Urteil des OLG Stuttgart vom 06.12.2012

OLG Stuttgart: gewerblicher rechtsschutz, anwendungsbereich, gesamtpreis, verordnung, vollstreckung, unternehmen, preisliste, nummer, dienstleistung, werbung

OLG Stuttgart Urteil vom 6.12.2012, 2 U 94/12
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 27.04.2012 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Unterlassungsausspruches durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Zahlungsbetrages sowie wegen
der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 15.000,-- EUR
Gründe
I.
1 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat der Sache nach jedoch keinen Erfolg.
A.
2 Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, das in WRP 2012, 1158
veröffentlicht ist, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3 Kurz zusammenfassend und ergänzend:
4 Die Beklagte vertreibt über freie Handelsvertreter bundesweit auf der Grundlage einer
Preisliste (Bl. 45) und eines von ihr gestellten Formulars (K 1 = Bl. 9) Werbeplakate
(CartBoards), die in in Einkaufswagen von Verbrauchermärkten angebrachten
Wechselrahmen eingeschoben werden. Der Preis richtet sich nach der Anzahl der Märkte
und der Einkaufswagen sowie nach den Laufzeiten des Vertrages.
5 Am 18.05.2011 - Landgericht irrtümlich: 15.08.2011 - hatte die Zeugin F., freie
Handelsvertreterin der Beklagten, den Zeugen A. nach vorheriger telefonischer Absprache
in dessen kleinem Friseurgeschäft aufgesucht und mit ihm - der Hergang des Gesprächs
ist streitig und war Gegenstand einer Beweisaufnahme - im Ergebnis den „Auftrag“
abgeschlossen, der einen Monatspreis von 319,-- EUR, eine Laufzeit von 72 Monaten
sowie bei Einmalzahlung des Betrages einen 8%igen Nachlass vorsah (K 1 = Bl. 9). Die
Beklagte erstellte eine Rechnung vom 02.08.2011 über 25.145,37 EUR als innerhalb von
8 Tagen zu bezahlenden Betrag.
6 Der Zeuge A. wandte sich an die Handwerkskammer, welche letztlich die Klägerin
einschaltete. Diese mahnte entsprechend der Firmierung im Auftrag (untere Datenleiste,
im Kopfbogen beigefügt „GmbH in Gründung“), die a. Werbeagentur R. e.K. am 19.10.2011
ab (K 7 = Bl. 25). Sie sah einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5a Abs. 3 Nr. 3
UWG, darüber hinaus einen solchen gegen § 4 DL-InfoV, da der Gesamtpreis nicht
angegeben war. Daneben beanstandete sie weitere, nicht zum Gegenstand der Klage
erhobene Belehrungsdefizite und die Wirksamkeit von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
7 Am 15.12.2010 war die Beklagte gegründet und am 25.01.2011 ins Handelsregister
eingetragen worden.
8 Das
Landgericht
vertragsschließenden A. sowie eine Angestellte der Beklagten, die Zeugin R., vernommen
hatte, erkannte antragsgemäß:
9
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
10 im geschäftlichen Verkehr den Abschluss von entgeltlichen Werbeverträgen mit
mehrmonatiger Laufzeit schriftlich anzubieten, ohne in klarer und verständlicher Form
den Gesamtpreis für die Laufzeit des Vertrages anzugeben, wenn dies wie in dem als
Anlage K 1 beiliegenden Auftrag geschieht.
11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 zu bezahlen.
