Urteil des OLG Stuttgart vom 19.12.2012

OLG Stuttgart: ausschluss, gesellschafterversammlung, staub, wichtiger grund, feststellungsklage, nichtigkeitsklage, notwendige streitgenossenschaft, geschäftsführer, analogie, gesellschaftsvertrag

OLG Stuttgart Urteil vom 19.12.2012, 14 U 11/12
Leitsätze
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung für den Fall des Übergangs von einer
erstinstanzlich erhobenen Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage in Analogie zu
aktienrechtlichen Vorschriften zu einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse
nach § 256 Abs. 1 ZPO in zweiter Instanz.
2. In der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann der Streit, ob jemand der Gesellschaft
angehört, ob insbesondere die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters wirksam war,
nicht mit der Gesellschaft, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen
werden; auszutragen ist ein solcher Streit im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO,
nicht im Wege der Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen
Vorschriften.
3. Zu den Voraussetzungen einer Parteierweiterung in der Berufungsinstanz und der Verwertung
erstinstanzlich gewonnener Beweisergebnisse.
4. Zu den Voraussetzungen an eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der ein Beschluss
der Gesellschafter über die Ausschließung eines Gesellschafters an die Stelle des nach § 140
Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehenen Ausschließungsprozesses tritt.
5. Zu den Voraussetzungen an eine gesellschaftsvertragliche Erleichterung der Ausschließung
eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft gegenüber dem in §§ 140 Abs. 1 Satz
1, 133 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Maßstab.
6. Zu den Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters einer
Personenhandelsgesellschaft nach §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB.
AZ BGH: II ZR 28/13
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 07.02.2012 - 5
O 76/09 KfH - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Es wird im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten Ziff. 2 bis 9 festgestellt, dass die in der
Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 07.09.2009 gefassten Beschlüsse, durch
welche der Kläger aus der Beklagten Ziff. 1 ausgeschlossen (TOP 2), ihm Hausverbot für die
Geschäftsräumlichkeiten erteilt sowie ihm die Rückgabe sämtlicher Schlüssel, Unterlagen,
Datenträger der Gesellschaft auferlegt wurde (TOP 3), unwirksam sind.
Es wird im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten Ziff. 2 bis 9 ferner festgestellt, dass der
Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Von den im Berufungsverfahren
angefallenen Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der
Kläger sowie die Beklagten Ziff. 2 bis 9 jeweils 1/9, die im Berufungsverfahren angefallenen
außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger, die Beklagten Ziff. 2 bis 9 tragen
ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten Ziff. 2 bis 9 dürfen die
Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des gegen den jeweiligen Beklagten zu vollstreckenden
Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn durch die Beklagte Ziff. 1 vollstreckbaren Betrages,
wenn nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des
von ihr gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens: Bis 110.000,00 EUR.
Gründe
A.
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage dagegen, dass er durch
Gesellschafterbeschlüsse vom 07.09.2009 aus der Beklagten Ziff. 1, der Y GmbH & Co.
KG (im Folgenden: KG), ausgeschlossen worden, ihm Hausverbot für die
Geschäftsräumlichkeiten auferlegt sowie die Rückgabe diverser Gegenstände
aufgegeben worden ist.
2
Der Kläger und die Beklagten Ziff. 3 bis 9 sind bzw. waren zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung Kommanditisten der KG, insbesondere der Kläger mit einem
Kommanditanteil von 68,755 % sowie die Beklagte Ziff. 7 mit einem Kommanditanteil
von 25,5 %, wobei sich die übrigen Kommanditanteile auf die Beklagten Ziff. 3 bis 6
sowie 8 und 9 verteilten. Komplementärin ohne Kommanditanteil sowie
geschäftsführende Gesellschafterin der KG war und ist die X Verwaltungsgesellschaft
mbH, die Beklagte Ziff. 2 (im Folgenden: GmbH). Jedenfalls bis zum 07.09.2009 waren
einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 die Beklagte Ziff. 7,
Frau E. M., sowie der Kläger.
3
Nachdem es seit etwa der Jahresmitte bzw. der zweiten Jahreshälfte 2008 zu sich im
Laufe der Zeit intensivierenden Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen
insbesondere zwischen dem Kläger einerseits sowie andererseits der
Mitgeschäftsführerin E. M. und deren Ehemann, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten
der Beklagten, dem zumindest bis Januar 2009 von der KG steuerberatendes Mandat
erteilt war, gekommen war, wurde am 13.08.2009 eine außerordentlichen
Gesellschafterversammlung der KG abgehalten, an der alle Kommanditisten außer dem
Kläger, der anwaltlich vertreten war, persönlich teilnahmen, ferner der jetzige
Prozessbevollmächtigte der Beklagten. In dieser Gesellschafterversammlung
diskutierten die Gesellschafter eingehend über die zwischen den Geschäftsführer-
Gesellschaftern, also dem Kläger und Frau M., im Laufe der Zeit aufgetretenen
Streitpunkte, wobei sowohl der Ausschluss des Klägers als auch derjenige der Frau M.
im Raum standen und erörtert wurden. Ohne dass darüber entschieden worden wäre,
vertagten sich die Gesellschafter auf den 07.09.2009. In der an diesem Tag
durchgeführten außerordentlichen Gesellschafterversammlung, die in der gleichen
personellen Zusammensetzung durchgeführt wurde und in der der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Sitzungsleitung und Protokollierung
übernahm, fassten die Gesellschafter unter Ausschluss des Klägers vom Stimmrecht
wegen Befangenheit mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter insbesondere zu
TOP 2 den Beschluss, den Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft
auszuschließen sowie zu TOP 3 den Beschluss, ihm Hausverbot für die
Geschäftsräumlichkeiten aufzuerlegen und die Rückgabe diverser Gegenstände
aufzugeben.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hält die gefassten Beschlüsse für
rechtswidrig. Zu ihrer Rechtfertigung führen die Beklagten diverse Umstände an, in
denen sie ein gesellschaftsvertrags- und treuwidriges Verhalten des Klägers erblicken.
Insbesondere halten sie dem Kläger vor, dass er am 12.12.2008 einen Vertrag über die
Bereitstellung eines neuen, für deren Geschäftstätigkeit erforderlichen Servers für die KG
schloss, darüber jedoch die Mitgeschäftsführerin bis zu einer am 22./23.01.2009
durchgeführten Gesellschafterversammlung nicht zutreffend informierte. Zudem stützen
sich die Beklagten auf den Umstand, dass der Kläger, nachdem es insbesondere im
Februar 2009 zu Meinungsverschiedenheiten mit der Mitgeschäftsführerin M. über
veranlasste Zahlungen gekommen war, ein neues Bankkonto bei der Sparkasse B
eröffnete, auf das er allein Zugriff hatte und über das er Zahlungsverkehr für die KG
abwickelte, ohne die Mitgeschäftsführerin M. darüber zu informieren. Schließlich steht im
Zentrum der diversen Vorhaltungen insbesondere der Umstand, dass der Kläger die
Mitgeschäftsführerin M. in etwa ab Februar 2009 vom Informationsfluss innerhalb der KG
abschnitt, indem er den Mitgesellschafter F., den Beklagten Ziff. 6, veranlasste, den
Zugang der Frau M. zum EDV-System der KG zu sperren, wobei ihr der Beklagte Ziff. 6
bewusst wahrheitswidrig mitteilte, es handle sich um technische Probleme, die auch bei
Kunden der KG aufgetreten seien. Im Übrigen streiten die Parteien um die Frage, wer die
Verantwortung trägt für im Jahr 2009 unstreitig zu spät vorgenommene
Umsatzsteuervoranmeldungen für die KG, ferner über diverse weitere Vorwürfe, die die
Beklagten dem Kläger gegenüber erheben.
5
Zur Sachdarstellung im Übrigen verweist der Senat auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, im Übrigen auf den Akteninhalt.
6
Das Landgericht hat die in erster Instanz allein gegen die jetzige Beklagte Ziff. 1, die KG,
gerichtete Klage abgewiesen, weil ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers
aus der KG vorgelegen habe und dieser damit rechtmäßig gewesen sei. Auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
7
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er die Klage
objektiv erweitert um den Antrag festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter
der KG ist, sowie die Beklagten Ziff. 2 bis 9 im Wege der subjektiven Klageerweiterung
in das Berufungsverfahren einbezieht.
8
Die Berufung rügt in rechtlicher Hinsicht insbesondere, das Landgericht habe die
Anforderungen an einen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer
Kommanditgesellschaft verkannt und diese rechtsfehlerhaft denen gleichgesetzt, unter
denen ein Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund abberufen werden könne.
Das Landgericht habe die erforderliche Gesamtabwägung versäumt und deshalb
diverse, zugunsten des Klägers ins Gewicht fallende Umstände bei seiner Entscheidung
nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die erforderliche Abwägung
eingestellt. Insbesondere seien das Verhalten der den Ausschluss des Klägers
betreibenden Mitgesellschafter sowie die Verdienste des Klägers um das Unternehmen
unberücksichtigt geblieben und habe das Landgericht verkannt, dass der Ausschluss nur
als ultima ratio in Betracht komme. Hinsichtlich der Anschaffung des Servers sei
insbesondere zu berücksichtigen, dass für diese dringender betrieblicher Bedarf
bestanden habe und alle Mitgesellschafter damit einverstanden gewesen seien. Das
Konto bei der Sparkasse B habe der Kläger im Namen der KG eröffnet und von dort
erforderlichen Zahlungsverkehr bestritten; er habe der Mitgeschäftsführerin M. die
Eröffnung des Kontos verheimlicht, weil diese zuvor eigene Forderungen sowie
Ansprüche ihres Ehemannes gegen die KG eigenmächtig durch Überweisungen vom
bis dahin bestehenden Geschäftskonto der KG veranlasst habe, was ebenfalls
zugunsten des Klägers in Rechnung zu stellen sei.
9
Der Kläger beantragt (Bl. 650 f.),
10
das Urteil des Landgerichts abzuändern und
11
1. festzustellen, dass die von den Beklagten 2 bis 9 in der Gesellschafterversammlung
vom 7. September 2009 gefassten Beschlüsse, durch welche der Kläger aus der Y
GmbH & Co. KG, W ausgeschlossen wurde, ihm Hausverbot für die
Geschäftsräumlichkeiten in ...straße ..., W erteilt und ihm auferlegt wurde, sämtliche sich
im Eigentum der Y GmbH & Co. KG, W befindlichen und sich in seinem Besitz
befindlichen Unterlagen, Gegenstände, Schlüssel, herauszugeben, rechtsfehlerhaft und
damit nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären;
12
2. festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Y GmbH & Co. KG, W, ist.
13
Die Beklagten beantragen (Bl. 711),
14
die Berufung zurückzuweisen.
15
Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das Urteil des
Landgerichts. Der Erweiterung der Klage auf die Beklagten Ziff. 2 bis 9 treten sie
entgegen.
16
Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen verweist der Senat auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze.
17
Der Senat hat die Akten des vor ihm ebenfalls anhängigen und mit Urteil vom heutigen
Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens 14 U 10/12 beigezogen und zum Gegenstand
der Verhandlung gemacht. Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht
hat der Senat ferner die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des LG
Hechingen zu 5 O 54/09 KfH.
B.
18
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Ausschluss des Klägers aus der Beklagten Ziff. 1
ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil er nicht von einem - erforderlichen - wichtigen
Grund gedeckt war, weshalb die von dem Kläger in der Berufungsinstanz zu Ziff. 1
gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2
gefassten Ausschließungsbeschluss sowie den zu TOP 3 gefassten weiteren Beschluss
beziehenden Anträge wie auch der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag - soweit sich
diese Anträge jeweils gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 richten - begründet sind. Keinen
Erfolg hat die Berufung hingegen, soweit sie die gegen die KG, nunmehr die Beklagte
Ziff. 1, selbst gerichtete Klage weiterverfolgt, weil der Streit um die Rechtmäßigkeit des
Ausschlusses des Klägers nicht in seinem Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 auszutragen
ist.
I.
19
Die Berufung des Klägers gegen das ihm am 09.02.2012 (Bl. 632 b) zugestellte Urteil
des Landgerichts ist am 08.03.2012 (Bl. 637 f.) eingelegt und am 07.05.2012 (Bl. 650 ff.)
begründet worden, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf den am 15.03.2012
eingegangenen Antrag des Klägers (Bl. 641) mit Verfügung vom 15.03.2012 (Bl. 643) bis
09.05.2012 verlängert worden war. Einlegung und Begründung der Berufung erfolgten
damit jeweils unter Einhaltung der maßgebenden Fristen (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Die
Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig.
20
1.
Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt; das war
hier aber der Fall.
21
a)
einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dagegen ist eine
Berufung unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht
wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung
deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung
einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die
bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§ 523, 263, 264 Nr. 2
ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges
Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (vgl. BGH, NJW 2001, 226 - Tz. 7 m. w. N.).
Nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt
der Berufungskläger grundsätzlich, wenn er im zweiten Rechtszug einen Anspruch
geltend macht, der einen prozessual anderen Streitgegenstand darstellt als der im ersten
Rechtszug geltend gemachte (s. BGH, NJW 2001, 226 - Tz. 9).
22
b)
in solcher Weise von einem in erster Instanz verfolgten zu einem anderen
Streitgegenstand in zweiter Instanz übergegangen sein sollte, indem er gegen die schon
im ersten Rechtszug beklagte KG - allein auf sie kommt es im vorliegenden
Zusammenhang an, denn eine mit der Berufung zu beseitigende Beschwer kann allein
in Bezug auf sie, nicht in Bezug auf die im ersten Rechtszug noch nicht verklagten
Gesellschafter gegeben sein (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz.
3) - im zweiten Rechtszug etwa eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen die KG
erhob, während er im ersten Rechtszug gegen sie im Wege der kassatorischen
Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen
Vorschriften vorgegangen war.
23
aa)
eine Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage erhoben gewesen und sollte gegen die
KG nunmehr im zweiten Rechtszug nicht mehr eine solche Klage, sondern vielmehr eine
allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO zur Entscheidung des Senats gestellt
sein, so hätte die gegen die KG gerichtete Berufung allerdings einen anderen
Streitgegenstand als die Rechtsverfolgung des Klägers gegen sie in erster Instanz. Denn
insbesondere die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage und die
Feststellungsklage nach § 256 ZPO haben verschiedene Streitgegenstände (K. Schmidt,
in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 82).
24
bb)
des Klägers ungeachtet der Verschiedenheit der Streitgegenstände, die dann vorliegen
würde, nicht nach den soeben unter I 1 a dargestellten Regeln für unzulässig.
25
(1)
erhobene Feststellungsklage als Leistungsklage weiterzuverfolgen, geht es um
denselben zugrundeliegenden Anspruch (s. BGH, NJW 1994, 2098, 2099; NJW 1994,
2896, 2897; NJW-RR 1996, 1020, 1021), entsprechend ist es etwa beim Übergang vom
Freistellungs- zum Schadensersatzanspruch (BGH, NJW 1994, 944, 945) sowie im Fall
des § 264 Nr. 3 ZPO (BGH, NJW-RR 2005, 318, 322; s. zum Ganzen Musielak/Ball,
ZPO, 9. Aufl., Vorbem. §§ 511 ff. Rn. 28). Zulässig ist sogar ein Übergang zu einem
Herausgabeantrag in der Berufung, wenn der in erster Instanz abgewiesene Antrag auf
Feststellung der Beendigung eines Pachtverhältnisses auch der Vorbereitung eines
Herausgabebegehrens diente; wenngleich in diesem Fall der Leistungsantrag nicht
schon unmittelbar Gegenstand des Feststellungsantrags sei, werde mit ihm doch ein
Rechtsschutzziel erstrebt, das der Kläger bisher bereits mittelbar zu erreichen versucht
habe (s. BGH, NJW-RR 1996, 1020, 1021).
26
(2)
des Begehrens, die in dem in zweiter Instanz gestellten Klagantrag zu Ziff. 1 genannten
Beschlüsse anzugreifen, in Form der gegen die KG gerichteten Feststellungsklage nach
§ 256 ZPO in der Berufungsinstanz, nachdem sie in erster Instanz mit der kassatorischen
Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen
Vorschriften angegriffen waren, nicht nach den oben unter I 1 a dargestellten Regeln
unzulässig. Legt man den soeben unter I 1 b bb 1 dargelegten Maßstab auf den hier in
Rede stehenden Übergang von der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften zur Feststellungsklage
nach § 256 ZPO an, hindert vielmehr auch ein solcher Übergang nicht eine zulässige
Berufung, sofern jeweils - wie hier - immer dieselben Beschlüsse angegriffen sind.
27
(a)
genannten Sinne erstrebt wird.
28
(b)
Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen
Vorschriften zu einer auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines in einer
Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses gerichteten Feststellungsklage nach
§ 256 ZPO.
29
(aa)
Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 277 ff.) hat die
kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu
aktienrechtlichen Vorschriften weitergehende Rechtskraftwirkung (vgl. etwa
Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 264, 284). Nach h. M. fehlt
es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bei Gesellschaftern,
welche die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erheben
können (s. etwa OLG Hamburg, ZIP 1995, 1513 - Tz. 17; OLG Koblenz, NZG 2006, 270 -
Tz. 20; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 30;
Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 146; vgl. auch
BGH, NZG 2003, 284 - Tz. 5); nach der Gegenauffassung (K. Schmidt, in: Scholz,
GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 81) ist die Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage
zwar nicht durch die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ausgeschlossen,
Letztere aber auch nicht durch Erstere.
30
(bb)
aber die auf Feststellung der Unwirksamkeit eines in einer Gesellschafterversammlung
gefassten Beschlusses gerichtete Feststellungsklage nach § 256 ZPO stellt ein
gegenüber der Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage subsidiäres Instrument
dar. Dieses Verhältnis der beiden Klagen belegt die Sicht des Senats.
31
2.
ZPO begründet worden.
32
a)
Antrags eine gegen die KG gerichtete kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften oder aber eine gegen die
KG erhobene Feststellungsklage nach § 256 ZPO darstellt, muss allerdings sowohl der
eine wie der andere, gegen die KG gerichtete Antrag von vornherein erfolglos bleiben:
Der zuerst genannte, weil die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften gegen die KG von
vornherein nicht in Betracht kommt (s. nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 75 ff.;
Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75), der zuletzt
genannte, weil insoweit die Gesellschafter die richtigen Klagegegner sind und es nicht
die KG ist (s. nur etwa Staub/Schäfer, a.a.O., § 119 Rn. 91; Goette, in:
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77). Zumindest Letzteres stellt
der Kläger in seiner Berufungsbegründung wohl selbst dar (vgl. S. 30).
