Urteil des OLG Stuttgart vom 14.09.2012

OLG Stuttgart: vorläufige einstellung, uvg, erlass, zustellung, zwangsvollstreckung, bedingung, form, beendigung, prozessstandschaft, rüge

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.9.2012, 11 WF 205/12
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Aalen vom 25.7.2012 (3 FH 28/12) wird
zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 6.300,- EUR
Gründe
1 Das antragstellende Kind hat durch den Beistand am 4.6.2012 einen Antrag auf
Festsetzung von laufendem Kindesunterhalt i.H.v.120 Prozent des Mindestunterhalts sowie
rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 1.260,- EUR im vereinfachten Unterhaltsverfahrens
eingereicht. Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Zustellung. In diesem Zeitraum ist eine Erwiderung des
Antragsgegners nicht eingegangen. Die Kindesmutter hat zwar ein Schreiben eingereicht,
wonach sie wegen erfolgter Naturalleistungen und Geldzahlungen des Antragsgegners auf
laufende Unterhaltszahlungen verzichtet. Das zuständige Landratsamt als Beistand hat
dem jedoch insbesondere hinsichtlich eines erfolgten Forderungsüberganges auf das
Jobcenter widersprochen.
2 Durch Beschluss vom 25.7.2012 wurde der Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner
antragsgemäß festgesetzt. Nach Zustellung an den Antragsgegner am 27.7.2012 ging am
3.8.2012 eine Beschwerde des Antragsgegners ein, mit der zunächst die Unzulässigkeit
des Verfahrens aufgrund eines zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg im Rahmen
der Leistung von Unterhaltsvorschuss im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangenen
Beschlusses des Amtsgerichts Ravensburg vom 1.4.2008 (19 FH 2/08) gerügt wird und
darauf hingewiesen wird, dass die seitens der Kindesmutter in Ihrem Schreiben erwähnten
bereits erfolgten Unterhaltszahlungen bei den Rückständen nicht berücksichtigt seien.
3 Soweit die Unzulässigkeit des Verfahrens gerügt wird, ist die Beschwerde gemäß §§ 256 S.
1, 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zulässig, sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht
eingelegt.
4 Dagegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Antragsgegner rügt, dass teilweise
erfolgte Unterhaltszahlungen in dem Beschluss nicht berücksichtigt seien. Bei dieser Rüge
handelt es sich um einen Erfüllungseinwand. Gemäß § 252 Abs. 2 S. 2 FamFG kann der
Erfüllungseinwand vom Antragsgegner nur erhoben werden, wenn er zugleich erklärt,
inwieweit er geleistet hat und sich gleichzeitig verpflichtet, einen darüber hinausgehenden
Unterhaltsrückstand zu begleichen. Auf das Fehlen bereits dieser Voraussetzungen kommt
es indessen nicht an, weil nach § 256 S. 2 FamFG die Beschwerde auf Einwendungen
nach § 252 Abs. 2 FamFG, die vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht
erhoben wurden, nicht gestützt werden kann. Nachdem der Antragsgegner vor Erlass des
Beschlusses innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben hat, ist
insoweit die Beschwerde hinsichtlich des Erfüllungseinwandes unzulässig.
5 Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Einwandes des bereits bestehenden Titels
zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
6 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Unterhaltstitel, den die
Unterhaltsvorschusskasse aufgrund ihrer Leistungen an das minderjährige Kind erstritten
hat, um einen Titel im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt, weil das Land,
solange es Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des
Unterhaltsgläubigers geltend macht und dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vom Land
nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nach und nur im Umfang der Erbringung von
Leistungen nach dem UVG erworben wird, so dass ein aufschiebend bedingter
Forderungsübergang vorliegt (OLG Stuttgart, FamRZ 2006,1769 f.; BGH FamRZ 2008,
1433 f.).
7 Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob für das minderjährige Kind
überhaupt die Erteilung einer titelumschreibenden Klausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO
zulässig ist. Der BGH (FamRZ 1998, 357 ff.) hat diese Frage in einer Entscheidung, die
nicht speziell das vereinfachte Unterhaltsverfahren betraf, unter Darstellung des Sach- und
Streitstandes offen gelassen. Während das OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092 f.)
entschieden hat, dass den unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der
Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu
erteilen ist, hält das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) die Erteilung der
titelumschreibenden Klausel für zulässig.
8 Auch im vorliegenden Fall bedarf diese streitige Rechtsfrage keiner Klärung. Sinn und
Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist es, dem minderjährigen Kind auf
möglichst schnellem Weg einen Titel für den Kindesunterhalt zu verschaffen. Diesem
Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn sich das minderjährige Kind darauf verweisen lassen
müsste, zunächst über gegebenenfalls mehrere Instanzen zu versuchen, eine
Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO zu erhalten, wobei durchaus angesichts des
dargestellten Streitstandes ein Unterliegen in der letzten Instanz in Betracht kommt.
Demgegenüber erscheint es vertretbar, dass der Unterhaltsschuldner dann, wenn der wenig
wahrscheinliche Antrag auf Titelumschreibung vom Unterhaltsberechtigten doch gestellt
werden sollte, bereits im Klauselverfahren, spätestens aber im Verfahren gemäß § 767 ZPO
den Einwand des bereits bestehenden Titels erhebt und mit einem Antrag auf vorläufige
Einstellung der Zwangsvollstreckung die doppelte Inanspruchnahme aus 2 Unterhaltstiteln
verhindert. Daher steht der existierende und entgegen der zitierten Entscheidung des OLG
Stuttgart weder zeitlich befristete noch durch die Bedingung der selbst an das Kind
erbrachten Leistungen nach UVG erlassene Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg dem
Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 97 ZPO.