12 Es hielt, der Klägerin folgend, im Kern dafür, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG
i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV vorliege. Zwar schließe § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV
Letztverbraucher, welche die Dienstleistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit verwendeten, von ihrem Anwendungsbereich aus, worauf sich § 4
Abs. 2 DL-InfoV zur Bestimmung des Schutzbereichs von Nr. 1 der Vorschrift wiederum
beziehe. Damit ergebe sich aber eine Schutzlücke für gewerbliche Abnehmer, was nicht
gewollt sei, da die Verordnung die Dienstleistungsrichtlinie umfassend habe umsetzen
wollen, welche eine solche Schutzlücke nicht eröffne. Da der Preis angesichts der
Preisliste, auch wenn es einen Rabatt für die Einmalzahlung gegeben habe, im Vorhinein
festgelegt sei, habe der Gesamtendpreis mitgeteilt werden müssen. Dies unstreitig nicht
getan zu haben, verletze die Marktverhaltensregel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV, was eine
spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Nachfrager bedeute. Danach seien auch die
Abmahnkosten zu erstatten, welche der Höhe nach keinen Bedenken begegneten, und
denen auch nicht entgegenstehe, wer zum Adressaten der Abmahnung gemacht worden
sei. Denn der Beklagten sei bewusst gewesen, welcher Vorgang betroffen gewesen sei
und habe sich deshalb auch auf die Abmahnung, wenngleich diese zurückweisend,
eingelassen.
13 Dagegen wendet sich die
Berufung
welche sich zu den Abmahnkosten nicht verhält. Sie behauptet unter vertiefender
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, dass der klare Wortlaut des § 4 Abs. 2
DL-InfoV für ein einschränkendes Verständnis stehe und damit eine erweiternde
Anwendung der DL-InfoV hindere. Im Übrigen sei § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV nicht erfüllt, da
der Preis für die Dienstleistungen angesichts der Vielzahl der buchbaren Varianten und
der Freiheit des jeweiligen Handelsvertreters in den Verhandlungen offen und keineswegs
im Vorhinein festgelegt sei. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung sei nicht verletzt, da dem
Besteller vor seiner Unterschriftsleistung der monatliche Endpreis klar und
unmissverständlich vor Augen geführt worden sei; den Gesamtpreis habe jeder, der auch
nur die Grundrechenarten beherrsche, unschwer ermitteln können. §§ 5, 5a, UWG kämen
nicht in Betracht; die von der Klägerin hierzu angeführte Entscheidung des LG Düsseldorf
betreffe keinen vergleichbaren Sachverhalt.
14 Die Beklagte beantragt:
15 Das Urteil des Landgerichts Ulm, AZ: 10 O 23/12 KfH vom 27.04.2012 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
16 Die Klägerin beantragt:
17 Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
18 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
19 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die
Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B.
1.
a)
20 § 4 DL-InfoV stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler in
Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. [2012], DL-InfoV Vorb, 8), so wie auch Vorschriften der
PAngV als von § 4 Nr. 11 UWG erfasste Marktverhaltensregeln aufgefasst werden (vgl.
hierzu etwa BGH GRUR 2010, 1110 [Tz. 19] - Versandkosten bei Froogle II; 2011, 742
[Tz. 23] - Leistungspakete im Preisvergleich) oder auch andere Vorschriften des
Preisangaberechts (vgl. Götting in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 4-11, 147; v. Jagow in
Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], § 4 Nr. 11, 119; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG,
5. Aufl. [2010], § 4, 11/72).
b)
21 Zwar hat die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in ihrem
Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung geführt (Art. 4; BGH
GRUR 2001, 638 [Tz. 18] - Werbung mit Garantie), weshalb ein Verstoß gegen eine
Informationspflicht im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG nur beachtlich ist, wenn die
Bestimmung eine Grundlage im Unionsrecht hat (BGH GRUR 2012, 1159 [Tz. 9] -
Preisverzeichnis für Mietwagenangebot). Vorliegend ist dies - ungeachtet des Umstandes,
dass die Richtlinie nur Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern
solchermaßen bindend erfasst (BGH a.a.O. [Tz. 9] - Preisverzeichnis für
Mietwagenangebot) - allemal durch die Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG der Fall
(vgl. auch zum Vorrang der Dienstleistungs-Richtlinie außerhalb des
Anwendungsbereichs der UGP-Richtlinie: Köhler in Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4, 11.6c).
2.
