Urteil des OLG Stuttgart vom 14.11.2012

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OLG Stuttgart Urteil vom 14.11.2012, 14 U 9/12
Leitsätze
Zur Nachfolge eines als Kind angenommenen volljährigen Enkels bei einer auf Kinder
beschränkten qualifizierten Nachfolgeklausel in einer Personenhandelsgesellschaft.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az.
33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im Kostenpunkt
abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Anteile an der Maschinenfabrik X KG von den Gesellschaftern
jeweils in folgender Höhe gehalten werden:
L. P. X. DM 625.000 (52,6316%)
R. X DM 217.500 (18,3158%)
M. X DM 345.000 (29,0526%).
2. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012,
Az. 33 O 39/11 KfH, werden
zurückgewiesen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
4. Dieses Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert:
Der Streitwert des zweiten Rechtszugs beträgt 3 Mio. Euro.
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird der Streitwert für den ersten
Rechtszug auf 3 Mio. Euro festgesetzt.
Gründe
A.
1
Die Parteien streiten über die Rechtsnachfolge in die Stellung des in der Nacht zum
22.06.2010 (Bl. 3, 42) verstorbenen H. X als persönlich haftender Gesellschafter der
Maschinenfabrik X KG (KG).
I.
2
1. Der Gesellschaftsvertrag der KG wurde am 05.01.1960 neu gefasst (K20) und durch
die Gesellschafterbeschlüsse vom 20.12.1987 (K21) und 21.09.1992 (B1) ergänzt. Er
enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
3
„§ 4 Gesellschaftseinlagen
4
Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter betragen auf 1. Januar 1960 laut Firmenbilanz
5
Die Kapitalkonten können nur gemäß § 5, letzter Absatz, nämlich mit Zustimmung aller
komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des
Gesellschaftskapitals vertreten, geändert werden. …
6
§ 5 Geschäftsführung
7
Jeder Komplementär vertritt die Gesellschaft und führt deren Geschäfte allein und
unbeschränkt. Die Komplementäre sind verpflichtet … Handlungen, die den
Widerspruch des anderen finden, haben zu unterbleiben. Auf Wunsch ist der
Widerspruch schriftlich zu begründen.
8
Zwischen den Komplementären sind vorher abzusprechen: …
9
Der Zustimmung aller Komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen
nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten, bedarf es bei: …
10
§ 8 Gewinnverteilung und Entnahmen
11
Der sich nach … ergebende Reingewinn wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer
Kapitalkonten zueinander verteilt, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig eine
andere Verteilung beschließen. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses werden die
Kapitalkonten der Kommanditisten nur zu 75% ihres Buchwerts berücksichtigt. Ein evtl.
Verlust wird ebenso aufgeteilt. Kommanditisten werden jedoch nur bis zur Höhe ihrer
Kapitaleinlage am Verlust beteiligt. Da die Kapitalkonten nur mit Zustimmung aller
Komplementäre bzw. der Personen mit mindestens 75% Kapitalanteilen geändert
werden können, werden die Gewinn- und Verlustanteile der Gesellschafter nach
Fertigstellung der Bilanz auf deren Privatkonto mit Wert des Bilanz-Stichtags
gutgeschrieben. …
12
§ 13 Tod eines Gesellschafters
13
Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Es gilt
folgendes:
14
Beim Ableben eines der Komplementäre gehen dessen Anteile auf seine Kinder zu
gleichen Teilen über, sofern der Gesellschafter letztwillig nichts Anderes bezüglich der
Aufteilung zwischen den Kindern verfügt hat. Er kann weiter letztwillig bestimmen, dass
die Witwe bis zu ihrer evtl. Wiederverheiratung, andernfalls bis zur Vollendung des 24.
Lebensjahres des Jüngsten der Kinder die Verwaltung, Vertretung und Nutznießung der
Anteile der Nachkommen hat, oder deren Kommanditistenrechte bis dahin
treuhänderisch wahrnimmt.
15
Ist die Witwe verstorben oder wiederverheiratet, solange eines der Kinder noch
minderjährig ist, so übt die Verwaltung und Vertretung der betreffenden Anteile eine
entweder vom Erblasser, von der verstorbenen Witwe oder vom Vormundschaftsgericht
bestimmte geeignete Person aus, während die Nutznießung in diesem Fall sofort auf
die Kinder übergeht.
16
Die Witwe hat für die Zeit, in der ihr die Verwaltung zusteht, das Recht, in der Firma die
Tätigkeit auszuüben, die sie vor dem Tode des Gesellschafters ausgeübt hat. Soweit sie
tatsächlich ihre Arbeit vollwertig leistet, kann sie auch weiterhin die Tätigkeitsvergütung
beanspruchen.
17
Mit dem Tode eines Komplementärs werden die an seine Stelle tretenden Kinder
Kommanditisten. Auch einem Kommanditisten oder einer zu seiner Vertretung
bestimmten Person steht das in § 5, letzter Absatz, dieses Vertrags vorgesehene
Abstimmungsrecht zu. Grundsätzlich können die an Stelle eines verstorbenen
Gesellschafters tretenden Personen vereinbaren, dass nicht alle, bzw. wer von ihnen
Gesellschafter wird. Sie können also ihre Anteile untereinander übertragen. Die an die
Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten haben das Recht, zu verlangen,
dass einer von ihnen nach ihrer Wahl nach Vollendung des 24. Lebensjahres
vollhaftender Gesellschafter wird. Ein Komplementär kann jedoch auch letztwillig
bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll.
18
Stirbt ein Kommanditist, so geht sein Anteil zu gleichen Teilen an seine Geschwister,
sofern keine vorhanden sind, an seinen Vater über. Die Kommanditisten können jedoch
auch letztwillig verfügen, in welchem Verhältnis die Anteile auf die Geschwister
übergehen sollen. Weiterhin können sie ihre Anteile auch letztwillig auf ihre Kinder
übertragen.
19
Ab ihrem 60. Lebensjahr sind die derzeitigen Komplementäre berechtigt, ihre
Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf ihre Kinder zu übertragen und zu bestimmen,
dass eines ihrer Kinder an ihrer Stelle als Komplementär eintritt und sie selbst aus der
Gesellschaft ausscheiden oder als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben.
20
Eine solche Umwandlung ist auf Ende eines Geschäftsjahres möglich nach vorheriger
einjähriger Ankündigung an die anderen Gesellschafter.
21
§ 14 Gesellschafterbeschlüsse
22
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bedarf es für die von den
Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Komplementäre
mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des
Gesellschaftskapitals vertreten.“
23 2. Durch Beschluss der seinerzeitigen Gesellschafter der KG vom 21.09.1992 (B1) wurde
der Beklagte Ziffer 1), welcher der KG bislang als Kommanditist angehört hatte, als
Nachfolger seines am 19.07.1992 verstorbenen Vaters L. X neben seinem Onkel H. X
zum Komplementär bestellt. Zugleich wurde der Stand der Kapitalkonten der
Gesellschafter wie folgt festgelegt:
24
Gesellschafter
Funktion
DM
Beklagter Ziffer 1) persönlich haftender Gesellschafter
625.000
H. X
persönlich haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2)
Kommanditistin
62.500
Dr. L. H-X
Kommanditistin
62.500
25 Dr. L. X, vormals verheiratete H, ist durch Kündigung mit Wirkung zum Ablauf des
31.12.2008 aus der KG ausgeschieden.
26 3. Der Kläger, geborener H, ist der Sohn der Tochter des H. X, Dr. L. X. Die Beklagte
Ziffer 2) ist ebenfalls Tochter des H. X; dessen Sohn H. X jun. ist bereits 1973 verstorben
(K3, K14). Am 19.08.2005 erhob H. X gegen den Beklagten Ziffer 1) Klage auf
Feststellung, dass der Begriff „Kinder“ i.S.v. § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG auch
Enkel umfasse und er aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG berechtigt sei,
seinen Kapitalanteil unter Lebenden ganz oder teilweise auf seinen Enkel, den hiesigen
Kläger, oder eines seiner anderen Enkelkinder zu übertragen und dem jeweiligen
Übertragungsempfänger das Recht einzuräumen, an seiner Stelle als Komplementär in
die KG einzutreten. Wegen der Einzelheiten des dazu unter 14 U 67/05 geführten, durch
Entscheidung vom 20.12.2006 (K4) abgeschlossenen Verfahrens wird auf die dortigen
Akten verwiesen, die beigezogen wurden.
27 4. Mit Schreiben vom 28.12.2009 an die Beklagten (K22) kündigte H. X diesen
gegenüber an, dass er einen Teil seines Kapitalanteils an der KG entsprechend den
Bestimmungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags frühestmöglich auf den Kläger
übertragen und bestimmen werde, dass dieser zum gleichen Zeitpunkt an seiner Stelle
Komplementär werde. Im Folgenden betrieb H. X die Adoption des Klägers.
28 a) Am 29.01.2010 unterzeichneten H. X und der Kläger eine Vereinbarung (B5, B II 9), in
der ersterer erklärte, er „beabsichtige“, letzterem 150.000 Euro zu bezahlen, ihn im Lauf
des Jahres 2009 zu adoptieren, ihn als Mitarbeiter der KG einzustellen und ihm - sofern
dies gesellschaftsrechtlich zulässig sei, was derzeit nicht der Fall sei - zum 01.01.2010
mindestens 10% seiner Firmenanteile an der KG zu übertragen.
29 b) Durch notariell beurkundete Erklärung vom 29.07.2009 (K14) beantragten H. X, seine
Ehefrau M. X und der Kläger beim zuständigen Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A.
den Ausspruch der Annahme des Klägers durch die Eheleute H. und M. X als deren
gemeinsames Kind; dabei solle es bei den eingeschränkten Rechtswirkungen der
Annahme Volljähriger bleiben; die Ehefrau des Klägers willigte darin unwiderruflich ein.
30 aa) Durch Beschluss vom 05.02.2010 zu 1 XVI 12/09 (K15) sprach das Amtsgericht -
Vormundschaftsgericht - A. die Annahme des Klägers durch M. und H. X gemäß §§ 1767,
1754 Abs. 2 BGB aus und bestimmte den Familiennamen X nach § 1757 Abs. 1 BGB
zum Geburtsnamen des Klägers. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das
Gericht auf das besondere Verhältnis des Klägers zu seinen Großeltern nach der
Trennung seiner leiblichen Eltern; es sei nicht davon auszugehen, dass die Adoption
einzig und allein dazu dienen solle, die Rechte der Gesellschafter der KG zu umgehen,
indem die Übertragung von Beteiligungen an einen anderen als vom
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Personenkreis ermöglicht werden. Im Rahmen des
Adoptionsverfahrens war vom Notariat A. II ein amtsärztliches Zeugnis in Bezug auf M. X
eingeholt worden, das Dr. K. W. am 01.07.2009 erstattet hat (B12, B II 20).
31 bb) Die Beklagte Ziffer 2) erhob gegen den Beschluss vom 05.02.2010 am 25.03.2010
Gehörsrüge (K16). Dieser Rechtsbehelf wurde vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht
- A. durch Beschluss vom 10.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen (K17). Eine von
der Beklagten Ziffer 2) daneben eingelegte außerordentliche Beschwerde (K18) wurde
vom Landgericht E. durch Beschluss vom 16.11.2010 (K19) als unzulässig verworfen.
Eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss ist
derzeit noch unter 1 BvR 522/11 anhängig (Bl. 11, 145); gegen eine Beziehung der Akten
des Bundesverfassungsgerichts hat sich die Beklagte Ziffer 2) ausdrücklich verwahrt (Bl.
145).
32 cc) Der Kläger führt seit dem 30.05.2011 den Familiennamen X (Bl. 34).
33 5. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 30.04.2010 (vgl. wegen der Einzelheiten K23)
trat H. X - aufschiebend bedingt auf den 01.01.2011, 0:00 Uhr - einen Teilkapitalanteil im
Nennbetrag von 190.000 DM an seinem Kapitalanteil im Nennbetrag von 500.000 DM an
der KG an den Kläger ab, der diese Abtretung annahm. Dabei erklärten die
Vertragspartner, die Abtretung erfolge auf der Grundlage einer an anderer Stelle
abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung und sei durch die Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags der KG, namentlich durch dessen „§ 13 Satz 16“, zugelassen; die
nach „§ 13 Satz 17“ des Gesellschaftsvertrags dazu erforderliche Ankündigung
gegenüber den weiteren Gesellschaftern sei durch Schreiben vom 28.12.2009 erfolgt. H.
X bestimmte zudem unter Berufung auf „§ 13 Satz 16“ des Gesellschaftsvertrags, dass
der hiesige Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung an seiner Statt
Komplementär der KG werden solle und er mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil in
die Stellung eines Kommanditisten wechsele.
34 6. Vom 21.06.2010 zum 22.06.2010 verstarb H. X.
35 a) Sein notariell beurkundetes Testament vom 29.07.2005 (K24) enthält unter anderem
die folgenden Bestimmungen:
36
„§ 2 Erbeinsetzung
37
Zu meinen Erben setze ich ein
a) meine Frau M. X
zu - 40/100 -
b) meine Tochter R. X
zu - 20/100 -
c) meine Tochter L. X
zu - 20/100 -
d) meinen Enkel M. H
zu - 20/100 -
38
Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen
Erbfolgeordnung. Gegebenenfalls tritt Anwachsung ein.
39
§ 3 Beteiligung an der Maschinenfabrik X KG
I.
40
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Maschinenfabrik X KG können nur Kinder eines
Komplementärs dessen Nachfolger werden. Meine Beteiligung als Komplementär an
dieser Gesellschaft geht deshalb im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt
im Verhältnis ihrer Erbteile auf meine Töchter L. X und R. X, die bereits als
Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind, in der Weise über, dass deren
Kapitalanteile entsprechend aufgestockt werden.
41
Der Wert der übergehenden Beteiligung wird meinen Töchtern L. X und R. X
(ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung
zugewendet.
42
Daneben werden folgende weiteren Gegenstände meinen Töchtern L. X und R. X
(ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung
zugewendet:
43
a) Vermögenswerte, die dem Unternehmen zur eigenbetrieblichen Nutzung überlassen
sind und die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen
(Sonderbetriebsvermögen),
44
b) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der X KG einschließlich
Gewinnansprüchen gegenüber der X KG, auch wenn sie noch zu keiner Gutschrift
geführt haben; dies gilt insbesondere für sämtliche Guthaben des Gesellschafters auf
Privat- und/oder Verrechnungskonten,
45
c) Steuerverbindlichkeiten und Steuererstattungsansprüche die mit der Beteiligung im
Zusammenhang stehen.
46
Gemäß § 13 des vorgenannten Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik X KG
können die anstelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen, dass
einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall, dass
meine Töchter von diesem Recht Gebrauch machen, bestimme ich hiermit, dass L. X
persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls meine Töchter nicht innerhalb von
sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine
Einigung über die Komplementärstellung erzielen sollten. L. X und R. X müssen ihre
Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und
übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine
Komplementärstellung nachfolgen soll.
II.
47
Für den Fall, dass es rechtlich möglich ist, dass nach § 13 des Gesellschaftsvertrages
der Maschinenfabrik X auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden
können, bestimme ich folgendes:
48
Meine Beteiligung als Komplementär an dieser Gesellschaft geht im Wege der
Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer Erbteile, hilfsweise im
Wege der Teilungsanordnung auf meine Tochter R. X und meinem Enkel M. H über. L.
X erhält somit keinen Anteil an der Beteiligung als Komplementär der Gesellschaft.
49
Der Wert der übergehenden Beteiligung wird daher meiner Tochter R. X und meinem
Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der
Teilungsanordnung zugewendet.
50
Daneben werden die oben Ziffer I. lit. a), b) und c) aufgeführten weiteren Gegenstände
meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden
Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.
51
Gemäß § 13 des vorgenannten Gesellschaftsvertrags der Maschinenfabrik X KG
können die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen,
dass einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall,
dass R. X und M. H von diesem Recht Gebrauch machen wollen, bestimme ich hiermit,
dass M. H persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls nicht innerhalb von
sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine
Einigung über die Komplementärstellung erzielt werden sollte. R. X und M. H müssen
ihre Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und
übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine
Komplementärstellung nachfolgen soll. …“
52 b) Dr. L. X schlug ihr Erbe durch notariell protokollierte Erklärung am 03.09.2010 aus
(K13). Der Kläger ist ihr einziger Abkömmling. Dieser nahm in derselben Urkunde die
(K13). Der Kläger ist ihr einziger Abkömmling. Dieser nahm in derselben Urkunde die
weitere Erbenstellung zu 20/100 des Nachlasses an.
53 c) Der Kläger forderte die Beklagte Ziffer 2) mit Schreiben vom 14.12.2010 (K11) unter
Berufung auf § 3 des Testaments vom 29.07.2005 auf, sich bis zum 20.12.2010 zu
erklären, ob sie mit der Übernahme der Komplementärstellung durch den Kläger
einverstanden sei. Die Beklagte Ziffer 2) antwortete darauf mit Schreiben vom 21.12.2010
(K12), in dem sie unter anderem erklärte, dass der Kläger die qualifizierte
Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags der KG „weder als Enkel noch auf dem
Umweg über eine (derzeit noch fraglich erfolgreiche) weiche Erwachsenenadoption
erfüllen“ könne; die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stellten sich somit nicht.
54 7. Das Ausscheiden des H. X aus der KG wurde bislang noch nicht im Handelsregister
eingetragen (K1). Die am 07.10.2012 verstorbene M. X hat am 19.01.2011 (K2) in
notariell beglaubigter Form ihre Zustimmung zur Anmeldung der Eintragung des Klägers
als persönlich haftender Gesellschafter der KG zum Handelsregister erklärt. Die
Beklagten haben in notariell beglaubigter Form vom 20.04.2011 (B3, B II 14) den Tod des
H. X sowie das Ausscheiden der Beklagten Ziffer 2) als Kommanditistin und ihren Eintritt
als persönlich haftende Gesellschafterin zur Eintragung im Handelsregister erklärt.
II.
55 Durch seine im April 2011 erhobene Klage begehrt der Kläger Feststellung der aus
seiner Sicht derzeit bestehenden Beteiligungsverhältnisse und der seiner Auffassung
nach bestehenden Verpflichtung der Beklagten an der Anmeldung nicht nur des
Ausscheidens des H. X mitzuwirken, sondern auch seines, des Klägers, Eintritts als
persönlich haftender Gesellschafter.
56 Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 2, 288),
57
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an
folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:
58
„1. Der persönlich haftende Gesellschafter H. X, geboren am ..., wohnhaft in ... ist am
22.06.2010 verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.
59
2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als
persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten:
60
Herr M. X, geboren am ...,
wohnhaft in ... .“
61
2. festzustellen, dass die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender
Höhe gehalten werden:
62
L. P. X
DM 625.000,00
(52,6316%)
M. X
DM 345.000,00
(29,0526%)
R. X
DM 217.500,00
(18,3158%).
63 Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 35, 102, 288),
64
die Klage abzuweisen.
65 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils in der durch den Beschluss vom 15.03.2012 berichtigten
Fassung (Bl. 321 ff., 365 ff.) verwiesen.
III.
66 Durch Urteil vom 29.02.2012 (Bl. 311 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 15.03.2012 (Bl.
365 ff.), hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG
verpflichtet seien, an der Anmeldung des Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des
Klägers als persönlich haftender Gesellschafter mitzuwirken, und festgestellt, dass der
Kläger Anteile i.H.v. 250.000 DM (21,05265%), der Beklagte Ziffer 1) i.H.v. 625.000 DM
(52,6316%) sowie die Beklagte Ziffer 2) 312.500 DM (26,31575%) an der KG halten. Im
Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In einem mit „Sachverhaltsberichtigung“
überschriebenen Antrag rügte die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 353 ff.) die Darstellung des
Umfangs der Gesellschaftsanteile unmittelbar vor dem Tod des H. X (Bl. 354).
IV.
67 Die Beklagten rügen mit ihren Berufungen, das Landgericht habe zu Unrecht
angenommen, dass der Kläger ein „Kind“ des H. X im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrags der KG sei (Bl. 459).
68 Der Beklagte Ziffer 1) meint - unter ausdrücklichem Widerspruch der Beklagten Ziffer 2)
(Bl. 552) -, das Landgericht gehe fälschlich davon aus, dass der Gesellschaftsvertrag von
einem Stammesprinzip beherrscht sei (Bl. 450). Tatsächlich fehlten indes
stammestypische Regelungen (Bl. 448, 450, 578 f.). Dementsprechend sei der Anteil Dr.
