Urteil des OLG Stuttgart vom 21.03.2013

OLG Stuttgart: gaststätte, bestätigung, firma, ordnungswidrigkeit, erlöschen, beschränkung, kontrolle, verwaltungsakt, anfang, genehmigung

OLG Stuttgart Beschluß vom 21.3.2013, 4a Ss 695/12
Leitsätze
1. Die Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO ist auch dann noch wirksam,
wenn das Spielgerät nach dessen Abbau erneut aufgestellt wird, es sei denn, sie ist
zwischenzeitlich widerrufen oder zurückgenommen worden. Sie erlischt jedoch, wenn der
Betrieb, in dem das Gerät aufgestellt wird, geschlossen wird.
2. Die zulässige Höchstzahl von drei Spielgeräten kann auch durch die Zusammenlegung von
Betrieben überschritten werden, weshalb beim Aufsteller eine Ordnungswidrigkeit, begangen
durch positives Tun, in Betracht kommt.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 11. Juni 2012 wird auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen mit den zugehörigen Feststellungen
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht Böblingen
zurückverwiesen.
Gründe
I.
1 Mit Urteil vom 11. Juni 2012 verhängte das Amtsgericht Böblingen gegen den Betroffenen
wegen fahrlässigen Aufstellens von Spielgeräten ohne die erforderliche
Geeignetheitsbestätigung in Tateinheit mit einem weiteren fahrlässigen Verstoß gegen die
Spielverordnung (begangen durch die Aufstellung von mehr als der zulässigen Zahl an
Spielgeräten sowie durch das Nichtsicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht an
Spielgeräten spielen) eine Geldbuße von 1.400 EUR.
2 Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde, wobei von der Anfechtung des
Urteils der abgeurteilte fahrlässige Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV
(Nichtsicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen)
ausgenommen wird. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen Rechts.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Böblingen aufgrund
einer Überschreitung des Bußgeldrahmens im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Amtsgericht Böblingen zurückzuverweisen sowie die Rechtsbeschwerde im Übrigen als
unbegründet zu verwerfen.
II.
4 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Das Urteil des
Amtsgerichts Böblingen hält der rechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen
Sachrüge nicht stand. Es ist daher vollumfänglich aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,
353 StPO).
5 1. Eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde durch den Betroffenen ist nicht
erfolgt.
6 Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist nur wirksam, soweit eine selbstständige
Prüfung und rechtliche Beurteilung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn bei nicht
auszuschließender Tateinheit eine Beschränkung auf eine von mehreren tateinheitlich
begangenen Ordnungswidrigkeiten erfolgt (Seitz in Göhler OWiG, 16. Aufl. § 79 Rn. 32
mwN).
7 Der Betroffene hat im vorliegenden Fall von der Anfechtung des Urteils den Schuldspruch
wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Spielverordnung, begangen durch das
Nichtsicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen (§§ 3 Abs.
1 Satz 2, 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV, 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO), ausgenommen. Nachdem eine
Verurteilung des Betroffenen wegen dieser und weiterer tateinheitlich begangener
Ordnungswidrigkeiten erfolgte und eine tateinheitliche Begehungsweise nach den
Urteilsfeststellungen zumindest auch nicht auszuschließen ist, erweist sich die
Beschränkung des Rechtsmittels als unwirksam.
8 2. Durch die getroffenen Feststellungen wird die Verurteilung wegen fahrlässigen
Aufstellens von Spielgeräten ohne die erforderliche Geeignetheitsbestätigung (§§ 33c
Abs. 3, 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO) nicht getragen.
9 a. Das Amtsgericht führt zum festgestellten Sachverhalt aus:
10 Am 02.02.2012 um 20.15 Uhr konnten der Zeuge R. und der Leiter des Ordnungsamtes
B., der Zeuge H. in der Gaststätte “L.“ in B. feststellen, dass der Betroffene als
Geschäftsführer der … GmbH zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt,
möglicherweise erst Ende Dezember 2011 in der genannten Gaststätte sechs
Spielgeräte aufgestellt hatte, ohne sich zuvor von der zuständigen Behörde bestätigen zu
lassen, dass der Aufstellungsort hierzu geeignet ist.
