Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
hier nicht der Fall (dazu unten d)). 99 a) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, dass das Landgericht die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der W übernommen hat. Dies gilt sowohl für die Analyse der Vergangenheit, auf der die Prognosen gründen (dazu unten aa)), als auch für die Ertragsprognosen in Phase I (dazu unten bb)) bzw. in Phase II (dazu unten cc)) und die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner (dazu unten dd)). 100 aa) Die Prognose der künftigen Erträge des Unternehmens, auf denen das Unternehmenswertgutachten gründet, beruhen auf einer hinreichenden Analyse und Bereinigung der Ergebnisse der Vergangenheit. 101 (1) Die besonderen Verhältnisse des Unternehmens der W geben insbesondere keinen Anlass, die Analyse der Vergangenheitsergebnisse über den Zeitraum von drei Jahren (2002 bis 2004) hinaus zu erstrecken. Nach den Feststellungen der sachverständigen Prüfer korreliert die Entwicklung der Werkzeugbranche, in welcher die W tätig ist, mit derjenigen des Maschinenbaus; dieser Markt bewegt sich zyklisch in einer relativ regelmäßigen Zeitspanne von drei bis vier Jahren (Bl. 470, 533 f.). Dieser Zyklus spiegelt sich grundsätzlich auch in der Entwicklung der W wider, wie die sachverständigen Prüfer anhand der Entwicklung des EBIT der W von 1999 bis 2008 dargestellt haben (Bl. 521). 102 (2) Fehl geht der Einwand einzelner Antragsteller, die erforderlichen Bereinigungen der Vergangenheitsdaten seien unterblieben. 103 (2.1) Dem Umstand, dass die W 2004 mit ihrem Geschäftsbereich Maschinen einen wesentlichen Teil ihres Unternehmens veräußerte, ist im Unternehmenswertgutachten dadurch Rechnung getragen, dass die Vergangenheitsdaten nach Geschäftsbereichen getrennt analysiert wurden (GA S. 24), so dass die Zukunftsprognosen auf die Vergangenheitsdaten der verbliebenen Geschäftsbereiche Werkzeug und Software gestützt werden können. Auf die Phase I wirkt sich die Veräußerung im Übrigen nach den Feststellungen der sachverständigen Prüfer nur geringfügig aus (Bl. 494). Unbegründet ist zudem die Befürchtung einzelner Antragsteller, der Aufwand des Jahres 2004 könnte durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs „Maschinen“ beeinflusst worden sein, weil die im Jahresabschluss 2004 gebildeten Steuerrückstellungen dem aus der Veräußerung erzielten Ertrag geschuldet seien; die sachverständigen Prüfer haben festgestellt, dass der den Rückstellungen zugrunde liegende Steueraufwand plausibel errechnet wurde und im Wesentlichen auf der Erhöhung des EBIT im Geschäftsbereich „Werkzeug“ von 18,362 Mio. Euro in 2003 auf 29,709 Mio. Euro in 2004 beruht (Bl. 523, ÜB S. 28). Schließlich wird die Plausibilität der 2002 bis 2004 gebildeten Pensionsrückstellungen nach den Feststellungen der sachverständigen Prüfer (Bl. 524) durch die Reduzierung der Mitarbeiterzahl infolge der Veräußerung des Geschäftsbereichs „Maschinen“ nicht in Frage gestellt. Zum einen sei nur ein Teil der ausgeschiedenen Mitarbeiter pensionsberechtigt gewesen, zum anderen seien Rückstellungen schon aufgrund des Zinseffekts und der weiter zurück gelegten Dienstzeiten zu erhöhen (Bl. 525). 104 (2.2) Die Investitionstätigkeit der W in den Jahren 2002 bis 2004 gibt zu Bereinigungen ebenfalls keinen Anlass, da sie nach den Feststellungen der sachverständigen Prüfer Bestandteil der operativen Unternehmenstätigkeit und notwendige Voraussetzung für die geplanten künftigen Umsatzzuwächse war (Bl. 491). Ähnliches gilt für die 2004 gebildete Rückstellung für ein geändertes Logistikkonzept. Diese deckt nach den Feststellungen der sachverständigen Prüfer die Kosten für die künftige Freisetzung von Personal ab, welche sich in der ab 2005 geplanten Reduzierung des Personalaufwands widerspiegelt (Bl. 492). 