L. X`s bei ihrem Ausscheiden nicht nur den Gesellschaftern eines Stammes, sondern
proportional zu ihrer bisherigen Beteiligung allen verbliebenen Gesellschaftern
angewachsen (Bl. 449).
69 Übereinstimmend meinen die Beklagten, bei der Auslegung des § 13 des
Gesellschaftsvertrags sei zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer
Personengesellschaft grundsätzlich der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf,
weshalb die Regelung eng auszulegen sei (Bl. 451). Um seine Gesellschafterstellung zu
übertragen, müsse der Erblasser die Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrages
erfüllen; entgegen der Auffassung des Landgerichts sei deshalb nicht der Wille des
Erblassers H. X, sondern die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und somit der Wille
aller Gesellschafter maßgeblich (Bl. 452). In der Vergangenheit seien sich die
Gesellschafter der KG darin einig gewesen, dass § 13 des Gesellschaftsvertrags eng zu
verstehen sei; der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu auf die Einwände des H. X gegen
seinen eigenen Eintritt 1992 (Bl. 452 f., B25). H. X habe zudem selbst gewusst, dass der
Kläger kein „Kind“ im Sinne der Regelung sei (Bl. 453, B26 und B27).
70 Die Adoption des Klägers durch H. X habe daran nichts geändert.
71 Dies folge schon aus der schwachen Wirkung der Volljährigenadoption, die den Kläger
zwar aus der Perspektive des H. X zu dessen Kind gemacht, die verwandtschaftlichen
Verhältnisse zu den übrigen Gesellschaftern aber nicht geändert habe. Maßgeblich für
die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Adoption sei entgegen der Annahme des
Landgerichts nicht die Perspektive des Erblassers H. X, sondern die Perspektive der KG
und der übrigen Gesellschafter; aus deren Sicht sei der Kläger weiterhin ein Enkel des H.
X (Bl. 454, 581). Die vom Landgericht angeführten Fundstellen rechtfertigten seine
Auffassung nicht (Bl. 455).
72 Im Übrigen sei die Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu bedenken (Bl. 390 f.,
581 f.). Zum einen hätten die Gesellschafter seinerzeit nicht davon ausgehen können,
dass die von ihnen vereinbarten Nachfolgebestimmungen von einem
Vertragsunterzeichner durch die Adoption eines Enkels umgangen würden, weil
Großelternadoptionen 1960 im Allgemeinen nicht möglich und das Fehlen ehelicher
Abkömmlinge in der Regel Adoptionsvoraussetzung gewesen sei (Bl. 390). Zum anderen
hätte die Aufnahme von Gesellschaftern, die im Wege der schwachen Adoption adoptiert
wurden, den von den Gesellschaftern 1960 gewollten Charakter eines
Familienunternehmens gesprengt (Bl. 390). Auf die schon vor der Adoption bestehende
Familienzugehörigkeit des Klägers komme es nicht an, da - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - die Regelung abstrakt auszulegen sei (Bl. 391).
73 Jedenfalls könne sich der Kläger nicht auf die Adoption berufen. Der Beklagte Ziffer 1)
meint, dass das Adoptionsverfahren unter schweren Mängeln leide und der Kläger den
Adoptionsbeschluss in kollusivem Zusammenwirken mit H. X durch falsche
Behauptungen erschlichen habe, um die Voraussetzungen von § 13 des
Gesellschaftsvertrags zu erfüllen (Bl. 456). Die Beklagte Ziffer 2) ist der Auffassung, H. X
habe durch die Adoption des Klägers in grober Weise gegen seine
gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen, indem er das Ziel verfolgt habe, die
Verweigerung der Zustimmung seiner Mitgesellschafter zur Aufnahme des Klägers zu
umgehen (Bl. 392).
74 Wegen der Mängel des Adoptionsverfahrens verweist der Beklagte Ziffer 1) auf seinen
Schriftsatz vom 29.06.2011 im ersten Rechtszug (Bl. 456). Der Tod M. X`s hindere den
Nachweis ihrer fortgeschrittenen Demenz und der fehlenden Kindesbeziehung nicht,
dazu stünden andere Zeugen zur Verfügung (Bl. 580).
75 Das Landgericht missachte die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Rechtsprechung
des OLG Stuttgart (Bl. 457, 392). Danach sei eine Adoption, die bezwecke, in
treuwidriger Weise den Eintritt von Bedingungen herbeizuführen oder zu vereiteln, nach
§ 162 BGB (Bl. 457) bzw. einem daraus abzuleitenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (Bl.
547) nicht anzuerkennen. Dazu genüge es, dass dieses Motiv überwiege (Bl. 393).
Entscheidende Triebkraft für die Adoption sei hier das Bemühen, dem Kläger eine
Gesellschafterstellung zu verschaffen, die er aufgrund von § 13 des
Gesellschaftsvertrags nach der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 nicht habe
erlangen können (Bl. 458); dies hätten die Angaben der leiblichen Mutter des Klägers im
Adoptionsverfahren bestätigt (Bl. 392, B II 21). Dabei habe der Senat H. X bereits in der
mündlichen Verhandlung zu 14 U 67/05 „gewarnt“, nachdem dieser die Idee einer
Adoption in den Raum gestellt habe (Bl. 458)
76 Jedenfalls ist der Beklagte Ziffer 1) der Auffassung, mangels seiner Beteiligung im
Adoptionsverfahren müssten seine Bedenken in Bezug auf das Vortäuschen eines
Eltern-Kind-Verhältnisses in diesem Verfahren berücksichtigt werden; dies gebiete sein
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren
könne das Gericht angesichts der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht verweisen (Bl.
459 f.).
77 Hinsichtlich der Beurteilung des Abtretungsvertrags verteidigten die Beklagten die
Auffassung des Landgerichts.
78 Zwar habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum
Zeitpunkt der Ankündigung vom 28.12.2009 die Voraussetzungen von § 13 des
Gesellschaftsvertrags nicht erfüllt habe und die Ankündigung deshalb nicht möglich
gewesen sei.
79 Der Eintritt eines neuen Gesellschafters, namentlich als Komplementär, stelle ein
einschneidendes Ereignis dar, auf das sich die Mitgesellschafter einstellen müssten (Bl.
530 ff., 584). Die Unwirksamkeit der Ankündigung liege auf der Hand, da die
Ankündigung der Übertragung von Anteilen auf nicht nachfolgeberechtigte Personen
keinen Sinn mache; anders als im Fall der Vollendung des 60. Lebensjahres sei es für
die übrigen Gesellschafter nicht voraussehbar gewesen, dass dem Adoptionsantrag
entsprochen werde (Bl. 521, 533), zumal der Beklagte Ziffer 1) die Existenz eines
Adoptionsverfahrens nur vermutet habe (Bl. 536 f., K43, Bl. 583). Die
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts müssten nicht immer erst bei
seinem dinglichen Vollzug erfüllt sein (Bl. 534 f.).
80 Im Übrigen fehle es an der Angabe eines genauen Zeitpunkts, zu dem die
Anteilsübertragung wirksam werden sollte (Bl. 537 f.). Bei der Auslegung des
Ankündigungserfordernisses im Gesellschaftsvertrag sei zu bedenken, dass die
Nachfolgeregelung eine Ausnahme darstelle, die den Grundsatz der allseitigen
Zustimmung der Mitgesellschafter durchbreche (Bl. 582).
81 Das Landgericht habe aber verkannt, dass der Abtretungsvertrag auch aus anderen
Gründen unwirksam sei; insoweit verweist der Beklagte Ziffer 1) wiederum auf seine
Klageerwiderung im ersten Rechtszug durch Schriftsatz vom 29.06.2011 (Bl. 460).
82 Ergänzend meint er, H. X habe dem Kläger die Gesellschaftsanteile unentgeltlich
zuwenden wollen; die nicht notariell beurkundete Schenkung sei indes bei seinem Tod
noch nicht vollzogen gewesen, so dass es an einem wirksamen schuldrechtlichen
Grundgeschäft fehle, aufgrund dessen der Kläger die Anteilsübertragung hätte verlangen
können (Bl. 539)
83 Da die Beteiligung des H. X mit dessen Tod in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt
worden sei, hätten seine Erben dem Kläger keine Beteiligung als Komplementär
verschaffen können (Bl. 539); wegen des Abspaltungsverbots habe der Kläger auch
keine von der Komplementärstellung isolierte Beteiligung durch die Abtretung erlangen
können (Bl. 540).
84 Die Beklagte Ziffer 2) meint, dass der Kläger nicht sowohl durch den Abtretungsvertrag
als auch durch das Testament Komplementär werden konnte, eine Trennung zwischen
der Übertragung der Komplementärstellung und des Gesellschaftsanteils aber nicht
möglich sei (Bl. 522). Der Kläger verkenne zudem, dass der Abtretungsvertrag keine
Bedingung, sondern eine Befristung enthalte und dass die Verpflichtung, dem Kläger die
Komplementärstellung zu verschaffen, nicht auf die Erben des H. X übergegangen,
sondern nach § 275 BGB erloschen, weil seine Beteiligung im Erbfall in eine
Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei (Bl. 523).
85 Die Beklagte Ziffer 2) wendet sich zudem gegen die Auslegung des Testaments vom
29.07.2005 durch das Landgericht (Bl. 394).
86 Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei nach § 3 I des Testaments
Gesellschafter und Komplementär gewesen, verkenne, dass nur § 3 II des Testaments
die Bestimmung des Klägers zum Komplementär enthalte (Bl. 395). Diese Regelung sei
indes nicht anzuwenden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt seien; jedenfalls dürfe
die von H. X unterlassene Anpassung der Regelung an die durch die Adoption
eingetretenen Änderungen nicht im Wege der Testamentsauslegung nachgeholt werden
(Bl. 396, 547).
87 Auch nach § 3 I des Testaments könne der Kläger nicht Gesellschafter oder
Komplementär der KG geworden sein; dies gelte selbst dann, wenn der Kläger
Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter wäre. Maßgeblich für die Auslegung der Regelung
sei die Perspektive des H. X zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Bl. 394). Danach
habe der Gesellschaftsanteil des H. X jedoch nicht auf die Ersatzerben seiner Kinder
übergehen können, weil diese als Enkel nicht im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt gewesen seien (Bl. 395, 546).
88 Jedenfalls sei der Kläger nicht nach § 2 des Testaments vom 29.07.2005 Ersatzerbe
seiner leiblichen Mutter geworden, weil § 1770 Abs. 2 BGB im Fall der Adoption eines
volljährigen Verwandten nicht anwendbar sei (Bl. 396 ff., 398).
89 Bereits die Adoption minderjähriger Verwandter sei sittlich bedenklich (Bl. 396).
Jedenfalls sei die Adoption eines volljährigen unverwaisten Enkels, der in regelmäßigem
Kontakt zu beiden Elternteilen stehe, offenkundig sittenwidrig und verboten (Bl. 397).
Werde eine solche Adoption dennoch unanfechtbar ausgesprochen, müsse sich die
Feststellung ihrer Rechtsfolgen daran orientieren, dass es sich in erster Linie um eine
Verwandtenadoption und erst in zweiter Linie um eine Volljährigenadoption handele, um
zu verhindern, dass der Angenommene zu derselben Personen mehrere
unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse habe (Bl. 397).
90 Der Zusatz „ soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt“ in § 1770 Abs. 2 BGB
verweise deshalb im Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten auf §§ 1755 Abs.
1, 1756 Abs. 1, 1767 Abs. 2 BGB (Bl. 398, 543). Der Gesetzgeber der
Adoptionsrechtsreform von 1976 habe sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, eine doppelte
Elternschaft zu vermeiden, weshalb nach § 1756 BGB eine der beiden Elternschaften
erlöschen müsse (Bl. 543). Aus der Zulässigkeit der Erwachsenenadoption unter
Verwandten folge jedenfalls nicht, dass die Adoptiveltern mit ihrem Adoptivkind auch
noch auf andere Weise verwandt blieben (Bl. 545). Soweit die erbrechtliche Literatur
dennoch eine doppelte gesetzliche Erbfolge akzeptiere, setze sie sich nicht hinreichend
mit den sich aufdrängenden familienrechtlichen Bedenken auseinander (Bl. 545); die
Beklagte Ziffer 2) verweist dazu auf den unter B II 41 vorgelegten Entwurf eines
Festschriftbeitrags von Prof. S.
91 Schließlich rügen die Beklagten, das Landgericht sei bei seiner Feststellung, ihnen
stünde kein Recht zu, den Kläger als neuen Gesellschafter abzulehnen, nicht auf ihren
detaillierten Sachvortrag eingegangen.
92 Der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu wiederum auf seinen Vortrag in der Klagerwiderung
im ersten Rechtszug, wobei er konkret die Seiten 49 ff. seines Schriftsatzes vom
29.06.2011 in Bezug nimmt (Bl. 460, 83 - 95).
93 Die Beklagten meinen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei
Unternehmen, deren Gesellschafter gerichtliche Auseinandersetzungen führten,
geringere Anforderungen an das Verhalten neuer Gesellschafter anzulegen seien (Bl.
462, 408); dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 19 Abs. 4 GG (Bl. 462,
464). Jedenfalls dürfe den Beklagten die Verfolgung bzw. Verteidigung ihrer Rechte in
gerichtlichen Verfahren nicht zum Nachteil gereichen (Bl. 462 f.). Dazu führt der Beklagte
Ziffer 1) das Vorgehen der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss (Bl. 462),
die Klagen gegen die Anstellung des Klägers bei der KG, die Streitigkeiten über
Geschäftsführungsmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem tödlichen
Unfall am 22.08.2009 (Bl. 463) sowie den unter 14 U 7/08 vor dem Senat anhängigen
Rechtsstreit (Bl. 464) an.
94 Der Beklagte Ziffer 1) behauptet darüber hinaus, der Kläger versuche, neuen Streit in die
Gesellschaft zu tragen; dies belegten drei Beispiele aus jüngerer Zeit (Bl. 465 ff.). Mit
Schreiben vom 03.04.2011 an den Beklagten Ziffer 1) habe der Kläger versucht, diesen
gegen die Beklagte Ziffer 2) aufzuhetzen, indem er sie zum „gemeinsamen Studium“
„interessante[r] Akten“ eingeladen habe (Bl. 466, B29 - im Schriftsatz falsch bezeichnet
als B28). Ohne Verständnis für die Notwendigkeit einer Erweiterung der
Produktionskapazitäten am Standort A habe der Kläger den Beklagten Ziffer 1) mit
Schreiben vom 03.04.2012 aufgefordert, das für eine Betriebserweiterung nötige
Grundstück, das die KG neben ihrem vorhandenen Betriebsgrundstück erworben hat,
weiter zu veräußern (Bl. 467, B28 - im Schriftsatz falsch bezeichnet als B29). Dies belege
eine sinnlose Fundamentalopposition des Klägers (Bl. 467). Schließlich habe der Kläger
seine Mitgesellschafter bei der Gewerkschaft „angeschwärzt“, indem er gegenüber der IG
Metall behauptet habe, der Beklagte Ziffer 1) übe Druck auf Mitarbeiter der KG aus, damit
diese als Zeugen in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit vor dem
Landgericht E zu 1 O 10/11 (vgl. den dortigen Beweisbeschluss vom 30.03.2012, BII 42)
zur Verfügung stünden, wenn dort der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich
werde; dem Betriebsratsvorsitzenden der KG, Sch., sei indes kein Mitarbeiter bekannt,
der sich im Hinblick auf seine Bereitschaft, als Zeuge auszusagen, unter Druck gesetzt
fühle (Bl. 468). Damit habe der Kläger in Kauf genommen, dass das Verhältnis zwischen
der KG und der Gewerkschaft schwer belastet, ihr Ruf geschädigt sowie der
Betriebsfrieden gestört werde (Bl. 550).
95 Die Beklagte Ziffer 2) rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe den von ihr
für den Fall erbetenen Hinweis, dass das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halte,
nicht erteilt (Bl. 407, 159). Zum Beleg ihrer Behauptung, dass die Gesellschafter bei
Eintritt des Klägers in die KG ununterbrochen die Gerichte anrufen müssten, um die
Beachtung ihrer Rechte durch den Kläger zu erzwingen, verweist die Beklagte Ziffer 2)
auf einen zwischen ihr und dem Kläger derzeit unter 1 O 10/11 vor dem Landgericht E
anhängigen Rechtsstreit. Der Kläger habe nach dem Tod des H. X die Verwaltung des
Nachlasses an sich gerissen, sich als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgegeben und
verweigere die Zusammenarbeit mit ihr (Bl. 410). Zudem verweist die Beklagte Ziffer 2)
darauf, dass der Kläger die zunächst von ihm übernommene Verwaltung der Immobilien
im Nachlass des H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit
ihr, der Beklagten Ziffer 2), niedergelegt habe (Bl. 412, B II 39 und B II 40, Bl. 551). Am
22.06.2012, dem zweiten Todestag ihres Vaters, habe der Kläger der Beklagten Ziffer 2)
den Zugang zur Wohnung ihrer Mutter M. verwehrt, weshalb sie sich gezwungen
gesehen habe, den Zugang zu ihrer Mutter durch einen am 13.07.2012 beim Landgericht
E gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (Bl. 551, BII
43). Schließlich bittet die Beklagte Ziffer 2) um Hinweis, falls die von ihr zur Begründung
eines Ausschlussgrundes in der Person des Klägers vorgetragenen Umstände einen
ansonsten festzustellenden Eintritt des Klägers in die KG nicht hinderten, um ihr
Gelegenheit zu geben, die Fülle der weiteren und noch nicht angesprochenen
Ausschlussgründe darzulegen (Bl. 412).
96 Die Beklagten beantragen (Bl. 389, 439, 588 f.),
97
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, aufzuheben
und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
98 Der Kläger beantragt (Bl. 422, 588 f.),
99
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, wie folgt
abzuändern:
100 „I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an
folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:
101 1. Der persönlich haftende Gesellschafter H. X, geboren am ..., wohnhaft in ... ist am
22.06.2010 verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.
102 2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als
persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten:
103 Herr M. X, geboren am ...,
wohnhaft in ... ‘
104 II. Es wird festgestellt, dass die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in
folgender Höhe gehalten werden:
105
L. P. X
DM 625.000,00
(52,6316%)
M. X
DM 345.000,00
(29,0526%)
R. X
DM 217.500,00
(18,3158%).“
106 sowie die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
107 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seines
zweiten Feststellungsantrags betreffend die Höhe der aktuellen Gesellschafteranteile (Bl.
423).
108 Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Kläger hätte bereits im
Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung unter Lebenden am
28.12.2009 adoptiert und damit nachfolgeberechtigt sein müssen (Bl. 427 ff., 559 ff.). Die
Regelung des Gesellschaftsvertrags stelle keine strengen Anforderungen an den Inhalt
der Ankündigung (Bl. 564). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 7 und 8 des
Gesellschaftsvertrags sei nicht zu entnehmen, dass der Abtretungsempfänger im
Zeitpunkt der Ankündigung nachfolgeberechtigt sein müsse (Bl. 427 f.). Ein solches
Erfordernis lasse sich in die Regelung auch nicht hineinlesen. Ein schutzwürdiges
Interesse der Mitgesellschafter sei nicht erkennbar (Bl. 428 f.). Die Beurteilung des
Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen und das Ziehen von Schlussfolgerungen
daraus sei Aufgabe der Mitgesellschafter (Bl. 565). Jedenfalls hätten die Beklagten am
28.12.2009 gewusst, dass das durch den Antrag vom 29.07.2009 eingeleitete
Adoptionsverfahren anhängig gewesen sei (Bl. 429, K42 und K43, Bl. 568). Dass im
Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung nach § 13 Abs. 7 des
Gesellschaftsvertrags noch nicht alle Übertragungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten,
folge aus dem Umstand, dass andernfalls die nach dem Wortlaut der Regelung eröffnete
Möglichkeit der Übertragung der Beteiligung bei Vollendung des 60. Lebensjahres
ausgeschlossen, sondern erst nach Vollendung des 61. Lebensjahres möglich wäre (Bl.
430, 560).
109 Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob die Abtretung nach dem Tod des H. X
am 22.06.2010 noch vollendet werden konnte, sei zu bejahen (Bl. 432 ff.). Zum Zeitpunkt
der Abtretung sei der Kläger infolge des Adoptionsbeschlusses vom 05.02.2010 bereits
nachfolgeberechtigt gewesen (Bl. 425, 561). Trotz des Todes von H. X am 22.06.2010
hätten dessen Verpflichtungen aus dem Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 am
01.01.2011 noch erfüllt werden können, da die Beteiligten des Abtretungsvertrages
bereits alles Erforderliche getan hätten und kein weiteres Handeln erforderlich gewesen
sei; H. X habe beim Wirksamwerden der Abtretung nicht mehr am Leben sein müssen
(Bl. 433, 570). Ab dem 22.06.2010 seien jedenfalls die Erben des H. X zur Erfüllung der
Pflichten aus dem Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 verpflichtet gewesen (Bl. 433, 562).