22 Die PAngV greift vorliegend - wie die Parteien übereinstimmend und zutreffend
zugrundelegen - nicht ein, da nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV der Anwendungsbereich dieser
Verordnung nicht erfüllt ist bei Angeboten oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern,
die die Ware oder Leistung in ihren selbstständigen beruflichen oder gewerblichen oder in
ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden (vgl. hierzu BGH GRUR 2011,
82 [Tz. 23] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza a.a.O. § 9
PAngV 3, § 1 PAngV, 10, PAngV Einf 18; Wenglorz in Fezer a.a.O. § 4-S14, 264; Mehler
in Büsche/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz / Urheberrecht / Medienrecht, 2.
Aufl. [2011], § 9 PAngV, 3, Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des
Wettbewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 75, 3). Die Freistellung trägt der Überlegung
Rechnung, dass die genannten Letztverbraucher weniger schutzbedürftig sind (Mehler
a.a.O. 3; Sosnitza a.a.O. PAngV Einf 18; Völker in Harte/Henning a.a.O. § 9 PAngV, 4). Da
Letztverbraucher im Sinne der PAngV nur solche Endverbraucher sind, die Waren
erwerben, ohne sie weiter umzusetzen oder sonst gewerblich verwenden zu wollen (BGH
GRUR 2011, 82 [Tz. 23] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Köhler in Köhler/Bornkamm
a.a.O. PAngV Vorb 19; Sosnitza a.a.O. § 1 PAngV 10; vgl. auch Mehler a.a.O. § 1 PAngV
4), greift die PAngV nicht zugunsten des Bestellers A. ein.
3.
23 Dem Landgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, dass § 4 Abs. 2 DL-InfoV eine
gebotene und richtlinienkonforme Auslegung dahin erfordert, dass Letztverbraucher nicht
solche nach dem Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind.
a)
24 Nach § 4 Abs. 2 DL-InfoV findet Abs. 1 keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger,
die Letztverbraucher im Sinne der PAngV sind.
b)
25 Da der Begriff der Letztverbraucher im Rahmen der PAngV nicht gleichbedeutend ist mit
dem Begriff des Verbrauchers nach § 13 BGB (Mehler a.a.O., § 1 PAngV, 4; Köhler a.a.O.
PAngV, Vorb 19), sondern sich allein an der Frage orientiert, ob die Ware oder Leistung
für sich selbst und nicht zu dem Zweck, sie weiter zu veräußern, erworben wird (BGH
a.a.O. [Tz. 23] - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Köhler a.a.O. 19, Mehler a.a.O. 4;
Völker a.a.O. § 1 PAngV, 3; Sosnitza a.a.O. § 1 PAngV, 10 und Einf 18), also daran, wer
Letzter in der Waren- oder Dienstleistungsverteilerkette ist (Wenglorz in Fezer a.a.O. § 4-
S14, 96), wäre die Folge, würde man die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 2 DL-InfoV auf
gewerbliche Endverbraucher erstrecken, dass (gewerbliche) Unternehmer weder den
Schutz der PAngV noch den der DL-InfoV genössen, sie also im Preisangaberecht ohne
jeglichen Schutz wären.
c)
26 Dies aber widerspricht sowohl dem Ziel und Zweck der PAngV wie auch den Vorgaben
der Dienstleistungsrichtlinie, welche die DL-InfoV nur umsetzen wollte.
aa)
27 Die PAngV will, wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 zeigt, letztlich nur gegenüber dem privaten
Letztverbraucher zur Anwendung kommen (Völker in § 1 PAngV, 3). Die PAngV findet
damit nur auf Angebote gegenüber dem „privaten“ Letztverbraucher Anwendung (Völker
a.a.O. § 9, 3). Sie beschränkt sich nur auf dieses Verhältnis (Mehler a.a.O. § 1 PAngV, 4).
