Urteil des OLG Stuttgart vom 26.11.2013

OLG Stuttgart: fahrspur, kreuzung, könig, gefährdung, rüge, auflage, ampel, fahrverbot, fahrrad, fahrbahn

OLG Stuttgart Beschluß vom 26.11.2013, 4 Ss 601/13
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 3.
Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin
a b g e ä n d e r t ,
dass die Geldbuße auf 180,00 EUR festgesetzt wird und das Fahrverbot entfällt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen Auslagen
der Betroffenen tragen die Staatskasse ein und sie selbst zwei Drittel.
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht Reutlingen hat gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlichen
Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die
Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz
7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 200,00 EUR festgesetzt und nach §
25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
2 Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene das
Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2
StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
4 Das Rechtsmittel der Betroffenen hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs
teilweise Erfolg. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Begründung der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen
erkennen lassen.
II.
5 Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Auch die Beweiswürdigung ist nicht zu
beanstanden.
6 1. Soweit die Betroffene mit der Verfahrensrüge die Verletzung der gerichtlichen
Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 OWiG rügt, ist diese Rüge nicht
zulässig erhoben. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
müssen, um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, die den Mangel enthaltenen
Tatschen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das
Beschwerdegericht schon anhand der Beschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte
prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen.
Bezugnahmen auf den Akteninhalt, dass Protokoll oder Schriftstücke sind dabei nicht
zulässig (Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 27 mwN). Vorliegend nimmt der
Beschwerdeführer zur Begründung der Verfahrensrüge auf den Bußgeldbescheid und die
Sitzungsniederschrift Bezug, ohne jeweils Kopien dieser Aktenbestandteile beizufügen.
Eine Prüfung der Rüge allein anhand der Beschwerdebegründung ist deshalb nicht
möglich, weshalb die Verfahrensrüge insgesamt unzulässig ist. Sie ist jedoch darüber
hinaus auch unbegründet. Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass in der
Regel bei einer fehlenden Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid vom Vorwurf
fahrlässigen Handels auszugehen ist, weshalb es bei einer Verurteilung im gerichtlichen
Verfahren wegen vorsätzlichen Handelns regelmäßig eines Hinweises der Veränderung
des rechtlichen Gesichtspunktes bedarf (Göhler, aaO, § 66 Rn. 14). Der Senat geht im
Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der unterlassene
gerichtliche Hinweis vorliegend die Rüge ausnahmsweise nicht begründet, da es sich mit
Sicherheit ausschließen lässt, dass sich die Betroffene bei einem erteilten Hinweis anders
als geschehen hätte verteidigen können (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 265 Rn. 48
mwN). Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils entschloss sich die
Betroffene nach eigenen Angaben zum Spurwechsel, nachdem sie an der Haltelinie der
Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage zunächst gewartet hatte. Die
Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Punkt enthält deshalb auch keine Ausführungen
zu einem hypothetischen Verteidigungsverhalten der Betroffenen im Falle eines
Hinweises, sondern bezweifelt vielmehr die Tatbestandsmäßigkeit eines
Rotlichtverstoßes durch den festgestellten Spurwechsel.
7 2. Auch die erhobene Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das
Amtsgericht hat nach den Urteilsfeststellungen sowohl die amtlichen Lichtbilder der
beiden Kreuzungskameras als auch die vom Sachverständigen als Anlage zu seinem
Gutachten vorgelegten 17 Lichtbilder, u. a. vom Kreuzungsbereich, in Augenschein
genommen. Daneben hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ein mündliches
Gutachten erstattet, das die örtlichen Verhältnisse der fraglichen Kreuzung zum
Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche weiteren
Erkenntnisse durch eine Inaugenscheinnahme der Kreuzung oder eine über das
mündliche Gutachten hinausgehende Befragung des Sachverständigen hätten gewonnen
werden sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des Einfahrens der
Betroffenen in den geschützten Kreuzungsbereich und zur Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer beziehen sich vielmehr auf die vom Gericht vorgenommene rechtliche
Bewertung des festgestellten Sachverhalts, auf die im Rahmen der Sachrüge einzugehen
sein wird und nicht auf einen unzureichend aufgeklärten Sachverhalt.