Dies sei ihnen nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen, da sie vollständig in
die Rechtsposition des Erblassers eingetreten seien (Bl. 433). Zwar habe der Kläger
durch die erbrechtliche Nachfolge bereits vor dem 01.01.2011 die Komplementärstellung
des H. X übernommen, so dass insoweit in Bezug auf die im Abtretungsvertrag
enthaltene Übertragung der Komplementärstellung Zweckerreichung eingetreten sei (Bl.
433). Dies habe aber allenfalls zu einer Teilunmöglichkeit geführt, weil die Erfüllung des
Abtretungsvertrages im Übrigen im Interesse des Klägers gelegen habe (Bl. 433 f.) und
hindere den Hinzuerwerb weiterer Anteile nicht (Bl. 561).
110 Im Übrigen verteidigt der Kläger indes die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 485 ff.).
111 Die Angriffe der Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei infolge
seiner Adoption als „Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG
nachfolgeberechtigt, gingen fehl (Bl. 503 ff.).
112 Die Adaption der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart durch die Beklagten verkenne, dass dort vor der Adoption
keine familiäre Beziehung zwischen Annehmendem und Angenommenem bestanden
habe und die Aushebelung des Erblasserwillens alleiniger Beweggrund für die Adoption
gewesen sei (Bl. 505 f.). Zu bedenken sei im Übrigen, dass die Adoption im dortigen Fall
den Eintritt der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthaltenen Bedingung der
Kinderlosigkeit - bei der es sich um eine Bedingung im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB
gehandelt habe - wider Treu und Glauben verhindert habe; die Kindereigenschaft im
Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages sei dagegen eine bloße Rechtsbedingung,
auf die § 162 BGB nicht anzuwenden sei (Bl. 507 f.). Schließlich sei die
Kindereigenschaft des Klägers hier auch nicht treuwidrig herbeigeführt worden; die
Unternehmensnachfolge sei offen als ein Motiv neben familiären Beweggründen für die
Adoption angeführt worden, welche die Mitgesellschafter im Übrigen als private
Entscheidung der Beteiligten hinnehmen müssten, weil sie das Risiko der einseitigen
Bestimmung eines ihnen nicht genehmen Nachfolgers durch die Nachfolgeklausel
eingegangen seien (Bl. 508 f.).
113 Die Adoption des Klägers stelle schließlich keine Umgehung der Entscheidung des
Senats zu 14 U 67/05 dar. Dort sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen gewesen; die
Frage, ob ein Enkel ein Kind im Sinne des § 13 sei, stelle sich jetzt nicht mehr (Bl. 509).
jedenfalls könne die „Umgehung“ eines Gerichtsurteils nicht mit der Umgehung des
Erblasserwillens gleichgesetzt werden, die der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten
Entscheidung zugrunde liege (Bl. 509).
114 Zu Unrecht forderten die Beklagten eine enge Auslegung des Begriffs „Kind“ im Sinne
von § 13 des Gesellschaftsvertrages. Die Vertragsschließenden im Jahr 1960 hätten die
Nachfolgeklausel nicht eng verstanden (Bl. 510, B25, K28, K4). Zu Unrecht unterstellten
die Beklagten, die Gesellschafter hätten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im
Jahr 1960 ein anderes Verständnis von Adoption gehabt (Bl. 511, 575); die Adoption
eines volljährigen Verwandten sei auch schon vor der Reform des Adoptionsrechts im
Jahr 1976 möglich gewesen, die sich auf die Volljährigenadoption kaum ausgewirkt habe
(Bl. 511).
115 Entgegen dem Vorwurf der Beklagten Ziffer 2) habe das Gericht den Begriff „Kind“ nicht
nur aus der Sicht des Erblassers H. X, sondern aus der Perspektive der
vertragsschließenden Gesellschafter im Jahr 1960 ausgelegt (Bl. 504). Weder dem
Gesellschaftsvertrag noch anderen Unterlagen lasse sich entnehmen, dass die
Gesellschafter 1960 allein eine Nachfolgeberechtigung leiblicher Kinder wollten. Wichtig
gewesen sei ihnen vielmehr, dass die Komplementärstellung innerhalb eines Stammes
weitergegeben werde (Bl. 511); obwohl der Begriff des „Stammes“ im
Gesellschaftsvertrag nicht auftauche, zeige die Existenz zweier Komplementäre und die
Möglichkeit der Übertragung der Komplementärstellung auf Kinder, dass dem Vertrag
eine Stammesstruktur zugrunde liege (Bl. 487). Der Charakter der KG als
Familienunternehmen stehe dem nicht entgegen, da auch Adoptierte zur Familie
gehörten (Bl. 512); dabei habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass auch die
„schwache“ Volljährigenadoption gegenüber jedermann wirke (Bl. 505). Im Übrigen sei
der Kläger jedenfalls unabhängig von der Adoption ein „Blutsverwandter“, was
angesichts der Möglichkeit der subjektiven Auslegung von Gesellschaftsverträgen bei
Personengesellschaften berücksichtigt werden dürfe (Bl. 512).
116 Zu Recht sei das Landgericht von der wirksamen Adoption des Klägers durch H. X
ausgegangen (Bl. 489 ff.). Die Gerichte seien an den Adoptionsbeschluss vom
05.02.2010 gebunden, da der rechtskräftige Beschluss gegenüber jedermann -
einschließlich der Beklagten - wirke (Bl. 489 ff.). Demgegenüber könnten sich die
Beklagten nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, weil die von ihnen
vorgebrachten Argumente im Adoptionsverfahren berücksichtigt seien (Bl. 489, K15, K42
und K43). Eine Anhörung des Beklagten Ziffer 1) sei nach §§ 192 f. FamFG nicht
vorgesehen (Bl. 489).
117 Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass H. X dem Kläger durch
das Testament vom 29.07.2005 seine Gesellschafterstellung übertragen habe.
118 Entgegen der Auffassung des Landgerichts folge dies allerdings bereits aus § 3 II des
Testaments, dessen Voraussetzungen jedenfalls mit der Adoption des Klägers erfüllt
seien (Bl. 499 f.). Die Voraussetzungen dieser Regelungen seien nicht nur dann erfüllt,
wenn H. X in dem vor dem Senat unter 14 U 67/05 geführten Verfahren obsiegt hätte,
sondern auch dann, wenn der Kläger aus anderem Grund nachfolgeberechtigt sei. Dies
ergebe sich aus einer Auslegung der Regelung nach § 2084 BGB, die nicht am
konkreten Wortlaut haften dürfe, sondern den dahinterstehenden Willen des Erblassers
berücksichtigen müsse. Dieser Wille sei darauf gerichtet gewesen, dass der Kläger H. X
in der Gesellschaft, wenn irgend möglich, beerben solle (Bl. 500). Im Übrigen sei zu
bedenken, dass der Kläger angesichts der schwachen Wirkungen der
Volljährigenadoption zwar Kind, aber zugleich auch Enkel des Erblassers sei (Bl. 500).
119 Zutreffend habe das Landgericht aber jedenfalls eine Nachfolge des Klägers aufgrund
von § 3 I des Testaments angenommen (Bl. 501 f., Bl. 574 f.). Dem lasse sich nicht
entgegen halten, dass H. X nicht mit einer Ausschlagung durch seine Tochter L. und
damit einer Ersatzerbenstellung des Klägers gerechnet hätte, da diese durch die
Kündigung ihrer Kommanditistenstellung ihr mangelndes Interesse an der Gesellschaft
bekundet habe (Bl. 501 f.). Aus dem Umstand, dass H. X beabsichtigte, sein Testament
zu ändern, sei nicht zu schließen, dass eine solche Änderung erforderlich gewesen wäre
(Bl. 575).
120 Zu Recht habe das Landgericht den Kläger in Bezug auf die letztwillige Verfügung nach
§ 3 I des Testaments vom 29.07.2005 als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter behandelt,
weil die Verwandtschaftsbeziehung zu dieser durch die Adoption nicht entfallen sei (Bl.
492, 572 ff.). §§ 1754 bis 1756 BGB würden durch § 1770 BGB verdrängt (Bl. 493). Es
bestehe kein Anlass, § 1770 BGB bei der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht
anzuwenden (Bl. 494). Insbesondere beeinträchtige die Komplizierung der
Verwandtschaftsverhältnisse nicht die sittliche Rechtfertigung (Bl. 495); die Adoption
volljähriger Verwandter sei von der Rechtsprechung anerkannt (Bl. 496). Ein genereller
Verstoß gegen § 1769 BGB sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil im
Adoptionsverfahren stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall
durchzuführen sei (Bl. 497 f.).
121 Schließlich habe das Landgericht zutreffend das Vorliegen von Gründen verneint, die
eine Ausschließung des Klägers als Gesellschafter rechtfertigten (Bl. 512 ff., 576).
122 Dabei sei im Allgemeinen zu bedenken, dass dem Kläger ein etwaiges Fehlverhalten
des H. X nicht zugerechnet werden könne; zudem könne ihm aus dem Zeitraum vor dem
Erwerb seiner Gesellschafterstellung kein Vorwurf wegen gesellschaftswidrigen
Verhaltens gemacht werden (Bl. 514). Ebenso wenig könnten sich die Beklagten auf
Vorgänge in der Erbengemeinschaft, in Bezug auf die Räumungsklage der Beklagten
gegen M. X sowie deren Geschäfts- und Prozessfähigkeit berufen, die keinen Bezug zum
Kläger als Gesellschafter hätten (Bl. 516).
123 Wegen der im ersten Rechtszug im Einzelnen erhobenen Vorwürfe verwies der Kläger
auf seine dortige Replik (vgl. Bl. 514, 516, 222 - 234). Die von den Beklagten teils neu
vorgetragenen Vorwürfe stellten jedenfalls keine Ausschlussgründe nach § 140 HGB dar
(Bl. 514 f.).
124 Hinsichtlich des Erwerbs eines Grundstücks neben dem Betriebsgrundstück in A verwies
der Kläger darauf, dass er entgegen § 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vom Beklagten
Ziffer 1) informiert worden sei und ihm jeglicher Zugang zum Unternehmen und zu
Geschäftsunterlagen verwehrt werde (Bl. 515). Frau F. von der IG Metall habe der Kläger
nur mitgeteilt, ihm sei zu Ohren gekommen, einzelne Mitarbeiter fühlten sich dabei
unwohl, als Zeugen in einem familiären Rechtsstreit aussagen zu müssen und er mache
sich Sorgen, sie könnten zwischen die Fronten geraten (Bl. 516).
125 Schließlich sei umgekehrt auch das Fehlverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger
zu berücksichtigen, dazu verwies dieser auf seine Replik im ersten Rechtszug (vgl. Bl.
517, 229 - 233).
126 Unabhängig davon meint der Kläger, dass selbst bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
seine Feststellungsanträge begründet wären. Zum einen trete die Ausschließung des
Klägers nicht automatisch ein; dazu verweist er auf § 140 HGB (Bl. 513). Zum anderen
sei es unverhältnismäßig, dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft zu verwehren, da er
anders als ein ausgeschlossener Gesellschafter keine Abfindung erhalte (Bl. 513).
127 Der Senat hat am 07.11.2012 mit den Parteien mündlich verhandelt. Wegen des weiteren
Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl.
585 ff.).
B.
128 Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg (dazu unten I.); auf die Berufung des
Klägers ist indes das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und der Klage in
vollem Umfang zu entsprechen (dazu unten II.).
I.
129 Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet.
130 1. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig. Der auf die Feststellung des
Beteiligungsumfangs gerichtete Klagantrag Ziffer 2) ist ohne Weiteres zulässig. Mit dem
verhältnismäßigen Umfang der Kapitalanteile der Parteien an der KG hat der Antrag den
Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft zum Gegenstand, dabei handelt es sich um
ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. für das Verhältnis
der Miterben Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 4). Gleiches gilt für den auf die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten bei der Mitwirkung zur Anmeldung des
Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten
Klagantrag Ziffer 1). Diesem Antrag fehlt insbesondere angesichts § 16 Abs. 1 Satz 1
HGB nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse.
131 2. Den auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung des
Ausscheidens des H. X und des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten
Feststellungsantrag Ziffer 1) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht für begründet
erachtet.
132 a) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen zur Sachlegitimation.
133 aa) Zum Handelsregister anzumelden ist unstreitig das Ausscheiden des H. X durch Tod
gemäß §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 HGB. Da der Kläger als Komplementär in die
Gesellschaft eingetreten ist, ist auch dieses Ereignis nach §§ 161 Abs. 2, 107 HGB
anzumelden.
134 bb) Die Verpflichtung zur Mitwirkung an den gebotenen Anmeldungen erstreckt sich nach
§ 108 HGB auf die Beklagten. Dies folgt in Bezug auf den Eintritt des Klägers als
Komplementär aus der Gesellschafterstellung der Beklagten (vgl. Langhein in
Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108
Rz. 10). Hinsichtlich des Tods des H. X sind neben den Beklagten als übrigen
Gesellschaftern zwar auch alle Erben des Verstorbenen zur Mitwirkung an der
Anmeldung verpflichtet (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz.
9; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10 und 14). Die nach § 2 Satz 1 des
Testaments vom 29.07.2005 neben der Beklagten Ziffer 2) und dem Kläger selbst zum
Erben des H. X berufene, zwischenzeitlich ihrerseits verstorbene M. X hat eine
entsprechende Anmeldeerklärung aber bereits vor Klageerhebung - vertreten durch den
Kläger aufgrund der ihm am 24.06.2009 erteilten Vollmacht (B II 25) - in öffentlich
beglaubigter Form abgegeben (K2); eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung war in
diesem Fall möglich (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz.
14). Im Übrigen ist M. X inzwischen selbst verstorben.
135 cc) Die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Gesellschafterstellung, da jeder
Gesellschafter von jedem anderen Gesellschafter Mitwirkung an der Anmeldung
verlangen kann (BGHZ 30, 195 [juris Rz. 18]).
136 b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger zur Nachfolge des H. X
in der KG berechtigt ist.
137 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten (Bl. 268, 451) allerdings, dass
sich die Nachfolgeberechtigung des Klägers ausschließlich nach § 13 des
Gesellschaftsvertrags der KG richtet. § 13 Abs. 1 bis 6 des Gesellschaftsvertrags enthält
eine qualifizierte Nachfolgeklausel, welche im Fall des Todes eines Gesellschafters
anstelle der gesetzlichen Grundregelung des Ausscheidens des Betroffenen nach § 131
Abs. 3 Nr. 1 HGB die Übertragung der Mitgliedschaft des Verstorbenen auf bestimmte
Erben zulässt, die bestimmte Eigenschaften erfüllen müssen (vgl. Schmidt in Münchener
Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47).
Darüber hinaus ermöglicht § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags unter bestimmten
Voraussetzungen eine Übertragung der Mitgliedschaft nicht nur von Todes wegen,
sondern unter Lebenden; insoweit handelt es sich um eine Anteilsübertragungsklausel
(vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 150 Rz. 210 und 217). Da
Anteile an Personengesellschaften grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller
Mitgesellschafter übertragen werden können (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB,
2. Aufl., § 105 Rz. 213), kann der Gesellschaftsanteil des H. X nur auf den Kläger
übergegangen sein, wenn und soweit dieser nach § 13 des Gesellschaftsvertrags
nachfolgeberechtigt ist, er also die dort für den zu bestimmenden Nachfolger definierten
Eigenschaften aufweist.
138 bb) Sowohl für die Nachfolge von Todes wegen als auch für die Übertragung unter
Lebenden verlangt § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG, dass der Nachfolger ein Kind
des verfügenden Gesellschafters ist; dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht
aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts A vom 05.02.2010 (Adoptionsbeschluss)
bejaht.
139 (1) Im Ausgangspunkt zu Recht verweisen die Beklagten zur Auslegung des Begriffs
„Kind“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags auf die vom Senat in anderer
Besetzung am 20.12.2006 im Verfahren 14 U 67/05 getroffene Entscheidung.
140 (1.1) Dort hatte der Senat zwar nur in Bezug auf § 13 Abs. 7 und 8 des
Gesellschaftsvertrags die Auffassung vertreten, dass „Kinder“ nur Abkömmlinge ersten
Grades, nicht aber Enkel seien (K4 S. 11 ff.). Dies ergebe sich sowohl aus dem
allgemeinen Sprachgebrauch als auch - ausweislich §§ 1609 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. bis
31.12.2007, 1924 Abs. 4 BGB - aus dem juristischen Sprachgebrauch. Dem
Gesellschaftsvertrag seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Begriff
„Kind“ dort anders verstanden werden solle. Ob sich unter dem Aspekt einer
ergänzenden Vertragsauslegung anderes ergeben könne, hat der Senat offen gelassen,
weil es angesichts der von ihm festgestellten Nachfolgebereitschaft der Beklagten Ziffer
2) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle (K4 S. 16 ff.).
141 (1.2) Wenngleich Gegenstand der Entscheidung nur die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8
des Gesellschaftsvertrags war, hat der Senat im Rahmen einer systematischen
Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Regelungen in § 13 des
Gesellschaftsvertrags dieses Verständnis des Begriffs „Kind“ auf § 13 Abs. 1 bis 6
übertragen (K4 S. 13). In Rechtskraft erwachsen ist diese Auffassung allerdings nicht, da
sich die Rechtskraft der Abweisung eines positiven Feststellungsantrags nach dem
Rechtsverhältnis bestimmt, über das entschieden wurde (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29.
Aufl., § 322 Rz. 12), das wiederum anhand des - in diesem Fall auf die Regelung in § 13
Abs. 7 und 8 beschränkten - Klagantrags zu bestimmen ist. Jedenfalls hat der Senat die
hier zu klärende Frage, ob der Begriff „Kind“ im Sinne von § 13 des
Gesellschaftsvertrages auch volljährig adoptierte Enkel umfasst, noch nicht entschieden.
142 (2) Die gebotene Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags ergibt allerdings
entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger als Adoptivkind bzw. als
volljährig adoptierter Enkel des H. X nachfolgeberechtigt ist.
143 (2.1) Ausgangspunkt dieser Auslegung ist der allgemeine Sprachgebrauch.
144 (2.1.1) Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass für die Auslegung des in § 13 des
Gesellschaftsvertrags sowohl in Absatz 1 bis 6 als auch in Absatz 7 verwendeten Begriffs
„Kind“ ausschließlich der (innere) Wille und die (subjektiven) Vorstellungen der
Gesellschafter maßgeblich seien, die den Gesellschaftsvertrag im Rahmen einer
Neufassung am 05.01.1960 abgeschlossen haben (Bl. 54). Als empfangsbedürftige
Willenserklärungen sind die von den Gesellschaftern abgegebenen Vertragserklärungen
nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Dabei ist
vom Wortlaut auszugehen, der sich im Zweifel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
bestimmt (OLG München, NJW-RR 1996, 239 [juris Rz. 4]; Ellenberger in Palandt, BGB,
71. Aufl., § 133 Rz. 14).
145 (2.1.2) Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Kind“ neben leiblichen
Kindern auch adoptierte Kinder, sofern er nicht ausdrücklich durch das Attribut „leiblich“
eingeschränkt wird.
146 Der Begriff „Kind“ legt anders als der Begriff „Abkömmling“ nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch keine leibliche Abstammung nahe (vgl. die Differenzierung zwischen
„Kind“ und „Sprößling“ bzw. „Abkömmling“ bei Bausch, FamRZ 1980, 413).
147 Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 127 f., 454 f.) ist nicht zu beanstanden, dass
sich das Landgericht zum Beleg dieser Auffassung auf Entscheidungen berufen hat, die
nicht zum Gesellschaftsrecht, sondern zum Erbrecht ergangen sind (BayObLGZ 1959,
493, 498 bestätigt durch BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 21]; OLG Frankfurt, OLGZ 1972,
120). Die genannten Entscheidungen leiten die Gleichstellung von leiblichen Kindern
und Adoptivkindern nicht aus den Besonderheiten der Auslegung nicht
empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Erbrecht ab, sondern berufen sich insoweit
auf den - gerade auch bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
beachtlichen - allgemeinen Sprachgebrauch.