33
b)
durchgreifenden Bedenken.
34
aa)
rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat
dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und
dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der
Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der
Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden
nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die
Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (s. etwa BGH, NJW-RR 2003,
1580 - Tz. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 34).
35
bb)
so muss sich aus der Berufungsbegründung doch ergeben, dass der Berufungskläger
das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält. Das ist hier hinsichtlich der gegen die KG
gerichteten Klage (auch einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO) aber der Fall. Der
Berufungsbegründung ist auch nicht im Hinblick auf die erwähnte Passage auf S. 30 zu
entnehmen, sie stelle das angegriffene Urteil als solches im Ergebnis nicht in Frage. Das
folgt schon daraus, dass die erwähnte Passage lediglich von der Zulässigkeit der
Erweiterung der Klage auf die Mitgesellschafter in zweiter Instanz handelt, sich hingegen
nicht auf die schon in erster Instanz gegen die KG gerichtete Rechtsverfolgung bezieht.
Zudem ist den Ausführungen auf S. 30 unten der Berufungsbegründung wenigstens
mittelbar zu entnehmen, dass der Kläger von einer Feststellung im Verhältnis zur KG
ausgeht und diese lediglich als nicht ausreichend betrachtet, den Streit endgültig zu
klären (s. ferner S. 4 der Erwiderung des Klägers auf die Berufungserwiderung, dort zu
Ziff. 3.3). Dass die Berufungsbegründung in der Sache nicht vertretbar oder gar tragfähig
darlegt, dass und warum die weiterverfolgte Klage gegen die KG Erfolg habe, ist der
Rechtslage geschuldet, macht als solches die Berufung aber nicht mangels
ausreichender Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO unzulässig.
II.
36
Die mit der - nach allem zulässigen - Berufung gegen die KG, also die Beklagte Ziff. 1,
verfolgten Klaganträge sind jedoch ohne weiteres abzuweisen.
37
1.
Antrag.
38
a)
Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften gegen die KG vorliegen, ist diese
Nichtigkeits-/Anfechtungsklage ohne weiteres abzuweisen, weil der damit berührte
Streit, wenn die Gesellschafter - wie hier - nicht ohne gerichtliche Hilfe zu einer Lösung
finden, im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) auszutragen ist (vgl. etwa Goette,
in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75).
39
b)
vorliegen, so ist diese ohne weiteres abzuweisen, weil die einzelnen Gesellschafter die
richtigen Klagegegner sind (s. oben unter I 2 a). Das gilt auch, soweit es um die
Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 3 gefasste
Beschlusses geht, mit dem dem Kläger Hausverbot erteilt und ihm auferlegt wurde, die
im Eigentum der KG, doch im Besitz des Klägers stehenden Gegenstände
herauszugeben. Auch insoweit ist der Inhalt der Gesellschafterrechte betroffen (vgl. etwa
BGHZ 81, 263 - Tz. 10), der Streit zwischen den Gesellschaftern auszutragen (vgl. etwa
Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75, 77).
40
2.
Ziff. 2 gestellte Antrag. Insoweit liegt - hinsichtlich der KG - eine nach § 533 ZPO zu
behandelnde objektive Erweiterung der Klage vor. § 533 Nr. 2 ZPO ist erfüllt, weil
weitere Tatsachen nicht in Frage kommen. Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO ist
schon deshalb zu bejahen, weil die Klage insoweit ohne weiteres abzuweisen und es
von daher prozesswirtschaftlich ist, diese Abweisung auszusprechen (vgl. zum Begriff
der Sachdienlichkeit Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn. 6). Ohne weiteres
abzuweisen ist die Klage - auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses, das
zweifelhaft erscheint, kommt es schon deshalb nicht an (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., §
256 Rn. 7 a. E.) - insoweit, weil - wie schon mehrfach erwähnt - die einzelnen
Gesellschafter die richtigen Klagegegner sind, nicht die KG. Das gilt nicht nur
hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Kläger
ausgeschlossen wurde, sondern auch für die Feststellung, dass er weiterhin
Gesellschafter der KG ist: In der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann der
Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit
den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das gilt auch für eine Klage auf
Feststellung, dass die klagende Partei noch Gesellschafterin sei (s. nur BGH, NJW
1984, 2104 - Tz. 4).
III.
41
Prozessuale Bedenken gegen die in zweiter Instanz gegen die Gesellschafter der KG,
die Beklagten Ziff. 2 bis 9, gerichteten Klaganträge bestehen nicht. Eine zulässige Klage
gegen die übrigen Gesellschafter setzt zwar die Einlegung einer zulässigen Berufung
voraus (s. etwa Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rn. 7; auch OLG
Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz. 3), die hier aber gegeben ist (s. oben unter I). In der
Einbeziehung der Gesellschafter der KG in den Rechtsstreit liegt zwar eine
Parteierweiterung in der Berufungsinstanz. Dagegen bestehen hier aber keine
Bedenken. Auch im Übrigen sind die erforderlichen verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt.
42
1.
533 Nr. 2 ZPO genügen; zusätzlich müssen besondere Voraussetzungen der
Parteiänderung in zweiter Instanz vorliegen, die § 533 Nr. 1 ZPO verdrängen (s. MüKo-
ZPO/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rn. 8). Diese Maßgaben sind hier erfüllt.
43
a)
der neue Beklagte zustimmt - daran fehlt es hier bei den Beklagten Ziff. 2 bis 9 - oder
aber wenn die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich wäre (vgl. etwa BGHZ
144, 192, 196; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 79; Assmann, in:
Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn. 113, 121, 129 m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall.
Missbrauch liegt vor, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse an der
Verweigerung der Zustimmung fehlt, der neue Beklagte keine irgendwie geartete
Schlechterstellung zu befürchten hat, wenn keine Einreden oder Einwendungen gegen
die Klage denkbar sind, die nicht auch der bisherige Beklagte hätte geltend machen
können (s. etwa MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 80). Insbesondere liegt
Rechtsmissbrauch vor, wenn der Beklagte in anderer Eigenschaft oder Funktion, etwa
als gesetzlicher Vertreter, schon bisher an dem Rechtsstreit beteiligt war und darauf
Einfluss hatte (BGHZ 144, 192, 196; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn.
121; vgl. auch MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 80). So liegt es hier, und
zwar nicht nur hinsichtlich der Geschäftsführerin M., sondern auch hinsichtlich der
übrigen Beklagten, die als Gesellschafter der KG schon bisher wirtschaftlich an dem
Prozess beteiligt waren. Dass sie irgendwie schlechter gestellt sind, ist nicht ersichtlich,
zumal der Prozessbevollmächtigte der KG sich nun auch für alle Gesellschafter förmlich
legitimiert und er bereits in erster Instanz - obschon sich die Klage in erster Instanz allein
gegen die Beklagte Ziff. 1 richtete - ausgeführt hat, Beklagte sei „die Y GmbH & Co. KG
mit allen derzeitigen Gesellschaftern“, er, der Prozessbevollmächtigte der KG vertrete
„nicht allein Frau M., sondern alle Gesellschafter“ (Bl. 343).
44
b)
Landgericht auf den Umstand, dass die Klage gegen die Gesellschafter und nicht gegen
die KG zu richten war, schon in erster Instanz nach § 139 ZPO hätte hinweisen müssen
(vgl. BGH, NJW 1984, 2104 - Tz. 6).
45
2.
unter den hier gegebenen Umständen - unabhängig davon, unter welchen
Voraussetzungen im Einzelnen sie sonst zu bejahen ist (dazu etwa den Überblick bei
Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn. 130 ff., 146 ff., 150 ff. m. w. N.) - auch
hinsichtlich der gegen die einzelnen Gesellschafter gerichteten Klage prozessual
verwertbar. Das folgt zum einen aus den Gründen, die bereits zur Zulässigkeit der
Parteierweiterung in der Berufungsinstanz führten; zum anderen sind die Gesellschafter
von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie die KG; dieser hat sich in der
Berufungserwiderung die bisherigen Prozessergebnisse in vollem Umfang auch für die
neuen Beklagten zu Eigen gemacht. Verwertbar sind insbesondere die Angaben der
vom Landgericht vernommenen Zeugen, auch soweit sie nun Parteien sind (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rn. 6 a); dass sich der Beweiswert verringert hätte,
ist nicht ersichtlich (vgl. Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., vor § 373 Rn. 10).
46
3.
Ziff. 2 bis 9, erhobenen Klagen handelt es sich um Feststellungsklagen nach § 256 ZPO.
Das versteht sich für den Antrag Ziff. 2, gilt aber auch für den Antrag Ziff. 1; auch insoweit
liegt nicht etwa eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in
Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften vor.
47
a)
die … Beschlüsse … nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären“) verbreiteter
Antragspraxis bei der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in
Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa Großkommentar zum
GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 216, 240), zudem beantragt der Kläger auch in
dem gegen die Komplementärin, die Beklagte Ziff. 2, geführten, beim Senat unter 14 U
10/12 anhängigen Parallelverfahren mit insoweit entsprechendem Wortlaut und handelt
es sich dort tatsächlich um eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklage (s. das ebenfalls am heutigen Tag ergangene Urteil des Senats in
diesem zu 14 U 10/12 geführten Parallelverfahren, dort unter B I der Gründe). Beides
mag für die Einordnung des Antrags Ziff. 1 als kassatorische Beschlussanfechtungs-
bzw. Nichtigkeitsklage sprechen.
48
b)
den Beklagten Ziff. 2 bis 9 gestellte Klagantrag als Feststellungsklage nach § 256 ZPO
einzuordnen.
49
aa)
Kläger eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage zum
Gegenstand der Berufung machen wolle. Im Gegenteil ergibt sich insbesondere aus den
- gerade auf die Klage gegen die Gesellschafter bezogenen - Darlegungen in der
Berufungsbegründung auf S. 6 unter Ziff. 8 sowie den Ausführungen auf S. 30 unten,
dass es sich hier bei dem zu Ziff. 1 gestellten Antrag gegen die einzelnen Gesellschafter
um eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.
50
bb)
rechtfertigt sich abgesehen davon bereits aus dem Gebot, das Vorbringen einer Partei so
auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem
Interesse entspricht (vgl. BGH, NJW 1990, 2683 - Tz. 11). Eine gegen die einzelnen
Gesellschafter einer KG gerichtete kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw.
Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften indes könnte von
vornherein keinen Erfolg haben; dass der Kläger eine solche in zweiter Instanz erstmals
erhoben habe, kann umso weniger angenommen werden, als er auf S. 30 unten der
Berufungsbegründung zur diesbezüglichen Rechtslage im Wesentlichen zutreffend
vorträgt.
51
4.
Die Vorschrift greift u.a. in der KG ein (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 22 Rn. 2, § 17 Rn. 5).
Die Vorschrift ist auch anwendbar, soweit sich die Klage gegen mittlerweile aus der KG
ausgeschiedene Gesellschafter richtet, die Mitgliedschaft braucht im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht mehr zu bestehen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 22 Rn. 5).
Gerade der Streit um die Zugehörigkeit eines Gesellschafters zur Gesellschaft ist von §
22 ZPO erfasst (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 22 Rn. 7). Zumindest vor dem Hintergrund
der Einschlägigkeit dieser Vorschrift bestehen hier an der örtlichen Zuständigkeit des
Senats für die erstmals in zweiter Instanz zur Entscheidung gestellte Klage gegen die
einzelnen Gesellschafter keine Zweifel.
52
5.
Feststellungsklagen im Sinne von § 256 ZPO bestehen nicht.
53
a)
Personenhandelsgesellschaft gefassten Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit und damit
ihre Wirksamkeit erfolgt im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO, insbesondere
nicht eröffnet ist die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in
Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (s. oben unter I 2 a und II 1 a sowie etwa
BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl.,
§ 119 Rn. 75 m. w. N.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 75 ff., 90 ff.). Das gilt auch
und gerade innerhalb einer GmbH & Co. KG hinsichtlich von Beschlüssen der KG
(ausführlich etwa Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 1 ff.;
übersehen offenbar von OLG Rostock, Urt. v. 19.12.2007 - 6 U 103/06 - Tz. 25 ff.). Im
Besonderen gilt es für die gerichtliche Überprüfung eines Gesellschafterbeschlusses, mit
dem ein Gesellschafter aus der Personenhandelsgesellschaft ausgeschlossen worden
ist (s. etwa BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58).
54
b)
55
aa)
Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen, diese sind also
die richtigen Klagegegner (s. nur etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; Goette, in:
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77 m. w. N.). Im Besonderen
kann in der handelsrechtlichen Personengesellschaft - anders nur bei abweichender
Regelung im Gesellschaftsvertrag, an der es hier fehlt - der Streit, ob jemand der
Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit den
Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das gilt auch für eine Klage auf Feststellung,
dass die klagende Partei noch Gesellschafterin sei (s. nur BGH, NJW 1984, 2104 - Tz.
4).
56
bb)
Ausschließungsklage nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1 HGB der Fall wäre (vgl.
BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30) - auf Seiten der Gesellschafter der KG nicht, vielmehr
richtet sich die Klage gegen diejenigen (vormaligen) Gesellschafter, die hinsichtlich der
Wirksamkeit des Beschlusses den gegenteiligen Standpunkt einnehmen wie der Kläger
(s. etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77). Im
Besonderen ist für die Feststellungsklage nach einem vorangegangenen
Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung anerkannt, dass eine
notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht (vgl. BGH, WM 1957, 1406, 1407; BGH,
ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58). Hinsichtlich der
Wirksamkeit der Beschlüsse nehmen hier alle verklagten (vormaligen) Gesellschafter
der KG den gegenteiligen Standpunkt ein wie der Kläger, weshalb dieser die Klage zu
Recht gegen sie alle richtet (vgl. Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17
Rn. 7, 82). Insbesondere richtet sich die Klage zulässiger Weise auch gegen diejenigen
Gesellschafter, die inzwischen ihre Gesellschafterstellung verloren haben mögen, sie
aber jedenfalls zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschlussfassungen noch inne
hatten, was unstreitig für alle Beklagten Ziff. 2 bis 9 der Fall war. Auch ein vergangenes
Rechtsverhältnis kann noch Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1
ZPO sein, wenn sich aus ihm noch Rechtsfolgen ergeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29.
Aufl., § 256 Rn. 3 a), das ist hier angesichts der gefassten Beschlüsse der Fall. Das
Feststellungsinteresse des Klägers besteht auch gegenüber ggf. mittlerweile
ausgeschiedenen Gesellschaftern, auch sie halten die Beschlüsse weiterhin für wirksam
(vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7, 14 a), wie sich im Termin vor dem Senat
nochmals bestätigt hat. Dass mit Frau M. Bu., der Ehefrau des Beklagten Ziff. 4,
mittlerweile - ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben - eine Person
Mitgesellschafterin der KG sein mag, gegen die sich die erhobenen Feststellungsklagen
nicht richten, berührt die gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichtete Feststellungsklage
nicht, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl.
Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 83), fehlt doch jeder
Anhaltspunkt dafür, dass der hier ergehende Feststellungsausspruch etwa nicht zu einer
endgültigen Klärung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Rechtsfrage führte.
57
6.
Feststellungsantrag prozessuale Einwände nicht entgegen; insbesondere besteht auch
nicht aus anderen Gründen als den soeben erwähnten ein Zweifel, dass hier das nach §
256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich dieses zu Ziff. 1
gestellten Antrags gegeben ist.Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die
gegen die einzelnen Gesellschafter gerichteten Feststellungsklagen nach § 256 ZPO
gemäß Ziff. 2 des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags. Die Erweiterung der gegen
die Gesellschafter erhobenen Klage um den Antrag Ziff. 2 mag analog § 263 ZPO als
objektive Klageänderung zu behandeln sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 263
Rn. 2) und wäre nach dem dann anwendbaren (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 3) §
533 ZPO zulässig: Die Sachdienlichkeit (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 6) ist
gegeben, neuer Streitstoff fällt nicht an, die zusätzliche Feststellung entspricht der
Klarheit und ist prozesswirtschaftlich. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO
liegt auch insoweit vor. Es folgt schon daraus, dass - wie der Kläger auf S. 31 unten
seiner Berufungsbegründung ausführt - zwischen der Feststellung, dass die in Frage
stehenden Beschlüsse unwirksam sind und der Feststellung, dass der Kläger in der KG
verblieben ist, sachlich zu unterscheiden ist und dass Letzteres zumindest nach dem
Vorbringen des Klägers nicht zweifelsfrei aus Ersterem folgt.
IV.
58
Die Begründetheit des zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der
Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten
Ausschließungsbeschluss beziehenden Antrags sowie die des zu Ziff. 2 gestellten
Feststellungsantrags hängt - soweit diese Anträge gegen die Gesellschafter der KG, die
Beklagten Ziff. 2 bis 9, gerichtet sind - davon ab, ob der erwähnte Beschluss materiell-
rechtlich von einem Ausschlussgrund getragen war, was wiederum davon abhängt, ob in
den von den Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Verletzungen seiner Pflichten aus
dem Gesellschaftsverhältnis ein wichtiger Grund zum Ausschluss im Sinne von §§ 161
Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB lag.
59
1.
Ausschließungsbeschluss nicht schon deshalb nichtig und die Klage auf dahingehende
sowie auf die Feststellung, der Kläger sei noch immer Gesellschafter der KG, nicht
schon deshalb begründet, weil die Entscheidung über den Ausschluss des Klägers etwa
nicht durch Gesellschafterbeschluss, sondern allein durch Ausschließungsklage nach
§§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1 HGB hätte herbeigeführt werden können. Nach §§ 161
Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters aus der KG
zwar durch Ausschließungsklage. Die Regelung ist im Streitfall jedoch wirksam durch §
14 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 1 (Anlage K 1; im Folgenden: KG-
Vertrag) dahin abbedungen, dass ein Ausschluss hier durch Gesellschafterbeschluss
erfolgt.