11 Darüber hinaus wurde bei der gleichen Kontrolle festgestellt, dass die Automaten
entgegen der Vorgaben der Spiel(e)verordnung aufgestellt waren. Es fehlte ständiges
Aufsichtspersonal. Die Geldspielgeräte konnten vom Thekenbereich nicht eingesehen
werden. Technische Sicherungsmaßnahmen im Sinne des SpielV fehlten.
12 Der Betroffene hätte bei Aufwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt
erkennen können, dass er keine gültige Geeignetheitsbestätigung für die 6 aufgestellten
Automaten hatte, dass 3 Geräte zuviel aufgestellt waren, da eine Gaststätte “C.“ nicht
mehr betrieben wurde und dass die Spielgeräte angesichts der Örtlichkeit nicht von
Aufsichtspersonal überwacht werden konnten.
13 Die Verstöße waren für den Betroffenen ohne weiteres vermeidbar.
14 Zum Vorliegen einer Geeignetheitsbestätigung stellt das Amtsgericht im Weiteren
folgendes fest:
15 Der Betroffene hat über seine Firma bereits in der Vergangenheit in den Gaststätten “L.“
und “C.“ Automaten aufgestellt. Bereits mit Datum vom 14.07.2010 erteilte die Stadt
Böblingen seiner Firma die erforderlichen Geeignetheitsbescheinigungen für jeweils 3
Spielautomaten. Auf die schriftliche Bestätigung Bl. 15 - 20 d.A. wird ausdrücklich Bezug
genommen. Ob bei der damaligen Bestätigung bereits der genaue Ort der Aufstellung der
Automaten festgelegt wurde (was zu erwarten wäre), konnte in der Hauptverhandlung
nicht geklärt werden.
16 Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vermutlich Anfang 2011 ließ der Betroffene über
seine Firma die Automaten wieder abbauen. Aus unbekannten Gründen hatte der
Betreiber der Gaststätten den Automatenaufsteller gewechselt.
17 Am 25.05.2011 erhielt ein J. K. von der Stadt B. bezüglich der Gaststätte “L.“ eine
Geeignetheitsbestätigung bezogen auf 3 Spielautomaten. Auf die schriftlichen
Genehmigungen Bl. 34-39 d.A. wird ausdrücklich Bezug genommen.
18 Unstreitig ist, dass im Jahre 2011 der Automatenaufstellung (gemeint ist offensichtlich
Automatenaufsteller) J. K. war und nicht die Firma des Betroffenen. Ob in diesem
Zusammenhang auch eine Genehmigung für die Aufstellung von Automaten in der “C.“
erteilt wurde, konnte nicht geklärt werden. Eine Geeignetheitsbestätigung liegt lediglich
bezüglich der Gaststätte “L.“ vor.
19 Zum Jahresende 2011 wechselte der Gaststättenpächter erneut den Automatenaufsteller.
Beauftragt wurde erneut die Firma des Betroffenen. Mindestens seit Ende 2011 betrieb er
in den zwei Gaststätten “L.“ und “C.“ insgesamt 6 Automaten. Den Zeitpunkt der
Aufstellung nennt der Betroffen - auf Anraten seines Verteidigers - bewusst nicht. Daher
wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die Automaten erst Ende Dezember
2011 aufgestellt wurden. Dazu passt, dass im Dezember 2011 in die Gaststätten
eingebrochen wurde und Automaten - des J. K. - aufgebrochen wurden.
20 Am 02.02.2012 gegen 20.15 Uhr wurde die Gaststätte “L.“ von dem Zeugen R.
aufgesucht. Der Zeuge R. konnte feststellen, dass es die “C.“ nicht mehr gab. Die
ehemaligen Räumlichkeiten dieser Gaststätte wurde in die Gaststätte “L.“ integriert, die
alleine betrieben wurde. Es gab keinerlei Hinweis von außen auf die Existenz der “C.“.
Dagegen war der Weg zu dem neuen Eingang der Gaststätte “L.“ ausgeschildert. In den
Räumlichkeiten der ehemaligen “C.“ war kein Gaststättenbetrieb. Es gab einige nicht
genutzte Einrichtungsgegenstände.