148 Aus der vom Landgericht angeführten Kommentierung von Maurer (Maurer in Münchener
Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 12; ähnlich Frank in Staudinger, 2007, §
1754 Rz. 10) ergibt sich nichts Anderes. Soweit dort davon die Rede ist, dass
Verfügungen von Todes wegen oder Gesellschaftsverträge, die nur von „Kindern“
sprechen, damit auch Adoptivkinder meinen, weil der Adoptivkinder mit leiblichen
Kindern rechtlich gleichstellende § 1754 Abs. 1 und 2 BGB das Rechtsdenken der
Bürger wenn nicht schon widerspiegele dann doch präge, wird die hiesige Auffassung
zum allgemeinen Sprachgebrauch bestätigt. Zu Unrecht verweisen die Beklagten
demgegenüber auf die Fußnote 35 (Bl. 128 f., 455). Soweit dort die unter FamRZ 1981,
818 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart für richtig erachtet
wird (dazu näher unten cc) (3) (3.3)), stellt der Autor ausdrücklich klar, dass sich seine
Einschätzung nur auf das Ergebnis im konkret entschiedenen Fall beziehe. Soweit in der
Fußnote „demgegenüber“ für volljährig Adoptierte auf eine Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts verwiesen wird, ist zu beachten, dass in der
dortigen Entscheidung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich die hier vertreten
Auffassung eingenommen wird; dass der volljährig Adoptierte dort im Ergebnis dennoch
nicht als Kind angesehen wurde, beruhte lediglich auf dem Umstand, dass die nach §
1770 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkte Wirkung der Volljährigenadoption die Begründung
eines Verwandtschaftsverhältnisses zum dortigen Erblasser verhinderte (BayObLGZ
1985, 246 [juris Rz. 26]).
149 (2.1.3) Wie in der vorgenannten Kommentierung von Maurer zu Recht festgestellt,
entspricht dieser allgemeine Sprachgebrauch dem juristischen Sprachgebrauch.
150 Dem lässt sich nicht entgegen halten (Bl. 269, 548), dass das Gesetz von der „Annahme
als Kind“ spricht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. in der am 05.01.1960 geltenden
Fassung der Norm von der Annahme „an Kindes Statt“ sprach. Diese Formulierung
ändert nichts an dem Umstand, dass der Adoptierte nach § 1754 Abs. 1 und 2 BGB die
rechtliche Stellung eines (leiblichen) Kindes hat bzw. nach § 1757 BGB i.d.F. 05.01.1960
hatte (vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 4 ff.; Frank
in Staudinger, BGB, 2007, § 1754 Rz. 9; zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8.
Aufl., § 1757 Anm. 1).
151 Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die „schwache“ Wirkung der
Volljährigenadoption (Bl. 251 f.). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bei seiner
Feststellung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich nicht zwischen einer
Volljährigen- und einer Minderjährigenadoption unterschieden, obwohl dort eine
Volljährigenadoption vorlag (BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 26 und 21]). Die „schwache“
Wirkung der Volljährigenadoption besteht zudem im Wesentlichen darin, dass ein
Verwandtschaftsverhältnis nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zum Annehmenden
selbst, nicht aber zu dessen Verwandten begründet wird; dies ändert nichts daran, dass
der Angenommene durch die Adoption zum Kind des Annehmenden wird (vgl. dazu im
Einzelnen unten (2.3)).
152 Auch auf ein Gebot der „engen“ Auslegung des vom gesetzlichen Grundsatz der
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesellschafterwechsels bei der Personengesellschaft
abweichenden § 13 können sich die Beklagten (Bl. 452) nicht berufen. Eine solche
Auslegungsregel würde allenfalls „im Zweifel“ eingreifen, also dann, wenn die Auslegung
der Regelung zu einem mehrdeutigen Ergebnis gelangte; hier lässt sich indes schon
anhand des Wortlauts der Regelung ein eindeutiges Ergebnis feststellen.
153 (2.2) Die Berücksichtigung des Charakters der KG als Familiengesellschaft steht dem
anhand des Wortlauts des § 13 des Gesellschaftsvertrags ermittelten
Auslegungsergebnisses nicht entgegen.
154 (2.2.1) Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der
Gesellschaftsvertrag der KG durch ein „Stammesprinzip“ geprägt ist (Bl. 443 ff., 448, 450,
552). Zum einen ist der Kläger unabhängig von seiner Adoption jedenfalls ein
Abkömmling des H. X und gehört demnach demselben Stamm an. Zum anderen hat der
Beklagte Ziffer 1) (Bl. 443) zutreffend angemerkt, dass es sich hier um keinen Konflikt
zwischen Gesellschafterstämmen handelt, nachdem der Kläger und die Beklagte Ziffer 2)
als Abkömmlinge des H. X demselben Stamm angehören.
155 (2.2.2) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass die
Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf „Kinder“ die Entstehung von
Generationenkonflikten verhindern solle (Bl. 272). Dahinstehen kann, ob der Kläger und
die Beklagten aus soziologischer Sicht derselben Generation angehören (Bl. 272 f.). Zu
bedenken ist allerdings, dass der Beklagte Ziffer 1) und H. X von 1992 bis 2010
Komplementäre waren, obwohl sie als Onkel und Neffe unterschiedlichen Generationen
angehörten. Dieser Umstand belegt, dass § 13 des Gesellschaftsvertrags schon nicht
geeignet ist, sicherzustellen, dass die Komplementäre jeweils derselben Generation
angehören. Aus der Erwägung des Senats in den Gründen der am 20.12.2006 zu 14 U
67/05 ergangenen Entscheidung (K4 S. 13), § 13 könne nicht ohne Weiteres entnommen
werden, dass der Komplementär bei der Bestimmung seines Nachfolgers nach § 13 Abs.
7 und 8 „eine Generation überspringe“, ergibt sich nichts Anderes, da damit lediglich das
Auslegungsergebnis umschrieben wurde, dass der Begriff „Kind“ nur Abkömmlinge
ersten Grades meine.
156 (2.2.3) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Gesellschafter am 05.01.1960 bei der
Neufassung von § 13 des Gesellschaftsvertrags den Schutz vor Familienfremden
bezweckten bzw. keine „Integration Familienfremder“ wollten (Bl. 126 f., 390 f., 588).
Dafür ließe sich anführen, dass alle Gesellschafter damals wie heute Abkömmlinge des
Unternehmensgründers Y. X sind bzw. waren (Bl. 43).
157 Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen, weil Adoptivkinder keine Familienfremden
sind. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 126) nicht auf die
Frage an, ob bei der Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt
werden darf, dass in dem hier zu entscheidenden Fall der Kläger bereits vor seiner
Adoption mit H. X verwandt war. Entscheidend ist vielmehr, dass Adoptivkinder durch die
Adoption zu Familienmitgliedern werden. Wollte man anderes annehmen, müsste man
unterstellen, § 13 des Gesellschaftsvertrages solle vor dem Eintritt nicht Blutsverwandter
schützen. Dagegen spricht jedoch, dass die Gesellschafter bei der Neufassung des
Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nicht auf „leibliche“
Kinder beschränkt, sondern den Begriff „Kind“ ohne ein entsprechendes Attribut
verwendet haben, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht
blutsverwandte Adoptivkinder fallen (dazu oben (2.1)). Demgegenüber lässt sich nicht
einwenden, dass volljährig adoptierte Nachfolger Pflichtteilsansprüchen ihrer leiblichen
Verwandten ausgesetzt sein könnten; Pflichtteilsansprüche richten sich nur auf Geld,
eine Belastung des Nachfolgers durch Pflichtteilsansprüche kann im Übrigen auch im
Fall der Nachfolge Blutsverwandter nicht ausgeschlossen werden.
158 Gegen einen auf den Ausschluss nicht Blutsverwandter gerichteten Willen der
vertragsschließenden Gesellschafter führt der Kläger (Bl. 190) zudem grundsätzlich
zutreffend die Bestimmung des § 4a an, wonach die Kommanditbeteiligungen der
seinerzeit minderjährigen Söhne der Komplementäre von deren Müttern gehalten
wurden; zwar handelten diese nur als Treuhänder ihrer minderjährigen Kinder,
Weisungen der minderjährigen Treugeber waren sie damit aber nicht unterworfen. Im
Übrigen lässt § 13 Abs. 6 beim Tod eines Kommanditisten die Nachfolge von
Geschwistern zu ohne ausdrücklich diejenigen Geschwister auszuschließen, die nur
über ein „familienfremdes“ Elternteil mit ihm verwandt sind. Schließlich ist zu bedenken,
dass auch bei Blutsverwandten der Grad der Verwandtschaft im Laufe der
aufeinanderfolgenden Generationen immer geringer wird, da die Zahl der vermittelnden
Geburten steigt.
159 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass selbst eine Beschränkung der
Nachfolgeberechtigung auf Blutsverwandte - wie der hier zu entscheidende Fall der
Ablehnung des Eintritts des aus ihrer Sicht ungeeigneten Klägers durch die Beklagten
belegt - die Gesellschafter nicht davor schützt, dass einer von ihnen einen aus Sicht der
übrigen ungeeigneten Nachfolger bestimmt. Dabei ist zu bedenken, dass ein
Gesellschafter nicht nur Personen als Kind annehmen, sondern - selbst im vorgerückten
Alter - leibliche Kinder zeugen oder seine Vaterschaft diesen gegenüber anerkennen
kann, ohne dass seine Mitgesellschafter dies rechtlich beeinflussen könnten.
160 (2.3) Demgegenüber berufen sich die Beklagten zu Unrecht auf die besonderen
Wirkungen der „schwachen“ Volljährigenadoption nach aktuellem Recht.
161 (2.3.1) Zwar sind die Wirkungen der Adoption des am 05.02.2010 bereits volljährigen
Klägers durch H. X mangels einer Bestimmung nach § 1772 BGB im Adoptionsbeschluss
nach Maßgabe des § 1770 BGB beschränkt. Im Verhältnis zum Annehmenden H. X
wurde aber nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754 Abs. 1 und 2, 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB in
gleicher Weise ein Verwandtschaftsverhältnis begründet wie im Fall der
Minderjährigenadoption.
162 (2.3.2) Zu Unrecht meinen die Beklagten aber (Bl. 268, 454), aus ihrer Sicht sei der
Kläger wegen der nach § 1770 BGB beschränkten Wirkung der Volljährigenadoption
nicht das Kind, sondern nur der Enkel des H. X.
163 Richtig ist zwar, dass die Volljährigenadoption nur ein Verwandtschaftsverhältnis
zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen begründet, jedoch nach § 1770
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des
Annehmenden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Angenommene durch die
Annahme auch aus der Sicht der Verwandten des Annehmenden zum Kind des
Annehmenden wird. Die Beschränkung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt nicht,
dass die Änderung des familienrechtlichen Status des Angenommenen nur noch relativ
im Verhältnis zum Annehmenden und nicht mehr absolut gegenüber jedermann wirkt;
soweit durch die Annahme eine Verwandtschaft begründet wird, treten die vollen
Wirkungen ein (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1770 Rz. 6).
Entscheidungen über die Abstammung einer Person wirken nicht relativ gegenüber
Einzelnen, sondern absolut gegenüber jedermann (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG, § 1594
Abs. 2 BGB; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6).
164 Es trifft zwar zu, dass der Kläger durch die Adoption nicht zum Bruder der Beklagten
Ziffer 2) bzw. zum Vetter der Beklagten Ziffer 1) wurde. Darauf kommt es aber nicht an.
Nach dem angesichts der Verwendung der Possessivpronomen „seine“ bzw. „ihre“ in
Bezug auf die Kinder der von Todes wegen oder unter Lebenden verfügenden
Gesellschafter in § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags eindeutigen
Wortlaut kommt es nur auf das Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses zwischen dem
verfügenden Gesellschafter und dem von ihm bestimmten Nachfolger an. Das Bestehen
eines dem Kindschaftsverhältnis zum verfügenden Gesellschafter entsprechenden
Verwandtschaftsverhältnisses zu den mit diesem verwandten übrigen Gesellschaftern
wird dagegen nicht gefordert. Dies wäre auch schwer möglich, da die übrigen
Gesellschafter regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit dem verfügenden
Gesellschafter verwandt sein werden.
165 (2.4) Die Berücksichtigung der historischen Rechtslage zum Zeitpunkt der Neufassung
des Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im
Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten zwar (Bl. 390 f.), bei der Frage, ob der
Begriff „Kinder“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder umfasse, sei die
historische Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu berücksichtigen, da die
damalige Rechtslage ihre Vorstellungen des Begriffs „Kind“ beeinflusste.
166 (2.4.1) Die Unterschiede zwischen dem Adoptionsrecht am 05.01.1960 einerseits und der
Rechtslage bei Durchführung der Adoption des Klägers am 05.02.2010 rechtfertigen
jedoch nicht die Annahme, der Begriff „Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags umfasse
nicht volljährig Adoptierte. Die Wirkung der Adoption nach § 1963 Satz 1 BGB i.d.F.
05.01.1960 entspricht der heutigen Wirkung der Volljährigenadoption, wo durch die
Annahme nur ein Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden, nicht aber zu dessen
Verwandten begründet wird; nach § 1764 BGB i.d.F. 05.01.1960 blieben ebenso wie
heute nach § 1770 Abs. 2 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zu leiblichen
Verwandten unberührt (zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8. Aufl.). Zu
überlegen ist allenfalls, ob die vertragschließenden Gesellschafter angesichts der am
05.01.1960 geltenden Rechtslage damit rechnen konnten und mussten, dass ein
Gesellschafter einen Volljährigen adoptieren könnte. Dies ist indes zu bejahen. Zwar
sahen §§ 1741 ff. BGB i.d.F. 05.01.1960 kein besonderes Verfahren für die Adoption
Volljähriger vor. Aus § 1751 Abs. 2 BGB i.d.F. 05.01.1960, der bei beschränkt
geschäftsfähigen Anzunehmenden die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
forderte, folgt im Umkehrschluss aber, dass auch eine Adoption unbeschränkt
Geschäftsfähiger, also Volljähriger, möglich war. Dies bestätigt der Umstand, dass erst
mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 § 1744 BGB um einen Satz 3
ergänzt wurde, der die Minderjährigkeit des Anzunehmenden forderte (zur
Gesetzgebungsgeschichte vgl. Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1744 Rz. 7 und Vorbem
§ 1741 Rz. 43 f.). Fehl geht vor diesem Hintergrund die Berufung der Beklagten (Bl. 270)
darauf, Volljährigenadoptionen seien im Jahr 1960 nur ausnahmsweise unter den
Voraussetzungen des § 1745c BGB möglich gewesen; diese Vorschrift wurde erst
parallel zu § 1744 Satz 3 BGB i.d.F. 11.09.1961 durch das
Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffen (Staudinger, BGB, 10./11.
Aufl., § 1745c).
167 (2.4.2) Auch der Verweis der Beklagten (Bl. 124, 270) auf § 1741 Satz 1 BGB i.d.F.
05.01.1960 dringt nicht durch.
168 Nach dieser Vorschrift setzte die Adoption zwar voraus, dass der Annehmende keine
ehelichen Abkömmlinge hatte, was eine Großelternadoption regelmäßig ausschloss.
Dies entsprach dem ursprünglichen Zweck der Adoption, dem Annehmenden Ersatz für
fehlende eheliche Abkömmlinge zu verschaffen; nach dem zweiten Weltkrieg führte
allerdings das Bedürfnis zur Eingliederung der wachsenden Zahl nichtehelicher Kinder
und Kriegswaisen zu einer Erweiterung des Adoptionszwecks und zur Reduzierung der
Adoptionsvoraussetzungen (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1741 Rz. 26). Deshalb
bestimmte - außerhalb des BGB - das Bundesgesetz zur Erleichterung der Annahme an
Kindes Statt vom 08.08.1950 (Adoptionserleichterungsgesetz) die Möglichkeit der
Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit, die durch das
Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 in §§ 1745, 1745a BGB i.d.F.
11.08.1961 überführt wurde. Nach den am 05.01.1960 geltenden §§ 1 und 4
Adoptionserleichterungsgesetz (abgedruckt Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anh. I) konnte
von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit des Annehmenden in § 1741 Satz 1 BGB i.d.F.
05.01.1960 Befreiung bewilligt werden, wenn der Annahme keine überwiegenden
Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn
keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein
ehelicher Abkömmlinge zu befürchten war.
169 Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die mit der Adoption verbundene Erweiterung
des Kreises der nachfolgeberechtigten Kinder hier die Interessen der leiblichen Kinder
des H. X, namentlich der Beklagten Ziffer 2), gefährden könne (Bl. 247, 150 i.V.m. B II
28). Hiergegen spricht zunächst, dass § 4 Satz 2 des Adoptionserleichterungsgesetzes
bestimmte, dass vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten in der Regel nicht
ausschlaggebend sein sollten. Nach der Kommentierung zu der mit dem
Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffenen gleichlautenden
Bestimmung des § 1745a Abs. 1 Satz 2 BGB wurde eine Gefährdung der Interessen der
ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden im Übrigen nicht schon dann angenommen,
wenn der Angenommene einen Unterhaltsanspruch gegen den Annehmenden erlangte,
dessen Erfüllung die Erfüllung der Unterhaltsansprüche der vorhandenen ehelichen
Abkömmlinge gefährdete oder ihre vermögens- und erbrechtliche Stellung schmälerte;
eine Versagung der Bewilligung der Befreiung sei nur bei besonderen Umständen zu
rechtfertigen, etwa wenn durch die Annahme für die anderen Kinder die Gefahr
wirtschaftlicher Not begründet würde (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1745a Rz. 6;
Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anm. 2). Solche besonderen Umstände sind bei einer
Erweiterung der Nachfolgeberechtigung hier nicht anzunehmen.
170 Dahinstehen kann, ob in der Rechtspraxis entsprechend der Behauptung der Beklagten
(Bl. 124) von der Möglichkeit der Bewilligung der Befreiung vom Erfordernis der
Kinderlosigkeit nur selten zur Sicherung des Fortbestands von Familiennamen und -
vermögen Gebrauch gemacht wurde. Jedenfalls mussten die Gesellschafter am
05.01.1960 entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 54, 124) auch im Licht der
damaligen Rechtslage damit rechnen, dass trotz der Existenz leiblicher Kinder der
Vertragsschließenden die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten nicht nur
durch das Zeugen weiterer leiblicher Kinder, sondern auch durch Adoption in Betracht
komme. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Kläger (Bl. 188) bedenkt, dass die
Vertragsschließenden nicht ausschließen konnten, dass bereits existierende leibliche
Kinder eines Gesellschafters vor dessen Tod sterben oder in künftigen Generationen
Gesellschafter keine leiblichen Kinder haben würden.
171 (2.4.3) Zu Unrecht meinen die Beklagten schließlich, einzelne Gesellschafter dürften den
Kreis der am 05.01.1960 übereinstimmend definierten Nachfolgeberechtigten nicht
nachträglich einseitig erweitern (Bl. 56, 126). Umfasst der Begriff „Kind“ in § 13 des
Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder, stellt die Bestimmung eines adoptierten Kindes
keine einseitige Erweiterung der Regelung dar.
172 cc) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Adoptivkind des
H. X ist.
173 (1) Ausgangspunkt für diese Feststellung ist der Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010.
174 (1.1) Dieser Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung an H. X wirksam
geworden und nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar, so dass er mit seinem
Wirksamwerden zugleich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sieghörtner in Schulte-
Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14; Krause in Prütting/Helms, FamFG, § 197 Rz.
51). Als Statusentscheidung im Bereich der Abstammung (dazu Gernhuber/Coester-
Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6 ) wirkt der Beschluss nicht nur gegenüber
den im Adoptionsverfahren formell Beteiligten, sondern gegenüber jedermann. Die von
der Beklagten Ziffer 2) eingelegte Verfassungsbeschwerde hindert die Rechtskraft des
Adoptionsbeschlusses - bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verfassungsgerichts
über die Beseitigung der Rechtskraft - nicht (vgl. Sieghörtner in Schulte-
Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass,
auf die Anregung des Klägers (Bl. 179) hin die Akten des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens, deren Erheblichkeit in diesem Rechtsstreit auch
sonst nicht ersichtlich ist, beizuziehen.
175 (1.2) Umstände, welche die Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses begründen könnten,
sind weder dargetan noch ersichtlich.
176 (1.2.1) Dabei ist zu bedenken, dass allein ein formeller oder materieller Fehler des
Adoptionsbeschlusses, mag er auch gravierend sein, noch nicht zur Nichtigkeit der
Annahmeentscheidung führt. Aus der engen Formulierung der Aufhebungsgründe in §
1960 Abs. 1 und 2 BGB folgt, das selbst schwerste Verstöße gegen materielles Recht
nicht die Nichtigkeit der Annahmeentscheidung begründen (OLG Düsseldorf, NJW-RR
2008, 231 [juris Rz. 21 f.]; BayObLG, FamRZ 2000, 768 [juris Rz. 28]; Sieghörtner in
Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 17). Anerkannt ist eine Nichtigkeit lediglich
in hier nicht einschlägigen Fällen wie der Adoption nach dem Tod von Annehmendem
oder Anzunehmendem, der Adoption des eigenen Kindes oder einer
Adoptionsentscheidung durch den Rechtspfleger (vgl. Sieghörtner in Schulte-
Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 18.)
