Urteil des OLG Stuttgart vom 04.08.2010

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OLG Stuttgart Beschluß vom 4.8.2010, 13 W 33/10
Leitsätze
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zur Vorbereitung eines
Anhörungstermins mit der Gegenseite telefoniert und Unterlagen anfordert, sofern er dies nicht von sich aus,
sondern erst auf Nachfrage des Gerichts im Termin offenlegt und die erhaltenen Unterlagen herausgibt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
vom 26. April 2010 abgeändert und der Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen …, für begründet erklärt.
Beschwerdewert: 10.000,00 EUR
Gründe
1 Ein Sachverständiger kann nach §§ 406, 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Zwar gibt es keine
Anhaltspunkte für eine tatsächlich gegebene Parteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen. Doch kommt es
darauf nicht an. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei
aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel
an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH NJW 1975, 1363).
2 Der Sachverständige rief zur Vorbereitung des Anhörungstermins vom 28.01.2010 am 28.12.2009 bei der
Antragsgegnerin an. Er fragte nach einem Abnahmeschreiben und dem Leistungsverzeichnis des Auftraggebers
der ausführenden Firma, woraufhin er insgesamt vier Seiten zugesandt erhielt. Die Antragsteller erfuhren hiervon
im Termin vom 28.01.2010.
3 Der Sachverständige erklärte sein Vorgehen mit dem Bemühen um rechtzeitige Vorbereitung des Termins vom
28.01.2010 und der durch Feiertage und Urlaub relativ knappen Zeit, weshalb er es für ausreichend ansah, die
erhaltenen Unterlagen zum angesetzten Termin mitzubringen.
4 Aus Sicht der Antragsteller stellt sich der Ablauf allerdings so dar, dass ihnen das Telefonat mit der
Antragsgegnerseite zur Anforderung der Unterlagen nicht nur bis zum Termin vom 28.01.2010 unbekannt war,
sondern dass der Sachverständige im Anhörungstermin hiervon nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage
durch das Gericht berichtete. Das rechtfertigt aus Sicht der nicht einbezogenen Partei auch bei vernünftiger
Betrachtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen. Auch die verständige Partei darf
unter diesen Umständen argwöhnen, dass zwischen ihrem Gegner und dem Sachverständigen ein
Informationsaustausch stattfand, dessen Dimension und Inhalt sie nicht zu überblicken vermag, dessen
Bedeutung für die Einschätzung der Neutralität des Gutachters ihr also verschlossen ist (OLG Saarbrücken
MDR 2005, 233). Aus Sicht der Antragsteller hat sich der Sachverständige der Gefahr der einseitigen
Einflussnahme durch die Antragsgegnerseite ausgesetzt. Zudem ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich,
dass der Sachverständige im Termin die erhaltenen Unterlagen nicht von sich aus vorlegte und über die
Kontaktaufnahme nicht unaufgefordert informierte. Hätte er das getan, wäre eine Ablehnung nicht gerechtfertigt
(OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 740). Da es sich nicht nur um eine schriftliche Anfrage des Sachverständigen
handelte, sondern er mit der Antragsgegnerseite telefonierte, konnten die Antragsteller, nachdem der
Sachverständige sie hierüber nicht von sich aus informierte, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit hegen.
5 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche der Hauptsache
sind.
6 Der Beschwerdewert war dem zu schätzenden Antragstellerinteresse entsprechend festzusetzen (§ 3 ZPO).