105 (2.3) Schließlich sind die wegen der in der Vergangenheit durchgeführten Umstellung vom Gesamtkostenverfahren auf das Umsatzkostenverfahren sowie wegen einer geänderte Gängigkeitsbewertung erforderlichen Bereinigungen bei der Vergangenheitsanalyse nach dem Ergebnis der Prüfungen der sachverständigen Prüfer vorgenommen worden (Bl. 491). Abweichungen des Einzel- oder Konzernabschlusses von den Vorgaben des HGB oder von einzelnen Antragstellern pauschal eingeworfene „Bilanzierungsvorgaben“ der Antragsgegnerin, die Anlass zu weiteren Bereinigungen der Vergangenheitsdaten geben könnten, sind nicht ersichtlich. 106 bb) Die dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Ertragsprognosen für die Phase I hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet. 107 Zu beachten ist, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]; ebenso OLG Düsseldorf, I-26 W 6/08 [juris Rn. 26].) 108 Fehl geht die Auffassung eines Beschwerdeführers, diese Vorgaben widersprächen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In formaler Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer bereits, dass die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, AG 2007, 625.) kein Spruchverfahren, sondern eine den Vorschriften der ZPO unterliegende Anfechtungsklage zum Gegenstand hatte. Im Übrigen hat sich der Bundesgerichtshof dort nicht mit der gerichtlichen Überprüfbarkeit von unternehmerischen Entscheidungen im Rahmen der Unternehmensbewertung befasst, sondern mit der Frage, ob das dortige Berufungsgericht wegen überhöhter Anforderungen an die Substantiierungslast der Kläger von einer Beweisaufnahme abgesehen hat. (BGH, AG 2007, 625 [juris Rn. 8].) Im hiesigen Verfahren hat dagegen bereits das Landgericht in einer den Besonderheiten des Spruchverfahrensgesetzes entsprechenden, in § 8 Abs. 2 SpruchGausdrücklich zugelassenen Weise durch Anhörung der sachverständigen Prüfer Beweis erhoben (dazu bereits oben 1. a)). 109 Anlass, die dem Unternehmenswertgutachten zugrunde liegenden Planannahmen zugunsten der übrigen Aktionäre durch andere zu ersetzen, besteht danach nicht. 110 (1) Aus methodischer Sicht bestehen gegen die Planung der den Anteilseignern in Phase I zufließenden Erträge keine Bedenken. Insbesondere können die Antragsteller keine Fehler aus dem Umstand ableiten, dass nicht für jede Tochtergesellschaft der W ein gesonderter Ertragswert ermittelt, sondern eine konsolidierte Ertragswertermittlung durchgeführt wurde. Die sachverständigen Prüfer haben die methodische Zulässigkeit und Üblichkeit dieses Verfahren bestätigt (Bl. 485). Angesichts der konsolidierten Betrachtungsweise geht zugleich der pauschale Einwand eines Beschwerdeführers fehl (Bl. 696), es sei nicht gesichert, dass die Ergebnisse der einzelnen Beteiligungen in der richtigen Höhe eingeflossen seien, weil häufig die Gewinne auf der Ebene von Beteiligungen thesauriert würden. Die konsolidierte Betrachtung vermeidet gerade eine Trennung in unterschiedliche Ebenen, indem sie das Unternehmen als rechtliche Einheit betrachtet. 111 (2) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Unternehmensplanung habe die Wachstumschancen des Unternehmens nicht hinreichend berücksichtigt. 112 (2.1) Die dem Unternehmenswertgutachten zugrunde liegende Unternehmensplanung stellt sich in ihren Annahmen bezüglich der Entwicklung der Umsatzerlöse nicht als überzogen konservativ, sondern eher als ambitioniert dar. 113 (2.1.1) Die sachverständigen Prüfer vermochten nicht festzustellen, dass bei der Planung der künftigen Umsatzentwicklung fehlerhaft das bilanzielle Vorsichtsprinzip angewandt worden wäre. Stattdessen haben sie errechnet, dass in Phase I ein jährlicher Anstieg der Umsatzerlöse in Höhe von durchschnittlich 9,4% geplant wurde (Bl. 486). 114 Fehl geht die Rüge eines Beschwerdeführers (Bl. 694), diese Wachstumsrate sei falsch errechnet worden. Zwar trifft es zu, dass die in Phase I geplanten Umsatzerlöse nur von 2006 nach 2007 um 9,26% ansteigen, der Anstieg von 2007 nach 2008 bzw. 2005 nach 2006 dagegen nur 3,39 bzw. 5,03% beträgt. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass die Unternehmensplanung einen wesentlichen Anstieg der Umsatzerlöse bereits zu Beginn der Phase I von 2004 nach 2005 vorsieht, nämlich um 20,71%. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die 2004 erreichten (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)