177 (1.2.2) Zwar ist in diesem Fall zu bedenken, dass § 1771 Satz 1 BGB die Aufhebung
einer Volljährigenadoption unter geringeren Voraussetzungen als die Aufhebung einer
Minderjährigenadoption ermöglicht, insbesondere genügt neben Fehlern der
Einwilligungserklärung gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bis e) BGB ein sonstiger
wichtiger Grund. Allein ein etwaiger Missbrauch der Adoption oder eine von vornherein
fehlende sittliche Rechtfertigung der Adoption genügen aber nicht, um die Annahme
gegen den Willen des Angenommenen aufzuheben; § 1771 Satz 1 fordert für eine
Aufhebung aus wichtigem Grund sowohl einen Antrag des Annehmenden als auch des
Angenommenen (BGHZ 103, 12 [juris Rz. 10]; OLG Schleswig, NJW 1995, 1016 [juris
Rz. 8]; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 12; Maurer in Münchener Kommentar,
BGB, 6. Aufl., § 1771 Rz. 10 und 13). Liegen danach schon mangels eines Antrags des
Klägers die Voraussetzungen einer Aufhebung der Annahme nicht vor, ist erst recht nicht
von einer Nichtigkeit der Annahmeentscheidung auszugehen; dies gilt selbst dann, wenn
ein etwaiger Missbrauch der Adoption die Schwelle der Sittenwidrigkeit überschritten
hätte (Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 13; Maurer in Münchener Kommentar,
BGB, 5. Aufl., § 1771 Rz. 17). Zu Unrecht meint vor diesem Hintergrund der Beklagte
Ziffer 1), staatliche Behörden seien im Fall einer „Umgehung“ nicht gehalten, eine
Adoption anzuerkennen (Bl. 277).
178 (1.2.3) Aus der Behauptung der Beklagten, M. X bei Stellung des Adoptionsantrags oder
zum Zeitpunkt der Adoption geschäftsunfähig gewesen (Bl. 60 ff., 147 ff.), folgt nichts
Anderes. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten (Bl. 61 ff., 147 f.) zuträfe, dass M. X
im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags geschäftsunfähig war, bliebe die
Adoption des Klägers durch H. X davon aber im Ergebnis unberührt. Dies gilt schon
deshalb, weil ein Mangel in der Geschäftsfähigkeit eines Annehmenden nach §§ 1967
Abs. 2 Satz 1, 1760 Abs.1 und Abs. 2 lit. a) BGB nur auf Antrag zur Aufhebung der
Adoption für die Zukunft führt, ein solcher Antrag jedoch weder dargetan noch ersichtlich
ist. Selbst wenn entsprechende Anträge gestellt würden, wäre jedenfalls nur die
Annahme des Klägers durch M. X aufzuheben, die Annahme des Klägers durch H. X
bestünde dagegen als alleinige Annahme fort. §§ 1763 Abs. 2, 1764 Abs. 5 BGB stellen
klar, dass sich die Aufhebung im Fall einer gemeinschaftlichen Annahme durch
Ehegatten auf das mit einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis beschränken
kann; § 139 BGB findet keine Anwendung, weil die Annahme nicht durch
Rechtsgeschäft, sondern durch gerichtlichen Beschluss erfolgt (Maurer in Münchener
Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1762 Rz. 7). Für dieses Ergebnis spricht, dass H. X als
Verheirateter zwar den Kläger grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau
annehmen konnte, weil § 1741 Abs. 2 Satz 2 über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die
Volljährigenadoption gilt (Diederichsen in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1767 Rz. 9; Maurer
in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 3; Frank in Staudinger, BGB, 2007, §
1767 Rz. 31). Wäre im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags die
Geschäftsunfähigkeit der M. X indes bereits festgestellt worden, hätte er den Kläger
aufgrund der Sonderregelung des §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB allein
annehmen können.
179 (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 57 ff., 60 ff., 134, 137, 147 ff., 247 ff., 280)
kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010
mit formellen oder materiellen Fehlern behaftet ist.
180 (2.1) Zwar trifft der Einwand des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 266) im Ausgangspunkt zu, dass
sich die Frage, ob der Kläger im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG
nachfolgeberechtigt wurde, in erster Linie nicht nach den Bestimmungen des materiellen
Familienrechts und des familiengerichtlichen Verfahrens richtet, sondern nach den
Vorgaben des Gesellschaftsvertrags richtet. Im Ergebnis hat das Landgericht aber
dennoch zu Recht davon abgesehen, den Adoptionsbeschluss auf formelle und
materielle Fehler hin zu untersuchen. Indem die vertragsschließenden Gesellschafter am
05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nur durch den Begriff „Kind“ definierten, ohne die
Anforderungen weiter einzuschränken, wollten sie aus der maßgeblichen Sicht eines
objektiven Empfängers ersichtlich an den familienrechtlichen Status anknüpfen. „Kind“ im
Sinne des Gesellschaftsvertrages ist mithin derjenige, der kraft eines wirksamen
Adoptionsbeschlusses als Kind angenommen ist, unabhängig davon, ob der Beschluss
fehlerbehaftet ist. Andernfalls müsste man den Willen der Gesellschafter unterstellen, die
formellen und materiellen Voraussetzungen der Statusbegründung jeweils eigenständig
im Rahmen eines gesellschaftsinternen Rechtsstreits zu prüfen. Dies gelte nicht nur für
die Voraussetzungen einer Annahme als Kind, sondern auch für andere Fälle, etwa das
Fehlen von Gründen, die zu einer Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1599 ff. BGB
berechtigen. Dass ein solcher Wille angesichts des - von den Beklagten im
Zusammenhang mit § 3 I Abs. 4 des Testaments (Bl. 82) oder der Ankündigung nach §
13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 530 ff.) grundsätzlich zu Recht betonten -
Interesses an schneller Rechtssicherheit in Bezug auf die Person des Nachfolgers nicht
anzunehmen ist, liegt auf der Hand. Zu bedenken ist im Übrigen, dass die Gesellschafter,
die von Todes wegen oder unter Lebenden nach § 13 des Gesellschaftsvertrags über
ihren Gesellschaftsanteil verfügen, kein Interesse daran haben, dass es in der Frage der
Nachfolgeberechtigung in der Gesellschaft einerseits und der Frage der erbrechtlichen
Stellung andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Status ihres
Rechtsnachfolgers kommt.
181 (2.2) Ohne Erfolg beruft sich der - im Adoptionsverfahren nach §§ 192 f. FamFG nicht
formell beteiligte - Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung
seiner Grundrechte durch das Unterlassen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen
(Bl. 266, 459 f.). Zum einen ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass es auf
die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen des Adoptionsbeschlusses
grundsätzlich nicht ankommt (dazu oben (2.1)). Zum anderen ist zu bedenken, dass der
Beklagte Ziffer 1) - ebenso wie die Beklagte Ziffer 2) - im Adoptionsverfahren Stellung
genommen hat (Bl. 489, K42 und K43). Wie der Kläger zutreffend anmerkt (Bl. 489), hat
das Amtsgericht A im Rahmen seiner Entscheidung über die Adoption des Klägers das
Vorbringen der Beklagten, namentlich den Vorwurf, die Adoption diene allein dem
Zweck, die Nachfolgeberechtigung des Klägers in der KG zu begründen und Rechte der
übrigen Gesellschafter zu umgehen, durchaus erwogen (vgl. K15 S. 3 f.), aber im
Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.
182 (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 59 f., 69, 131, 138, 144, 277, 280, 392,
456) ist dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X auch nicht unter dem
Aspekt der Treuwidrigkeit verwehrt.
183 (3.1) H. X hat durch die Adoption des Klägers seine gesellschaftsrechtlichen
Treuepflichten gegenüber den Beklagten nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die
Adoption des Klägers möglicherweise eine Reaktion des H. X auf sein Unterliegen im
Verfahren 14 U 67/05 war (Bl. 458), folgt eine solche Treuwidrigkeit nicht. Dies gilt schon
deshalb, weil der Senat im Urteil vom 20.12.2006 lediglich entschieden hat, dass H. X
nach § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht berechtigt ist, Enkel zum Nachfolger zu
bestimmen, sondern nur „Kinder“ nachfolgeberechtigt sind. Dahinstehen kann auch, ob
H. X eingeräumt hat, die Adoption des Klägers solle die Nachfolgeregelung in § 13 des
Gesellschaftsvertrags „umgehen“ (Bl. 60). Wenn unter den Begriff „Kind“ in § 13 des
Gesellschaftsvertrags - wie oben dargelegt (dazu b) bb)) - neben leiblichen Kindern auch
volljährig Adoptierte fallen, hat H. X die Regelung nicht „umgangen“, sondern eine
rechtliche Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Die Nutzung rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch grundsätzlich nicht treuwidrig; dies gilt jedenfalls
solange diese Gestaltung nicht zu einem Ergebnis führt, das von Gesetz und
Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Letzteres ist hier indessen weder dargetan
noch ersichtlich. Die Volljährigenadoption dient klassischerweise auch dazu, dem
Annehmenden einen Nachfolger zu verschaffen (vgl. Frau in Staudinger, BGB, 2007, §
1767 Rz 1; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 16 und 18 Strich
3). Die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten liegt angesichts der
Beschränkung der Nachfolgerqualifikation „Kinder“ durch § 13 des
Gesellschaftsvertrages naturgemäß nicht in der Hand der Mitgesellschafter (dazu oben
bb) (2) (2.4) (2.4.3)).
184 (3.2) Aus dem von den Beklagten (Bl. 280, 457) angeführten § 162 BGB folgt nichts
Anderes. Nach § 162 BGB wird der Eintritt bzw. Nichteintritt von Bedingungen fingiert,
wenn die Partei, zu deren Vorteil dies gereicht, den Eintritt wider Treu und Glauben
herbeiführt bzw. verhindert. Unmittelbar ist die Vorschrift hier schon nicht anwendbar. Sie
gilt nur für Bedingungen im Sinne von § 158 BGB (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl.,
§ 162 Rz. 1). Hier ist indes nicht ersichtlich, welches Rechtsgeschäft im Sinne von § 158
BGB bedingt sein sollte. Die Qualifikation bestimmter Personen als „Kind“ im Sinne von §
13 des Gesellschaftsvertrages ist keine Bedingung im Sinne von § 158 BGB, sondern
eine Voraussetzung der Nachfolgeberechtigung. Selbst wenn man nicht unmittelbar auf §
162 BGB abstellen, sondern aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 242 BGB den
allgemeinen Rechtsgedanken (Bl. 547) entnehmen wollte, dass niemand aus einem von
ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten dar, wäre dem Kläger die
Berufung auf seine Adoption durch H. X nicht aus diesem Grund verwehrt, da jener durch
die Adoption seine Treuepflichten gegenüber seinen Mitgesellschaftern, den Beklagten,
nicht verletzt hat (dazu oben (3.1)). Erst recht ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger
durch seine Adoption „in kollusivem Zusammenwirken“ (Bl. 139) mit H. X Treuepflichten
gegenüber den Beklagten verletzt haben sollte.
185 (3.3) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf die unter FamRZ 1981, 818
veröffentliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.1980.
Gegenstand der Entscheidung war das Bestehen eines Übernahmerechts aus einem
aufschiebend bedingten Vermächtnis. Danach sollte ein Dritter nach dem Tod des Erben
ein Übernahmerecht in Bezug auf das dem Erben vom Erblasser zugewandte
Unternehmen haben, falls der Erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt;
nachdem er - immer noch kinderlos - ernsthaft erkrankte, nahm der Erbe einen
Volljährigen als Kind an, dem er das ererbte Unternehmen verpachtet hatte (OLG
Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 4 f.]). Obwohl der dortige Fall ebenfalls durch eine
Volljährigenadoption ausgelöst wurde, ist er entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl.
392, 457) nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen, wie der Kläger grundsätzlich
zutreffend angemerkt hat (Bl. 505 ff.). Abgesehen davon, dass der dortige Fall - anders
als hier (dazu oben (3.2)) - die Vereitelung des Eintritts einer Bedingung im Sinne von §
158 BGB betraf, verkennen die Beklagten, dass die Ausführungen der dortigen
Entscheidung zu § 162 Abs. 1 BGB nicht tragend sind, weil das Gericht - aufgrund der
von ihm übernommenen Auslegung des Testaments durch das Landgericht - feststellte,
dass der volljährig Adoptierte kein „Abkömmling“ sei (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818
[juris Rz. 35]). Diese Feststellung steht den hiesigen Annahmen zur Auslegung des
Begriffs „Kind“ in § 13 des Gesellschaftsvertrags indes nicht entgegen, da dort nicht der
Begriff „Kind“ sondern der Begriff „Abkömmling“ verwendet wurde (dazu oben bb) (2) (2.1)
(2.1.2)). Im Übrigen unterscheidet sich der dortige Fall vom hiesigen wesentlich dadurch,
dass es für die Feststellung der treuwidrigen Vereitelung hier - wie die Beklagten
andernorts selbst betonen (Bl. 452, 454) - nicht auf den Willen des Erblassers ankommt,
sondern auf den objektivierten Willen der Gesellschafter, die sich am 05.01.1960 auf die
Neufassung des Gesellschaftsvertrags mit der Regelung des § 13 geeinigt haben.
Danach war indes die Bestimmung eines volljährig Adoptierten zum Nachfolger möglich
(dazu oben b) bb)). Eine Adoption zum Zweck der Nutzung dieser
Gestaltungsmöglichkeit ist deshalb nicht treuwidrig (dazu oben (3.1)).
186 c) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass der
nachfolgeberechtigte (dazu oben b)) Kläger von H. X wirksam zur Nachfolge in dessen
Stellung als Komplementär bestimmt wurde.
187 aa) Die Bestimmung zur Nachfolge des Klägers in die Komplementärstellung des H. X
ergibt sich aus dessen Testament vom 29.07.2005.
188 (1) Entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 18 f., 217, 300) folgt die
Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers allerdings nicht schon aus § 3 II des
Testaments. Die Voraussetzung für das Eingreifen von § 3 II des Testaments ist nicht
erfüllt. Die Verfügung wurde nach ihrem Wortlaut nur für den Fall getroffen, dass es
rechtlich möglich ist, dass nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG auch Enkel
eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können. Jenseits der besonderen
Situation des von H. X adoptierten Klägers ist dies indes nicht der Fall.
189 (2) Nicht zu beanstanden ist indes die Feststellung des Landgerichts, dass sich die
Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers aus seiner Stellung als Ersatzerbe seiner
leiblichen Mutter in Verbindung mit § 3 I des Testaments ergibt.
190 (2.1) § 3 I des Testaments vom 29.07.2005 enthält zwar seinem Wortlaut nach nur
Verfügungen zugunsten von Dr. L. X, diese wirken aber grundsätzlich zugunsten des
Klägers als deren Ersatzerben.
191 (2.1.1) § 2 Satz 2 des Testaments bestimmt die Abkömmling nach den Regeln der
gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben der in § 2 Satz 1 lit. a) bis d) bestimmten
Erben. Angesichts der Ausschlagung seiner leiblichen Mutter Dr. L. X durch notarielle
Erklärung vom 03.09.2010 (K13) wurde der Kläger als deren einziges Kind (K3) nach § 2
Satz 2 des Testaments i.V.m. §§ 2096, 1953 Abs. 2 BGB ex tunc an deren Stelle Erbe.
Die Erklärung vom 03.08.2010 wahrte die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB, da
das Testament vom 29.07.2005 erst am 24.08.2010 eröffnet wurde (§ 1944 Abs. 2 Satz 2
BGB).
192 (2.1.2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 258, 396 ff., 543 ff.) ist der Kläger trotz
seiner Adoption durch H. und M. X Abkömmling der Erbin Dr. L. X im Sinne von § 2 Satz
2 des Testaments, da die Adoption des volljährigen Klägers dessen
Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter nach § 1770 Abs. 2 BGB unberührt
ließ. Es ist nicht ersichtlich, dass § 1770 Abs. BGB auf den Fall der Adoption eines
volljährigen Verwandten nicht anzuwenden wäre.
193 Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich eine solche Beschränkung ihres
Anwendungsbereich entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 588) nicht
ableiten. § 1770 Abs. 2 BGB bestimmt allgemein, dass die Rechte und Pflichten aus dem
Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten durch die
Annahme nicht berührt werden. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass bei der
Verwandtenadoption zumindest das Verwandtschaftsverhältnis mit dem annehmenden
Verwandten geändert wird. Zum einen betrifft dieser Umstand nicht den
Anwendungsbereich, sondern die Rechtsfolge der Bestimmung. Zum anderen liegt dies
in der Natur der Sache und ist durch die Wendung „soweit das Gesetz nichts anderes
vorschreibt“ gedeckt. Dem entspricht, dass die Rechtsprechung § 1770 Abs. 2 BGB ohne
Weiteres auch auf die Adoption Volljähriger durch Verwandte anwendet (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 zu I-3 Wx 313/11 [juris Rz. 16] für den Fall der
Adoption eines Volljährigen durch seinen Onkel).
194 Die Argumentation der Beklagten Ziffer 2), die Adoption eines unverwaisten Enkels mit
regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen durch seine Großeltern sei evident
sittenwidrig (Bl. 397), dringt ebenfalls nicht durch. Zwar wird in der Literatur die sittliche
Bedenklichkeit der Verwandtenadoption unter dem Aspekt der Verwirrung der
Verwandtschaftsverhältnisse erörtert; diese Erörterungen erfolgen aber regelmäßig nur
im Zusammenhang mit der Minderjährigenadoption und der dort relevanten Vorschrift des
§ 1756 BGB (so auch die von der Beklagten Ziffer 2) genannte Fundstelle Maurer in
Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1756 Rz. 12). Eine solche „Verwirrung“ ist indes
durch die gesetzlichen Regelungen der unterschiedlichen Wirkung der
Volljährigenadoption in § 1770 BGB vorgezeichnet und erscheint bei einer
Volljährigenadoption im Übrigen auch nicht in gleichem Maße bedenklich wie bei einer
Minderjährigenadoption, da der volljährig Adoptierte regelmäßig anders als ein
Minderjähriger in der Lage sein wird, die Unterschiede zwischen leiblicher und
rechtlicher Verwandtschaft zu verstehen. Fehl geht vor diesem Hintergrund die Berufung
der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 534) und des von ihr im Entwurf vorgelegten
Festschriftbeitrags von Prof. S. (BII 41, dort unter IV. 2. bei Fn. 69) auf die Absichten des
Gesetzgebers der Adoptionsrechtsreform von 1976. Die in diesem Zusammenhang
zitierten Passagen des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 7/3061, S. 44) betreffen ersichtlich
nur die Minderjährigenadoption. Jedenfalls hat der Gesetzgeber im Rahmen des
Adoptionsrechtsänderungsgesetzes bei der Beschränkung des Verbots der
Mehrfachadoption auf die Minderjährigenadoption durch Änderung des § 1768 Abs. 1
Satz 2 BGB Anfang der 1990er Jahre ein prinzipielles Verbot der Mehrfachadoption
Volljähriger trotz der Möglichkeit der parallelen Entstehung von mehr als zwei Eltern-
Kind-Verhältnissen - anders als bei Minderjährigen - nicht für erforderlich erachtet (BT-
Drs. 12/2506, S. 9). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auffassung der Beklagten Ziffer
2) letztlich auf eine teilweise Korrektur des Adoptionsbeschlusses wegen der
vermeintlichen Sittenwidrigkeit der Adoptionsfolgen hinausliefe. Da selbst eine
sittenwidrige Adoption indes nicht wegen Nichtigkeit unbeachtlich wäre (dazu oben b) cc)
(1) (1.2)), erscheint eine teilweise Korrektur der gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen
der Adoption unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit ebenfalls unzulässig.
195 (2.2) § 3 I Abs. 1 und 2 des Testaments ordnet demnach - angesichts der Ausschlagung
von Dr. L. X und des Eintritts des Klägers als Ersatzerbe - den Übergang der Beteiligung
des H. X auf den Kläger und die Beklagte Ziffer 2) an.