60
a)
dass ein Gesellschaftsvertrag das gesetzlich vorgesehene Ausschließungsverfahren
dahin abändern kann, dass die Gestaltungsklage nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB durch
ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Gesellschafterversammlung oder einzelner
Gesellschafter ersetzt wird, der Gesellschaftsvertrag vorsehen kann, dass ein Beschluss
der Gesellschafter an die Stelle des Ausschließungsprozesses tritt (s. etwa BGH, NJW-
RR 1997, 925 mit zahlreichen Nachweisen; zuletzt BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; aus
der Literatur etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 57; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3.
Aufl., § 140 Rn. 91; Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 86).
61
b)
KG-Vertrags getroffen.
62
aa)
Gesellschafters aus der KG „mit Eintritt dieser Ereignisse“ aus; daraus ergibt sich
zweifelsfrei, dass der Ausschluss nicht erst durch die in § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB
vorgesehene Ausschließungsklage erfolgen soll, sondern unabhängig davon. Im
zweiten Halbsatz von § 14 Abs. 2 des KG-Vertrags ist geregelt, dass dem betroffenen
Gesellschafter kein Stimmrecht zusteht; das zeigt zweifelsfrei, dass eine Regelung durch
Gesellschafterbeschluss erfolgen soll, auch wenn das nicht ausdrücklich klargestellt ist
und zum Ausscheiden „mit Eintritt dieser Ereignisse“ nicht passt; dafür, dass tatsächlich
ein Gesellschafterbeschluss maßgebend ist, spricht zusätzlich die parallele Regelung in
§ 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 2 (Anlage K 1; im Folgenden:
GmbH-Vertrag), im Übrigen auch schon, dass sich die Gesellschafter entsprechend
verhalten haben (der hier abgehandelte Einwand ist erstmals in der
Berufungsbegründung erhoben), den KG-Vertrag also offenbar stets so verstanden
haben, die Möglichkeit der Entscheidung durch Gesellschafterbschluss bisher nie im
Streit stand. Dafür, dass hier nur geregelt sein sollte, dass die Erhebung einer
Ausschließungsklage nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB von einem
Gesellschafterbeschluss abhängen sollte oder aber das Ausschließungsrecht einem
anderen Gesellschaftsorgan oder einem einzelnen Gesellschafter übertragen werden
sollte (zu solchen Gestaltungen etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 59 f.),
spricht nichts. Zweifelhaft erscheint zwar, ob das Erfordernis des
Gesellschafterbeschlusses nur für den Ausschluss für den Fall gelten soll, dass „ein
Gesellschafter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in grobem Maß verletzt“, oder
auch für die übrigen in § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags geregelten Ausschlussfälle. Darauf
kommt es aber nicht an, weil hier nur der zweifellos erfasste Fall in Rede steht.
63
bb)
folgt der Senat nicht.
64
(1)
Bestimmung ist der Auslegung zugänglich wie andere Regelungen auch. Es mag eine
ergänzende Vertragsauslegung „grundsätzlich“ ausgeschlossen sein (so MüKo-HGB/K.
Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 91 im Anschluss an OLG Saarbrücken, NZG 1999, 762 - Tz.
27 ff., wo es jedoch an einer Basis für eine solche Auslegung aufgrund der Umstände
des Falles gefehlt haben soll; auch aus dem dort Tz. 32 aufgestellten Erfordernis
ausdrücklicher Regelung ergibt sich hier nichts anderes). Eine solche ergänzende
Auslegung steht hier aber nicht in Rede.
65
(2)
„Unebenheit“ von § 14 des KG-Vertrags hin, wenn dort das Ausscheiden „mit Eintritt
dieser Ereignisse“ als Rechtsfolge und nur der Ausschluss vom Stimmrecht, nicht aber
das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses geregelt ist. Das ist aber durch
Auslegung zu überwinden (s. soeben). Die Formulierung „automatisch“ findet sich im
Übrigen zwar auf S. 9 der Berufungsbegründung, nicht aber im KG-Vertrag. Der Verweis
der Berufung auf den von BGHZ 170, 283 - Tz. 9 akzentuierten Bestimmtheitsgrundsatz
trifft im Übrigen nicht; dieser Grundsatz betrifft die Möglichkeit, vom
personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip durch gesellschaftsvertragliche
Mehrheitsklausel abzuweichen (das stand im Übrigen auch in Rede in dem von der
Berufung auf S. 5 oben ihrer Erwiderung auf die Berufungserwiderung in Bezug
genommenen Senatsurteil vom 27.08.2008 - 14 U 50/07); das steht hier trotz § 9 Abs. 7
des KG-Vertrags nicht in Rede, vielmehr geht es um die Ersetzung der
Ausschließungsklage durch Gesellschafterbeschluss, zumal der Kläger ohnehin kein
Stimmrecht hatte (vgl. nur Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140
Rn. 45 m. w. N.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 57 m. w. N.) und der Beschluss
hier im Übrigen einstimmig gefasst wurde.
66
2.
Ausschließungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung der KG, der Beklagten Ziff.
1, vom 07.09.2009 etwa gar nicht gefasst worden wäre. Die dahingehende Auffassung
der Berufung teilt der Senat nicht.
67
a)
07.09.2009 heißt, „die Abstimmung ergibt eine einstimmige Abberufung ohne
Enthaltung“, dass der Terminus „Abberufung“ im Zusammenhang mit dem Entzug der
Geschäftsführerstellung bei der GmbH gebräuchlich ist (s. nur BGH, GmbHR 2009, 434)
und im Übrigen in § 46 Nr. 5 GmbHG verwendet wird sowie dass dieser Zusammenhang
hier besonders eng ist, wurde der Kläger doch in der Gesellschafterversammlung der
Komplementär-GmbH, der Beklagten Ziff. 2, am gleichen Tag als Geschäftsführer
abberufen, wobei das dortige Beschlussergebnis mit einem dem eben zitierten
identischen Wortlaut im einschlägigen Protokoll festgestellt wurde.
68
b)
unmittelbaren Anschluss aneinander am Vormittag des 07.09.2009 sowie unter
Beteiligung der jeweils gleichen Personen (der Geschäftsführerin M., des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie des Rechtsanwalts B. als Vertreter des
Klägers) - getrennte Gesellschafterversammlungen für KG und GmbH stattgefunden, die
auch getrennt protokolliert wurden. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der
KG enthält unter dem einschlägigen TOP 2 als Beschlussgegenstand die Formulierung
„Beschluss über den Ausschluss von Herrn M. H. als Kommanditist mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund wegen erheblichen Verstößen gegen Treuepflichten und
Gesellschaftsvertrag“, wohingegen insbesondere der in der Gesellschafterversammlung
der GmbH gefasste Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im
Protokoll zum einschlägigen TOP 1 überschrieben ist mit „Abberufung von Herrn M. H.
als Geschäftsführer aus wichtigem Grund“. Schon diese Fassung des Protokolls zeigt,
dass in der Gesellschafterversammlung der KG unter TOP 2 die Ausschließung des
Klägers als Kommanditist aus der KG beschlossen wurde und entkräftet den - allein auf
den Wortlaut des zu diesem TOP 2 protokollierten Beschlussergebnisses gestützten -
Einwand der Berufung. Abgesehen davon sind die am 07.09.2009 anstehenden
Entscheidungen im Vorfeld auch eingehend diskutiert worden, insbesondere in der
Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, wie bereits das dazu erstellte Protokoll
zeigt. Es war immer klar, was im Einzelnen zur Abstimmung stand, nämlich auch und
gerade der Ausschluss des Klägers als Kommanditist aus der KG.
69
c)
GmbH auch in den Beschlussergebnissen zu TOP 1 und 2 zwischen „Abberufung“ und
„Einziehung“ - zutreffend - unterschieden worden ist. Das lässt einen tragfähigen
Rückschluss auf die hier in Rede stehende Frage, was in der
Gesellschafterversammlung der KG zu TOP 2 beschlossen worden ist, nicht zu.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sich die Formulierung des
Beschlussergebnisses zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung der KG mit derjenigen
zu TOP 1 der Gesellschafterversammlung der GmbH wörtlich deckt. Dass es die
Verantwortlichen bei der Feststellung der Beschlussergebnisse nicht allzu genau
nahmen, zeigt schon, dass zu TOP 2 bis 5 der Gesellschafterversammlung der KG das
Beschlussergebnis mit demselben Wortlaut festgestellt worden ist; daraus ist aber nicht
abzuleiten, es habe sich nicht um inhaltlich verschiedene Entscheidungen gehandelt.
70
4.
07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss erhobenen
Feststellungsklage hängt nach allem - zu formalen Mängeln dieses
Ausschließungsbeschlusses fehlt es schon an Sachvortrag der Parteien, für solche
formalen Mängel ist auch nichts ersichtlich - entscheidend davon ab, ob dieser
Beschluss materiell-rechtlich von einem Ausschließungsgrund getragen war.
Entsprechendes gilt für den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger noch Gesellschafter
der KG sei; auch er ist begründet, wenn der Ausschließungsbeschluss materiell-rechtlich
fehlerhaft und damit unwirksam war.
71
a)
stehenden Beschlüsse, insbesondere des Ausschließungsbeschlusses, ist die Freiheit
von Beschlussmängeln (Verfahrens- und Inhaltsmängeln; s. nur etwa Staub/Schäfer,
HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 79 ff.). Unwirksam ist der Ausschließungsbeschluss jedenfalls
dann, wenn ein Inhaltsmangel dergestalt vorliegt (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., §
119 Rn. 86), dass der gefasste Ausschließungsbeschluss gegen das Gesetz oder den
Gesellschaftsvertrag der KG verstieß. Das war zumindest dann der Fall, wenn ein Grund
zum Ausschluss des Klägers nach den hier einschlägigen materiell-rechtlichen
Vorgaben nicht vorlag, wenn also die im Streitfall maßgebenden materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für den Ausschluss nicht erfüllt waren. Wenigstens für diesen Fall war
der gefasste Ausschließungsbeschluss unwirksam (vgl. etwa BGHZ 31, 295 - Tz. 11;
OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 169 - Tz. 5; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 57; Lorz, in:
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45).
72
b)
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes sind im Streitfall dahin zu konkretisieren, dass
ein solcher Grund den gefassten Ausschließungsbeschluss materiell trug, wenn in den
von den Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Verletzungen seiner Pflichten aus dem
Gesellschaftsverhältnis ein wichtiger Grund zum Ausschluss im Sinne von §§ 161 Abs.
2, 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB lag.
73
aa)
auf diesem zur Last gelegte Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis für
ihn ergebenden Pflichten. Der Ausschluss des Klägers ist an den materiellen
Voraussetzungen zu messen, die die gesetzliche Regelung in §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133
Abs. 1 und 2 HGB aufstellt, die also auch im Falle einer auf die in Rede stehenden
Pflichtverletzungen gestützten Ausschließungsklage nach § 140 HGB Abs. 1 Satz 1
HGB gelten würden. Erforderlich ist also, dass die dem Kläger zur Last gelegten
Verletzungen vorliegen und einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschriften bilden.
Das folgt schon aus der Auslegung der in § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags verwendeten
Formulierung.
74
(1)
auslegungsrelevanten Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind - seine
Verpflichtungen aus diesem Vertrag „in grobem Maße“ verletzt, wenn sein Verhalten
sowohl objektiv gegen eine gewichtige, sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebende
Verpflichtung verstößt, als auch subjektiv gravierend ist, regelmäßig also auf zumindest
grober Fahrlässigkeit beruht. Eine solche Pflichtverletzung aber stellt nach § 133 Abs. 2
HGB gerade einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft dar und damit nach §
140 Abs. 1 HGB einen wichtigen Grund für den Ausschluss des Gesellschafters. Die hier
einschlägige vertragliche Regelung verweist hinsichtlich der Ausschließung eines
Gesellschafters aufgrund einer Verletzung seiner sich aus dem Gesellschaftsverhältnis
ergebenden Pflichten demnach schlicht auf den schon nach den gesetzlichen
Vorschriften geltenden Maßstab, nämlich auf das Erfordernis eines wichtigen Grundes.
Hiervon gehen - was als auslegungsrelevanter Umstand durchaus von Gewicht ist -
beide Parteien auch übereinstimmend aus; auch die Formulierung des
Beschlussgegenstandes zum einschlägigen TOP 2 der Gesellschafterversammlung vom
07.09.2009, die das Protokoll wiedergibt, nimmt Bezug auf das Vorliegen eines
wichtigen Grundes. Ein solches Verständnis der einschlägigen Regelung in § 14 des
KG-Vertrages liegt im Übrigen umso näher angesichts der in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des
GmbH-Vertrags verankerten Regelung, die die Einziehung des Geschäftsanteils bei
einem die Ausschließung des Gesellschafters rechtfertigenden Grund ermöglicht, also
offenbar auf den allgemein für die Ausschließung geltenden Maßstab verweist; es liegt
schon deshalb nahe, die hier fragliche Formulierung in § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags
entsprechend zu verstehen.
75
(2)
Rn. 56) - andere als die dort genannten wichtigen Gründe im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften ausschließt bzw. ob - noch weitergehend - § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags mit
dem Abstellen auf eine Verletzung von Vertragspflichten „in grobem Maß“ im
Besonderen die Ausschließung wegen Verletzung der Pflichten aus dem
Gesellschaftsverhältnis auf objektiv gewichtige und zumindest auf grober Fahrlässigkeit
beruhende Verstöße beschränkt (vgl. etwa Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 55), kann
dahinstehen. Denn die Ausschließung des Klägers kommt hier allein aufgrund einer
Verletzung seiner sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Pflichten in
Betracht und es liegt - unabhängig davon, ob die weithin vorsätzlich begangenen
Pflichtverletzungen des Klägers überhaupt als objektiv gewichtige Verstöße
einzuordnen sind - jedenfalls bei einer Gesamtabwägung der Umstände in ihnen
ohnehin nicht einmal ein wichtiger Grund zum Ausschluss nach den einschlägigen
gesetzlichen Maßstäben (hierzu eingehend unten unter V und VI). Die Frage einer
Verschärfung dieses Maßstabs durch § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags kann also
dahinstehen.
76
bb)
ist - davon auszugehen sein, § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags bestimme mit der hier
einschlägigen Formulierung von der Verletzung von Vertragspflichten „in grobem Maß“
eine niedrigere Schwelle für den Ausschluss aufgrund von Verstößen gegen Pflichten
aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ergäbe sich nichts anderes, weil die Regelung des
§ 14 Abs. 1 des KG-Vertrags, hätte sie einen solchen Inhalt, unwirksam und mit dem
Inhalt aufrechtzuerhalten wäre, dass auch insoweit ein Ausschluss lediglich bei solchen
Verletzungen des Gesellschaftsvertrags möglich sei, die einen wichtigen Grund im
Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften darstellen.
77
(1)
bestimmter Tatsachen als Ausschließungsgrund grundsätzlich zulässig und nur
unwirksam, sofern sie als Umgehung des Verbots der Hinauskündigung zu bewerten
sind (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 56). Eine solche Erleichterung durch
Vereinbarung bestimmter Tatsachen als Ausschließungsgrund (vgl. auch MüKo-HGB/K.
Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 94; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., §
140 Rn. 52) liegt hier aber hinsichtlich des in Frage stehenden Teilaspekts des § 14 Abs.
1 des KG-Vertrags nicht vor. Die Vorschrift regelt zwar verschiedene bestimmte Fälle
des Ausschlusses und ist insofern sicher wirksam; keiner dieser Fälle liegt aber vor.
Soweit § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags hingegen den Ausschluss vorsieht, „wenn ein
Gesellschafter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in grobem Maß verletzt“, sind
damit gerade nicht bestimmte Tatsachen als Grund für einen Ausschluss definiert.
Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die eine unbestimmte Vielzahl von
Fallgestaltungen erfassen kann.
78
(2)
anerkannte Grundsatz, dass eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, nach der
Kommanditisten ohne wichtigen Grund ausgeschlossen werden können, unzulässig ist,
es sei denn, dies ist eindeutig vereinbart und durch besondere sachliche Gründe
gerechtfertigt (s. Darstellung und Nachweis etwa bei Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35.
Aufl., § 140 Rn. 31; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 54, 61 ff.; Schäfer,
Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 24).
79
(a)
KG-Vertrags den Ausschluss gegenüber dem nach § 140 HGB geltenden materiellen
Maßstab erleichtern - auch hier gelten. Zwar bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung
an sich auf den Ausschluss nach freiem Ermessen, die „Hinauskündigung“ (s. etwa Lorz,
in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 53; Hopt, in:
Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 140 Rn. 31; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 61;
MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 98 ff.). Es ist aber nichts dafür ersichtlich,
warum das Bestimmtheitserfordernis und das Erfordernis eines Sachgrundes nicht auch
für so allgemein gehaltene Regelungen wie § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags gelten sollte,
sollte sie den Maßstab gegenüber dem Erfordernis des wichtigen Grundes absenken.
Dementsprechend ist anerkannt, dass - ist eine Ausschließung ohne wichtigen Grund
unzulässig - eine Regelung, die zwar nicht eine Ausschlussmöglichkeit nach freiem
Ermessen vorsieht, sondern Ausschlussvoraussetzungen aufstellt, unwirksam ist, wenn
die Regelung eine Umgehung des Verbots der Ausschließung ohne wichtigen Grund
darstellt (s. MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 94; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140
Rn. 56).
80
(b)
wären hier nicht erfüllt: Zum einen liegt - was sich aus dem soeben Dargelegten bereits
ergibt - in der Regelung mit Sicherheit nicht ein unzweideutiger Verzicht auf einen
wichtigen Grund (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 61), zum anderen ist zu einem
eine Absenkung der Anforderungen an einen Ausschluss hinter den wichtigen Grund
tragenden Sachgrund weder vorgetragen noch ist für das Bestehen eines solchen
Sachgrunds etwas ersichtlich.
81
(3)
Teilaspekts des § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags mag - hält man nach dem eben
Ausgeführten die richterliche Inhaltskontrolle für eröffnet - die Vorschrift, was § 18 des
KG-Vertrags stützen mag, dahingehend ergänzend bzw. korrigierend auszulegen sein,
dass sie jedenfalls bei Verletzungen von Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis den
Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässt (vgl. etwa BGH, NJW 1985,
2421 - Tz. 19; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 53;
Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 140 Rn. 33). Ginge man hingegen von der
Unwirksamkeit dieses Teilaspekts der Regelung aus (s. etwa MüKo-HGB/K. Schmidt, 3.