21 Die Gaststätte “L.“ ist nur durch einen Eingang begehbar. Im vorderen Bereich befindet
sich eine Theke. Sodann gelangt man durch weitere Nebenräume. Der Zeuge hat die
Örtlichkeit auf dem vorhandenen Lageplan (auf Bl. 47 d.A. wird ausdrücklich Bezug
genommen) erörtert. An den mit Kugelschreiber markierten Stellen befanden sich jeweils
3 Geldspielautomaten. Vom Thekenbereich der Gaststätte “L.“ gab es keinerlei Sicht- und
Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Automaten. Sicherheitseinrichtungen wie
Videoüberwachung gab es nicht.
22 Damit waren zumindest 3 Geräte zu viel aufgestellt, da es eine Gaststätte “C.“ nicht mehr
gab.
23 In der Folgezeit beantragte der Betroffene für seine Firma eine Geeignetheitsbestätigung
für 3 Automaten in der Gaststätte “L.“. Die Genehmigung verlief unproblematisch.
Zunächst beantragte er lediglich für zwei Automaten die Bestätigung, danach für einen
weiteren. Diese Zeitverzögerung war dadurch bedingt, dass die technischen
Voraussetzungen für eine effektive Videoüberwachung aus dem Thekenbereich erst
geschaffen werden mussten. Bezüglich des die neue Geeignetheitsbestätigung
betreffenden Behördenvorgangs wird auf Bl. 40 - 53 Bezug genommen.
24 b. Gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte, die mit einer
den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die
Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde
schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1
Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Der Begriff „Aufstellen“
bezieht sich dabei nicht nur auf den rein tatsächlichen Vorgang des Verbringens von
Spielgeräten an Ort und Stelle, sondern umfasst auch das Betreiben der Geräte (OLG
Jena, GewArch 2000, 486).
25 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verfügte der Betroffene ab dem 14. Juli 2010
über Bestätigungen gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für die Gaststätten “L.“ und “C.“.
Diese bestanden auch noch, als er die Aufstellung der Automaten nach einer
vorangegangenen Unterbrechung Ende Dezember 2011 fortsetzte.
26 Bei der Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO handelt es sich um einen
feststellenden Verwaltungsakt. Dieser unterliegt hinsichtlich seines Zustandekommens,
des Inhalts, der Rechtmäßigkeit, der Bestandskraft, der Rücknahme und des Widerrufs
weitgehend den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes bzw. der
Länder (Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 33c GewO Rn. 6;
Marcks in Landmann-Rohmer Gewerbeordnung, § 33c Rn. 35 mwN). Gemäß § 43 Abs. 2
LVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht
zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben, oder durch Zeitablauf oder auf
andere Weise erledigt ist.
27 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der festgestellte Sachverhalt die
Verwaltungsbehörde zu einer Rücknahme oder einem Widerruf der
Geeignetheitsbestätigungen vom 14. Juli 2010 berechtigt, da eine derartige Maßnahme
bislang nicht erfolgt ist. Jedenfalls haben sich diese Verwaltungsakte bis zur Fortsetzung
der Automatenaufstellung durch den Betroffenen Ende Dezember 2011 weder durch
Zeitablauf noch in anderer Weise erledigt.
28 Eine Erledigung der Geeignetheitsbestätigungen „in anderer Weise“ würde substantielle
nicht nur vorübergehende Änderungen des Genehmigungsgegenstands im Kern
voraussetzen (OVG Lüneburg, GewArch 2010, 83), welche im vorliegenden Fall nicht
eingetreten sind.