196 (2.2.1) Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Wortlaut und Systematik der ersten beiden
Absätze von § 3 I des Testaments. § 3 I Abs. 1 Satz 2 ordnet den Übergang der
Beteiligung - unter erkennbarer Anknüpfung an die qualifizierte Nachfolgeklausel in § 13
des Gesellschaftsvertrags - auf Dr. L. X und die Beklagte Ziffer 2) an. Zwar erstreckt § 3 I
Abs. 1 diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich auf Ersatzerben. Die Geltung von § 3 I Abs. 1
für Ersatzerben folgt aber aus dem Gesetz; § 1953 Abs. 2 bestimmt, dass im Fall der
Ausschlagung die Erbschaft (ex tunc) dem Ersatzerben anfällt. Zu Unrecht meint die
Beklagte Ziffer 2) (Bl. 257), Ersatzerben würden nach § 3 I des Testaments „nur
wertmäßig“ am Gesellschaftsanteil des H. X teilhaben. Soweit § 3 I Abs. 2 den Wert der
Beteiligung im Wege der Teilungsanordnung zuwendet, unterscheidet die Regelung
gerade nicht zwischen den unmittelbar berufenen Erben und den Ersatzerben. Die
Regelung dient ersichtlich nicht dazu, einen unmittelbaren Erwerb der Beteiligung durch
den Ersatzerben auszuschließen, sondern den Erben - gleich ob unmittelbar berufener
Erbe oder Ersatzerbe - vor erbrechtlichen Ausgleichspflichten gegenüber seinen
Miterben (dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20) zu
schützen. Gerade weil § 3 I Abs. 2 durch den dortigen Klammerzusatz unmittelbar
berufene Erben und Ersatzerben gleichstellt, wird zugleich klargestellt, dass der
Übergang der Beteiligung nach § 3 I Abs. 1 Satz 2 auch zugunsten von Ersatzerben
eintritt.
197 (2.2.2) Ohne Erfolg wendet die Beklagte Ziffer 2) außerdem ein (Bl. 394 f., 546), dass H.
X bei der Errichtung des Testaments am 29.07.2005 nicht habe annehmen können, dass
Ersatzerben nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags seien.
Daran trifft zu, dass die in § 2 Satz 2 zu Ersatzerben bestimmten Abkömmlinge von Dr. L.
X und der Beklagten Ziffer 2) grundsätzlich Enkel des H. X und deshalb in Bezug auf
seinen Gesellschaftsanteil nicht als „Kinder“ im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags
nachfolgeberechtigt sind (dazu oben (1)). Die Beklagte Ziffer 2) verkennt aber, dass für
die Auslegung einer letztwilligen Verfügung der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich ist.
Der als Ausgangspunkt für die gebotene Auslegung nach § 133 BGB zu nehmende
Wortsinn schließt die Bestimmung von Ersatzerben zur Nachfolge in den
Gesellschaftsanteil nicht aus. Auch die Berücksichtigung der Umstände bei Errichtung
des Testaments ergibt nichts Anderes. Im Gegenteil: Ausweislich der eingangs § 3 II
formulierten Bedingung hielt H. X am 29.07.2005 - vor der Entscheidung des Senats zu
14 U 67/05 am 20.12.2006 - die Nachfolgeberechtigung der Kinder von Dr. L. X und der
Beklagten Ziffer 2), also seiner Enkel, durchaus für möglich. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, dass der Kläger tatsächlich nicht als Enkel, sondern nur als Adoptivkind
nachfolgeberechtigt ist. Anders als bei der Auslegung der eingangs § 3 II formulierten
Bedingung (dazu oben (1)) kommt es hier nicht darauf an, ob H. X die spätere Adoption
des Klägers bedachte, da der beurkundete Wortlaut der Verfügung die Nachfolge des
Klägers als Ersatzerben deckt.
198 (2.2.3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch eine Gesamtschau der Regelung in § 3 I.
und II. des Testaments bestätigt. Daraus ergibt sich, dass H. X entweder seine Tochter
Dr. L. X oder aber den Kläger zum Nachfolger in der Gesellschaft bestimmen wollte,
jedoch nicht die Beklagte Ziffer 2).
199 (2.3) Wirkt die Anordnung des Übergangs der Beteiligung in § 3 I Abs. 1 des Testaments
vom 29.07.2005 zugunsten des Klägers als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter Dr. L. X,
dann muss dies auch für die Anordnung der Nachfolge in die Komplementärstellung in §
3 I Abs. 4 gelten.
200 (2.3.1) Die in § 3 I Abs. 4 formulierten Voraussetzungen für eine Nachfolgebestimmung
zugunsten von Dr. L. X sind - jedenfalls im Tatsächlichen - unstreitig erfüllt. Sowohl die
Beklagte Ziffer 2) als auch der Kläger als Ersatzerbe von Dr. L. X begehren die
Einräumung der Komplementärstellung. Für diesen Fall bestimmt § 3 I Abs. 4 Satz 2 die
Nachfolge von Dr. L. X, mithin des Klägers als Ersatzerben, in die Komplementärstellung,
wenn sich nicht beide Nachfolger in den Gesellschaftsanteil binnen sechs Monaten ab
dem Übergang der Beteiligung auf die Nachfolge in die Komplementärstellung einigen
und dies durch übereinstimmende Erklärung gegenüber der KG kundtun. Da die
Beteiligung infolge der qualifizierten Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags
der KG - angesichts der Rückwirkungsfiktion des § 1953 Abs. 2 BGB auch im Fall des
Klägers - im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar kraft Sondernachfolge (vgl. BGH, NJW
1983, 2376 [juris Rz. 20]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 18;
Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47 und 45) überging, begann diese Frist am
22.06.2010 und endete am 23.12.2010. Eine gemeinsame Erklärung zur
Komplementärstellung haben die Beklagte Ziffer 2) und der Kläger weder bis zu diesem
Zeitpunkt noch in der Folgezeit abgegeben.
201 (2.3.2) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Regelung in § 3 I Abs. 4 des Testaments vom
29.07.2005 mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der KG vereinbar ist. Dies ist
entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 81 f., 246) zu bejahen.
202 Zu Unrecht rügen die Beklagten (Bl. 82), dass angesichts der in § 3 I Abs. 4 Satz 2 des
Testaments bestimmten Sechsmonatsfrist mit dem Gebot unverzüglicher Gewissheit über
die Nachfolge in die Komplementärstellung unvereinbar sei. Dabei verkennen sie, dass §
13 Abs. 5 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags den an die Stelle eines Komplementärs
tretenden Erben das Recht einräumt, die Einräumung der Komplementärstellung
zugunsten eines von ihnen zu verlangen, womit eine Einigung der Erben vorausgesetzt
wird, ohne den Einigungsprozess zeitlich zu begrenzen. Von Gesetzes wegen ist eine
unter sechs Monaten liegende Höchstfrist für die Bestimmung des Nachfolgers in die
Komplementärstellung unter mehreren nachfolgenden Erben ebenfalls nicht ersichtlich.
Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger
im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2.
Aufl., § 139 Rz. 16). Da diese Bestimmbarkeit nicht nur durch seine ausdrücklich
Benennung seitens des Erblassers, sondern auch durch eine - ggf. in einem Rechtsstreit
zu klärende - auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines
Bestimmungsrechts der Erben (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., §
139 Rz. 16) möglich ist, kann nicht festgestellt werden, dass ein bis zu sechs Monate
andauernder Schwebezustand in Bezug auf die Nachfolge in die Komplementärstellung
mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar wäre. Zu bedenken ist im Übrigen, dass § 3 I
Abs. 4 Satz 2 des Testaments bzw. § 13 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags
nicht die Gesellschafterstellung als solche, sondern nur die Nachfolge in die
Komplementärstellung betreffen. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags in
Verbindung mit § 3 I Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Testaments sind die Nachfolger
zunächst als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt; die Umwandlung dieser
Beteiligung in eine Komplementärstellung wirkt angesichts der Wendung „Einräumung“
nur ex nunc. Dementsprechend besteht allenfalls eine hinzunehmende Ungewissheit
über die künftige Zusammensetzung der Komplementäre, nicht aber über ihren aktuellen
Bestand.
203 Ohne Erfolg rügen die Beklagten des Weiteren, § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments sei
eine mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbare „Schimäre“ weil anstelle
der dort alternativ vorgesehenen Bestimmung der Komplementärnachfolge durch die
Erben oder durch den Erblasser eine Mischlösung geregelt sei (Bl. 82). Dieser Einwand
verkennt, dass § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments im Kern eine Bestimmung der
Komplementärnachfolge durch den Erblasser enthält, die nach § 13 Abs. 5 Satz 6 des
Gesellschaftsvertrags zulässig ist. Danach kann ein Komplementär letztwillig bestimmen,
welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll. Es ist weder
dargetan noch ersichtlich, dass diese Bestimmung durch die namentliche Bezeichnung
des Nachfolgers geschehen muss. Genügt - wie im vorgehenden Absatz dargestellt - im
Allgemeinen die Bestimmbarkeit des Nachfolgers, dann ist mit § 13 Abs. 5 Satz 6 des
Gesellschaftsvertrags auch eine Bestimmung vereinbar, welche ein Verfahren vorgibt,
mittels dessen der Nachfolger bestimmt werden kann; in diesem Fall also primär durch
eine Einigung der zur Nachfolge in die Beteiligung bestimmten Erben in bestimmter Form
und Frist, hilfsweise durch die ausdrückliche Benennung eines von ihnen seitens des
Erblassers, falls eine Einigung ausbleibt.
204 bb) Ist der Kläger jedenfalls durch das Testament vom 29.07.2005 zum Nachfolger in den
Gesellschaftsanteil und in die Komplementärstellung des H. X geworden, kann an dieser
Stelle offen bleiben, ob die im Vertrag vom 30.04.2010 geregelte Übertragung eines Teils
der Beteiligung des H. X nebst seiner Komplementärstellung auf den Kläger wirksam
geworden ist.
205 d) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten
könnten dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft nicht verweigern.
206 aa) Zwar trifft die Auffassung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass ein Eintritt des
Klägers in die Gesellschaft ausgeschlossen wäre, wenn in seiner Person ein
Ausschließungsgrund vorliegt.
207 (1) Die Ausübung der im Gesellschaftsvertrag begründeten Befugnis zur Benennung
eines Nachfolgers - gleich ob durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch
Verfügung von Todes wegen - ist zwar nicht von der Zustimmung der Mitgesellschafter
abhängig. H. X war bei der Ausübung dieser Befugnis aber durch die
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebunden und deshalb gehalten, von seiner
Befugnis nicht derart Gebrauch zu machen, dass er einer Person die
Gesellschafterstellung einräumt, die für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter
unzumutbar ist; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn in der Person des neuen
Gesellschafters Gründe gegeben sind, die nach §§ 161 Abs. 2, 140 HGB seine
Ausschließung rechtfertigen würden (BGH, WM 192, 234 [juris Rz. 10]; Schmidt in
Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 217; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., §
105 Rz. 294).
208 (2) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt hier nichts Anderes aus dem Umstand,
dass der Kläger bei Verweigerung des Eintritts in die Gesellschaft - anders als bei seiner
Ausschließung - keine Abfindung von den übrigen Gesellschaftern oder der Gesellschaft
erhielte (Bl. 234, 513). Ist ein zum Nachfolger bestimmter Erbe wegen eines in seiner
Person bestehenden Ausschließungsgrunds an der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil
gehindert, ist er in gleicher Weise wie ein von vornherein nicht nachfolgeberechtigter
Erbe auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Miterben zu verweisen
(vgl. dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20).
209 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der gebotenen Abwägung der
wechselseitigen Interessen und der erforderlichen Gesamtwürdigung aber nicht
festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund vorläge. Dies gilt
unabhängig von einer Aufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen tatsächlichen
Umstände schon bei einer Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der Beklagten.
210 (1) Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Ausschließung eines
Gesellschafters ist zu bedenken, dass die Ausschließung anders als eine Auflösung
regelmäßig den Auszuschließenden besonders hart trifft, da sie ihm seine Stellung
einseitig entzieht, während die Übrigen die Gesellschaft fortführen können (vgl. Schäfer
in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 13). Zur Rechtfertigung einer Ausschließung sind
deshalb besonders schwerwiegende Gründe zu fordern.
211 (1.1) Zwar verweist § 140 HGB zur Bestimmung des Ausschließungsgrund grundsätzlich
auf den in § 133 HGB geregelten Auflösungsgrund. Da sich die Ausschließung anders
als die Auflösung einseitig gegen den Auszuschließenden richtet, sind die
Voraussetzungen beider Vorschriften aber nicht identisch; im Hinblick auf die besondere
Rechtsfolge der Ausschließung ist hier eine einseitige Gewichtung zu fordern; es genügt
also nicht jede unüberbrückbare Störung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur
eine solche, die es erlaubt, zwischen „gesellschaftstreuen“ Gesellschaftern und dem
„gesellschaftsfeindlichen“ oder sonst für die Mitgesellschafter nicht tragbaren
Auszuschließenden zu unterscheiden (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl.,
§ 140 Rz. 16 und 19; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 4; Hopt in Baumbach,
HGB, 35. Aufl., § 140 Rz. 5).
212 (1.2) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht vor diesem Hintergrund unter
anderem den bereits länger andauernden Streit zwischen dem Beklagten Ziffer 1)
einerseits und dem Kläger sowie H. X andererseits berücksichtigt (Bl. 346).
213 (1.2.1) Dies verletzt weder das Rechtsstaatsprinzip noch den Justizgewährungsanspruch
des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 462, 464), sondern trägt den besonderen Anforderungen an
das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds sowie der gebotenen Gesamtwürdigung
aller Umstände Rechnung. Zu Unrecht meint der Beklagte Ziffer 1) in diesem
Zusammenhang, das Landgericht habe ihm die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte
angelastet (Bl. 462 f.); das Landgericht hat sich auf die Feststellung des unstreitigen und
dem Senat durch eine Vielzahl von Verfahren bekannten Umstands beschränkt, dass H.
X und der Beklagte Ziffer 1) seit mehreren Jahren eine Vielzahl gerichtlicher
Auseinandersetzungen miteinander führten.
214 (1.2.2) Grundsätzlich zu Recht verweist der Kläger (Bl. 514, 516) in diesem
Zusammenhang darauf, dass der Ausschließungsgrund einen Bezug zum
Gesellschaftsverhältnis haben muss (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., §
140 Rz. 17). Auf vermeintliche Verfehlungen des Klägers im privaten Bereich, etwa im
familiären Umgang mit der Beklagten Ziffer 2) und M. X oder auf sein Verhalten in der
Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen H. X können sich die Beklagten demnach
nicht ohne Weiteres berufen. Zwar können solche Verfehlungen Störungen im
persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das Gesellschaftsverhältnis
auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle (BGH, NJW 1973, 92 [juris Rz.
10 f.]: außereheliche Beziehung eines gerade wegen seiner Ehe aufgenommenen
Gesellschafters).
215 (1.2.3) Schließlich weist der Kläger(Bl. 516) zu Recht darauf hin, dass ihm das Verhalten
des verstorbenen H. X grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.
216 (1.3) Zutreffend weisen die Beklagten (Bl. 443) zwar ihrerseits darauf hin, dass allein der
nach der Auffassung des Landgerichts unter 25% liegende Kapitalanteil nicht geeignet
ist, eine Unzumutbarkeit des Eintritts des Klägers in die Gesellschaft auszuräumen. Dies
gilt schon deshalb, weil nach der Regelung in § 14 des Gesellschaftsvertrags für das
Stimmgewicht in der Gesellschaft nicht in erster Linie die Größe des Kapitalanteils,
sondern die Stellung als Komplementär entscheidend ist. Auf die Höhe des
Kapitalanteils des Klägers hat das Landgericht seine Ablehnung eines
Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers aber nicht entscheidend gestützt.
217 (2) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die
Voraussetzungen für die Feststellung eines Ausschließungsgrunds in der Person des
Klägers weder dargelegt noch ersichtlich sind; unter Berücksichtigung des weiteren
Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Anderes.
218 (2.1) Die vorgetragenen Umstände ergeben für sich genommen keinen Grund zur
Ausschließung des Klägers.
219 (2.1.1) Dies gilt zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) angeführte (Bl. 82 ff., 88)
angeführte Missachtung seines Widerspruchsrechts durch den Abschluss des
Anstellungsvertrags vom 15.05.2009 sowie die Missachtung des Urteils des
Arbeitsgerichts vom 29.04.2010 durch die Hausmitteilung vom 17.06.2010 (B22). Hier
fehlt es schon an einer konkreten Darlegung der Beteiligung des Klägers dazu oben (1)
(1.2) (1.2.3)); sowohl bei dem Erlass der Hausmitteilung als auch zur Vertretung der KG
bei Abschluss des Anstellungsvertrages handelte jeweils nicht der Kläger, sondern H. X.
220 (2.1.2) Auch die Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb der KG,
auf die sich die Beklagten beziehen, rechtfertigen seine Ausschließung nicht.
221 Dies gilt zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten unternehmerischen
Fehlentscheidungen des Klägers als Betriebsleiter am Standort A durch das Betreiben
eines Wechsels des Motorlieferanten (Bl. 91, 225). Abgesehen davon, dass die
angeblichen Pläne des Klägers schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1)
letztlich nicht umgesetzt wurden, liegt selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags
lediglich eine Meinungsverschiedenheit über eine Geschäftsführungsmaßnahme vor, die
weder vom Senat noch von einem Sachverständigen ohne weitere
Anknüpfungstatsachen anhand der Kriterien von „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden
kann; das dazu angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 91) ist deshalb nicht
einzuholen.
222 Ähnlich verhält es sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten Verständnisdefizit
des Klägers in Bezug auf die Notwendigkeit der Erweiterung der Produktionskapazitäten
am Standort A (Bl. 467, B28). Zu Unrecht will der Beklagte Ziffer 1) im Verhalten des
Klägers eine „Fundamentalopposition“ erkennen; im Schreiben des Klägers vom
03.04.2012 (B28, Bl. 474) stellt dieser ausdrücklich klar, dass er sich einer Diskussion
nicht verschließen wolle, eine Erweiterung von Produktions- und Lagerflächen auf dem
vorhandenen Betriebsgrundstück aber als wirtschaftlicher ansehe. Die Bewertung des
Schreibens durch den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 467) wirft eher umgekehrt die Frage auf, ob
dieser in der Lage ist, sich mit sachlichen Einwendungen gegen seine
unternehmerischen Entscheidungen auseinanderzusetzen.
223 Die vom Beklagten Ziffer 1) behauptete Schädigung des Rufs der KG bzw. das Ignorieren
seiner Weisungen mit der Folge eines tödlichen Unfalls mit einem Produkt der KG in F
am 22.08.2009 (Bl. 89, 223) war bereits Gegenstand vor dem Senat unter 14 W 10/09
bzw. 14 W 15/09 geführter einstweiliger Verfügungsverfahren. Dabei ist zu beachten,
dass die Verfahren seinerzeit vom Beklagten Ziffer 1) nicht gegen den hiesigen Kläger,
sondern gegen H. X betrieben wurden und dass der hiesige Kläger im Verfahren 14 W
10/09 in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 vor dem Senat dem Verfahren zum
Zwecke des Vergleichsschlusses beitrat, um sich mit dem Beklagten Ziffer 1) darauf zu
verständigen, dass und in welcher Weise vor dem Inkrafttreten der Sicherheitsnorm EN
12331 ausgelieferten Maschinen der KG nachträglich mit Sicherheitsvorrichtungen
auszurüsten seien (vgl. B16). Die vom Beklagten in diesem Verfahren dazu
vorgetragenen tatsächlichen Umstände (Bl. 89 f., 283) lassen eine Pflichtverletzung des
Klägers schon deshalb nicht erkennen, weil dieser danach entsprechend einer Weisung
von H. X handelte. Die angebliche Verhinderung einer Besprechung im September 2009
(Bl. 90) durch den Kläger vermag seine Ausschließung sicher nicht zu rechtfertigen,
zumal nicht ersichtlich ist, in welcher Weise dadurch konkrete Nachteile verursacht
worden sein sollen.
224 Soweit der Beklagte Ziffer 1) vorträgt, das Verhältnis der Mitarbeiter der KG zum Kläger
sei „gestört“, weil dieser das Vertrauen der Mitarbeiter wegen „Inkompetenz“ und der
„Verfolgung von Privatinteressen“ „verscherzt“ habe (Bl. 91), erschöpft sich das
Beklagtenvorbringen im Wesentlichen in nicht überprüfbaren und im Übrigen schon ihrer
Schwere nach eine Ausschließung nicht rechtfertigenden Wertungen. Zwar konkretisierte
der Beklagte Ziffer 1) seine Vorwürfe dahin, der Kläger habe dem Vorsitzenden des
Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses der
KG mit M. X gedroht, er werde im Unternehmen keine Zukunft mehr haben, falls er sich
nachteilig zu M. X äußere (Bl. 92). Abgesehen davon, dass der Kläger die Drohung im
Tatsächlichen bestreitet (Bl. 225 f.), ist der vom Beklagten Ziffer 1) selbst bei
Wahrunterstellung seines Tatsachenvortrags geschilderte Vorgang angesichts seiner
Interpretationsfähigkeit von so geringem Gewicht, dass er eine Ausschließung des
Klägers nicht rechtfertigen kann. Ähnliches gilt für das vom Beklagten Ziffer 1) weiter
geschilderte Auskunftsverlangen des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter der KG, H. (Bl.