Aufl., § 140 Rn. 105), ergäbe sich nichts anderes, weil dann ohne weiteres die
gesetzliche Regelung der §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB eingriffe.
82
(4)
wirkte sich jedenfalls nicht auf die Wirksamkeit der oben unter IV 1 erörterten, in § 14 des
KG-Vertrags für den hier vorliegenden Fall verankerten Ersetzung der
Ausschließungsklage nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Ausschließung mittels
Gesellschafterbeschlusses aus. Denn diese Ersetzung hätte insoweit nach § 139 BGB
unbeeinflusst Bestand; das in BGHZ 107, 351 - Tz. 15 ff. Dargelegte gilt entsprechend im
Streitfall.
V.
83
Der von den Beklagten auf diesem vorgehaltene Verletzungen der sich aus dem
Gesellschaftsverhältnis für ihn ergebenden Pflichten gestützte Ausschluss des Klägers
aus der KG, von dem - wie dargelegt - die Begründetheit des in der Berufungsinstanz
von dem Kläger zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom
07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss beziehenden Antrags sowie
die des zu Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrags - soweit diese Anträge gegen die
Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichtet sind - abhängen, ist nach allem an den materiellen
Voraussetzungen zu messen, die die gesetzliche Regelung in §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1
Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB aufstellt, die also auch im Falle einer auf die in Rede
stehenden Pflichtverletzungen gestützten Ausschließungsklage nach § 140 HGB Abs. 1
Satz 1 HGB gelten würden. Erforderlich ist also, dass die dem Kläger zur Last gelegten
Verletzungen vorliegen und einen wichtigen Grund zum Ausschluss im Sinne dieser
Vorschriften bilden. Der Inhalt der demnach einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ist
wie folgt zu konkretisieren.
84
1.
Gesellschafters aus der KG möglich, wenn der zur Auflösung der Gesellschaft
berechtigende wichtige Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt; grundsätzlich
müssen also die Voraussetzungen des Auflösungsanspruchs gegeben sein, wenn die
Ausschließung in Betracht kommen soll (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 2, 4), der
wichtige Grund muss hier wie dort ebenso schwerwiegend sein, bei der Ausschließung
muss er sich jedoch auf einen oder einzelne Gesellschafter beschränken
(Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 4, 15), die relevanten Umstände müssen in der Person
des auszuschließenden Gesellschafters begründet sein, soweit sie Bedeutung für das
Gesellschaftsverhältnis haben (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 6; vgl. auch Hopt, in:
Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 5).
85
2.
Ausschließungsgrundes bei schuldhaftem Verhalten auch auf Seiten eines der übrigen
Gesellschafter sowie für Verwirkung und Verzicht auf den Ausschluss bedeutsam ist -
kein Individualrecht jedes Gesellschafters (gerade ein solches ist dagegen das Recht
auf Auflösung nach § 133 HGB, vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 40), er steht
vielmehr allen in der Gesellschaft verbleibenden Mitgliedern gemeinschaftlich gegen
den Auszuschließenden zu (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 5).
86
3.
Rn. 4), eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, s. § 314 Abs. 1 Satz 2
BGB (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 10 f., § 140 Rn. 9, 17).
87
a)
Gesellschaft und der Umfang der dabei geschaffenen Werte, ferner die Zeit bis zur
nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, die Intensität der persönlichen
Zusammenarbeit und die Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft, weiter
das Ausmaß der eingetretenen Störung des Vertrauensverhältnisses und der
voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschafterbeziehungen (vgl. Staub/Schäfer,
a.a.O., § 133 Rn. 11, § 140 Rn. 4).
88
b)
also eine Interessenabwägung nicht entbehrlich (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 11, §
140 Rn. 4); namentlich bei Pflichtverletzungen durch einzelne Gesellschafter sind
sowohl begünstigende wie auch belastende Tatsachen gegeneinander abzuwägen
(Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 18). Der wichtige Grund braucht nicht in einem
schuldhaften Verhalten des Auszuschließenden zu bestehen, die grob schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch zu Lasten des Auszuschließenden
zu berücksichtigen, die vorsätzliche Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten
beinhaltet regelmäßig einen Ausschließungsgrund, bei grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen kommt es auf die objektive Schwere des Verstoßes und seine
Auswirkungen auf das gesellschaftliche Vertrauensverhältnis an (Staub/Schäfer, a.a.O.,
§ 140 Rn. 9). Erheblich kann insbesondere sein die Verletzung der Geschäftsführungs-
und Vertretungspflicht, die Nichteinhaltung der im Innenverhältnis bestehenden
Beschränkungen des Geschäftsführungsrechts oder Handeln zum Nachteil der
Gesellschaft, insbesondere die Verfolgung gesellschaftsfremder Interessen oder der
begründete und das gegenseitige Vertrauen grundlegend zerstörende Verdacht von
Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9).
89
c)
nachhaltige Verletzung der Mitwirkungsrechte der anderen Gesellschafter bei der
Geschäftsführung, gravierende Verstöße gegen die gesellschaftsvertragliche
Zuständigkeitsverteilung (z. B. in Form des eigenmächtigen Verkaufs von Maschinen,
die zur Fortführung des Gesellschaftsunternehmens unentbehrlich sind, s. hierzu BGH,
NJW-RR 1993, 1123 - Tz. 8 ff.) oder gegen die Informationspflicht (vgl. BGH, NJW-RR
1993, 1123 - Tz. 7 ff.), die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch schuldhaft
begründeten Verdacht unredlicher Geschäftsführung, ein Zerwürfnis mit schädlichen
Auswirkungen auf die Gesellschaft. Erhebliche Umstände können ferner Beziehungen
des Gesellschafters zu Konkurrenzunternehmen sein, die den wirtschaftlichen Erfolg der
Gesellschaft ernsthaft gefährden (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 7), insbesondere die
Verletzung eines Wettbewerbsverbots (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9, 17).
90
d)
Ausschlussgründen stehende (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 12) - Verhalten der
übrigen Gesellschafter berücksichtigt werden; insbesondere wenn auch auf ihrer Seite
Pflichtwidrigkeiten vorliegen oder sie zu dem beanstandeten Verhalten des
Auszuschließenden Anlass gegeben haben, bedarf es der Prüfung, ob nicht etwa nur die
Auflösung der Gesellschaft in Betracht kommt, wobei es allerdings zu eng sein soll, den
Ausschluss überhaupt nur bei ganz überwiegendem oder bei Alleinverschulden des
Auszuschließenden anzuerkennen, vielmehr soll bereits der Nachweis überwiegenden
Verschuldens des Auszuschließenden am Ausschlussgrund den Ausschluss
rechtfertigen, soweit er im Übrigen der Billigkeit entspricht und das Verschulden der
anderen Seite nicht seinerseits einen Ausschlussgrund bildet (Staub/Schäfer, a.a.O., §
140 Rn. 11 m. w. N. in Fn. 44; s. etwa BGH, NZG 2003, 625 - Tz. 25, 33). Das den
Ausschluss hindernde mitwirkende Verschulden muss nicht bei allen übrigen
Gesellschaftern vorliegen; es genügt bereits, wenn einer der übrigen Gesellschafter sich
entsprechende Pflichtwidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen; das folgt aus der
gemeinschaftlichen Zuordnung des Ausschließungsrechts, sie steht einer auf einzelne
Gesellschafter beschränkten Verschuldensabwägung entgegen (Staub/Schäfer, a.a.O., §
140 Rn. 12). Im Übrigen liegt ein Ausschließungsgrund nicht vor, wenn die übrigen
Gesellschafter - auch ohne Einverständnis - die Verfehlung offenbar selbst nicht für so
gravierend angesehen haben, dass eine Trennung unvermeidlich wäre (so vgl. auch
Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 7 a. E.).
91
e)
Anforderungen gestellt.
92
aa)
den Aufbau der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat, ferner, wenn sich aus
seinem Verhalten keine für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteiligen Folgen ergeben
haben (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13). Eine langjährige erfolgreiche
Zusammenarbeit gibt dem Bestandsinteresse mehr Gewicht (Staub/Schäfer, a.a.O., §
133 Rn. 19). Zwar steht eine bestimmte Größe der Beteiligung einem Ausschluss nicht
per se entgegen, der Umfang der Beteiligung ist aber Maßstab dafür, wie einschneidend
sich die Ausschließung auswirkt, was bei der erforderlichen Gesamtabwägung zu
berücksichtigen ist (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13). Die Abwägung beeinflusst
zudem, welche Abfindungsregelung für den Auszuschließenden gelten würde
(Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13, 15)
93
bb)
Ausschluss eines voll haftenden Gesellschafters unterliegt, wird unterschiedlich beurteilt
(Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 14 m. w. N.); jedenfalls fallen Verfehlungen eines
Gesellschafters mit zentraler Stellung in der Gesellschaft stärker ins Gewicht als
gleichartige anderer (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 14), umso stärker, je zentraler die
Rolle ist (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 21), etwa bei zur Geschäftsführung und
Vertretung berufenen Gesellschaftern, wobei andererseits insbesondere deren
erhebliche Verdienste um die Gesellschaft ggf. gegenläufig zu berücksichtigen sind
(Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 21).
94
4.
Betracht, also nur dann, wenn nicht durch mildere Mittel Abhilfe geschaffen werden
kann, insbesondere durch die Entziehung des Geschäftsführungs- und
Vertretungsrechts, es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Staub/Schäfer, a.a.O.,
§ 140 Rn. 4, 16; § 133 Rn. 13; vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 6).
95
5.
die Auflösung nach § 133 HGB (vgl. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1.
Aufl., § 133 Rn. 42; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 54; Staub/Schäfer, HGB,
5. Aufl., § 133 Rn. 56) - die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für die den
Ausschlussanspruch begründenden Tatsachen, vor allem die, aus denen sich der
wichtige Grund ergibt (insbesondere also hinsichtlich der dem Auszuschließenden
vorgeworfenen Pflichtverletzungen, vgl. etwa LG Köln, Urt. v. 08.07.2011 - 89 O 4/07 -
Tz. 130), allerdings bei sekundärer Darlegungslast der beklagten Partei hinsichtlich
eines zur Verfügung stehenden milderen Mittels sowie bei Beweislast der beklagten
Partei für die ihr günstigen Tatsachen, insbesondere für das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes auch auf Seiten der klagenden Partei (s. Klöhn, in: Henssler/Strohn,
Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 140 Rn. 34 sowie § 133 Rn. 42). Diese Grundsätze gelten
in der Sache auch für die hier erhobene Feststellungsklage, darlegungs- und
beweisbelastet sind also im Grundsatz die den Ausschluss betreibenden Beklagten, die
Umkehrung der Parteirollen durch die Feststellungsklage ändert die Darlegungs- und
Beweislast nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 18).
VI.
96
Nach den demnach maßgebenden rechtlichen Kriterien sind die für den Ausschluss des
Klägers aus der KG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass die darauf
bezogenen, gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichteten Feststellungsanträge
begründet sind, die Berufung insoweit also Erfolg hat.
97
1.
Anschaffung eines neuen Servers für die KG im Dezember 2008 rechtfertigen möchten,
folgt ihnen der Senat weithin nicht in ihrer Beurteilung.
98
a)
Landgericht vernommenen Zeugen auch belegt, dass der Kläger am 12.12.2008, ohne
dass zuvor ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst worden wäre, einen
neuen Server für die KG bestellte und dass diese Anschaffung die KG mit nicht
unerheblichen Zahlungsverpflichtungen belastete, dass der Kläger ferner den Umstand,
dass er diese Anschaffung getätigt hatte, jedenfalls der Mitgesellschafterin und
Mitgeschäftsführerin Frau M. zunächst nicht offenbarte, sondern bewusst verheimlichte,
und zwar bis zur Gesellschafterversammlung am 22.01.2009, in der jedenfalls Frau M.
(sowie ihr Ehemann) erstmals von der Anschaffung erfuhr und damit überrascht wurde.
99
b)
rechtlichen Bewertung seines Verhaltens - mit erheblichem Gewicht in die Betrachtung
einzustellen, dass die Anschaffung des Servers im Gesellschaftsinteresse lag, ein
Nachteil oder gar ein Schaden der KG dadurch nicht entstanden ist.
100
aa)
Raum für Vorwürfe gegen den Kläger.
101
(1)
Namen, stellt das Landgericht zu Recht fest.
102
(a)
für die KG, Bl. 598) und D. (Bl. 602), die beim Vertragsabschluss für den Vertragspartner
R GmbH auftraten.
103
(b)
Privatanschaffung“ des Klägers und davon sprach, das Geschäft sei „unter seinem
Privatnamen … gelaufen“ (Bl. 462, 466 f.), ergibt sich daraus nichts anderes; Tatsachen,
aus denen der Zeuge das ableitet, gibt er nicht an, vermutlich ist für seine Ansicht der
Umstand leitend gewesen, dass der Kläger eben eigenmächtig vorging. Gegen seine
Interpretation spricht jedoch schon, dass die KG die Kosten trug (dazu sogleich), was
auch der Zeuge F. einräumte (Bl. 466). Seine Angabe, der Zeuge D. - ein Mitarbeiter der
R GmbH, die den Server bereitstellte - habe einmal davon gesprochen, die Verträge
sollten „auf die Firmen umgeschrieben“ werden (Bl. 463, 466), hat der Zeuge D. selbst
nicht bestätigt, der Zeuge R. konnte sich daran nicht erinnern (Bl. 598 unten). Dass der
Kläger ihm gesagt habe, er werde den Rechner „auf eigenen Namen privat bestellen“
(Bl. 462), erscheint wenig glaubhaft, möglicherweise verwechselt der Zeuge hier
Eigenmächtigkeit und Handeln im eigenen Namen, die Angabe wird jedenfalls widerlegt
durch die Angaben der Zeugen R. und D..
104
(c)
von einer „privaten Bestellung“ spricht (Bl. 535). Soweit der Zeuge die getroffene
Vereinbarung, Frau M. zunächst nicht zu informieren, damit rechtfertigt, dass es sich um
eine „Privatbestellung“ gehandelt habe (Bl. 535), ist das im Übrigen unplausibel und
wirkt vorgeschoben. Abgesehen davon gibt der Zeuge an, über eine „Überführung“ des
Servers aus Privat- in Firmenvermögen sei in der Gesellschafterversammlung im Januar
2009 im Übrigen nicht gesprochen worden (Bl. 537); dementsprechend hat der Zeuge
Bu. angegeben (Bl. 478 f.), die Konditionen der Beschaffung seien in der Versammlung
kein Thema gewesen.
105
(2)
Wesentliches ändern, denn jedenfalls stand der Server der Gesellschaft jederzeit
uneingeschränkt zur Verfügung.
106
(3)
nicht streiten - zu Recht, weil es sich um Betriebsmittel handelt.
107
(4)
ungewöhnlich sein, mag auch - wenngleich es hierfür zumindest keinen Beleg gibt - auf
das heimliche Vorgehen des Klägers zurückzuführen sein. Es ist aber nicht ersichtlich,
dass der KG daraus Schaden entstanden wäre.
108
bb)
damaligen Zeitpunkt zu geringe Serverkapazitäten gegeben waren, ist zwischen den
Parteien unstreitig. Dass insbesondere auch Frau M. zur damaligen Zeit die Anschaffung
des letztlich bestellten Servers für nötig und richtig hielt, geht nicht zuletzt schon aus den
in der Berufungsbegründung (S. 19) zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008
(Anlage K 12) sowie der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) hervor.
109
cc)
Erfordernissen gerecht geworden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Ebenso wenig ist etwas
dafür ersichtlich, dass es ein anderes Angebot gegeben hätte, das für die Gesellschaft
günstig gewesen wäre. Das behaupten auch die Beklagten nicht. Im Gegenteil war das
angenommene Angebot offenbar das günstigste (s. sogleich noch näher). Zudem
arbeitete die Gesellschaft mit dem Anbieter R GmbH bereits zusammen.
110
dd)
Umstands, dass Frau M. bzw. andere Gesellschafter erst am 22.01.2009 über die bereits
am 12.12.2008 erfolgte Beschaffung des Servers informiert wurden, ist nicht ersichtlich.
111
(1)
Berufungserwiderung (S. 19), der Kläger habe die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter
„unnütze Tätigkeiten entfalten“ lassen „für das Einholen von Angeboten und die Prüfung
von Finanzierungsmöglichkeiten“. Abgesehen davon, dass darin kein hinreichend
konkreter Vortrag liegt, belegt er allein schon, dass ins Gewicht fallende Nachteile nicht
eintraten.
112
(2)
insbesondere der durch die Angaben der Zeugen F. und Ba. (Bl. 464, 535) belegte
Umstand, dass der Mitgesellschafter Ba. zwar nach erfolgter Bestellung durch den
Kläger noch ein Angebot bei der Fa. D angefragt hat, der Gesellschafter Ba. zu dieser
Zeit aber bereits um die erfolgte Bestellung wusste, die Anfrage also nur zum Schein
erfolgte und keinen relevanten Aufwand verursachte.
113
c)
gelegen hat, erscheint zweifelhaft, ist im Ergebnis aber unerheblich. Selbst wenn es
formal der Fall gewesen sein sollte, ist das Gewicht des darin liegenden Verstoßes
marginal, bestand doch der Sache nach Einigkeit zwischen den Gesellschaftern
darüber, dass die tatsächlich durchgeführte Beschaffung erfolgen sollte.
114
aa)
Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der
GmbH, der Beklagten Ziff. 2, gelegen haben, ihm oblag jedenfalls nach dem
Organigramm vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG
Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. zu solchen Regelungen etwa Großkommentar zum
GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 106) der Bereich „Verwaltung/Einkauf“;
dementsprechend ging auch die Seite M. grundsätzlich von der diesbezüglichen
Zuständigkeit des Klägers aus (s. nur die in der Berufungserwiderung [S. 19] zitierten E-
Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 [Anlage K 12] sowie der Frau M. vom 21.12.2008
[Anlage K 3]). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des GmbH-Vertrags ist jedoch die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung erforderlich für Geschäfte, die über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Nach § 7 Abs. 3 des KG-Vertrags
bedarf es der Einwilligung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte, die über den
üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen. Ob der Kläger mit der
Anschaffung gegen diese Vorgaben verstoßen hat, erscheint zweifelhaft.
115
(1)
nach h. M. auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung gilt (s. für diese h. M. z. B.
Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 10 f.; a. A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.