29 So führte insbesondere der Aufstellerwechsel Anfang des Jahres 2011 nicht zu einem
Erlöschen der Geeignetheitsbestätigungen. Diese besagen gemäß § 33c Abs. 3 GewO,
dass die Aufstellungsorte den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen
Durchführungsvorschriften, nämlich der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit (SpielV), entsprechen. Die Vorschrift geht auf Anregungen von
Verbänden der Automatenwirtschaft zurück. Dabei soll die behördliche Bestätigung den
Gewerbetreibenden von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsorts
freistellen und Zweifelsfälle klären (Seite 8 der Begründung zum Änderungsgesetz vom
12. Februar 1979, BT-Drucks. 8/1863). Adressat ist der Aufsteller als Gewerbetreibender
(Marcks aaO, § 33c Rn. 35). Neben dem Zweck, die Eignung des Aufstellortes zu
dokumentieren, dient die Geeignetheitsbestätigung auch der gewerbepolizeilichen
Überwachung (BVerwG GewArch 1989, 163; Ambs aaO; Marcks aaO, § 33c Rn. 38). Sie
verschafft der Behörde einen Überblick darüber, wo überall Geräte aufgestellt werden
dürfen. Dabei indiziert die Erteilung mehrerer Geeignetheitsbestätigungen für denselben
Aufstellort einen erhöhten Überwachungsbedarf (vgl. Ziff. 1.2.2 SpielVwV). Bereits hieraus
ergibt sich, dass mehrere Aufsteller Bestätigungen für ein und denselben Aufstellungsort
beantragen und von der zuständigen Behörde auch erhalten können (so auch Marcks
aaO, § 33c Rn. 36). Die Erteilung weiterer Geeignetheitsbestätigungen an andere
Aufsteller führt somit gerade nicht unmittelbar zu einem Erlöschen der Bestätigung des
ursprünglichen Aufstellers. Bezeichnend ist insoweit auch, dass nach Ziffer 1.2.2
SpielVwV der Wechsel des Inhabers eines Betriebes, in dem Geräte aufgestellt sind, die
Gültigkeit der Bestätigung nicht berührt, obwohl dieser naturgemäß weit größeren Einfluss
auf die Gestaltung des Aufstellungsortes und damit auf dessen Eignung hat als der meist
externe Automatenaufsteller.
30 Der Hinweis in den behördlichen Bestätigungen vom 14. Juli 2010 auf das Erfordernis
einer neuen Geeignetheitsbestätigung im Falle eines Aufstellerwechsels betrifft lediglich
die fehlende Übertragbarkeit der einmal erteilten Geeignetheitsbestätigung auf einen
anderen Aufsteller als den Adressaten. Insbesondere handelt es sich bei diesem Hinweis
auch nicht um eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt gem. § 33c Abs. 1 Satz 3,
Abs. 3 Satz 3 GewO.
31 Die Rechtsprechung zum Erlöschen einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO (u.a. VGH
Baden-Württemberg, GewArch 1994, 417; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 217) ist auf die
Bestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO nicht übertragbar. Anders als bei der
Geeignetheitsbestätigung liegt der Erteilung von Erlaubnissen nach § 33i Abs. 1 GewO
wie auch nach §§ 33 c Abs. 1, 33 d. Abs. 1 GewO eine Überprüfung persönlicher
Eigenschaften des Antragsstellers (z. B. Zuverlässigkeit) zugrunde. Sie sind daher weitaus
enger mit der Person des Erlaubnisinhabers verknüpft. Auch eine Änderung der
Grundfläche des Betriebes ist für die Geeignetheit einer Speise- oder Schankwirtschaft -
anders als bei einer Spielhalle (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV) - ohne Belang. Ob eine
Geeignetheitsbestätigung gegebenenfalls durch eine Änderung der Betriebsart (z.B.
Spielhalle statt Schankwirtschaft) erlöschen kann, braucht vorliegend nicht entschieden
werden.
32 Abgesehen davon bezweckt die Geeignetheitsbestätigung auch nicht eine Beschränkung
der Anzahl von Spielgeräten in einem Betrieb, zumindest sofern es sich wie im
vorliegenden Fall um eine Speise- oder Schankwirtschaft und nicht um eine Spielhalle
handelt. Diese ist bereits gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV unabhängig von der Anzahl der
erteilten Geeignetheitsbestätigungen auf höchstens drei begrenzt. Die Bestätigung gem. §
33c Abs. 3 GewO entbindet den Aufsteller daher nicht von dem Verbot, mehr als die
zugelassene Zahl von Spielgeräten in einem Betrieb aufzustellen (Marcks a.a.O. § 33c Rn.
36).
33 Allem nach führt weder der Wechsel des Aufstellers am Aufstellungsort noch eine etwaige
Vergrößerung der Betriebsfläche im Rahmen der Zusammenlegung zweier Gaststätten
unmittelbar zu einem Erlöschen der Geeignetheitsbestätigung.