92), dessen tatsächliches Kerngeschehen sich in einer Erkundigung des Klägers
erschöpft, ob von der KG angeschaffte Schlüssel den Zugang zu Privatimmobilien von H.
und M. X ermöglichen.
225 Schließlich rügen die Beklagten ohne Erfolg, der Kläger habe die Beklagten bei der für
die KG zuständigen Gewerkschaft im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung
von Zeugen in einem Rechtsstreit - wohl das Verfahren 1 O 10/11 vor dem Landgericht E
- „anschwärzen wollen“ bzw. das Verhältnis zwischen KG und Gewerkschaft, den Ruf der
KG oder ihren Betriebsfrieden beeinträchtigt (Bl. 467 f., 550). Schon nach dem eigenen
Vortrag des Beklagten Ziffer 1) soll der Kläger lediglich behauptet haben, er „übe Druck
auf Mitarbeiter der Gesellschaft aus, damit diese als Zeugen zur Verfügung stehen“,
wenn in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit der Gesundheitszustand
von M. X beweiserheblich werde (Bl. 468). Der Begriff „Druck ausüben“ ist wiederum
interpretationsfähig und -bedürftig. Jedenfalls ist damit nicht notwendig die Behauptung
arbeitsrechtswidrigen Handelns verbunden, da sich die Äußerung auch als ein
eindringlicher Appell an die von Rechts wegen bestehende Zeugnispflicht (dazu Greger
in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rz. 2) verstehen lässt. Nicht auszuschließen ist, dass die
Bewertung des Vorgehens des Beklagten Ziffer 1) als „Druck ausüben“ auf den
nachvollziehbaren Bedenken des Klägers (Bl. 516) beruht, die Mitarbeiter der KG
könnten im Fall ihrer Benennung als Zeugen in Loyalitäts- und Gewissenskonflikte
geraten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Geltendmachung solcher
Bedenken durch den Umstand gehindert wäre, dass er selbst kein Arbeitnehmer der KG
ist bzw. dass ihm durch einstweilige Verfügung verboten wurde, Tätigkeiten für die KG
auszuüben (Bl. 550, B15), da der Kläger nicht namens der KG gehandelt hat.
226 (2.1.3) Das Verhalten des Klägers im Streit mit den Beklagten vermag seine
Ausschließung ebenfalls nicht zu rechtfertigen; selbst wenn man von den seitens der
Beklagten vorgetragenen Tatsachen ausgeht, lässt sich nicht feststellen, dass die fraglos
festzustellende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einseitig
dem Kläger anzulasten ist, was Voraussetzung für seine Ausschließung wäre (dazu oben
(1.1) und (1.2) (1.2.1)).
227 Die von den Beklagten zur Korrespondenz der Parteien vorgebrachten Umstände
genügen schon ihrer Intensität nach nicht für die Annahme eines Ausschließungsgrunds.
Dies gilt zum einen für die Übermittlung eines von der Beklagten Ziffer 2) an H. X
gerichteten Schreibens vom 27.06.2008 an den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 93 B24, Bl. 159 B
II 32), das keine rein persönlichen Inhalte hatte, sondern Fragen der Auslegung des
Gesellschaftsvertrages in Bezug auf die Berechtigung zur Nachfolge nach H. X betraf.
Soweit der Kläger zum anderen in einem Schreiben an den Beklagten Ziffer 1) eine
„Einladung zum gemeinsamen Aktenstudium“ aussprach (Bl. 466 B29) oder den
Beklagten Ziffer 1) in einem Schreiben vom 29.03.2004 an die Beklagte Ziffer 2) als
„unappetitliches Rumpelstilzchen aus S“ bezeichnete (Bl. 93 und B23, Bl. 158 und B II
31), hat er zwar die Ebene des sachlichen Austauschs verlassen und im letztgenannten
Fall den Beklagten Ziffer 1) auch in unangemessener Weise persönlich herabgewürdigt;
bei der Würdigung dieser Umstände ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziffer
1) seinerseits den Kläger durch die - tatsächlich nicht hinreichend belegte - Behauptung
seiner „fachlichen Inkompetenz“ (Bl. 91) ebenfalls persönlich herabsetzt.
228 Ohne Erfolg verweist die Beklagte Ziffer 2) zum Beleg ihrer Prognose, sie müsse im Fall
eines Eintritts des Klägers als Gesellschafter ununterbrochen die Gerichte anrufen, um
ihre Rechte durchzusetzen, auf das zwischen ihr und dem Kläger unter 1 O 10/11 vor
dem Landgericht E geführte Verfahren (Bl. 410). Der Umstand, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2) in der
Erbengemeinschaft nach H. X gestört ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme,
der Kläger und die Beklagte Ziffer 2) könnten nicht gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer
1) als Gesellschafter der KG zusammenwirken; aus diesem Grund kann auch
dahinstehen, dass der Kläger die Verwaltung der Privatimmobilien von H. X unter
Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit der Beklagten Ziffer 2)
niedergelegt haben soll (Bl. 412 B II 39/40, Bl. 551). Jedenfalls lässt sich nicht feststellen,
dass die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einseitig vom
Kläger verursacht worden ist, so dass zur Beseitigung der Störung anstelle einer
Auflösung der einseitige Ausschluss des Klägers gerechtfertigt wäre.
229 (2.1.4) Auch der Vortrag der Beklagten Ziffer 2) zum Verhalten des Klägers im familiären
Umfeld greift nicht durch.
230 Soweit sich die Beklagte Ziffer 2) gegen die Auflösung des Grabs ihres Bruders, H. X
jun., wendet (Bl. 156, 283, 227), ist zu beachten, dass diese nach dem eigenen Vortrag
der Beklagten nicht vom Kläger, sondern von Dr. L. X veranlasst wurde (Bl. 155). Die
angebliche Verwahrung des Grabsteins durch den Kläger lässt eine Pflichtverletzung
nicht erkennen; die Mutmaßung, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Kläger auf
diese Weise M. X habe vorspiegeln wollen, er sei deren verstorbener leiblicher Sohn (Bl.
283), ist eine durch tatsächliche Umstände nicht zu rechtfertigende Spekulation.
231 Im Übrigen fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis
(dazu oben (1.2) (1.2.2)). Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Beklagten Ziffer 2)
(Bl. 156 ff., Bl. 551, BII 43) zur Beeinträchtigung ihres Umgangs mit ihrer Mutter M. X
durch den Kläger. Unabhängig davon hat der Kläger die Durchführung der Anhörung von
M. X im Betreuungsverfahren unter Ausschluss der Beklagten Ziffer 2), ein
zwischenzeitlich zurück genommenes Hausverbot gegen die Beklagte Ziffer 2) und den
Austausch von Schlössern in der Privatwohnung der M. X nachvollziehbar erläutert (Bl.
227 f.). Eine materiell-rechtliche Pflicht des Klägers, der volljährigen Beklagten Ziffer 2)
Zugang zu ihrer Mutter zu gewähren oder gar Schlüsselduplikate auszuhändigen (BII 43),
gegen die der Kläger verstoßen haben könnte, ist im Übrigen weder im Familienrecht
noch im allgemeinen Zivilrecht ersichtlich.
232 (2.1.5) Ohne Erfolg verweist die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 139) schließlich auf die Mitwirkung
des Klägers an seiner Adoption durch H. X. Eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher
Treuepflichten durch diesen Vorgang ist nicht festzustellen (dazu oben b) cc) (3) (3.1)).
233 (2.2) Eine Ausschließung des Klägers ist auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten
Umstände und einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt.
Selbst wenn man die Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der
Korrespondenz der Parteien (dazu oben (2.1) (2.1.3)) und seine von den Beklagten
kritisierten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Gewerkschaft (dazu oben (2.1)
(2.1.2)) sowie die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien addierte,
rechtfertigte dies nicht die Feststellung, dass gerade in der Person des Klägers ein
Ausschließungsgrund gegeben wäre. Zwar erscheint die Prognose des Landgerichts (Bl.
347), die Parteien würden künftig in der KG sinnvolle Zusammenwirken, aus der Sicht
des Senats nicht gesichert; die für eine gegen den Kläger gerichtete Ausschließung
anstelle einer Auflösung erforderliche Zuweisung der Verantwortung für diesen Zustand
in die Sphäre des Klägers (dazu oben (1) (1.1)) ist aber nicht möglich.
234 e) Der Hinweis der Beklagten Ziffer 2) im ersten Rechtszug (Bl. 146 f.) auf einen ihr im
Fall einer Entscheidung dieses Rechtsstreits vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die von ihr gegen den Adoptionsbeschluss vom
05.02.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde drohenden Schaden hindert eine
Sachentscheidung des Senats nicht.
235 3. Aus den Gründen, die zur Begründetheit des Antrags Ziffer 1) führen, ist zugleich die
Begründetheit des Antrags Ziffer 2) festzustellen, soweit ihm das Landgericht
stattgegeben hat. Dies folgt im Wesentlichen schon aus den bislang getroffenen
Feststellungen (dazu oben 2.).
236 a) Maßgeblich für den im Rahmen des Antrags Ziffer 2) festzustellenden Umfang der
Beteiligung der Gesellschafter an der KG ist das nach Nominalbetrag bzw. prozentualem
Anteil bezeichnete Verhältnis der Kapitalanteile. Nach §§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB
bemisst sich die Beteiligung des Gesellschafters an Gewinn und Verlust der Gesellschaft
nach seinem Kapitalanteil. Dieser Kapitalanteil ist zwar nicht mit dem Gesellschaftsanteil
identisch, sondern eine bloße Bilanzziffer (Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2.
Aufl., § 120 Rz. 84; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 120 Rz. 50). Je nach Ausgestaltung
des Gesellschaftsvertrags bestimmt er aber die Beteiligungsverhältnisse der
Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag der KG ordnet in §§ 4 und 8 die Bildung fester
Kapitalkonten (dazu Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rz. 101 ff.;
Hopt in Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 120 Rz. 15) an; Gewinn- und Verlustanteile werden
auf Privatkonten der Gesellschafter gebucht. Das Verhältnis der Kapitalkonten der
Gesellschafter bestimmt nach § 8 des Gesellschaftsvertrags ihre Gewinnbeteiligung und
nach § 14 ihr Stimmgewicht.
237 b) Geht man davon aus, dass H. X und die Beklagten nach dem Ausscheiden von Dr. L.
X entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) in dem vom Kläger und vom
Beklagten Ziffer 1) übereinstimmend angenommenen Umfang an der KG beteiligt waren,
ergibt sich der vom Landgericht auf den Antrag Ziffer 2) festgestellte Beteiligungsumfang
bereits allein durch den Übergang des Gesellschaftsanteils des H. X auf den als
Adoptivkind nachfolgeberechtigten Kläger. Dass die Auffassung von Kläger und
Beklagtem Ziffer 1) zum Beteiligungsumfang vor dem Tod des H. X zutrifft, folgt aus dem
Umstand, dass der Kapitalanteil der ausscheidenden Dr. L. X sämtlichen verbliebenen
Gesellschaftern angewachsen ist.
238 aa) Die Beteiligungsverhältnisse vor dem 31.12.2008 ergeben sich - zwischen allen
Beteiligten unstreitig - aus dem Beschluss der Gesellschafter vom 21.09.1992 (B1):
239
Gesellschafter
Funktion
DM
Beklagter Ziffer 1) persönlich haftender Gesellschafter
625.000
H. X
persönlich haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2)
Kommanditistin
62.500
Dr. L. X
Kommanditistin
62.500
240 bb) Mit dem Ausscheiden von Dr. L. X wuchs deren Gesellschaftsanteil entsprechend der
übereinstimmenden Auffassung des Klägers und des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 11, 449) den
verbliebenen Gesellschaftern, also den hiesigen Beklagten und H. X, im Verhältnis ihrer
Kapitalanteile an:
241
Gesellschafter
Funktion
DM
Beklagter Ziffer 1) persönlich haftender Gesellschafter
625.000
H. X
persönlich haftender Gesellschafter
500.000
Beklagte Ziffer 2)
Kommanditistin
62.500
242 (1) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht auf den als
„Sachverhaltsberichtigung“ bezeichneten Schriftsatz der Beklagten Ziffer 2) vom
07.03.2012 (Bl. 353 f.) hin den Tatbestand seiner Entscheidung nicht berichtigt hat. Zum
einen hatten der Kläger und der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 11, 47) übereinstimmend
vorgetragen, dass der Kapitalanteil des Beklagten nach dem Ausscheiden der Dr. L. X
und vor dem Tod des H. X 625.000 DM betrug; die Beklagte Ziffer 2) ist dem bis zur
Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug nicht entgegen getreten. Zum anderen
betrifft der Einwand der Beklagten Ziffer 2) keine tatsächlichen Umstände, sondern nur
die Rechtsfrage der Auswirkungen des Ausscheidens von Dr. L. X.
243 (2) Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass deren Gesellschaftsanteil
bei ihrem Ausscheiden sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer Beteiligungen, also nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile angewachsen ist. Die
Anwachsung folgt aus § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat zur Folge, dass das Kapitalkonto
des ausscheidenden Gesellschafters - hier der Dr. L. X im Nominalbetrag von 62.500 DM
- entfällt, ohne dass sich die Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter erhöhen;
stattdessen ändert sich lediglich die Quote ihrer Beteiligung (vgl. Schmidt in Münchener
Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 103). Dabei wächst der Gesellschaftsanteil des
Ausscheidenden im Regelfall sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquoten an (Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 131 Rz. 16). Zwar kann
der Gesellschaftsvertrag davon abweichen, indem er die Anwachsung nicht bei allen
verbliebenen Mitgesellschaftern, sondern nur bei einzelnen - etwa den Gesellschaftern
des Stammes des Ausgeschiedenen - anordnet (Schmidt in Münchener Kommentar,
HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 104). Eine solche Anordnung ist im Gesellschaftsvertrag der KG
aber nicht ersichtlich. Sie findet sich weder als ausdrückliche Regelung noch ist sie aus
einer „strengen Parität“ der Gesellschafterstämme abzuleiten (Bl. 354). Hiergegen spricht,
dass nach § 12 Abs. 1 der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden Gesellschafters
nicht nur gegen die Gesellschafter „seines Stammes“, sondern gegen die Gesellschaft
als solche gerichtet ist. Dahinstehen kann, inwieweit der Gesellschaftsvertrag im
Allgemeinen besondere „Stammesrechte“ begründet bzw. „Stammesregelungen“ enthält
(Bl. 552, 448 ff.), etwa angesichts der Existenz zweier Komplementäre, die ihre
Komplementärstellung nach Maßgabe des § 13 an ihre Kinder weiterreichen können.
Angesichts der in §§ 5, 14 zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung der
Komplementärstellung, hinter der das Verhältnis der Kapitalanteile zurücktritt, lässt sich
jedenfalls nicht feststellen, dass damit eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der
Anwachsung an alle Mitgesellschafter beim Ausscheiden eines Kommanditisten gewollt
wäre.
II.
244 Anders als im Fall der Beklagten ist die zulässige Berufung des Klägers begründet. Das
angefochtene Urteil ist in Ziffer II. seines Tenors dahin abzuändern, dass - ausgedrückt
nach dem Verhältnis der Nominalbeträge ihrer Kapitalanteile bei unveränderter
Beteiligung des Beklagten Ziffer 1) im Umfang von 625.000 DM - die Beteiligung des
Klägers 345.000 DM und die Beteiligung der Beklagten Ziffer 2) nur 217.500 DM beträgt;
daraus ergeben sich bei kaufmännischer Rundung auf die vierte Nachkommastelle die -
neben den Nominalbeträgen nur informatorischen - Prozentangaben im zweiten
Feststellungsantrag des Klägers.
245 1. Zu Unrecht meinen die Beklagten, dass der zwischen H. X und dem Kläger am
30.04.2010 geschlossene Abtretungsvertrag (K23) unwirksam sei.
246 a) Gründe für eine anfängliche materielle Nichtigkeit der Vereinbarung sind weder
dargelegt noch ersichtlich.
247 aa) Sieht man von dem grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung der
Mitgesellschafter ab, sind Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft
übertragbar; das Übertragungsgeschäft ist dabei ein Verfügungsgeschäft nach § 413
BGB (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214). Ein solches
Übertragungsgeschäft zwischen H. X und dem Kläger enthält der Abtretungsvertrag vom
30.04.2010. In Ziffer II. § 1 Abs. 1 des Vertrages tritt H. X aufschiebend befristet auf den
01.01.2011, 0:00 Uhr, von seinem Kapitalanteil an der KG einen Teilkapitalanteil im
Nominalwert von 190.000 DM an den Kläger ab, der dies annimmt. Im Vertrag ist weiter
ausgeführt, dass diese Abtretung „auf der Grundlage einer außerhalb dieser
Vereinbarung abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung“ erfolge. In Absatz 3 der
Regelung bestimmte H. X, dass der Kläger zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweitpunkt an
seiner Statt Komplementär der KG werden und er selbst mit dem ihm verbleibenden
Kapitalanteil in die Stellung eines Kommanditisten der KG wechsele.
248 bb) Dahinstehen kann, ob der pauschale Verweis des Beklagten Ziffer 1) auf seine
Klageerwiderung im ersten Rechtszug (Bl. 460) zur Begründung seiner Rüge der
Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags genügt. Stellt man die vorgetragenen Bedenken
hinsichtlich der Formwirksamkeit, der Nachfolgeberechtigung des Klägers sowie der
Verfügungsbefugnis des H. X im Zeitpunkt des vereinbarten Wirksamwerdens der
Verfügung zurück (dazu unten b) sowie 2. und 3.), sind jedenfalls keine Umstände
ersichtlich, welche die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründen könnten. § 13 Abs. 7
und 8 des Gesellschaftsvertrags der KG ermöglichten H. X als letztem verbliebenen der
seit 05.01.1960 tätigen Komplementäre nach Vollendung seines 60. Lebensjahres die
vollständige oder teilweise Übertragung seines Gesellschaftsanteils einschließlich seiner
Komplementärstellung auf einen Nachfolgeberechtigten ohne die Zustimmung seiner
Mitgesellschafter.
249 cc) Unerheblich für die Wirksamkeit der Verfügung über den Gesellschaftsanteil des H. X
durch den Vertrag vom 30.04.2010 sind etwaige Bedenken ob eines Verstoßes der
Vereinbarung zwischen H. X und dem Kläger vom 29.01.2010 (B5, B II 9) gegen die
guten Sitten (Bl. 134). Die Vereinbarung vom 29.01.2010 begründet schon nach ihrem
Wortlaut keine schuldrechtlichen Verpflichtungen, die durch die Abtretung vom
30.04.2010 erfüllt wurden, sondern enthält lediglich Absichtserklärungen. Es handelt sich
damit weder um einen Rechtsgrund des Abtretungsvertrages noch um die in dessen
Ziffer II. § 1 Abs. 1 erwähnte schuldrechtliche Vereinbarung. Der Forderung des
Beklagten Ziffer 1), die Vorlage der in Ziffer II. § 1 Abs. 1 erwähnten schuldrechtlichen
Vereinbarung anzuordnen (Bl. 76), hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen; eine
entsprechende Anordnung ist auch im Berufungsverfahren nicht zu treffen. Eine
Anordnung nach § 425 ZPO scheidet aus, weil sich der Kläger weder auf die
vorgenannte schuldrechtliche Vereinbarung bezogen hat noch dargetan oder ersichtlich
ist, inwieweit diese für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein soll. Die
Erwähnung der schuldrechtlichen Vereinbarung in Ziffer II. § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Abtretungsvertrages vom 30.04.2012 dient ersichtlich nicht der Ausgestaltung des Inhalts
der Übertragung, sondern allenfalls als informatorischer Hinweis auf einen außerhalb
des Abtretungsvertrages selbst liegenden weiteren Rechtsgrund (so auch B II 12 S. 1).