8 3. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betroffene das für ihre
Fahrspur geltende rote Wechsellichtzeichen bei einer schon länger als 1 Sekunde
andauernden Rotphase (39,02 Sekunden) vorsätzlich missachtet hat.
9 Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ordnete sich die ortskundige
Betroffene in ... von Richtung ... kommend mit ihrem PKW auf der rechten von zwei
Linksabbiegerspuren der ...-Straße in Richtung ... Straße bei der Annäherung an die durch
eine Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung ein, wobei diese für sie Rotlicht zeigte,
während sie für eine rechts daneben befindliche Spur, die geradeaus in Richtung ... führt,
Grünlicht zeigte. Obgleich sie dies erkannt hatte, überfuhr die Betroffene zunächst die
Haltelinie ihrer Linksabbiegerspur sowie die unmittelbar dahinter liegende
ampelgesicherte Fußgänger- und Fahrradfurt und zog dabei auf einer Strecke von ca. 16
m nach der Haltelinie ihr Fahrzeug auf die sich rechts neben ihr verlaufende
Geradeausspur, wo sie ihre Fahrt fortsetzte.
10 Die Feststellungen des Amtsgerichts sind lediglich insoweit widersprüchlich, als dort
festgestellt wird (UA S. 3), dass die Betroffene im Einmündungsbereich der Kreuzung ca.
16 m nach der Haltelinie auf die sich rechts neben ihr befindliche Geradeausspur
herüberzog, wohingegen aus den Lichtbildern, auf die wegen der Einzelheiten gem. § 46
Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich Bezug genommen wurde, ersichtlich
wird, dass an diesem Ort der unmittelbare Einmündungsbereich der ...-Straße in die ...
Straße, d. h. der Bereich der sich jeweils kreuzenden Fluchtlinien beider Straßen, noch
nicht erreicht war.
11 Die Betroffene hat dennoch einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß gem. §§ 37 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG begangen. Dieser war bereits mit der
Einfahrt in die hinter der Haltelinie liegende Fußgänger- und Fahrradfurt vollendet. Diese
gehört ebenfalls zu dem durch das von der Betroffenen missachtete Lichtzeichen
geschützten Verkehrsbereich. Dies gilt auch dann, wenn die dazu gehörige
Lichtzeichenanlage für Fußgänger und Radfahrer wegen der Grünphase der für einen Teil
der Fahrspur (hier der Geradeausspur) geltenden Ampel Rotlicht zeigt. Sinn und Zweck
des Rotlichts einer Lichtzeichenregelung ist es, dass der gesamte berechtigt im
Kreuzungsbereich einmündende Verkehr geschützt wird. Hierzu zählt auch der gerade im
innerörtlichen Bereich häufig an durch Ampeln geregelten Kreuzungen und
Einmündungen verlaufende Fahrrad- und Fußgängerverkehr, der die durch Rotlicht
gesperrte Straße überquert. Die Fluchtlinie, die den Beginn des geschützten Bereichs
markiert, ist daher nicht auf den Fahrbahnbereich allein für Kraftfahrzeuge bezogen,
sondern wird auch durch Fußgängerüberwege und -furten sowie Fahrradwege, die
regelmäßig vor der einmündenden Kraftfahrbahn liegen, bestimmt (KG Berlin VRS 119,
48-51; OLG Hamm, 3 Ss OWi 310/03 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom
01.02.2005 unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung, 22 Ss 261/04
(OWi); König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 37 Rn. 41).
Der Rotlichtverstoß der Betroffenen war daher bereits beim Überfahren der Haltelinie der
auf Rot geschalteten Lichtzeichenanlage verbunden mit dem Einfahren in die
Fußgängerfurt ungeachtet aller weiterführenden Schutzzweckerwägungen erfüllt. Es kann
in Fällen wie im Vorliegenden nicht darauf ankommen, ob ein Verkehrsteilnehmer, der die
Haltelinie bei Rotlicht überfahren hat, noch im Bereich einer Fußgänger- oder Fahrradfurt
oder erst kurz hinter einer solchen auf die freigegebene Fahrspur wechselt. Die
Verkehrssicherheit verlangt gerade in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen eindeutige,
von allen betroffenen Verkehrsteilnehmern schnell erfassbare und nicht erst nach
Maßgabe von Schutzzweckerwägungen inhaltlich zu bestimmende Regeln (vgl. BGH,
Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 647/96 -, Rn. 26 - zitiert nach juris).