34 Die am 14. Juli 2010 erteilten Geeignetheitsbestätigungen sind auch nicht durch eine
fehlende Inanspruchnahme im Jahr 2011 erloschen. Es kann dahinstehen, ob die
gesetzliche Regelung des § 49 Abs. 2 GewO, die für bestimmte gewerberechtliche
Erlaubnisse ein Erlöschen anordnet, sofern von ihnen innerhalb eines Jahres kein
Gebrauch gemacht wird, überhaupt entsprechend herangezogen werden kann. Jedenfalls
ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die Aufstellung der Automaten
weniger als ein Jahr unterbrochen war. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts
(Urteilsabschnitt III) soll er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2011
seine Geräte am Aufstellort abgebaut haben, wobei dem neuen Aufsteller erst am 25. Mai
2011 die erforderliche Geeignetheitsbestätigung erteilt worden sei. Ab Ende Dezember
2011 habe der Betroffene zunächst die Aufstellung der Automaten sowohl in der Gaststätte
„L.“ als auch in der „C.“ fortgesetzt. Letztere habe den Betrieb dann zum Jahreswechsel
(2011/) 2012 eingestellt. Da somit sowohl der Abbau als auch der Wiederaufbau noch
innerhalb des Jahres 2011 erfolgten, nahm der Betroffene die Geeignetheitsbestätigung
weniger als ein Jahr lang nicht in Anspruch.
35 Demnach verfügte der Betroffene weiterhin über gültige Geeignetheitsbestätigungen, als
er Ende des Jahres 2011 seine Automaten wieder in den beiden Gaststätten aufstellte. Die
Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 144 Abs. 2 Nr. 4, 33c Abs. 3 Satz 1
GewO ist daher rechtsfehlerhaft erfolgt.
36 Die Geeignetheitsbestätigung vom 14. Juli 2010 ist jedoch hinsichtlich der “C.“ nach deren
Schließung durch Wegfall des Regelungsobjekts erloschen (vgl. hierzu Sachs in
Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 7. Aufl. § 43 Rn. 212). Dabei ist unerheblich, ob man als
Regelungsobjekt den Betrieb oder die Räumlichkeiten, in denen dieser untergebracht war,
betrachtet, da letztere nach den Urteilsfeststellungen im Zeitpunkt der behördlichen
Kontrolle eine Einheit mit denen der weiter betriebenen Gaststätte „L.“ bildeten. Dies hat
zur Folge, dass in dem verbleibenden Betrieb gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV nur noch
maximal 3 Spielgeräte aufgestellt werden durften. Am 2. Februar 2012 befanden sich
daher mindestens 3 Automaten zu viel in der Gaststätte „L.“. Der Betroffene kann sich
deshalb einer Ordnungswidrigkeit des Aufstellens einer unzulässig hohen Zahl von
Spielgeräten, begangen durch positives Tun, schuldig gemacht haben. Da das „Aufstellen“
auch das Betreiben der Automaten umfasst, kommt insoweit die Ordnungswidrigkeit durch
positives Tun in Betracht, ein Unterlassen (§ 8 OWiG) liegt nicht vor.
37 Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Zeitraum, in dem eine unerlaubt hohe Anzahl an
Spielautomaten in der Gaststätte „L.“ aufgestellt war, werden von der Beweiswürdigung
jedoch nicht getragen, da diese widersprüchlich und lückenhaft sind. So wird unter
Urteilsabschnitt II ausgeführt, (allein) in der Wirtschaft „L.“ habe der Betroffene ab einem
nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, möglicherweise erst Ende 2011, 6 Spielgeräte
aufgestellt. Dem widersprechen die Feststellungen unter Urteilsabschnitt III. Hier wird
mangels Angaben des Betroffenen davon ausgegangen, er habe seit Ende 2011 zunächst
in den Gaststätten „L.“ und „C.“ insgesamt 6 Automaten betrieben. Bei der behördlichen
Kontrolle am 2. Februar 2012 sei die „C.“ dann nach den Angaben des Zeugen R.
geschlossen gewesen. Dabei erschließt sich aus den Urteilgründen wiederum nicht, wie
das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt, die „C.“ sei bereits zum Jahreswechsel 2012
(gemeint ist offensichtlich 2011/2012) geschlossen worden und die Ordnungswidrigkeit
gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO habe somit mehr
als einen Monat lang angedauert.