Selbst wenn dieser Rechtsgrund fehlte, änderte dies nichts an der Wirksamkeit der
Verfügung. Mangels Erheblichkeit des Inhalts der schuldrechtlichen Vereinbarung
scheidet auch eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO aus (vgl. Greger in Zöller, ZPO,
29. Aufl., § 142 Rz. 7).
250 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Abtretungsvertrag vom 30.04.2010
auch nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
251 aa) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte Ziffer 2) in diesem Zusammenhang darauf, die
Übertragung eines Teils des Geschäftsanteils des H. X sei als „Vermächtnistestament“
nach § 2231 BGB formnichtig (Bl. 260). § 2231 BGB bestimmt zwar, dass Testamente
entweder der notariellen Beurkundung oder der eigenhändigen Errichtung bedürfen, also
eine Form wahren müssen, welcher der Abtretungsvertrag nicht entspricht. Dabei
verkennt die Beklagte Ziffer 2) aber, dass es sich bei dem Abtretungsvertrag um keine
Verfügung von Todes wegen handelt, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Solche Rechtsgeschäfte unterliegen nur dann einem erbrechtlichen Formerfordernis,
wenn es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1
BGB handelt. Das setzte voraus, dass die Übertragung des (Teil-)Gesellschaftsanteils
des H. X auf den Kläger unter einer Überlebensbedingung stand, also nur und erst dann
wirksam werden sollte, wenn der Kläger H. X überlebt (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 71.
Aufl., § 2301 Rz. 3). Dies trifft hier nicht zu. Wäre H. X nicht vor dem 01.01.2011
verstorben, wäre die Verfügung bereits zu seinen Lebzeiten wirksam geworden.
Dementsprechend hat der Beklagte Ziffer 1) das Abstellen der Verfügung auf den
01.01.2011 selbst nicht als Bedingung, sondern als Befristung bezeichnet (Bl. 523, so
auch B II 12 S. 2).
252 bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten Ziffer 1), H. X habe dem Kläger
seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich zuwenden wollen, diese Schenkung aber weder
notariell beurkundet noch bis zu seinem Tod vollzogen (Bl. 539). Ein formunwirksames
Schenkungsversprechen wird schon dann gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der
Schenkung geheilt, wenn zwar die versprochene Leistung noch nicht bewirkt ist, aber der
Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug der Schenkung tun muss (BGH, NJW
1970, 941 [juris Rz. 17]). Dazu genügt regelmäßig ein befristeter oder bedingter Vollzug
(Weidenhaff in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 518 Rz. 9). Dies gilt jedenfalls hier, da nach
Vereinbarung der Übertragung Ziffer II. § 1 Abs. 1 des Abtretungsvertrags vom
30.04.2010 lediglich noch der 01.01.2011 abgewartet werden musste, um die
Übertragung wirksam werden zu lassen.
253 2. Das Wirksamwerden der Übertragung scheitert entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht an der fehlenden Nachfolgeberechtigung des Klägers und entgegen der
Auffassung des Landgerichts auch nicht an Mängeln der gemäß § 13 Abs. 8 des
Gesellschaftsvertrags erforderlichen Ankündigung.
254 a) Als Adoptivkind von H. X war der Kläger ab dem Wirksamwerden der Adoption im
Februar 2010, also jedenfalls im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages vom 30.04.2010,
nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG (dazu oben I.
2. b)).
255 b) Zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags musste
der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten noch nicht
nachfolgeberechtigt sein.
256 aa) Dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags lässt sich nichts Anderes
entnehmen. Der Verweis des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 535) auf die Regelung des
gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG trägt demgegenüber - selbst
wenn man die dortige Konstellation mit der hiesigen überhaupt als vergleichbar ansehen
wollte - nicht. Zwar wird dort gefordert, dass die Mindestbeteiligung des Hauptaktionärs,
die nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG Voraussetzung für eine Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf ihn ist, spätestens zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die
Hauptversammlung einberufen wird, die den Übertragungsbeschluss fasst (Singhof in
Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327a Rz. 18). Der Beklagte Ziffer 1) verkennt aber, dass
die Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags in der Systematik der §§
327a ff. AktG nicht der Einberufung der Hauptversammlung zur Fassung des
Übertragungsbeschlusses entspricht, sondern dem Verlangen des Hauptaktionärs, ein
Squeeze-Out-Verfahren durchzuführen, das der Einberufung der Hauptversammlung
angesichts der für die Bemessung und Prüfung der Kompensationsleistungen § 327c
Abs. 2 AktG nötigen Zeit notwendig mehrere Monate vorausgeht.
257 bb) Auch die Funktion der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags
rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass die Mitgesellschafter durch
die Ankündigung in die Lage versetzt werden sollen, sich durch Kündigung, Entnahmen
oder in anderer Weise auf die Übertragung der Komplementärstellung auf einen
Nachfolger einzustellen. Dies können sie aber auch dann, wenn der in der Ankündigung
benannte Nachfolger - in diesem Fall der Kläger - zum Zeitpunkt der Ankündigung noch
nicht nachfolgeberechtigt ist. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, dass die
Mitgesellschafter in diesem Fall damit rechnen müssen, dass ein Wechsel in der
Komplementärstellung ausbleibt. Dieses Risiko tragen die Mitgesellschafter aber
ohnehin. Da der ankündigende Gesellschafter die Übertragung im Zeitpunkt der
Ankündigung noch nicht unwiderruflich in die Wege leiten muss, sind die
Mitgesellschafter auch bei einem von Anfang an nachfolgeberechtigten
Übertragungsempfänger nicht davor geschützt, dass die angekündigte Übertragung
wegen des Ausbrechens von Streitigkeiten zwischen dem Ankündigenden und seinem
Nachfolger unterbleibt. Zudem ist zu bedenken, dass die Nachfolgeberechtigung
umstritten sein kann.
258 cc) Zu Recht hat der Kläger (Bl. 430) im Übrigen darauf hingewiesen, dass die weitere
Voraussetzung des § 13 Abs. 7, nämlich die Vollendung des 60. Lebensjahres des
Ankündigenden, zum Zeitpunkt der Ankündigung ebenfalls noch nicht erfüllt sein muss,
weil ansonsten eine Übertragung frühestens zur Vollendung des 61. Lebensjahres
möglich wäre. Der Einwand der Beklagten (Bl. 521, 533), die Vollendung des 60.
Lebensjahres sei anders als die Adoption eines Volljährigen voraussehbar, greift
demgegenüber nicht durch. Aus den von ihnen bis zum November 2009 gegenüber dem
Amtsgericht A abgegebenen Stellungnahmen (Bl. 429, K42 und K43) folgt, dass sie Ende
2009 zumindest mit der Durchführung eines Adoptionsverfahrens rechneten. Demnach
mussten sie auch damit rechnen, dass der Kläger und H. X die Nachfolgeberechtigung
auf eine Adoption stützen würden, selbst wenn aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für
eine Adoption nicht vorlagen (Bl. 537).
259 c) Ohne Erfolg rügen die Beklagten, das Ankündigungsschreiben vom 28.12.2009 habe
nicht die erforderlichen Informationen enthalten.
260 aa) Zu Unrecht meinen die Beklagten, das Ankündigungsschreiben hätte den Umfang
des auf den Kläger zu übertragenden Teils des Kapitalanteils von H. X beziffern müssen
(Bl. 72 f., 119). Der Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags verlangt eine
solche Angabe nicht; danach ist nur „diese Umwandlung“ anzukündigen, mithin die
Übertragung der Komplementärstellung unter Ausscheiden aus der Gesellschaft oder
Rückzug auf eine Kommanditistenstellung. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, eine
Übertragung der Gesellschafterstellung ohne Zustimmung der Mitgesellschafter stelle im
Personengesellschaftsrecht die Ausnahme dar (Bl. 582). Daraus mag sich zwar ein
besonderes Schutzbedürfnis der Mitgesellschafter ableiten lassen; diesem
Schutzbedürfnis und der Funktion der Ankündigung ist aber nicht zu entnehmen, dass
die Ankündigung vom 28.12.2009 ungenügend gewesen wäre. Der Beklagte Ziffer 1) hat
selbst ausgeführt, dass die entscheidenden Auswirkungen für die Mitgesellschafter von
der Übertragung der Komplementärstellung ausgehen (Bl. 530). Eine Änderung der
Kapitalanteile bzw. die Frage, mit welchem Teil seines Kapitalanteils der Ankündigende
Komplementär in der Gesellschaft verbleibt, ist für die Mitgesellschafter demgegenüber
von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt jedenfalls angesichts der Regelung in § 14 des
Gesellschaftsvertrags.
261 bb) Ohne Erfolg rügen die Beklagten zudem, dass der Zeitpunkt der Übertragung
mangels der Angabe eines bestimmten Datums im Ankündigungsschreiben nicht
ausreichend bezeichnet sei (Bl. 72 f., 119, 537 f.). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 des
Gesellschaftsvertrags ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Jedenfalls reicht
die Angabe „frühestmöglich“ im Schreiben vom 28.12.2009 auch unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter aus. Da die Maßnahme nach § 13
Abs. 8 nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nur nach einjähriger Vorankündigung
möglich ist, ist die Ankündigung „frühestmöglich“ im Schreiben vom 28.12.2009 aus der
maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ohne Weiteres dahin auszulegen,
dass die Maßnahme zum Beginn des übernächsten Geschäftsjahres, also zum
01.01.2011 wirksam werden sollte.
262 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Rechtserwerb des Klägers am
01.01.2011 nicht durch den Tod des H. X gehindert.
263 a) Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Erwerbstatbestand vor dem Tod des H.
X - mit Ausnahme des Eintritts der bestimmten Frist - bereits vollendet war (Bl. 433). Da
es sich bei der (Teil-) Übertragung des Gesellschaftsanteils des H. X an den Kläger um
ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB handelte (vgl. Schmidt in Münchener
Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214), auf das grundsätzlich die Bestimmungen der
§§ 398 ff. BGB anzuwenden sind, hatte H. X durch den Abschluss des
Abtretungsvertrages am 30.04.2010, der in Ziffer II. § 1 die erforderliche Einigung über
den Übergang des Gesellschaftsanteils enthielt, alles zu diesem Zeitpunkt zur Bewirkung
der Übertragung Erforderliche getan. Der Eintritt des Rechtsübergangs blieb nur wegen
der rechtsgeschäftlich vereinbarten Befristung auf den 01.01.2011 aus; die für die
Nachfolgeberechtigung des Klägers erforderliche Adoption war am 30.04.2010 bereits
wirksam.
264 b) Im Allgemeinen hindert der Tod des Verfügenden vor Fristablauf bei einer befristeten
Verfügung den Eintritt des Rechtserwerbs nicht. Hier könnte allenfalls deswegen anderes
gelten, weil die (nachfolgeberechtigten) Erben des H. X im Todeszeitpunkt nicht
vollständig in dessen Position einrückten, sondern dessen Gesellschaftsanteil im
Todeszeitpunkt eine Umwandlung erfuhr; dies ist im Ergebnis jedoch zu verneinen.
265 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 539) darauf hin, dass
sich der Gesellschaftsanteil des H. X im Todeszeitpunkt in einen Kommanditanteil
umwandelte. Dies folgt aus der Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags
der KG, wonach „mit dem Tode eines Komplementärs […] die an seine Stelle tretenden
Kinder Kommanditisten“ werden. Eine solche Regelung hat zur Folge, dass die - zu
Nachfolgern bestimmten und nachfolgeberechtigten - Erben automatisch in die ihnen
nach dem Gesellschaftsvertrag zugedachte Stellung als Kommanditisten einrücken (vgl.
BGHZ 101, 123 [juris Rz. 9]). Dies geschieht zwar unmittelbar kraft Sondererbfolge,
ändert aber an der Nachlasszugehörigkeit des Gesellschaftsanteils nichts (Schmidt in
Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 12 und 18).
266 bb) Die Umwandlung des Gesellschaftanteils des H. X durch § 13 Abs. 5 Satz 1 des
Gesellschaftsvertrags im Todeszeitpunkt hinderte hier indes die Vollendung des
Rechtserwerbs zugunsten des Klägers am 01.01.2011 nicht.
267 (1) Zu Unrecht erörtern die Parteien in diesem Zusammenhang die Frage der
Unmöglichkeit der Leistung (Bl. 74, 214 f., 294, 539). Die Unmöglichkeit der Leistung ist
ein Institut des Schuldrechts, seine Rechtsfolge beschränkt sich auf eine
rechtsvernichtende Einwendung gegen einen schuldrechtlichen Anspruch. Hat der
Schuldner indes - wie in diesem Fall H. X durch Abschluss des Abtretungsvertrags am
30.04.2010 - bereits alles seinerseits zum Bewirken der Leistung Erforderliche getan,
kann ein Wegfall der Leistungspflicht die Vollendung des Rechtserwerbs grundsätzlich
nicht mehr verhindern. Dementsprechend wird die Unmöglichkeit der schuldrechtlichen
Leistungspflicht auch in dem von der Beklagten Ziffer 2) vorgelegten Rechtsgutachten
Prof. S. nur hilfsweise unter dem Aspekt angesprochen, ob ein Anspruch auf die - unter
anderen Aspekten im Gutachten für unwirksam erachtete - Übertragung fortbesteht (B II
12 S. 3).
268 (2) Zu überlegen ist allenfalls, ob sich aus dem Umstand etwas Anderes ergibt, dass mit
Tod des H. X zunächst nur der Beklagte Ziffer 1) einziger Komplementär der KG war.
Dies ist jedoch zu verneinen, weil der Kläger die Komplementärstellung jedenfalls bis
zum Ablauf der im Abtretungsvertrag bestimmten Frist am 01.01.2011 0:00 Uhr durch die
Nachfolgerbestimmung im Testament vom 29.07.2005 erlangt hatte.
269 (2.1) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Erwerb der Komplementärstellung nach §
13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vollziehe sich anders als der Erwerb der
Komplementärstellung nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags „unmittelbar“ oder
originär (B II 12 S. 2). Zwischen den „Eintritt“ als Komplementär nach § 13 Abs. 7 des
Gesellschaftsvertrags und der „Einräumung“ der Komplementärstellung nach § 13 Abs. 5
des Gesellschaftsvertrags bestehen jedenfalls dann keine entscheidungserheblichen
Unterschiede, wenn der Alt-Komplementär - wie hier - den Nachfolger in die
Komplementärstellung selbst bestimmt.
270 (2.2) Im Übrigen hindert die Umwandlung des Gesellschaftsanteils in einen
Kommanditanteil nicht die Vollendung der Übertragung des (umgewandelten) Anteils an
den Kläger. Die Beklagten (Bl. 260, 522, 540) meinen zwar unter Berufung auf das
Gutachten Prof. S., hiergegen spreche der in § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags zum
Ausdruck kommende „unlösbare Zusammenhang“ zwischen der Übertragung der
Komplementärstellung und der Übertragung eines Gesellschaftsanteils (B II 12 S. 3) bzw.
ein Verbot der isolierten Übertragung eines „Kommanditanteils“ unter Lebenden (Bl. 260,
522, 540). Diese Argumentation greift hier aber nicht durch.
271 Zwar trifft die Überlegung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass der
Gesellschaftsvertrag in § 13 Abs. 7 für die Gesellschafternachfolge unter Lebenden nicht
die Übertragung eines Teils der Beteiligung ohne die Übertragung der
Komplementärstellung ermöglicht. Der erkennbare Sinn der Regelung besteht aber nur
darin, zu verhindern, dass der durch die Regelung begünstigte Komplementär weitere
Kommanditisten in die Gesellschaft aufnimmt oder Teile seines Kapitalanteils auf
vorhandene Kommanditisten überträgt und damit die Zusammensetzung des
Gesellschafterkreises ändert, ohne seine Komplementärstellung aufzugeben; die
Regelung soll ersichtlich nur die Belastung der Fortführung der Komplementärstellung
über das vollendete 60. Lebensjahr vermeiden. Dieser Regelungszweck wird durch den -
überholenden - Übergang der Komplementärstellung infolge des Todes des
Komplementärs nach einer (befristeten) Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil unter
Lebenden nicht beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier (dazu oben I. 2. c) aa)
(2) (2.3)) - der von Todes wegen bestimmte Nachfolger in die Komplementärstellung mit
dem durch die Übertragung unter Lebenden Begünstigten identisch ist.
272 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte Ziffer 1) demgegenüber auf das über §§ 161 Abs. 2,
105 Abs. 3 HGB zu beachtende Abspaltungsverbot des § 717 Satz 1 BGB (Bl. 540).
Durch die Übertragung vom 30.04.2010 wurde der Gesellschaftsanteil des H. X nur
insoweit „aufgespalten“, als dieser einen Teil seines Kapitalanteils behielt; dies wird
durch § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags („ganz oder teilweise“) ausdrücklich
ermöglicht. Dass der Teilkapitalanteil infolge des Todes von H. X ohne die
Komplementärstellung auf den Kläger überging, welche dieser bereits vor dem
01.01.2011 durch Verfügung von Todes wegen auf der Grundlage von § 13 Abs. 5 Satz 6
des Gesellschaftsvertrags erlangte, beruht nicht auf einer rechtsgeschäftlichen
Aufspaltung des Gesellschaftsanteils, sondern auf den Rechtsfolgen, die § 13 Abs. 5
Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an den Tod eines Komplementärs knüpft.
273 (3) Unerheblich sind vor diesem Hintergrund die Ausführungen der Beklagten Ziffer 2) zu
§ 159 BGB (Bl. 588). Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Eintritt einer
auflösenden oder aufschiebenden Bedingung grundsätzlich nicht zurückwirkt. Eine
Rückwirkung ist hier indes nicht ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht aus dem
Umstand, dass sich die Beteiligung des H. X vom 22.06.2010 bis zum 23.12.2012
vorübergehend in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt hatte, da der Kläger
jedenfalls bei Fristeintritt am 01.01.2011 0:00 Uhr die Komplementärstellung von H. X
erlangt hatte (dazu oben (2)).
III.
274 1. Der Streitwert ist unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung gemäß § 63
Abs. 3 GKG in beiden Rechtszügen auf 3 Mio. Euro festzusetzen.
275 a) Grundsätzlich zutreffend hat das Landgericht den Streitwert nach dem Wert des vom
Kläger begehrten Gesellschaftsanteils bemessen; angesichts der wirtschaftlichen
Identität der beiden Klaganträge ist dieser Wert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur
einmalig anzusetzen.
276 b) Zu Unrecht hat das Landgericht aber - der Streitwertangabe in der Klagschrift folgend -
nur den Nominalwert des vom Kläger begehrten Kapitalanteils angesetzt, also 345.000
DM / 1,95583 = 176.400 Euro. Stattdessen ist auf den Verkehrswert des vom Kläger
begehrten Gesellschaftsanteils abzustellen; insoweit kann nichts Anderes gelten als bei
der Bemessung des Streitwerts von Klagen auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils
(vgl. zur Streitwertbemessung dort Schneider, Streitwert, 12. Aufl., Rn. 2325).
277 c) Bedenkt man, dass nach dem von den übrigen Parteien nicht streitig gestellten Vortrag
des Beklagten Ziffer 1) in der mündlichen Verhandlung der jährliche Gewinn des
Unternehmens der KG etwa 2 Mio. Euro beträgt, kann der Verkehrswert des
Unternehmens jedenfalls zum Zweck der Streitwertfestsetzung auf ungefähr 10 Mio. Euro
geschätzt werden. Die dazu gehörten Parteien haben gegen diese Annahme in der
mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben. Aus diesem Unternehmenswert
errechnet sich bei Ansatz der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Beteiligung
ein Streitwert von rund 3 Mio. Euro.
278 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei sind die
Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen in die Kosten zu
verurteilen, da sie in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711
ZPO.
279 3. Die Revision ist nicht zuzulassen; Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO
sind nicht ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine
Befassung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
280 a) Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 588) weicht die Entscheidung
des Senats weder von der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2) und b) cc) (3) (3.3))
noch von der unter BayObLGZ 1985, 246 veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts ab (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2)).
281 b) Eine Grundsatzbedeutung ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein abstraktes
Interesse an der allgemeinen Klärung der Nachfolgeberechtigung von Adoptivkindern
vermag eine Grundsatzbedeutung nicht zu begründen, da diese Klärung stets von Inhalt
und Auslegung des im Einzelfall maßgeblichen Gesellschaftsvertrags abhängt (Bl. 588);
dass sich die hier in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der KG erheblichen Fragen in
einer weiteren Rechtssache als klärungsbedürftig erweisen könnten, ist nicht ersichtlich.
282 c) Die vom Senat abweichende Auslegung des § 1770 Abs. 2 BGB durch die Beklagten
(dazu oben I. 2. c) aa) (2) (2.1) (2.1.2)) gebietet ebenfalls keine Revisionszulassung.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie zweifelhaft erscheint (Prütting in
Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rz. 15; Ball in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rz.
5a). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Einzelne eine Rechtsfrage anders
beurteilen (Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).