Aufl., § 37 Rn. 7 ff. m. w. N.), jedenfalls sind die hier einschlägigen
gesellschaftsvertraglichen Regelungen wirksam (vgl. BGH, GmbHR 1998, 931 ff.), vgl.
für die KG §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl.,
§ 164 Rn. 2). Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind
demnach hier Maßnahmen, die außerhalb des statutarischen
Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik
stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die Gesellschaft oder
wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben; hierzu gehört etwa
die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile;
schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung durch die
Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa Kleindiek, in:
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Scholz/Schneider, GmbHG, 10.
Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.). Im Kern Entsprechendes folgt für die KG aus §
116 Abs. 2 HGB (vgl. etwa Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., §
116 Rn. 2 ff.).
116
(2)
unter VI 1 b bb und cc dargelegten Umstände nicht zweifeln, insbesondere bestand
Einigkeit über die Erforderlichkeit der Anschaffung gerade des beschafften Servers;
gerade die Seite M. hatte der Anschaffung als solcher noch am 12.12.2008 sogar
ausdrücklich zugestimmt (dazu noch unten unter VI 1 c bb 2 b).
117
(3)
Laufzeit von 60 Monaten, wie der Zeuge R. angab, Bl. 598) innerhalb des
Unternehmensgegenstandes lag und der Unternehmenspolitik entsprach, versteht sich
(vgl. BB 18). In Betracht kommt allein, dass sie wegen ihres Umfangs und des Risikos für
die Gesellschaft ungewöhnlich war. Das dürfte - ohne dass es darauf letztlich ankommt -
eher zu verneinen sein.
118
(a)
einem Jahresumsatz der KG im relevanten Zeitraum von etwa 200.000,00 bis
300.000,00 EUR jährlich aus; das deckt sich mit den Zahlen der Zwischenbilanz zum
31.08.2009. Den jährlichen Mehraufwand für den Server gibt die Berufung (S. 19 oben
der Berufungsbegründung) mit 5.000,00 EUR an, der Verweis auf das Konto ... in der
Zwischenbilanz zum 31.08.2009 belegt das allerdings nicht, die Beklagten (S. 19 der
Berufungserwiderung) tragen andere Zahlen vor. Der Zeuge R. hat den monatlichen
Mehraufwand auf einen Betrag in der Größenordnung von gut 1.500,00 EUR beziffert
(Bl. 601; bei einer Investitionssumme von etwa 100.000,00 bis 120.000,00 EUR, Bl.
599), hiermit decken sich zumindest ungefähr die Angaben der Beklagten (6.066,00
EUR im Quartal, allerdings bei einem Einmalbetrag von 12.000,00 EUR; S. 19 der
Berufungserwiderung) sowie die Zahlen auf S. 7 des als Anlage B 1 vorgelegten
Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009. Jedenfalls ein ganz aus
dem Rahmen fallendes wirtschaftliches Risiko der KG gerade durch die
Serveranschaffung lag - selbst wenn die finanzielle Lage der KG zumindest angespannt
war - schwerlich vor, auch wenn der Vertrag eine feste Laufzeit von fünf Jahren hatte,
wie ebenfalls der Zeuge R. (Bl. 598) bestätigt hat.
119
(b)
und des Risikos für die Gesellschaft zustimmungspflichtige Maßnahme gehandelt
haben. Dass der neue Server teurer war und eine höhere Kapazität hatte als der alte,
belegt nichts anderes; auf die Absicherung durch Bürgschaften der Gesellschafter
kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, denn eine solche erfolgte
nicht, letztlich hat nur der Kläger die „Kaution“ gestellt (s. dazu noch unten unter VI 1 d
dd).
120
bb)
Gesellschafterversammlung vom 04.11.2008, die durch die im Dezember 2008
entstandene Lage allerdings ohnehin überholt gewesen sein könnte, worauf nicht zuletzt
die in der Berufungserwiderung (S. 19) zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008
(Anlage K 12) sowie der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) hindeuten könnten - die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich gewesen sein sollte, ist das
Gewicht eines dann ggf. vorliegenden Verstoßes des Klägers gegen den
Gesellschaftsvertrag durch die Anschaffung als solche als marginal einzustufen.
121
(1)
122
(a)
Zustimmung der Gesellschafterversammlung dem Kläger angesichts der Eilbedürftigkeit
nicht möglich gewesen sei, handelte es sich angesichts der insoweit geltenden engen
Voraussetzungen (vgl. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 34) zwar wohl nicht,
schon von einer „akuten Gefahr“ für die Gesellschaft wird man nicht sprechen können.
123
(b)
das vom Kläger letztlich angenommene Angebot der R GmbH befristet auf den
12.12.2008 um 24 Uhr und es bot die Möglichkeit, einen Server mit der doppelten
Kapazität zum „gleichen Preis“ zu erhalten. Das geht auch aus dem als Anlage K 12
vorgelegten Mailverkehr des Klägers und der Seite M. hervor. Angesichts dessen
bestand - was die Beklagten letztlich selbst nicht in Abrede stellen - durchaus Anlass,
dieses Angebot anzunehmen. Allein das reduzierte das Gewicht eines etwa in der
Beschaffung als solcher liegenden Verstoßes des Klägers gegen den
Gesellschaftsvertrag.
124
(2)
zumindest in der Sache billigten, wenn sie ihr auch vorab nicht formal, insbesondere in
einer Gesellschafterversammlung, zugestimmt hatten.
125
(a)
bestand, sondern auch gegen das konkret getätigte Geschäft als solches nichts
einzuwenden war, so dass die Zustimmung der Gesellschafter zu der Beschaffung als
solcher nur eine Formsache war, räumen die Beklagten selbst ein. Sie werfen dem
Kläger nicht die Beschaffung als solche, sondern lediglich die verspätete und
unzutreffende Information insbesondere der Gesellschafterin M. vor. Selbst wenn man
die Nichteinholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung unter diesen
Umständen nicht als im vorliegenden Zusammenhang gänzlich unerheblich einstuft, ist
ihr Gewicht hinsichtlich der Beschaffung als solcher doch allenfalls marginal. Hinzu
kommt, dass der Kläger als Mehrheitsgesellschafter in beiden Gesellschaften eine
entsprechende Beschlussfassung ohnehin hätte durchsetzen können.
126
(b)
letztlich am 12.12.2008 erfolgte Beschaffung als solche sogar ausdrücklich wünschte,
wie die Mail des Herrn M. vom 12.12.2008 (Anlage K 12) und die der Frau M. vom
21.12.2008 (Anlage K 3) zeigen. Dass die Beschaffung auch im Sinne der übrigen,
vorab nicht informierten Mitgesellschafter war, erscheint nicht zweifelhaft.
127
d)
darin, dass er die am 12.12.2008 erfolgte Anschaffung bis 22.01.2009 vor der
Gesellschafterin M. sowie vor weiteren Gesellschaftern verheimlichte. Sein Verhalten
wiegt allerdings schon als solches nicht besonders schwer, dessen Gewicht wird
zusätzlich reduziert dadurch, dass gerade die Gesellschafterin M. sich im Vorfeld zur
Erreichung eines Konsenses nicht in der Lage gezeigt hatte, sowie außerdem dadurch,
dass der Kläger mehrere seiner Mitgesellschafter von der am 12.12.2008 erfolgten
Beschaffung umgehend informierte bzw. mit diesen die Beschaffung sogar vorab
absprach. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es letztlich der Kläger war, der die
Finanzierung des Servers - aus seinen privaten Mitteln - sicherstellte.
128
aa)
Mitgesellschafter über den Jahreswechsel „zappeln“ lassen und ihnen Angst gemacht
wegen der Serverausfälle, verzeichnet das Gewicht, das der
Informationspflichtverletzung des Klägers zukommt. Dass ins Gewicht fallender nutzloser
Zusatz- und Kostenaufwand entstanden sei, ist nicht ersichtlich (s. oben unter VI 1 b dd).
Letztlich verbleibt zwar immerhin, aber doch auch nur der Vorwurf, der Kläger habe nicht
alle Mitgesellschafter, insbesondere nicht Frau M., vor dem 22.01.2009 informiert.
129
(1)
Komplementär-GmbH. Zweifelhaft erscheint, ob darin bereits eine Verletzung der
internen Verteilung der Geschäftsführungsbefugnis in der Komplementär-GmbH lag.
Zwar bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit des Klägers als -
einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der GmbH für die Anschaffung des
Servers aufgrund des Organigramms vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen
Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. oben unter VI 1 c aa). Allerdings
ist fraglich, ob sich daraus eine strikte Ressortabgrenzung ergab mit der Folge, dass die
Mitgeschäftsführerin M. in diesem Bereich von vornherein nicht geschäftsführungsbefugt
war (vgl. hierzu näher etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 104
ff.). Jedenfalls aber hatte der Kläger auch bei alleiniger Ressortzuständigkeit die weitere
Geschäftsführerin der GmbH Frau M. sogleich zutreffend zu informieren (vgl. etwa
Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 108), zudem verletzte der
Kläger durch sein Verhalten gegenüber Frau M. als Mitgesellschafterin der GmbH wie
auch gegenüber den Kommanditisten der KG Pflichten gerichtet auf zureichende
Information, die sich für die GmbH zumindest aus der gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht ergaben (vgl. etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 14 Rn.
25), ebenso unter den konkreten Umständen des Falles auch für die KG.
130
(2)
unterlassenen zutreffenden Information für die Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht
ersichtlich sind, ferner deswegen, weil in der Sache ja Einigkeit bestand, von vornherein
nicht besonders schwer. Bezeichnend ist etwa, dass der Umstand, erst am 22.01.2009
informiert worden zu sein, bei den bis dahin nicht informierten Mitgesellschaftern - wie
sich den Angaben der Zeugen Ba. (Bl. 536) und Bu. (Bl. 478) entnehmen lässt - offenbar
wenig Anstoß erregte, diese vielmehr wohl froh waren, dass der Server endlich beschafft
worden war; Anstoß daran nahm im Wesentlichen die Seite M..
131
bb)
Kläger eine Beschlussfassung insbesondere gescheitert ist an unterschiedlichen
Auffassungen des Klägers selbst sowie insbesondere der insoweit wohl entscheidenden
Mitgesellschafterin M. über die Finanzierung, konkret darüber, ob die Seite M. bzw. die
weiteren Gesellschafter bereit seien, Bürgschaften zu stellen (vgl. etwa als Anlage B 1
vorgelegtes Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 4, 6, 14 f.
sowie die Angaben der Zeugen F. [Bl. 462] und Ba. [Bl. 534 f.] sowie Bu. [Bl. 477]), und
das, obwohl die Erforderlichkeit der Beschaffung unstreitig und auch klar war, dass die
Zeit drängte, zudem offenbar der Partner R GmbH zusätzliche Sicherheiten für die
Durchführung des Geschäfts verlangt hatte, weil Bedenken hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit der Gesellschaften bestanden, wie der Zeuge Ba. angab (Bl. 534 f.).
132
(1)
bestand. Jedenfalls erwies sich auch die Mitgesellschafterin M. und erwiesen sich die
übrigen Gesellschafter unfähig, eine konsensuale Lösung zu finden. Zumindest das ist
zu berücksichtigen und mindert das Gewicht der Vertragsverletzungen des Klägers
zusätzlich. Es kommt dabei auch nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit sich
auch die Seite M. bemüht haben mag, die Finanzierung zu ermöglichen.
133
(2)
Berufungsbegründung (S. 20) von der Berufungserwiderung unbeanstandet vorgetragen
ist - seitens der Mitgesellschafterin M. mit Forderungen über die Veränderung des
Stimmverhältnisses in der KG verknüpft worden sind. Darin dürfte angesichts der
Notwendigkeit der Beschaffung und unabhängig davon, ob Bedarf für eine Änderung
des Gesellschaftsvertrags bestand, ein Verstoß gegen die gesellschaftsvertragliche
Treuepflicht gelegen haben, wobei das letztlich offen bleiben kann; jedenfalls lässt auch
dieser Umstand das Verhalten des Klägers in milderem Licht erscheinen.
134
cc)
darüber hinaus das Verhalten weiterer Mitgesellschafter des Klägers.
135
(1)
Angaben zu entnehmen ist - am 12.12.2008 unmittelbar vor der Beschaffung über diese
informiert und von ihnen verlangt, diese zumindest vor dem Ehepaar M. bis zur nächsten
Gesellschafterversammlung im Januar 2009 geheim zu halten, was diese beiden
Gesellschafter auch taten. Dass er insofern den Mitgesellschaftern ganz bewusst und in
Absprache mit dem Kläger Informationen vorenthielt bzw. die Mitgesellschafter falsch
informierte, hat der Zeuge F. unumwunden eingeräumt (Bl. 464, 472). Der Zeuge Ba. hat
angegeben, er habe den Kläger in seinem Vorhaben, den Server einfach zu beschaffen,
bestärkt, man habe vereinbart, Frau M. zunächst nicht zu informieren (Bl. 535).
Insgesamt hat der Kläger die Beschaffung und Durchführung des Vertrags von Anfang
an, also schon ab dem 12.12.2008, immer mit den Herren F. und Ba. zusammen
abgewickelt (vgl. auch die Angaben des Zeugen R., Bl. 600).
136
(2)
544) an die Eheleute M. wie an den Kläger verfasst, in der - ebenfalls zum Schein -
unterstellt ist, die Serverbestellung sei noch nicht erfolgt.
137
(3)
durch den Kläger noch ein Angebot bei der Fa. D anfragte, allerdings in dem Wissen um
die erfolgte Bestellung, die Anfrage erfolgte also lediglich zum Schein.
138
dd)
selbst eingeräumt haben - die Finanzierung des Servers dadurch sichergestellt hat, dass
er die von der R GmbH verlangte „Kaution“ in Höhe von 20.000,00 EUR aus privaten
Mitteln aufbrachte. Dabei dürfte es sich um eine Sicherheit gehandelt haben, ohne die
das - für die Gesellschaften dringend nötige Geschäft - nicht zustande gekommen wäre,
hat doch der Partner R offenbar Sicherheiten für die Durchführung des Geschäfts
verlangt, weil Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gesellschaften
bestanden, wie der Zeuge Ba. (Bl. 534 f.) angab. Diese Umstände reduzieren das
Gewicht der ihm im Zusammenhang mit der Beschaffung des Servers zur Last fallenden
Pflichtverletzungen zusätzlich ganz erheblich.
139
e)
Beschaffung des Servers zur Last fallenden Pflichtverletzungen bei Würdigung der
Gesamtumstände und der Beweisergebnisse nach allem nicht geeignet, Argumente von
beachtlichem Gewicht für den Ausschluss des Klägers aus der KG zu bilden.
140
2.
Zusammenhang mit der - als solcher unstreitig vom Kläger vorgenommenen - Eröffnung
eines neuen Bankkontos von den Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen
Vorwürfe. Nicht feststellbar ist, ob der Kläger dieses Konto Nr. ....bei der Sparkasse B im
eigenen Namen oder in dem der KG eröffnete. Darauf kommt es aber nicht an, weil er
dort ein- und ausgehende Gelder zumindest treuhänderisch für die KG hielt und nichts
dafür ersichtlich ist, dass er ihr dadurch Nachteil zugefügt hätte, und weil zudem die
Eröffnung des Kontos die Reaktion auf die von Frau M. veranlasste Überweisung vom
Konto der KG bei der Volksbank M an sie selbst bzw. ihren Ehemann zur Begleichung
eigener Forderungen darstellte. Diese Umstände ändern zwar nichts daran, dass der
Kläger mit der Eröffnung dieses Kontos gesellschaftsbezogene Pflichten verletzt hat. Die
Umstände mindern jedoch das Gewicht auch dieser Pflichtverletzung des Klägers
jedenfalls in einem Ausmaß, dass sie zugunsten einer Ausschließung aus der KG nicht
mehr schwerwiegend oder gar entscheidend ins Gewicht fallen kann.
141
a)
142
aa)
nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Bestand. Die Angabe des Zeugen Sch. (Bl. 564),
auf die sich das Landgericht stützt, ist nicht geeignet, die Feststellung zu tragen. Der
Zeuge ist Mitarbeiter der Volksbank M, nicht der Sparkasse B, schon deshalb kann er zu
der entscheidenden Frage nichts beitragen. Was er äußert, sind nur ungesicherte
Vermutungen. Die zitierte Angabe des Klägers ihm gegenüber („ich mache jetzt einfach
selbst ein Konto auf“), lässt keinen Rückschluss auf die entscheidende Frage zu. Der
Verweis des Zeugen auf erforderliche Handelsregisterauszüge ergibt nichts anderes.
143
bb)
des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank werden soll, auch wenn die
Ersteinlage von einem Dritten stammt oder das Konto wirtschaftlich einem anderen
zuzurechnen ist; bei einem Girokonto (um ein solches geht es hier, wie sich aus S. 5 des
Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009 [Anlage B 1] ergibt) ist
Inhaber, wer als solcher bezeichnet ist, sofern sich aus den Umständen nichts anderes
ergibt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675 f Rn. 23). Wer hier Inhaber war, ist offen.
144
(1)
brauchbarer Klägervortrag. Zunächst (Bl. 18) ist die Rede davon, der Kläger habe das
Konto „wirtschaftlich für die KG“, „zum wirtschaftlichen Vermögen der Y“ eingerichtet.
Später (Bl. 220 f.) heißt es, der Kläger habe ein „treuhänderisch für die Gesellschaft
zusätzlich geführtes Bankkonto“ errichtet, dieses „Konto wies die Y aus“. Dem
erstinstanzlichen Beklagtenvortrag ist aber ebenfalls jedenfalls nichts zu entnehmen,
was die Frage nach der Inhaberschaft klären könnte. Die Angabe des Zeugen F., er sei
davon ausgegangen, es habe sich um ein „Firmenkonto“, kein Privatkonto des Klägers
gehandelt (GA 465), reicht nicht hin.
145
(2)
Vortrags ergibt sich kein anderes Bild. Das Vorbringen, dass der Kläger in den
Kontoeröffnungsunterlagen als Kontoinhaber angegeben war, sodann auf seine
„Intervention“ hin jedoch „Y“ hinzugefügt worden sei (vgl. auch die Angaben der Zeugin
W., Bl. 606), ermöglicht ebenfalls nicht die Feststellung, Kontoinhaberin sei die KG
gewesen, schon weil es insoweit auf den Inhalt der „Intervention“ des Klägers ankommt,
also darauf, wie er seine Anweisung, den Zusatz „Y“ anzubringen, begründet hat.