38 Auch hinsichtlich der inneren Tatseite erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts
insoweit als lückenhaft. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger vortragen lassen, er sei
vom Fortbestand der „C.“ ausgegangen. Die beiden Gaststätten wurden nicht von ihm
selbst betrieben. Vielmehr hat er dort lediglich seine Spielautomaten aufgestellt.
Feststellungen dazu, wie es ihm dennoch möglich gewesen sein soll, von der Schließung
der Gaststätte bis zu der Kontrolle am 2. Februar 2012 Kenntnis zu erlangen, lässt das
amtsgerichtliche Urteil vermissen.
39 3. Ebenso widersprüchlich und lückenhaft sind die Feststellungen zur Verwirklichung
einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV, 144 Abs. 2 Nr.
1 GewO durch das Fehlen von Überwachungsmöglichkeiten für die Spielgeräte in der
Gaststätte „L.“. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss darüber, ob hinsichtlich aller
sechs aufgestellten Automaten eine ausreichende Überwachung nicht gewährleistet war
oder ob dies nur einzelne Spielgeräte betraf. Zur inneren Tatseite wird unter
Urteilsabschnitt IV mitgeteilt:
40 Hinsichtlich der Verstöße gegen die Spielverordnung war für den Betroffenen bei der
Aufstellung der Automaten in den hinteren Bereichen klar, dass eine ständige Aufsicht
der Geräte nicht möglich ist. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er über
die Schließung der „C.“ nicht informiert wurde. Daher wird auch insoweit von einem
fahrlässigen Verstoß ausgegangen.
41 Hat der Mangel demnach bereits im Zeitpunkt der erneuten Aufstellung bestanden, liegt
eine vorsätzliche Begehungsweise nahe. Ist er hingegen erst durch nachträgliche
Änderungen, wie die Schließung der „C.“, entstanden, sind weitergehende Feststellungen
zur Möglichkeit einer Kenntnisnahme erforderlich.
42 4. Aus den vorstehend genannten Gründen ist das Urteil aufzuheben. Da im Rahmen einer
neuen Hauptverhandlung durch die Vernehmung von zusätzlichen Zeugen, insbesondere
des Betreibers / der Betreiber der Gaststätten „L.“ und „C.“ sowie des Automatenaufstellers
J. K., weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, ist die Sache gem. § 79 Abs. 6 OWiG zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
III.
43 Ergänzend weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
44 1. Im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob hinsichtlich der
verbleibenden Tatvorwürfe, nämlich des Aufstellens einer unzulässig hohen Zahl von
Spielgeräten (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO) und des
Nichtsicherstellens, dass Kinder oder Jugendliche nicht an Spielgeräten spielen (§§ 3
Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 Nr. 1a SpielV, 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO), ein vorsätzliches Handeln
des Betroffenen in Betracht kommt. Das Verschlechterungsverbot (§§ 79 Abs. 3 OWiG,
358 Abs. 2 StPO) hindert insoweit nicht die Änderung des Schuldspruchs zu dessen
Ungunsten (Seitz aaO, § 79 Rn. 37).
45 Gleiches gilt für die Frage, ob auf der Basis ergänzender Feststellungen gegebenenfalls
auch eine tatmehrheitliche Begehungsweise in Betracht kommt.
46 2. Soweit Verstöße gegen die Spielverordnung zur Aburteilung gelangen, ist in der
Urteilsformel eine genaue rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Grundsätzlich soll
hierzu die gesetzliche Überschrift verwendet werden (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 4 Satz
2 StPO). Fehlt es aber wie im vorliegenden Fall an einer solchen, ist die Tat mit einer
anschaulichen und verständlichen Wortbezeichnung so genau wie möglich zu bezeichnen
(Meyer-Goßner StPO, 55 Aufl., § 260 Rn. 23).
47 3. Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung ist § 17 Abs. 2 OWiG zu
berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit
der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden, wenn das
Gesetz für fahrlässiges und vorsätzliches Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß
zu unterscheiden. Bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 144 Abs. 2, Abs. 4 GewO steht ein
Bußgeldrahmen von 5 EUR - 2500 EUR zur Verfügung. Bei fahrlässiger Begehungsweise
ermäßigt sich die Obergrenze der Geldbuße daher auf 1.250 EUR.