Gewerbliche Letztverbraucher nach der Ausnahme im Ausgangspunkt einem Regime mit
zu unterwerfen, das gerade gewerbliche Letztverbraucher nicht betreffen will, ist im
Ansatz schon widersprüchlich und gibt Anlass, über das richtige Verständnis der in
Bezug genommenen zweigeteilten PAngV nachzudenken.
bb)
28 Die DL-InfoV hat das erklärte Ziel, die Vorgaben der Richtlinie zu den
Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem
Dienstleistungsempfänger zentral für alle Dienstleistungen umzusetzen, auf welche die
Dienstleistungs-Richtlinie anzuwenden ist (BR-Drs. 888/09 v. 17.12.2009 [S. 2]). Sie setzt
die in Artt. 22 und 27 Abs. 1 und Abs. 4 umfangreich bestimmten Informationspflichten der
Richtlinie 2003/123/EG um (BR-Drs. a.a.O. S. 6). Darin wird anerkannt, dass die PAngV
Preisangaben nur gegenüber „schutzwürdigen“ Letztverbrauchern abschließend regelt,
und: „Die Preisangabenverordnung gilt jedoch nicht im Verhältnis zu
Dienstleistungsempfängern, die nicht in den Anwendungsbereich der
Preisangabenverordnung fallen, so dass eine Umsetzung der Richtlinienbestimmung für
diesen Bereich erforderlich ist. ... Da die Informationspflichten nach §§ 2 und 3 gegenüber
allen Dienstleistungsempfängern gelten, ist es aus Gründen der Verständlichkeit sinnvoll,
in einem gesonderten § 4 die Preisangaben zu regeln, die nur gegenüber
Dienstleistungsempfängern gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der
Zu § 4 Absatz 1 Nummer 1:
Absatz 1 Nummer 1 setzt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i der Dienstleistungsrichtlinie
um. Anders als die §§ 1 bis 9 der Preisangabenverordnung enthält Nummer 1 eine
Regelung zur Angabe von Preisen gegenüber Dienstleistungsempfängern, die nicht in
den Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung fallen. Die Regelung wird auch
nicht durch § 1 Absatz 1 Nummer 7 der BGB-Informationspflichten-Verordnung
entbehrlich, da diese Vorschrift nur die Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
gegenüber Verbrauchern regelt. ... Absatz 2 stellt klar, dass die Bestimmungen des § 4
keine Anwendung auf Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung finden.
Die Preisangabenverordnung enthält im Verhältnis zum Letztverbraucher bereits
abschließende und über § 4 Absatz 1 hinausgehende Informationspflichten über
Preisangaben“. Schon dies macht deutlich, dass der Verordnungsgeber, soweit er
insoweit die PAngV im Auge hatte und ansprach, nur die Regeln gegenüber
„schutzbedürftigen“ Verbrauchern meinte, die bereits abschließend geregelt seien. Für
die anderen, die nicht „privaten“ Letztverbraucher, sollte diese Verordnung dienen. Dies
ist danach der erklärte Zweck von § 4 Abs. 2 DL-InfoV. Auch dies steht entgegen, § 4 DL-
InfoV gegenüber gerade gewerblichen Endverbrauchern leerlaufen zu lassen.
cc)
29 Nichts anderes ergibt sich aus der Richtlinie, welche die DL-InfoV umsetzen will und
umzusetzen hat (Art. 44 Abs. 1 RL 2006/123/EG). Schon nach Erwägungsgrund 33
umfassen die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen einen weiten Bereich von
Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen für Unternehmen wie Werbung. Die von dieser
Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen ferner Dienstleistungen, die sowohl für
Unternehmen als auch für Verbraucher angeboten werden. Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie
verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer den
Dienstleistungsempfängern bestimmte Informationen zur Verfügung stellen: Die in Abs. 2
i) bzw. Abs. 3 a) genannten, zu erteilenden (Zusatz-)Informationen finden ihre
Entsprechung denn auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DL-InfoV.
dd)
30 Dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. hierzu etwa EuGH NJW 2005, 3695
[Tz. 77] - Mangold/Helm; BGH GRUR 2011, 1142 [Tz. 38] - PROTI) folgend hat das
nationale Gericht, jedenfalls bei der Auslegung bedürftigen und einer solchen
zugänglichen nationalen Vorschriften (vgl. auch Köhler a.a.O. PAngV Vorb 12), der
Richtlinie vollumfänglich Geltung zu verschaffen.