Abgesehen davon ist einem der im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Klägers vom
07.03.2011 vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 458, vorletztes Blatt oben) zu entnehmen,
dass der Kläger kurz nach Eröffnung des Kontos 10.000,00 EUR aus seinem privaten
Vermögen darauf einbezahlt hat, dort allerdings ist eine Überweisung an „M. H.“
vermerkt, was wenigstens vermuten lässt, das Konto sei zumindest unter dem Namen
des Klägers geführt worden. Schon das aber begründet nach wie vor Zweifel an der
Kontoinhaberschaft der KG.
146
(3)
Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 4) nur ein schwaches Indiz bildet der in der
Berufungsbegründung (S. 21 f.) dargestellte Umstand, dass in das Girokonto wegen
gegen die KG gerichteten Forderungen gepfändet worden ist. Hingegen mag das
Schreiben der Sparkasse B vom 28.08.2009 (Teil der Anlage K 11) angesichts der darin
enthaltenen, in der Berufungsbegründung (S. 22) zitierten Formulierung ein Indiz dafür
darstellen, dass es sich um ein Konto der KG handelte. Einen sicheren Rückschluss
ermöglicht es jedoch nicht. Schriftliche Unterlagen über das Konto selbst sind nicht
vorgelegt, und zwar nicht nur die Eröffnungsunterlagen nicht, sondern auch keine
Kontoauszüge oder dergleichen.
147
(4)
Zeugen K. kommt schon wegen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in
Betracht, zudem weil der Senat die Frage, ob der Kläger oder die KG Inhaberin des
Kontos war, aus den bereits erwähnten Gründen letztlich für unerheblich hält.
148
b)
allerdings jedenfalls gesellschaftsbezogene Pflichten.
149
aa)
verheimlichte ihr die Existenz des Kontos, das er offenbar als „Kriegskasse“ begriff, wie
der Zeuge Sch. angegeben hat (Bl. 568, 570); zudem informierte der Kläger die
Mitgesellschafter teilweise falsch (dazu näher noch unten unter VI 2 c bb).
150
bb)
weitere Geschäftsführerin der GmbH Frau M. jedenfalls über die Kontoeröffnung zu
informieren hatte (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 108
und näher schon oben unter VI 1 d aa 1), zudem eine Verletzung der den Kläger
gegenüber der Mitgesellschafterin der GmbH sowie wohl auch gegenüber den
Kommanditisten der KG treffenden Pflichten gerichtet auf zureichende Information, die
sich jedenfalls aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergaben (vgl. für die GmbH
etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 14 Rn. 25 sowie schon oben
unter VI 1 d aa 1).
151
cc)
gesellschaftsbezogener Pflichten zumindest Frau M. gegenüber, als der Kläger - wie
diverse Zeugen bestätigt haben - über das neue Konto (teilweise unter Umgehung des
alten) Zahlungsvorgänge an Frau M. vorbei und damit unter Umgehung der u.a. für den
Zahlungsverkehr zuständigen (vgl. das Organigramm vom 30.06.2008, Anlage K 1 im
einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) Mitgeschäftsführerin
veranlasste. Darin lag eine Verletzung der internen Verteilung der
Geschäftsführungsbefugnis in der Komplementär-GmbH, und zwar unabhängig davon,
ob sich aus der Geschäftsverteilung gemäß Organigramm eine strikte
Ressortabgrenzung ergab (zu dieser Frage schon oben unter VI 1 d aa 1), denn
keinesfalls bestand insofern eine alleinige Geschäftsführungszuständigkeit des Klägers
(allenfalls eine solche der Frau M.).
152
c)
Umstände, die der von ihm begangenen Pflichtverletzung ein Gewicht geben, dass sie
zugunsten einer Ausschließung aus der KG nicht mehr schwerwiegend ins Gewicht
fallen oder diese gar tragen kann.
153
aa)
Kontoeröffnung greifbare Nachteile zugefügt hätte. Seine Pflichtverletzung lag im
Wesentlichen darin, dass er die Gesellschafterin M. über die Kontoeröffnung im
Unklaren ließ, sie hinterging und von Informationen ausschloss sowie darin, dass er die
Mitgesellschafter teilweise falsch informierte (s. soeben), nicht aber darin, dass er der
Gesellschaft schadete.
154
(1)
Kontoinhaber gewesen sein - zumindest treuhänderisch für die KG. Dass er ein- oder
ausgehende Gelder nicht allein für diese und in deren Interesse verwendet hätte, ist
nicht ersichtlich, die Beklagten zeigen hierfür nichts Greifbares auf. Dass es mehr als
allenfalls zu vernachlässigende Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Zahlungen
gegeben habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
155
(2)
Betrag von 10.000,00 EUR aus seinem Vermögen darauf einbezahlt und davon
Zahlungsverkehr der KG bestritten hat. Das dürfte in deren Interesse gelegen haben.
156
bb)
außer - allenfalls - Frau M. die übrigen Gesellschafter von der Kontoeröffnung - wohl
zeitnah - vom Kläger informiert wurden bzw. zumindest Kenntnis davon erhielten (schon
durch die vom Kläger erteilte Anweisung, das neue Konto auf Schriftstücken mit Marker
hervorzuheben und so sicherzustellen, dass die Kunden darauf zahlten), wenn der
Kläger den Mitgesellschaftern auch - unzutreffend, tatsächlich ist nur
Gesamtverfügungsbefugnis eingeführt worden (s. das als Anlage K 2 im einstweiligen
Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH vorgelegte Schreiben der Volksbank
M. vom 11.02.2009; vgl. ferner das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll der
Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 5) - mitgeteilt hatte, das Konto bei
der Volksbank M. sei von Frau M. gesperrt und deshalb sei von ihm ein neues Konto
eröffnet worden.
157
cc)
Kontos die Reaktion auf die von Frau M. veranlassten, in der Berufungsbegründung (S.
23 oben) in Bezug genommenen Überweisungen vom Konto der KG bei der Volksbank
M an sie selbst bzw. ihren Ehemann zur Begleichung eigener Forderungen darstellte.
158
(1)
letztlich offen lässt, weil es darauf nicht entscheidend ankommt - eine Verletzung
gesellschaftsbezogener Pflichten schon deshalb liegen, weil die beglichenen
Forderungen zumindest teilweise nicht fällig gewesen sein dürften.
159
(a)
Forderungen überhaupt im Einzelnen beglichen wurden, oberflächlich bleibt und in einer
Art und Weise gehalten ist, dass der Rechtsgrund der betroffenen Forderungen weithin
im Dunkeln blieb, bestreitet der Kläger - nachdem er die Fälligkeit der beglichenen
Forderungen schon erstinstanzlich zumindest „teilweise“ in Abrede gestellt hatte - in der
Berufungsbegründung (S. 24) die Fälligkeit des Gesellschafterdarlehens der Frau M. mit
Verweis auf die auf S. 24 oben der Berufungsbegründung zitierte Formulierung in deren
Mail vom 21.12.2008 (Anlage K 3). Hierzu haben sich die Beklagten nicht geäußert,
auch nicht in der Berufungserwiderung. Der zitierten Formulierung ist aber durchaus
eine Fälligkeitsbeschränkung zu entnehmen, dass - legt man sie zugrunde - die
Fälligkeit gegeben war, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen trägt die Beklagtenseite von
vornherein nicht ausreichend zur Fälligstellung des Darlehens der Frau M. vor. Den
Angaben der vernommenen Zeugen ist nichts Weiterführendes zu entnehmen. Der
Zeuge F. gab an, eine Rückzahlung des Darlehens der Frau M. sei „nicht abgesprochen“
gewesen (Bl. 470), wohingegen der Zeuge Bu. ausführte, er habe Kenntnis gehabt, dass
das Darlehen der Frau M. gekündigt gewesen sei (Bl. 486, 488). Beides erscheint - wie
im Übrigen auch die Angabe des Zeugen Sch. (Bl. 570), es habe eine Vereinbarung
zwischen den Gesellschaftern gegeben, dass gewährte Darlehen erst dann
zurückzuzahlen seien, wenn die Liquidität der Firma dies erlaube - wenig belastbar,
dass in seinem Beisein Frau M. ihr Darlehen gekündigt habe, konnte der Zeuge Bu.
nicht angegeben (Bl. 489).
160
(b)
die der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 23 f.) von der auch nach seinem
Vorbringen fälligen „Steuerberatervergütung“ des Ehemanns unterscheidet, fehlt es
ebenfalls an schlüssigem Vorbringen. Schon deshalb ist die Fälligkeit zumindest
hinsichtlich der auf S. 23 der Berufungsbegründung als „Tätigkeitsvergütung“
bezeichneten Honorare auf der Basis des derzeitigen Prozessstoffs nicht zu
entscheiden. Die Angabe des Zeugen Bu. (Bl. 486), die der Kläger auf S. 24 der
Berufungsbegründung in Bezug nimmt, ist unergiebig, zumal der Zeuge dort auch -
ebenfalls nicht belastbar - angibt, die Forderungen seien fällig gewesen.
161
(c)
Finanzplankredits (hierzu etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu §
64 Rn. 144; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 30 Rn. 20 ff.)
führt hier nicht weiter. Das ergibt sich allein schon daraus, dass es im Streitfall um die
Rückzahlung bereits ausgereichter Kredite geht, auf solche indes auch nach der
Rechtsprechung vor dem MoMiG lediglich - die Berufungsbegründung (S. 23) sieht das
selbst - das Eigenkapitalersatzrecht anwendbar war, die Rechtsfigur der
Finanzplankredite zog diese Rechtsprechung lediglich für noch nicht ausgereichte
Kredite heran (s. etwa Buschmann, NZG 2009, 91 sowie auch BGH, GmbHR 2010, 1204
- Tz. 28). Im Übrigen ist die Rechtslage selbst insoweit derzeit ungeklärt; BGH, GmbHR
2010, 1204 - Tz. 29, 34 jedenfalls lässt offen, ob ihr überhaupt noch zu folgen ist (vgl.
auch Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 64 Rn. 144).
162
(2)
Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten im Hinblick darauf lag, dass die KG durch
die Zahlungen „de facto zahlungsunfähig“ geworden sei und kurzfristig anstehende, aber
nötige Zahlungen „nicht darstellen“ konnte, wie der Kläger in der Berufungsbegründung
(S. 23) behauptet. Das lässt sich zumindest nicht feststellen, und zwar schon deshalb
nicht, weil es an hinreichend konkretem Parteivortrag zu den Auswirkungen der
Zahlungen auf die Liquiditätssituation fehlt, den Kläger, soweit er sich auf die
Herbeiführung eines Liquiditätsengpasses beruft, jedoch zumindest eine Darlegungslast
trifft. Auch aus vorgelegten Abschlüssen der Gesellschaften lassen sich insofern im
Übrigen keine zweifelsfreien Erkenntnisse ableiten.
163
(3)
indes jedenfalls deshalb eine Überschreitung ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und
damit insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten, weil offensichtlich war,
dass der Kläger als Mehrheitsgesellschafter den Zahlungen an Frau M. in einer
Gesellschafterversammlung widersprochen hätte; ein solcher Widerspruch wäre
jedenfalls hinsichtlich der Forderungen, deren Fälligkeit gefehlt haben mag oder
zumindest mit nachvollziehbaren Zweifeln behaftet war (s. soeben unter VI 2 c cc 1),
auch nicht seinerseits treuwidrig gewesen.
164
(a)
GmbH-Vertrags sowie nach § 7 Abs. 3 des KG-Vertrags beschränkt. Der Entscheidung
der Gesellschafterversammlung zugewiesen waren danach u.a. Maßnahmen, an deren
Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa Kleindiek,
in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Scholz/Schneider, GmbHG,
10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N., sowie bereits oben unter VI 1 c aa 1).
165
(b)
Überweisungen der Fall. Daran, dass ihnen der Kläger als Mehrheitsgesellschafter
widersprochen hätte, kann angesichts der Gesamtumstände, insbesondere angesichts
des schon im Laufe des Jahres 2008 eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnisses
zwischen dem Kläger und der Seite M. kein Zweifel sein, das zeigt auch schon die
Reaktion des Klägers, nachdem er von den Überweisungen Kenntnis erlangt hatte. Dass
der Kläger widersprechen würde, war auch Frau M. klar, zumindest lag es für sie auf der
Hand.
166
(c)
gewesen, wie wenigstens nachvollziehbare Zweifel an der Fälligkeit der beglichenen
Forderungen bestanden; das aber war hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens sowie
zumindest eines Teils der Honorare sicher der Fall (zu den Gründen soeben unter VI 2 c
cc 1).
167
(4)
M. aufgrund der bisher erörterten Aspekte für die hier zu treffende Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der KG nicht einmal entscheidend
an. Denn es liegen schon unabhängig davon Umstände vor, die das Verhalten des
Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen, was auch diesem Verhalten die
Eignung entzieht, für den Ausschluss des Klägers bedeutsam oder gar entscheidend ins
Gewicht zu fallen.
168
(a)
70.000,00 EUR in der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2008 zwar verlangt,
letztlich jedoch zurückgestellt, wohl angesichts der finanziellen Situation der
Gesellschaft und in Anbetracht der Reaktion der Mitgesellschafter; demgegenüber
befriedigte sich Frau M. eigenmächtig zu einer Zeit, in der die finanzielle Situation der
KG zumindest angespannt war, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 13,
17, 22) selbst vorbringen.
169
(b)
die eine Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Rücksicht auf
Interessen der Gesellschaft verlangt. Das rechtfertigt das Verhalten des Klägers nicht,
lässt es aber - ganz unabhängig davon, ob das Verhalten der Frau M. aus anderen
Gründen gesellschaftsvertragswidrig war - in milderem Licht erscheinen, was für die
Beurteilung, ob ein Grund zum Ausschluss aus der KG vorliegt, von entscheidender
Bedeutung ist.
170
(c)
der Frau M. nicht als zumindest unter diesem Gesichtspunkt gesellschaftsvertragswidrig
einstuft, steht die Kontoeröffnung durch den Kläger doch in unmittelbarem zeitlichem
Zusammenhang mit der eigenmächtigen Begleichung eigener Forderungen durch Frau
M., die dem Kläger zumindest im Ansatz nachvollziehbaren Anlass zu Ärger über das
Verhalten seiner Mitgesellschafterin gab, zumal die Überweisungen in eine Zeit fielen, in
der die finanzielle Lage der Gesellschaft angespannt war, und das Verhalten der Frau M.
zudem in Diskrepanz zum eigenen Verhalten des Klägers hinsichtlich seiner
Darlehensforderungen stand. Hinzu traten aus der - zumindest nicht ganz fern liegenden
- Sicht des Klägers die den Überweisungen vorangegangene Auseinandersetzungen
über die Beschaffung des Servers, insbesondere die Unstimmigkeiten über die
Gestellung von Bürgschaften sowie die Verknüpfung mit Änderungen der
Stimmverhältnisse in der Gesellschaft durch die Seite M. (hierzu oben unter VI 1 d bb),
sowie schließlich der Umstand, dass sich die für die Buchhaltung bzw. steuerliche
Abwicklung erforderlichen Unterlagen auch nach der am 22./23.01.2009 erfolgten
Kündigung der Mandatsbeziehung durch die Gesellschaft noch immer im Besitz von
Herrn M. befanden (dazu noch unten unter VI 3 c cc 2). All diese Umstände fallen bei der
Bewertung der eigenmächtigen Kontoeröffnung und Kontoführung durch den Kläger ins
Gewicht. Sie rechtfertigen dieses Verhalten des Klägers nicht, nehmen ihm und den mit
ihm in Zusammenhang stehenden Umständen jedoch die Eignung, für den Ausschluss
des Klägers aus der KG bedeutsam ins Gewicht zu fallen oder diesen Ausschluss gar zu
tragen.
171
3.
Gesellschafterversammlung vom 22.01.2009 Frau M. weitgehend vom Informationsfluss
abschnitt, insbesondere ihren Zugang zu den elektronisch verfügbaren Daten
unterbrechen ließ, stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, führt aber nicht dazu, dass der
Ausschluss des Klägers gerechtfertigt wäre.
172
a)
537, 541) - der Mitgesellschafter F. „auf Wunsch“ des Klägers Anfang Februar 2009
absichtlich den Zugang der Frau M. zum Informationssystem der Gesellschaft gesperrt,
um sie vom weiteren Informationsfluss abzuschneiden, und er hat ihr auf Nachfrage
darüber hinaus bewusst wahrheitswidrig erklärt, es lägen Rechnerprobleme vor, die sich
auch bei Kunden in gleicher Weise äußerten. Allgemein enthielt der Kläger - was er
selbst als solches wohl nicht mehr in Abrede stellt - Frau M. im genannten Zeitraum
offenbar Informationen insbesondere über Zahlungsvorgänge vor, wenn es hierzu auch
erneut an hinreichend konkretem, nachvollziehbarem Vortrag der Beklagten weithin
fehlt. Abgesehen davon, dass Frau M. unstreitig jedenfalls nach Februar 2009 das
Mitteilungsblatt „Y Intern“ nicht mehr erhielt, tragen die Beklagten konkret lediglich vor,
Frau M. habe mangels näherer Informationen die im Lastschriftverfahren erfolgten
Abbuchungen der R GmbH von dem Konto bei der Volksbank M nicht prüfen können
(vgl. etwa S. 9 des Beschlusses des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH),
was sie veranlasste, jedenfalls am 14.04.2009 und am 09.07.2009 Lastschriften
zurückzugeben.
173
b)
als Geschäftsführerin zumindest nicht mehr uneingeschränkt nachkommen konnte -
einen Verstoß des Klägers gegen gesellschaftsbezogene Pflichten darstellte, versteht
sich. Entsprechendes gilt für das - wie ausgeführt allerdings nur wenig konkret
vorgetragene - Abschneiden vom Informationsfluss im Übrigen wie auch für die
Nichtübersendung des Mitteilungsblatts „Y Intern“; dass Frau M. hierfür keinen Beitrag
geschrieben haben mag, rechtfertigte es - entgegen der Ansicht des Klägers - schon
angesichts ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht, ihr das
Mitteilungsblatt vorzuenthalten.
