensersatzpflicht in Bezug auf die
erforderlichen Reparaturkosten des beschädigten Kfz streitig.
29 Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. § 249 Abs. 2 S. 1
BGB bestimmt, dass im Fall der Beschädigung einer Sache der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Im vorliegenden Fall
stellt sich die Frage, ob der Geschädigte auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen darf,
wenn das Fahrzeug zur Instandsetzung nach Slowenien verbracht wird und hierfür
geringere Aufwendungen anfallen. Im Schadensrecht geht es bereits im Rahmen der
Ermittlung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sowie auch bei
der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB um die Frage, welche
Anstrengungen von einem Geschädigten verlangt werden können. Soweit der
Geschädigte eines Verkehrsunfalls z. B. den Fahrzeugschaden in einer freien, nicht
markengebundenen Fachwerkstatt sach- und fachgerecht preisgünstig reparieren lässt, ist
anerkannt, dass er den Fahrzeugschaden nicht fiktiv auf Basis des
Sachverständigengutachtens abrechnen kann, weil dies dem im Schadensrecht
geltenden Bereicherungsverbot widerspräche (BGH, Urteil v. 03.12.2013 − VI ZR 24/13,
VersR 2014, 214; OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.06.2009, Az. 1 U 13/09, Juris-Rz. 11).
Hinsichtlich der Reparaturkosten kann der Kläger daher nur die tatsächlich in Slowenien
angefallenen Kosten in Höhe von 7.317,06 EUR geltend machen. Ohne Probleme hätte
der Kläger seinen Pkw BMW nach dem Unfall zwar hier in Deutschland reparieren lassen
können und die Beklagten hätten dies ersetzen müssen. Doch geht es im vorliegenden
Fall um die Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten. Diese bestimmen sich zwar
vordergründig nach objektiven Kriterien, doch müssen, um den Schädiger vor
unbotmäßigen Forderungen zu schützen, auch subjektive Kriterien bei der Berechnung
eine Rolle spielen. Insoweit kann der Geschädigte hier nur die Kosten für die tatsächlich
durchgeführte Reparatur in Slowenien in Ansatz bringen (ebenso LG Köln, VersR 2005,
1577). Im Übrigen sind die weiteren kongruenten Schäden, die Wertminderung i. H. v.
650,00 EUR, die Sachverständigenkosten i. H. v. 979,32 EUR, die Abschleppkosten i. H.
v. 337,13 EUR unstreitig. Weiter in Ansatz zu bringen sind die - der Höhe nach
unstreitigen - Überführungskosten in Höhe von 1.091,60 EUR, da diese erforderlich
waren, um die in Slowenien angefallenen, günstigeren Reparaturkosten zu ermöglichen,
und die Reparaturkosten und die Überführungskosten zusammen geringer sind als die
Kosten, die nach dem Sachverständigengutachten in Deutschland angefallen wären. Die
kongruenten Schäden belaufen sich daher insgesamt auf 10.375,11 EUR.
30 b) Daneben belaufen sich die inkongruenten Schäden des Klägers auf die schlüssig
dargelegte Nutzungsausfallentschädigung i. H. v. 1.170,00 EUR sowie die
Auslagenpauschale i. H. v. 25,00 EUR, insgesamt 1.195,00 EUR. Beide Positionen hat
auch die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt und den Ansatz im Urteil des
Landgerichts nicht angegriffen.
31 c) Aufgrund der Haftungsquote von 2/3 haben die Beklagten an kongruenten Schäden
6.916,74 EUR
erfolgten Teilregulierung zu ersetzen.
32 Die Versicherungsleistung des klägerischen Kaskoversicherers beläuft sich auf
insgesamt EUR 3.834,32. Diese Summe erschließt sich rechnerisch wie folgt:
33
Zahlung des Kaskoversicherer (Kaskoschaden i.H.v. 8408,66 ./.
Selbstbeteiligung i.H.v. 370)
8.408,66
Rückzahlung an Kaskoversicherer
./. 4.204,34
Summe
3.834,32
34 Da der Kaskoversicherer dem Kläger bereits 3.834,32 EUR bezahlt hat, ist beim Kläger
aus dem Schaden im Kaskobereich lediglich ein Restschaden i. H. v. 6.540,79 EUR
(10.375,11 EUR ./. 3.834,32 EUR) offen. Diesen Betrag haben die Beklagten aus ihrer der
Haftungsquote entsprechenden Schuld i. H. v. 6.916,74 EUR zu ersetzen; das
Quotenvorrecht des Klägers beläuft sich insoweit nur auf einen Betrag von 6.540,79 EUR
ohne Berücksichtigung der bereits teilweise erfolgten Regulierung.
35 In Höhe eines Differenzbetrages von 375,95 EUR (Haftbetrag Kaskoschaden i.H.v.
6.916,74 ./. Quotenvorrecht 6.540,79) ist der Kläger infolge des gesetzlichen
Forderungsübergangs indes entgegen der Auffassung des Klägers nicht aktivlegitimiert,
worauf die Beklagten auch in zweiter Instanz im Schriftsatz vom 6.5.2014 hingewiesen
hatten. Da die Beklagten bereits auf die Schäden im Kaskobereich einen Betrag von
4.672,25 EUR reguliert haben (Regulierungsbetrag i. H. v. 5.269,75 EUR ./. hälftiger
Entschädigung der inkongruenten Schäden), beläuft sich der Anspruch des Klägers auf
Ersatz des weitergehenden Kaskoschadens lediglich auf 1.868,54 EUR. Hinsichtlich des
weitergehenden Haftbetrages der Beklagten in Höhe von 375,95 EUR ist der Anspruch
aufgrund der vollständigen Befriedigung des Klägers auf dessen Kaskoversicherung nach
Art. 963 Abs. 1 des slowenischen Obligationenrechts übergegangen. Art. 963 Abs. 3 des
slowenischen Obligationenrechts, der im Fall einer gegenüber dem Kaskoschaden
niedrigeren Versicherungsleistung ein Quotenvorrecht zugunsten des
Versicherungsnehmers vorsieht, sieht darüber hinaus kein weitergehendes
Befriedigungsrecht und Einziehungsrecht des Klägers im Falle des bereits
ausgeglichenen kongruenten Schadens vor.
36 Bezüglich der inkongruenten Schäden, hier dem Nutzungsausfall und der
Unfallpauschale hat der Kläger einen Anspruch i. H. v.
199,17 EUR
Differenzbetrag errechnet sich aus der Schadensgesamtsumme i. H. v. 1.195,00 EUR
unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 abzüglich des bereits regulierten
Betrages i. H. v. 597,50 EUR.
37 d) Des Weiteren kann der Kläger unter Verzugsgesichtspunkten vorgerichtliche
Anwaltskosten auf Basis des ermittelten Haftungsbetrages in Höhe von 7.713,41 EUR
geltend machen. Diese belaufen sich auf 661,16 EUR abzüglich des regulierten Betrages
von 546,69 EUR. Insofern steht dem Kläger ein Teilanspruch auf Ersatz der nicht
ausgeglichenen Anwaltskosten in Höhe von 114,47 EUR zu.
38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO; die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.