ee)
31 Dies führt mit dem Landgericht dazu, dass § 4 Abs. 2 DL-InfoV dahin auszulegen ist, dass
mit Letztverbrauchern jene „privaten“ Letztverbraucher gemeint sind, deren Zielgruppe
das PAngV ist, oder anders herum: die DL-InfoV gilt für jene Zielgruppe, die nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 PAngV vom Anwendungsbereich der PAngV ausgenommen sind. So ergibt
sich auch ein stimmiges Zusammenspiel der Regelungsbereiche; nur so wird dem
Schutzanspruch der Richtlinie 2006/123/EG ausreichend Rechnung getragen, die auch
für Unternehmen als Dienstleistungsempfänger ein höheres nationales Schutzniveau
erlaubt (Art. 22 Abs. 5 RL), aber eben kein geringeres.
ff)
32 Danach ist das Angebot der Beklagten an § 4 Abs. 1 DL-InfoV zu messen.
4.
a)
33 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV hat der Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines
schriftlichen Vertrages in klarer und verständlicher Form näher bezeichnete Informationen
zur Verfügung zu stellen, sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt
hat, insbesondere den Preis in der in § 2 Abs. 2 festgelegten Form. Diese Vorschrift ist
von Bedeutung für standardisierte Dienstleistungen, die zu genau bestimmten Preisen
angeboten werden (z.B. Friseurdienstleistungen, Dienstleistungen im
Reinigungsgewerbe; Köhler a.a.O., § 5 DL-InfoV, 3).
b)
34 Im Gegensatz zu Nr. 2, der eine Preisgestaltung insbesondere nach Tages-, Stunden-
oder Verrechnungssätzen betrifft, wonach das Entgeltergebnis erst nach dem konkreten
Verlauf der Leistungserbringung (also zeit- oder materialabhängig) feststeht, muss sich
nach Nr. 1 das Entgelt im Vorhinein bei Festlegung des Leistungsprogramms genau
bestimmen lassen. Dies ist vorliegend der Fall, wie insbesondere die Preisliste der
Beklagten (Bl. 45) ausweist. Der Preis bestimmt sich ausschließlich nach der Zahl der
Werbeträger und den vereinbarten Laufzeitmonaten. Die Beklagte führt es selbst aus: Die
Handelsvertreterin „verfügt und verfügte über eine Preisliste, in welcher gestaffelt nach
Anzahl der Werbeträger und Laufzeit gestufte Monatspreise für die Leistungen der
Beklagten enthalten sind, gestuft u.a. nach Laufzeiten zwischen 24 und 72 Monaten“ (Bl.
38). So konnte die Beklagte denn auch vor Anlaufen der Werbeaktion bereits die
Endrechnung endgültig erstellen und den Endbetrag ausweisen (K 2 = Bl. 10).
c)
35 Dass im Einzelfall ein Rabatt/Skonto eingeräumt wird, ändert nichts daran, dass Nr. 1
vorliegend aufgrund des Parametersystems, welches den Endpreis vorab ermittelbar
macht, anwendbar ist. Denn der Preis für die Dienstleistung selbst steht fest. Auf
Verhandlungsgeschick oder vom Dienstleistungserbringer gewährte Vergünstigung kann
es nicht ankommen, da auf das abstrakte Preisermittlungssystem abzustellen ist.
Andernfalls könnte die Anwendbarkeit der Norm durch einen kleinen Bonus, eine Zugabe
oder einen Ausgleich wie hier für den Vorteil einer vorfristigen Zahlung des Kunden
unschwer unterlaufen werden. Wie starr und im Ausgangspunkt bindend der Entgelttarif
der Beklagten im Übrigen tatsächlich ist, zeigt sich auch darin, dass die
Handelsvertreterin in ihrer Preisgestaltung gar nicht frei war. Sie konnte Nachlässe
geben, „dies naturgemäß abhängig vom Umfang in Abstimmung mit der Beklagten“ (Bl.