174
c)
des Klägers aus der KG, auch nicht in Zusammenschau mit den sonstigen Umständen.
175
aa)
Gesellschaften geführt hätten, ist nicht ersichtlich.
176
(1)
Abschneiden vom Informationsfluss im Übrigen, ferner gilt es für die Vorenthaltung des
Mitteilungsblatts „Y Intern“. Dass die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der
R GmbH für Frau M. nicht prüfbar waren, hat jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu
Nachteilen für die Gesellschaften geführt.
177
(2)
Parteien über buchhalterische Defizite ab etwa Februar 2009 ein, insbesondere über die
versäumten Umsatzsteuervoranmeldungen. Diesbezügliche Versäumnisse allein dem
Kläger anzulasten, weil dieser die Seite M. von Informationen abgeschnitten habe,
kommt aber jedenfalls nicht in Betracht (s. zu den Umständen ergänzend sogleich
nochunter VI 3 c cc 2). Auch durch diesen Aspekt erhalten die hier interessierenden
Pflichtverletzungen des Klägers somit zumindest kein besonders bedeutendes Gewicht.
178
bb)
Pflichtverletzungen des Klägers den Ausschluss aus der KG rechtfertigen können, fällt
demgegenüber der „Tatbeitrag“ des Mitgesellschafters F.. Er war es, der den
Informationszugang technisch kappte, wenn er auch „auf Wunsch“ des Klägers handelte;
zumindest der Mitgesellschafter Ba. wusste von Anfang an davon und billigte es (Bl.
541), er gab ferner an, er sei froh gewesen, dass der Kläger seinen „Wunsch“ nicht an
ihn herangetragen habe, er, Ba., wäre einem solchen Wunsch aber ebenso
nachgekommen, wie dies der Mitgesellschafter F. tat (Bl. 537 f.). Der Mitgesellschafter F.
hat - wie er selbst angab (Bl. 471) - Frau M. auf deren Frage hin bewusst angelogen (vgl.
auch die Angabe des Zeugen Ba. [Bl. 541], der auch dies billigte); falsch informiert hat
der Mitgesellschafter F. offenbar zumindest auch Herrn Bu. (Bl. 481). Diese Umstände
fallen - entgegen der Sicht des Landgerichts - keineswegs allein zu Lasten des Klägers
ins Gewicht, im Gegenteil sprechen sie gegen die Berechtigung dessen Ausschlusses
aus der KG.
179
cc)
des Klägers geführt haben oder zumindest mit diesem im Zusammenhang standen; sie
rechtfertigen dieses Verhalten nicht, lassen es aber in milderem oder anderem Licht
erscheinen.
180
(1)
Beschaffung des Servers (hierzu oben unter VI 1) und die eigenmächtigen
Überweisungen der Frau M. an sich und ihren Ehemann (oben unter VI 2 c cc), auf die
der Kläger reagierte.
181
(2)
Abwicklung erforderlichen Unterlagen bzw. Daten auch nach der am 22./23.01.2009
erfolgten Kündigung der Mandatsbeziehung durch die Gesellschaft noch immer im
Besitz von Herrn M. befanden und dieser sie nicht an die vom Kläger bestimmten neuen
Verantwortlichen herausgab.
182
(a)
offenbar jedenfalls mit den Stimmen des Klägers als Mehrheitsgesellschafter - durch
Beschluss das Mandat entzogen worden. Die ihm vormals zugewiesenen Aufgaben
verteilte der Kläger anderweitig. Dass Herr M. im Anschluss an die Kündigung des
Mandats die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue
Büro weitergeben sollte, ist zwischen den Parteien unstreitig; entsprechend hat sich
auch der Zeuge Bu. (Bl. 479) geäußert. Ebenfalls unstreitig übermittelte die Seite M.
„Altdaten“, auf die sie Zugriff hatte, nicht in der vereinbarten bzw. erforderlichen Weise an
das vom Kläger neu eingeschaltete Steuerbüro S. und F.. Die Weitergabe ist, wie die
Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 23 unten/24 oben) selbst vortragen,
unterblieben, weil Herr M. im Einvernehmen mit der Gesellschafterin M. diese
Weitergabe unter Berufung darauf verweigerte, die Konditionen des
Vertragsverhältnisses zum neuen Steuerberater seien dem Ehepaar M. nicht bekannt
gewesen, Verträge oder Angebote nicht vorgelegt worden.
183
(b)
die Buchhaltung bzw. steuerliche Abwicklung relevante Unterlagen bzw. Daten auch
nach Kündigung der Mandatsbeziehung zu Herrn M. noch immer bei ihm befanden, nicht
das Abschneiden der Frau M. von Informationen oder gar die Unterbrechung des
Netzzugangs, zumal die Seite M. die Herausgabe gerade unter Berufung darauf
verweigerte, ihr seien Informationen vorenthalten worden. Der dargelegte Hintergrund
lässt das Verhalten des Klägers aber in anderem Licht erscheinen, was für die
Beurteilung des in Frage stehenden Ausschlusses des Klägers ins Gewicht fällt und
gegen die Berechtigung dieses Ausschlusses spricht. Unabhängig davon nämlich, ob
und inwieweit die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen bzw. Daten durch die
Seite M. eine Reaktion auf die Vorenthaltung von Informationen durch den Kläger
darstellte, ferner unabhängig davon, ob und inwieweit eine solche Reaktion zumindest
im Ansatz nachvollziehbar oder gar angemessen gewesen sein sollte und schließlich
auch unabhängig davon, ob in der Verweigerung der Weitergabe nicht etwa eine
eigenständige Pflichtverletzung der Gesellschafterin M. gelegen hat, verhielt sich auch
die Seite M. im Zusammenhang mit der Weitergabe der Unterlagen bzw. Daten
zumindest unkooperativ und in einer Art und Weise, die allein mit dem tief greifenden
Zerwürfnis zwischen dem Ehepaar M. und dem Kläger erklärlich ist, weil die
bestehenden Hindernisse andernfalls unschwer auszuräumen gewesen wären.
Wenigstens in diesem Sinne verhielt sich gerade die Gesellschafter-Geschäftsführerin
M., unterstützt durch ihren Ehemann, im Hinblick auf den gesellschaftsinternen
Informationsfluss nicht wie eine Gesellschafterin, der an einer gedeihlichen
Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft gelegen ist. Beide trugen bei wertender
Betrachtung insofern auch an den hier erörterten Vorgängen ein nicht geringes Maß an
Mitverantwortung und trugen zur Verschärfung der ohnehin bereits bestehenden
Spannungen erheblich bei.
184
4.
worden sind, woraufhin Schätzungsbescheide des Finanzamts S vom 20. und
21.07.2009 (Anlagen K 4 und K 5 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen,
5 O 54/09 KfH) ergingen, fällt ebenfalls nicht gewichtig oder gar entscheidend für den
Ausschluss des Klägers ins Gewicht.
185
a)
des Finanzamts ungeklärt und nicht weiter aufklärbar. Der Zeuge S. hat zwar
angegeben, er habe - von wem, wisse er nicht mehr - „später“ erfahren, vorangegangene
Mahnungen oder Aufforderungen des Finanzamts - ihm selbst seien keine zugegangen
(Bl. 595) - seien an den Kläger ins Reisebüro oder an seine Privatanschrift gegangen
(Bl. 594). Diese Angabe hält der Senat aber für wenig belastbar, auch die der von dem
Kläger mit der Buchhaltung betrauten Frau W., der Kläger habe ihr im Juli 2009 eine
Mahnung des Finanzamts S, die in W eingetroffen sei, zugeleitet (Bl. 605), ermöglicht
sichere Rückschlüsse nicht, zumal sie andererseits angab, in der Zeit zuvor seien keine
Mahnungen des Finanzamts eingegangen (Bl. 606 f.). Fest steht hingegen, dass die
Bescheide vom 20. und 21.07.2009 an die Kanzlei M. adressiert waren, nahe liegt, dass
das dann auch bei zeitlich früher versandter Post des Finanzamts so war. Schon
angesichts dessen ist wenigstens nicht ausgeschlossen, dass die Versäumnisse -
zumindest auch - darauf beruhten, dass vorangegangene Schreiben des Finanzamts an
die Kanzlei M. gegangen waren und der Kläger bzw. Herr S. oder auch Frau W. - warum
im Einzelnen auch immer - deshalb von ihnen keine oder nicht rechtzeitig Kenntnis
erhielten.
186
b)
Umsatzsteuervoranmeldungen sind auch im Übrigen unklar geblieben.
187
aa)
„schlichtweg verbummelt“ habe (s. S. 24 der Berufungserwiderung), macht der Kläger
geltend, Buchungen seien erst nach dem 29.04.2009 möglich gewesen, weil Herr M.
weder die D-Übertragung vorgenommen noch die Daten für Januar 2009
herausgegeben habe, wodurch eine monatelange Verzögerung entstanden und eine
aufwändige Übertragung nötig geworden sei und wodurch die
Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden seien.
188
bb)
dürften die Versäumnisse darauf beruht haben, dass auf Seiten des Klägers, des von
ihm mandatierten Steuerberater S. bzw. der von ihm eingeschalteten Frau W. lange
zugewartet worden ist in der Hoffnung, die Weitergabe der bei der Kanzlei M.
vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue Steuerberaterbüro
komme noch zustande, was den Aufwand erheblich reduziert hätte, wenngleich die
Umsatzsteuervoranmeldungen - wenn auch mit erhöhtem Aufwand - zumindest im
Wesentlichen unabhängig davon hätten erfolgen können, da Belege in Papierform für
2009 wohl zumindest weithin vorlagen. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Frau
W. (Bl. 604 f.) sowie des Herrn S. (Bl. 596). Aus den Angaben anderer Zeugen ergibt
sich nichts Abweichendes, insbesondere nicht aus derjenigen des Herrn F. (Bl. 465 f.),
der für Buchhaltung oder gar steuerliche Fragen weder zuständig noch kompetent war
und dessen Angaben auch pauschal bleiben.
189
c)
Nachlässigkeiten der Frau W., ggf. auch des Klägers sowie des Steuerberaters S.
zurückzuführen gewesen sein und darin mag eine Pflichtverletzung des Klägers liegen.
Das Zuwarten der genannten Personen hat aber zumindest auch darauf beruht, dass die
Weitergabe der bei der Kanzlei M. vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an
das neue Steuerberaterbüro nicht zustande kam, wofür die die Gesellschafter-
Geschäftsführerin M., unterstützt durch ihren Ehemann, ein nicht geringes Maß an
Mitverantwortung trug (s. oben unter VI 3 c cc 2). Zum anderen hat der Umstand
mitgewirkt, dass die Kommunikation mit dem Finanzamt bis zur Jahresmitte 2009 gestört
war, wofür ebenfalls eine Mitverantwortung der Gesellschafter-Geschäftsführerin M.,
unterstützt durch ihren Ehemann, zumindest nicht ausgeschlossen ist (näher soeben
unter VI 4 a). Schon vor diesem Hintergrund bilden auch die Versäumnisse im
Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht des Senats kein
gewichtiges oder gar entscheidendes Argument für den Ausschluss des Klägers aus der
KG.
190
d)
überhaupt zu ernsthaften, über bloße Lästigkeiten hinausgehenden Nachteilen für die
Gesellschaften geführt hätten. Zwar war, weil die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
fristgerecht erfolgt sind, vorübergehend die erforderliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Ausschreibung „S H“ mit Stichtag 18.09.2009
nicht zu erlangen, letztlich ist das Problem aber gelöst worden, ohne dass erkennbar
wäre, dass den Gesellschaften Nachteile entstanden wären. Andere konkrete Nachteile
für die Gesellschaften aufgrund der hier in Rede stehenden Versäumnisse im
Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen sind schon gar nicht ersichtlich.
Allein dies nimmt den etwa vorgekommenen Versäumnissen bereits das hier
erforderliche Gewicht.
191
5.
erhobenen Vorwürfe ändern die Beurteilung ersichtlich nicht.
192
a)
zum Gesellschafterbeschluss vom 04.11.2008 weiterbetrieben, fehlt es hierzu schon im
Ausgangspunkt an schlüssigem Beklagtenvortrag. Abgesehen davon wurde nach dem
Vorbringen des Klägers lediglich beschlossen, dass - woran er sich gehalten habe,
wenn er auch an dem Projekt weiter gearbeitet habe - zukünftig keine Kosten mehr zu
Lasten der Gesellschaften entstehen sollten. Dass der Kläger doch weitere Kosten
verursachte, hat die Beklagtenseite nicht nachvollziehbar dargelegt. In der
Berufungserwiderung (S. 23 oben) ist wohl nur noch behauptet, der Kläger habe den
Gesellschafter Ba. gebunden. Insofern mag aus Anlage B 15 zu ersehen sein, dass
dieser an einem Termin teilnahm. Das ist aber von marginaler Bedeutung. Zum anderen
liegt es in der Verantwortung dieses Gesellschafters selbst. Von vornherein keinen
schlüssigen Vortrag halten die Beklagten dazu, dass in dem erwähnten Verhalten des
Klägers etwa ein Wettbewerbsverstoß liege. Letztlich hält der Senat das Gewicht der in
Rede stehenden Umstände auch bereits von vornherein nicht für ausreichend, um für die
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der KG
bedeutsam werden zu können, insbesondere weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass
den Gesellschaften durch das gerügte Verhalten ernst zu nehmende Nachteile
entstanden sein könnten.
193
b)
subsumtionsfähigem Sachvortrag der Beklagtenseite zu der Frage, ob überhaupt ein
Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen vorlag. Darauf kommt es aber letztlich
nicht einmal an, weil die dem Kläger insoweit vorgeworfene Pflichtverletzung von
vornherein nicht geeignet ist, für seinen Ausschluss aus der KG erheblich ins Gewicht zu
fallen. Jedenfalls nämlich hat der Kläger die Frage nach seinem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag mit den Mitgesellschaftern F. und Ba. diskutiert, sie waren also an
etwaigen Pflichtwidrigkeiten beteiligt; zudem ist nicht ersichtlich, warum Frau M. bzw. der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Angelegenheit nicht selbst weiterverfolgten,
das Vorbringen in der Berufungserwiderung (S. 23) hierzu ist nicht nachvollziehbar;
schließlich ist auch unwidersprochen geblieben, dass der Kläger Rat einholte, die
dagegen erhobenen Beanstandungen in der Berufungserwiderung (S. 23) stellen -
abgesehen davon, dass sie unsubstantiiert sind - Anforderungen an den Kläger, deren
Nichteinhaltung jedenfalls nicht ein ins Gewicht fallendes Argument für seinen
Ausschluss aus der KG bildet.
194
c)
Berufungsschriftsätzen nicht mehr detailliert auf. Die Vorwürfe erscheinen dem Senat,
abgesehen davon, dass sie - worauf es letztlich nicht entscheidend ankommt - weithin
nur unsubstantiiert vorgetragen sind oder sogar weit hergeholt erscheinen, auch von
vornherein nicht geeignet, an dem erzielten Ergebnis, dass ein wichtiger Grund für den
Ausschluss fehlt, etwas zu ändern.
195
aa)
Kläger im Hinblick darauf behaupten, dass er in einer Studienarbeit
Betriebsgeheimnisse verarbeitet und dem freien Mitarbeiter M. sowie Frau W. das
interne Informationsblatt der Gesellschaften zur Verfügung gestellt habe, ist das
Beklagtenvorbringen unsubstantiiert, betrifft abgesehen davon allenfalls für die Frage
des Ausschlusses des Klägers nicht erhebliche Marginalien. Entsprechendes gilt für die
an die Arbeitsleistungen des freien Mitarbeiters O. M., die an die Anwesenheitszeiten
des Klägers in W, die an die Inanspruchnahme des Klägers durch sein Studium, die an
angebliche Äußerungen des Klägers anlässlich eines Workshops in S am 04.11.2008
sowie an Verhandlungen mit einem A. L. geknüpften Vorwürfe, ferner gilt es
entsprechend für die Vorhaltung, der Kläger habe es versäumt, Ertrags- und
Liquiditätsplanungen zu erstellen, er habe sich bei der Preisgestaltung über
Gesellschafterbeschlüsse hinweggesetzt sowie seine Pflichten im Zusammenhang mit
einem Projekt „R“ verletzt. Zu all dem sind die genauen Umstände im Dunkeln geblieben
und tragen die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in einer Art und Weise vor,
die die Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag ersichtlich verfehlt und die im
Übrigen keinen Zweifel daran lässt, dass schlüssiger Sachvortrag auch nicht zu halten
ist, nachdem die Beklagten es während des über Jahre in erster Instanz geführten
Rechtsstreits nicht vermochten, ihr Vorbringen auch nur annähernd schlüssig zu
machen. Ungeachtet dessen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die gerügten
Vorgänge etwa geeignet sein könnten, für die Frage des Ausschlusses des Klägers aus
der KG erheblich oder gar entscheidend ins Gewicht zu fallen.
196
bb)
Notars Dr. L. enthaltenen Schuldanerkenntnis und der Nichtherausgabe von Unterlagen
bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung zum Teil undeutlich, es ändert
jedenfalls die Beurteilung nicht, dass der Ausschluss des Klägers nicht rechtmäßig war.
197
(1)
berechtigt gehaltenen Ansprüche gegen die KG aus Gesellschafterdarlehen im Wege
eines schuldumschaffenden abstrakten Schuldanerkenntnisses einer Forderung in Höhe
von 177.070,00 EUR vom 03.08.2009 titulieren lassen (s. die Urkunde des Notars Dr. L.
von diesem Tag, Anlage B 7). Für den Ausschluss des Klägers aus der KG fällt das unter
den hier vorliegenden Umständen aber von vornherein nicht bedeutsam ins Gewicht.
198
(a)
unwidersprochenen Vortrag die Reaktion darstellte auf die Titulierung von Ansprüchen
der Frau M. sowie ihres Ehemanns durch Frau M. unter Benutzung ihrer
Vertretungsmacht im Juli 2009, auf deren Grundlage anschließend
Pfändungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. die als Anlage K 11 vorgelegten
Unterlagen). Dass hinsichtlich der Forderungen von Frau M. insoweit nicht
Schuldanerkenntnisse, sondern lediglich Vollstreckungsunterwerfungen tituliert worden
sein mögen, spielt im hier interessierenden Zusammenhang keine entscheidende Rolle
(ebenso wenig, ob insoweit Eigen- oder Fremdkapital betroffen war). Abgesehen davon
ist, wie sich ebenfalls den als Anlage K 11 vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt,
wenigstens zugunsten von Herrn M. ein abstraktes Schuldanerkenntnis der KG
beurkundet worden.