12 Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
13 Das Amtsgericht hat ausgehend von der Regelbuße für Rotlichtmissachtungen bei länger
als einer Sekunde andauernder Rotphase (qualifizierter Rotlichtverstoß) nach Nr. 132.3
der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und dem gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV - in der bis zum
31. März 2013 geltenden Fassung - eine Geldbuße von 200,00 EUR und ein einmonatiges
Regelfahrverbot verhängt. Zwar liegt ein solcher Sachverhalt - sogar als vorsätzliche Tat -
nach den Feststellungen vor, die dafür vorgesehene Regelahndung ist aber nicht bei
jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird,
indiziert (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, aaO Rn. 54 mwN). Vielmehr soll Nr. 132.3
der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV eine schärfere Ahnung besonders schwerwiegender
Verstöße erlauben, da die Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer
Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702,
704) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr, insbesondere
auch Fußgänger, nach dieser Zeit im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn
befinden können. Von einem derart gravierenden Rotlichtverstoß seitens der Betroffenen
kann jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zu diesem
Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer, die durch das missachtete Lichtzeichen geschützt
werden sollen (Fußgänger und Fahrradfahrer, die die unmittelbar hinter der Haltelinie
liegende Fußgänger - und Fahrradfurt überqueren wollen), nicht in den geschützten
Bereich eindringen durften, da die Fahrspuren für sie ebenfalls gesperrt war, wovon nach
den Feststellungen des Amtsgerichts auszugehen ist (UA S. 3). Weiter ist zu
berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie bei Rotlicht durch die
Betroffene Fußgänger oder Fahrradfahrer weder abstrakt noch konkret gefährdet wurden.
Dasselbe gilt für Fahrzeuge auf der rechts neben der Fahrspur der Betroffenen
verlaufenden Geradeausspur, da auf dieser Spur – wie aus den in Bezug genommenen
Lichtbildern ersichtlich - im Ampelbereich kein Fahrzeugverkehr herrschte. Aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse im Kreuzungsbereich, insbesondere der Entfernung der
Einmündung der Geradeausspur der ...- Straße in die ... Straße, kann auch eine nur
abstrakte Gefährdung des durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützten
Gegenverkehrs auf der ...-Straße ausgeschlossen werden, nachdem sich die Betroffene
nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 3) mit ihrem Fahrzeug bereits 16 m nach der
Haltelinie auf der sich rechts neben ihr befindlichen Geradeausspur befand. Zwar hat die
Betroffene eingeräumt, die Fahrspur willentlich gewechselt zu haben, als sie sich beim
Warten an der Ampel dazu entschloss, das von ihr angestrebte Fahrziel auf anderem Weg
zu erreichen. Angesichts der Tatsache, dass durch ihre Fahrweise keine auch nur
abstrakte Gefährdung anderer, durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützter
Verkehrsteilnehmer festgestellt werden konnte und die Betroffene nicht im
Verkehrszentralregister eingetragen ist, ist angesichts dieser besonderen Umstände für
die Anwendung des erhöhten Sanktionsrahmens kein Raum (vgl. zum Ganzen auch OLG
Stuttgart, DAR 2003, 574-575). Danach ist die Regelrechtsfolge der Nr. 132 des
Bußgeldkatalogs in der Fassung vom 1. November 2012 zu entnehmen. Die
Regelgeldbuße beträgt dabei für einen vorsätzlichen Verstoß nach § 3 Abs. 4a Satz 1
BKatV 180,00 EUR, ein Regelfahrverbot ist nicht vorgesehen.
14 Auf diesem Fehler beruht das Urteil.
III.
15 Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung führt nicht zur Zurückweisung der Sache an das
Amtsgericht.
16 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere, für die Höhe der Geldbuße
oder die Anordnung eines Fahrverbots bedeutsame Feststellungen, insbesondere was die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer betrifft, getroffen werden können. Der Senat
macht daher von der Befugnis zur eigenen Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG
Gebrauch.
IV.
17 Die Kosten und Auslagenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §
46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 4 StPO. Für das Verfahren im ersten Rechtszug verbleibt es
bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.