38). So hat denn auch die Zeugin F. bekundet, vor Gewährung des Nachlasses für die
gesamte Einmalzahlung „habe ich zuvor [Geschäftsführer der Beklagten] angerufen und
ihn gefragt, ob das in Ordnung gehe“ (Bl. 60).
d)
36 Preis im Sinne des § 4 Abs. 1 DL-InfoV ist der Endpreis und zwar der Bruttoendpreis
(Köhler a.a.O. § 5 DL-InfoV, 5; Glückert GewArch 2010, 195, 196 [dieser aber für
Nettogesamtendpreis]). Die Richtigkeit dieses Verständnisses wird auch darin deutlich,
dass auch dort, wo der Preis im Vorhinein nicht festgelegt zu werden vermag, ein
Kostenvoranschlag verlangt werden kann, der seinerseits aber mit einem Gesamtpreis
endet.
e)
37 Diesen Gesamtendpreis hat die Beklagte nicht angegeben. Dass dieser leicht ermittelbar
wäre, ist schon ohne Belang (vgl. insoweit auch zum Endpreisgebot nach § 1 Abs. 1 S. 1
PAngV: BGH GRUR 2001, 1166 [juris Tz. 29] - Fernflugpreise; Sosnitza a.a.O. § 1
PAngV, 24; Mehler a.a.O. § 1 PAngV, 9). Tatsächlich war es aber entgegen der
Beklagtenbehauptung ohnehin nicht ein Leichtes, den Endpreis aufgrund der von der
Handelsvertreterin nur angezeigten Entgeltparameter festzustellen, wie deren eigene
Aussage belegt: „Ich habe immer einen Taschenrechner dabei. Wenn Herr A. mich gefragt
hätte, hätte ich den Gesamtpreis ausrechnen können“ (Bl. 60).
5.
a)
38 Danach liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV vor, der
auch spürbar im Sinne des § 3 UWG ist. Informationspflichten, die unionsrechtlich für die
kommerzielle Kommunikation vorgegeben sind, dürfen nicht vorenthalten werden. Sie
sind stets wesentlich, womit zugleich geklärt ist, dass im Falle ihrer Verletzung das
Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (BGH GRUR 2012, 842
[Tz. 25] - Neue Personenkraftwagen; 2010, 852 [Tz. 21] - Gallardo Spyder).
b)
39 Ob daneben auch § 5 oder § 5a UWG erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Entscheidung.
Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer
Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere
Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der
beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (BGH GRUR
2012, 184 [Tz. 15] - Branchenbuch Berg). Wird der Anspruch von einer Norm getragen,
besteht in der Regel keine Pflicht des Gerichts zu prüfen, ob ihn auch weitere Vorschriften
in gleicher Weise zu stützen vermöchten.
6.
40 Abmahnkosten:
41 Die Berufungsbegründung muss sich zu jedem quantitativ abgegrenzten Teil des
Streitgegenstandes oder zu jedem von mehreren Gegenständen, soll die Berufung
insoweit zulässig sein, verhalten (BGH GRUR 2010, 946 [Tz. 11]). Zu den Abmahnkosten
verhält sich die Berufung schon nicht. Zwar stehen und fallen diese mit der Berechtigung
des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH GRUR 2011, 163 [Tz. 25] - Flappe), weshalb ein
Angriff gegen diesen die Abmahnkosten dem Grunde nach mit umfassen wird (BGH NJW
2012, 2796 [Tz. 17]), so dass diese in diesem Umfang Prüfungsgegenstand sein mögen.
Diese Prüfung schlägt - wie ausgeführt - zu Ungunsten der Beklagten aus. Die Höhe
selbst ist nicht angegriffen und damit schon nicht zur Kontrolle im Rechtsmittel angefallen.
II.
42 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
43 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar ist die
Entscheidung darüber dem Berufungsgericht übertragen, weshalb die Beklagte die
Revisionszulassung nur anzuregen vermochte. Sie hat sich jedoch nur auf eine Anregung
beschränkt und auch nicht aufgezeigt, dass ein und welcher Zulassungsgrund für sie
streiten würde.
44 Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens folgt der landgerichtlichen
Wertfestsetzung, welche auf einer Wertvorgabe der Klägerin beruht, welche das
Landgericht übernommen und welcher die Beklagte ausdrücklich zugestimmt hat (Bl. 54).
Die Abmahnkosten selbst wirken nicht streitwerterhöhend (§ 4 ZPO).