199
(b)
durch den Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in Absprache
zumindest mit den Mitgesellschaftern Ba., F. und S. erfolgt ist.
200
(2)
mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangenen
einstweiligen Verfügung nicht freiwillig alle relevanten Unterlagen herausgegeben, ist
auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert, zumal der Kläger die Dinge
anders schildert; vor allem aber könnte auch ein solches Verhalten des Klägers
ersichtlich nicht seinen Ausschluss aus der KG tragen. Dass er unter dem 07.08.2009
gegen die Geschäftsführerin M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wegen des Streits um Lastschriften zugunsten der R GmbH beim Landgericht Ellwangen
(10 O 90/09) beantragte, ist dem Kläger unter den gegebenen Umständen schon nicht
vorzuhalten, jedenfalls bleibt auch dieser Umstand für die Frage des Ausschlusses aus
der KG ohne relevantes Gewicht.
201
6.
Unternehmen in die erforderliche Abwägung einzustellen. Unstreitig hat der Kläger die I,
deren „Nachfolgegesellschaft“ die KG offenbar darstellt, zumindest maßgebend mit
aufgebaut; dass der Kläger insoweit seine Anteile veräußert und damit Gewinn erzielt
haben mag, mindert das Gewicht dieses Umstands für die erforderliche Abwägung nicht.
Ferner war der Kläger als Mehrheitsgesellschafter der KG sowie der Komplementär-
GmbH bis September 2009 - unabhängig davon, dass auch andere Gesellschafter
gewichtige Beiträge erbracht haben dürften - am Fortkommen und der Entwicklung
beider Gesellschaften nicht unerheblich beteiligt. Dass der Kläger entstandene Verluste
alleine zu verantworten hätte, ist nicht ersichtlich. Unstreitig hat er außerdem erhebliche
finanzielle Beiträge für die Gesellschaften erbracht und finanziert er auch derzeit noch
die Gesellschaften mit erklecklichen Beträgen. Dass sein Arbeitseinsatz für die
Gesellschaften - unabhängig davon, dass der Kläger auch ein Reisebüro betreibt -
erheblich war, unterliegt keinen Zweifeln; dass das auch für andere Gesellschafter
gelten mag, schmälert den Einsatz des Klägers nicht.
202
7.
den Ausschluss des Klägers aus der KG, nicht zuletzt bei näherer Betrachtung der
Motive der Mitgesellschafter des Klägers außer der Gesellschafterin M., die für den
Ausschluss leitend waren. Getroffen wurde die Entscheidung für den Ausschluss des
Klägers nach Opportunitätsgesichtspunkten, mit Blick darauf, ob es für die Zukunft der
Unternehmen unter Berücksichtigung der Eigeninteressen der Minderheitsgesellschafter
günstiger erschien, den Kläger oder Frau M. auszuschließen. Ein solches Vorgehen
ermöglicht das Ausschließungsrecht bei der KG aber nicht.
203
a)
Aussprache zwischen den Gesellschaftern über die bestehenden Unstimmigkeiten,
insbesondere über die Vorwürfe, die die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zur
Grundlage ihres Vorbringens machen, stattgefunden hatte, erklärten die
Minderheitsgesellschafter, sie seien gegen den Ausschluss eines der beiden
Hauptgesellschafter (des Klägers bzw. der Frau M.), drängten auf eine Einigung und
kündigten die Aufstellung eines „Forderungskatalogs“ als Grundlage für die weitere
Zusammenarbeit an; insbesondere ging es dabei - wie der Gesellschafter Ba. als Zeuge
angab (Bl. 538 f.) - um die zukünftigen Kompetenzen in der Gesellschaft, allgemein
darum, „wie es sinnvoll weitergehen könne“ (so der Zeuge Bu., Bl. 486). Den daraufhin
aufgestellten Fragenkatalog (s. die als Anlage KR 7 zum Schriftsatz des Klägers vom
11.02.2010 vorgelegte Mail vom 21.08.2009), der ebenfalls zeigt, dass die
Mitgesellschafter keinen Ausschluss eines der beiden Mehrheitsgesellschafter, wohl
aber, dass sie in Zukunft Abstimmungsverhältnisse nach Köpfen wünschten,
beantworteten die Seite M. wie der Kläger, dieser mit der als Anlage KR 8 zum
Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2010 vorgelegten Mail an alle
Minderheitsgesellschafter vom 31.08.2009, in der er allerdings den Ausschluss der Seite
M. als unverzichtbare Bedingung für sein weiteres Tätigwerden für das Unternehmen
darstellte sowie auf der Beibehaltung der Stimmenverteilung nach Kapitalanteilen
bestand.
204
b)
offenbar eine Entscheidung nach Opportunität, also danach, ob die weitere
Zusammenarbeit mit dem Kläger oder mit der Seite M. „eher vorstellbar“ gewesen sei (so
der Zeuge F., Bl. 467 unten). Die nach diesen Kriterien getroffene Abwägung ging zu
Lasten des Klägers aus, darin hatte die Entscheidung der Minderheitsgesellschafter für
dessen Ausschluss aus der KG ihre Grundlage. Anschaulich beschrieb die
Entscheidungsfindung etwa der Zeuge Ba.: „Während die Seite M. durchaus mehr
Mitspracherechte mit ganz konkreten Vorschlägen … unterbreitet habe, habe Herr H. 20
oder 30 Seiten geschrieben, in denen dann viele Gegenfragen waren“. Die „M.-Antwort“
sei insoweit „überzeugender gewesen“ (Bl. 539). Der Zeuge Bu. gab zwar an, man habe
gegen den Kläger wegen seiner „uneinsichtigen Haltung“ entschieden, und zwar
„einhellig“ (Bl. 482), er offenbarte die Motive sodann aber recht unverblümt (Bl. 482): „Die
Dinge aus der Vergangenheit haben insoweit keine Rolle gespielt. Es sei um die
Ausrichtung der Gesellschaft aus Sicht der Minderheitengesellschafter gegangen, wobei
ihnen wichtig gewesen sei, dass ein gewisses Mitspracherecht der
Minderheitengesellschafter im Gesellschaftsvertrag verankert werden müsse.
Sinngemäß sei es letztendlich aus Sicht der Minderheitengesellschafter darum
gegangen, dass die Entscheidung nach mehr Kompetenzen zu verteilen sei und nicht
danach, wie groß die Geschäftsanteile bzw. die Gesellschafteranteile sind“. Das aber
heißt aus Sicht des Senats nichts anderes, als dass man vor einer Situation stand, in der
die Mehrheitsgesellschafter nicht mehr miteinander arbeiten konnten, man sich also
eines der beiden entledigen musste, woraufhin man sich für denjenigen entschied, der
für die Unternehmen die besseren Perspektiven bot (s. auch die Angaben des Zeugen
Sch. [Bl. 569], wonach entscheidend die „Perspektive der Unternehmen“, was für sie
„das Beste“ gewesen sei, wenngleich man sich gegen den Kläger wegen seines
„Alleingangs“ entschieden habe). Eine solche Entscheidung nach
Opportunitätsgesichtspunkten zu treffen, ermöglicht das Ausschließungsrecht bei der KG
indessen nicht.
205
8.
Wege des Ausschlusses aus der KG der Umstand, dass - auch aus Sicht des Senats
unzweifelhaft und mit Händen zu greifen - jedenfalls das persönliche Verhältnis
zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits zumindest seit der
zweiten Jahreshälfte 2008 in einer Art und Weise zerrüttet war, dass eine
Zusammenarbeit dieser beiden Parteien in den Gesellschaften zukünftig nicht mehr
denkbar erschien und auch gegenwärtig nicht denkbar erscheint. Dieser Umstand aber
ist gerade nicht geeignet, den Ausschluss des Klägers aus der KG zu tragen.
206
a)
andererseits in dieser Weise zerrüttet ist, zeigt schon der Prozessvortrag (ebenso im
Übrigen das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Seite M. die
mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangene
einstweilige Verfügung erwirkte), der gegenseitig eine Vielzahl polemischer, oft
persönlicher Angriffe gegen die jeweils andere Prozesspartei enthält, zudem die
Vielzahl der - oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich
ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten - gegenseitig erhobenen, hier
bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe. Die Zerrüttung ist im Übrigen auch unstreitig.
207
b)
Es lässt sich nicht feststellen, dass das tief greifende Zerwürfnis verbunden mit der
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Seite M. von dem
Kläger in einer Art und Weise überwiegend verursacht worden, er hierfür bei Abwägung
aller Umstände unter Berücksichtigung des Verhaltens der Seite M. in einer Art und
Weise überwiegend verantwortlich wäre, dass sein Ausschluss gerechtfertigt gewesen
wäre. Vielmehr kommt der Senat nach umfassender Berücksichtigung der erhobenen
Vorwürfe, wie eingehend dargelegt, zu einer anderen Einschätzung, insbesondere unter
Würdigung der das Gewicht der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mindernden
Aspekte, vor allem des eigenen Verhaltens der Seite M. sowie der Mitgesellschafter,
zumal die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ein
ausreichendes, milderes Mittel darstellt (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag
in dem Parallelverfahren 14 U 10/12), so dass der Ausschluss schon nach dem ultima-
ratio-Grundsatz nicht in Betracht kommt.
VII.
208 Sind nach allem der in der Berufungsinstanz von dem Kläger zu Ziff. 1 gestellte, sich auf
den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten
Ausschließungsbeschluss beziehende Antrag sowie der zu Ziff. 2 gestellte
Feststellungsantrag - soweit diese Anträge gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichtet
sind - begründet, gilt dies ohne weiteres auch für den in der Berufungsinstanz von dem
Kläger zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom
07.09.2009 zu TOP 3 gefassten Beschluss - mit dem dem Kläger Hausverbot erteilt und
ihm auferlegt wurde, die im Eigentum der KG, doch im Besitz des Klägers stehenden
Gegenstände herauszugeben - beziehenden Antrag, soweit sich auch dieser gegen die
Beklagten Ziff. 2 bis 9 richtet. Die Unwirksamkeit des zu TOP 2 gefassten macht zugleich
den zu TOP 3 gefassten Beschluss unwirksam.
209
1.
2 gefassten eine Geschäftseinheit bildet, erscheint zweifelhaft. Für die
Beschlussfassung in der GmbH lehnt die h. M. die Heranziehung von § 139 BGB auf
selbstständige Gesellschafterbeschlüsse - um solche handelt es sich hier bei den
beiden genannten - ab (etwa Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn.
110; entsprechend für das Aktienrecht OLG Frankfurt, Urt. v. 21.04.2009 - 5 U 68/08 - Tz.
13 ff.; Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 241 AktG Rn. 45).
Doch ist selbst im GmbH-Recht und auch im Aktienrecht anerkannt, dass bei einem
Sachzusammenhang mehrerer Beschlüsse die Unwirksamkeit des einen auch den
anderen unwirksam bzw. gegenstandslos machen kann (etwa Wertenbruch, in: MüKo-
GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 110; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn.
42; entsprechend für das Aktienrecht Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
1. Aufl., § 241 AktG Rn. 45; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 21.04.2009 - 5 U 68/08 - Tz.
18 ff.).
210
2.
Unwirksamkeit des zu TOP 2 gefassten, denn der zu TOP 3 gefasste ist nur Folge und
Umsetzung des zu TOP 2 beschlossenen Ausschlusses des Klägers.
211
a)
ein solches kommt nicht in Betracht, ist der Kläger mangels wirksamen Ausschlusses
doch weiterhin Gesellschafter der KG. Entsprechendes gilt für die Aufforderung zur
Rückgabe der Schlüssel. Die Aufforderung zur Rückgabe von Unterlagen und
Gegenständen hingegen mag zwar schon dann rechtmäßig erfolgen können, ist der
Kläger - was der Fall war (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem
Parallelverfahren 14 U 10/12) - wirksam als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
abberufen worden. Doch ist dies davon abhängig, um welche Unterlagen es hier ging
und hierzu fehlt jeder Sachvortrag der Parteien. Schon angesichts dessen ist -
unabhängig von der insoweit geltenden Darlegungs- und Beweislast - hier davon
auszugehen, dass der zu TOP 3 gefasste Beschluss auch insoweit die wirksame
Ausschließung des Klägers aus der KG und damit die Rechtmäßigkeit des
Ausschließungsbeschlusses zur Voraussetzung hatte.
212
b)
zumindest rein tatsächlich in jeder Hinsicht auf dem zu TOP 2 gefassten. Letzterer bildet
ersichtlich die Grundlage der zu TOP 3 erfolgten Willensbildung, ist von den
Gesellschaftern lediglich deshalb gefasst worden, weil sie zuvor den Ausschluss des
Klägers beschlossen, war also wenigstens rein tatsächlich lediglich die „Verlängerung“
des Ausschließungsbeschlusses in sich nach Auffassung der beschlussfassenden
Gesellschafter daraus konkret ergebende Konsequenzen hinein. Allein schon diese
Sachlage zwingt zu der hier dargelegten Betrachtung.
VIII.
213 Das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2012 erfolgte nach Schluss der
mündlichen Verhandlung und unterfällt - ohne dass es darauf entscheidend ankommt -
§§ 525, 296 a ZPO. Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO oder nach § 139 Abs. 5 ZPO
wurde den Beklagten im Termin am 21.11.2012 nicht gewährt und war auch nicht zu
gewähren. Anlass zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO bestand nicht.
214
1.
Beklagten im Termin am 21.11.2012 nicht gewährt und war auch nicht zu gewähren.
215
a)
Erwiderung des Klägers auf die Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 08.11.2012
kein neues Vorbringen enthält, zu dem ein Schriftsatzrecht nach dieser Vorschrift etwa
zu gewähren gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2 a).
216
b)
217
aa)
Schriftsatzrecht beantragt haben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 14). Es kommt
folglich nicht entscheidend darauf an, dass die Darstellung der Beklagten in ihrem
Schriftsatz vom 28.11.2012, ein von ihnen im Termin gestellter Antrag auf Gewährung
eines Schriftsatzrechts sei vom Senat zurückgewiesen worden, sachlich unrichtig ist.
Zutreffend ist vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Laufe der
Sitzung in Aussicht stellte, Schriftsatznachlass beantragen zu wollen, woraufhin der
Senat deutlich machte, dass er die Voraussetzungen hierfür nicht für gegeben hielt und
die Frage der Antragstellung sodann vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten
zurückgestellt worden ist. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung ist dieser auf
einen solchen Antrag nicht mehr zurückgekommen, sind vielmehr lediglich noch die
Sachanträge gestellt worden.
218
bb)
ist zwar tatsächlich in weiten Bereichen ersichtlich unsubstantiiert und von schlüssigem
bzw. erheblichem Vorbringen weit entfernt. Es trifft auch zu, dass das Landgericht
ungeachtet dessen Beweisaufnahmen durchgeführt hat, was prozessual fehlerhaft war.
Gleichwohl sind die gewonnenen Beweisergebnisse verwertbar und vom Senat auch
verwertet worden. Auf diesen Beweisergebnissen im Zusammenhang mit der
Gesamtheit des verwertbaren Prozessvorbringens der Parteien beruht die hier getroffene
Entscheidung des Senats, für die es auf die fehlende Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit
des Beklagtenvorbringens, insbesondere dessen fehlende Substantiierung, nicht
ankommt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der vom Senat vorstehend gegeben
rechtlichen Begründung. Ist der Rechtsstreit aber unabhängig von dem in Rede
stehenden unzureichenden Beklagtenvorbringen entscheidungsreif, kommt die
Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach § 139 Abs. 5 ZPO schon deshalb ebenso
wenig in Betracht wie eine Vertagung des Rechtsstreits.
219
2.
Hinweispflichten, die der Senat nach § 139 ZPO zu beachten hatte, nicht vorliegt, ergibt
sich aus den vorangegangenen Darlegungen. Es liegt auch nicht ein Verfahrensfehler
vor, weil etwa die Vernehmung eines von den Beklagten benannten Zeugen bzw. die
Anhörung einer der beklagten Parteien, insbesondere der Beklagten Ziff. 5 oder 9,
rechtsfehlerhaft unterlassen worden ist. Beweisbedürftige Tatsachen, zu denen das
Zeugnis bisher nicht vernommener bzw. angehörter Personen in prozessual erheblicher
Weise von den Beklagten angeboten worden wäre, sind dem gesamten Vorbringen der
Beklagten nicht zu entnehmen. Nicht zuletzt fehlt auch im Schriftsatz vom 28.11.2012
selbst jeder Vortrag zu einer solchen beweisbedürftigen Tatsache.
220
3.
Schriftsatz vom 28.11.2012 nach §§ 525, 296 a ZPO ausgeschlossen ist oder der hier
getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wird, was der Senat im Übrigen getan hat.
C.
221
1.
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
222
2.
Landgericht erfolgten Festsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) - des erstinstanzlichen Verfahrens
bestimmt der Senat auf bis 110.000,00 EUR.
223
a)
dem Verkehrswert der Geschäftsanteile desjenigen an der KG, dessen Ausschluss in
Frage steht (vgl. etwa OLG Rostock, Urt. 19.12.2007 - 6 U 103/06 - Tz. 66; Onderka, in:
Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1474; vgl. auch BGHZ 19, 172,
175; BGH, Beschl. v. 27.04.2009 - II ZB 16/08 - Tz. 7).
224
b)
Senat auf einen Betrag in Höhe des Nennwerts des Kommanditanteils des Klägers. Aus
dem Prozessvorbringen der Parteien einschließlich vorgelegter Abschlüsse der
Gesellschaften lassen sich belastbare Rückschlüsse nicht ziehen. Angesichts dessen
hält es der Senat für angemessen, zumindest den Nennwert des Kommanditanteils des
Klägers anzusetzen, also einen Betrag in Höhe von 99.450,00 EUR.
225
c)
„Gebührensprung“ bei einem Betrag von 110.000,00 EUR.
226
3.
Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2012
insoweit vertretene abweichende Rechtsauffassung teilt der Senat nicht, wie er auch im
Übrigen den in diesem Schriftsatz enthaltenen rechtlichen Ausführungen nicht zu folgen
vermag.