Urteil des OLG Stuttgart vom 07.02.2013
OLG Stuttgart: befristung, unterhalt, vergleich, familienrecht, hauptsache, quote, bezahlung, beendigung, übereinstimmung, unterliegen
OLG Stuttgart Beschluß vom 7.2.2013, 11 UF 184/12
Leitsätze
Grundsätze der Ermessensausübung bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen in
Fällen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.
Tenor
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.860,00 EUR
Gründe
I.
1 Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner sind
geschiedene Eheleute. Im Vergleich des OLG Stuttgart vom 26.11.2009 - 11 UF 145/09 -
hatte sich der Antragsgegner zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von
monatlich 557,98 EUR verpflichtet, befristet bis zum 31.12.2016.
2 Mit Abänderungsantrag vom Februar 2011 erstrebte die Antragstellerin unbefristeten
Unterhalt in Höhe von monatlich 1.247,61 EUR. Der Antragsgegner anerkannte eine
Zahlungsverpflichtung in Höhe von 255,00 EUR bis einschließlich Dezember 2016, ohne
jedoch einen eigenen Abänderungsantrag zu stellen.
3 Das Familiengericht verpflichtete den Antragsgegner in Abänderung des Vergleichs vom
26.11.2009 zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 361,00 EUR ab Februar
2011 und von 944,00 EUR ab Januar 2012. bis Dezember 2016. Mit der Beschwerde
verfolgte die Antragstellerin ihr ursprüngliches Antragsziel weiter..
4 Im Verhandlungstermin vor dem Senat schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in
welchem sich der Antragsgegner verpflichtete, monatlichen Unterhalt ab Februar 2011 in
Höhe von rund 1.006 EUR, ab Januar 2012 von 1.219,49 EUR, ab Oktober 2012 von
1.195,00 EUR und ab Januar 2017 unbefristet von 200,00 EUR zu bezahlen. Eine
Einigung über die Kostentragung konnte nicht erzielt werden.
II.
5 Nach billigem Ermessen sind die Verfahrenskosten in erster Instanz gegeneinander
aufzuheben, während in zweiter Instanz die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3
der Kosten zu tragen haben, § 243 FamFG.
6 Auch nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich richtet sich die gerichtliche
Kostenentscheidung ausschließlich nach § 243 FamFG, da die Sondervorschrift des § 98
ZPO in familienrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet (BGH FamRZ 2011, 1933).
Lediglich der Rechtsgedanke der Vorschrift stellt eines, aber nicht das maßgebliche, von
mehreren Abwägungskriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 243 FamFG
dar (BGH aaO).
7 In Unterhaltssachen ist gemäß § 243 FamFG abweichend von den Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden,
wobei nach § 243 Nr. 1 FamFG insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und
Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu
berücksichtigen ist.
8 Die von § 92 ZPO abweichende Gesetzesformulierung trägt dem Umstand Rechnung,
dass in Unterhaltssachen anders als bei Verfahren über einmalige Leistungen der
Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung nur begrenzt berücksichtigt
werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 259). Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hat
somit vor allem in den Fällen Bedeutung, in welchen neben der Höhe um den zeitlichen
Umfang eines Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder 1615l BGB gestritten wird,
oder wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Herabsetzung oder
Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB haben (Zöller/Herget, ZPO, 29.
Aufl 2012, § 243 FamFG, Rn. 2).
9 Im zuletzt genannten Fall muss die Befristung oder Herabsetzung kostenrechtlich
berücksichtigt werden, wobei im Falle einer Befristung die anzusetzende Quote um so
niedriger ist, je länger Unterhalt gezahlt werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG,
2. Aufl. 2011, § 243, Rn. 16). Wird also ein Unterhaltsanspruch im
gegenstandswertrelevanten Zeitraum in vollem Umfang zugesprochen, jedoch dem
streitigen Befristungsantrag des Pflichtigen in vollem Umfang entsprochen, kann dies zu
einer Kostenquotelung bis hin zur Kostenaufhebung führen (Münchner
Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier,
Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243 FamFG, Rn. 5). Kommt es zu einer Quotelung unter
Einbeziehung von Dauer der Befristung bzw. Umfang der Begrenzung sind als Maßstab
der Entscheidung die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und Dauer der
Unterhaltsleistungen heranzuziehen (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 243, Rn. 3).
In jedem Fall bedarf auch die gerichtliche Ermessensabwägung der Darstellung eines für
alle Beteiligten nachvollziehbaren Abwägungsprozesses, um auch die wirtschaftlichen
Überlegungen transparent zu gestalten (Johannsen/Henrich/Maier, aaO, § 243 FamFG,
Rn 1).
10 So hat das OLG Schleswig (NJW 2012, 3655) in einem Fall, in welchem die Höhe des
Unterhalts nicht mehr im Streit war, das Begehren des Pflichtigen auf Befristung in gleicher
Höhe bewertet wie das Begehren der Berechtigten, einen über die Dauer von noch 5
weiteren Jahren hinaus zugesprochenen Unterhalt zu erhalten. Zu Grundsätzen einer
Billigkeitsabwägung im Falle einer Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB sind
Entscheidungen anderer Gerichte - soweit ersichtlich - bislang nicht veröffentlicht.
11 In dem für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblichen Zeitraum von Februar
2011 bis Februar 2012 (1 Monat Rückstand und 12 Monate laufender Unterhalt) obsiegt
die Antragstellerin unter Zugrundelegung des abgeschlossenen Vergleichs und der
gestellten Verfahrensanträge in erster Instanz zu etwa 66 % und in zweiter Instanz zu etwa
75 %. Der Unterschied resultiert daraus, dass das Familiengericht in seiner Entscheidung
den früheren Vergleich zum Nachteil der Antragstellerin abgeändert hat, obwohl dies vom
Antragsgegner nicht beantragt worden war und dementsprechend der Unterschiedsbetrag
der Vergleichssumme von 557,98 EUR zum Abänderungsantrag der angefochtenen
Entscheidung von 361,00 EUR wertmäßig nicht erfasst werden kann, da der
Verfahrenswert in Familienstreitsachen ausschließlich durch die Verfahrensanträge der
Beteiligten bestimmt werden. In zweiter Instanz war die Antragstellerin dagegen durch die
Entscheidung des Familiengerichts in vollem Umfang beschwert, so dass insoweit ein
höherer Gegenstandswert angefallen ist.
12 Darüber hinaus war die Dauer der Unterhaltsverpflichtung für die Kostenentscheidung zu
berücksichtigen, soweit sie zwischen den Beteiligten im Streit stand.
13 Der Vergleich des Senats vom 26.11.2009 sah mit Beendigung des Halbteilungsunterhalts
eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf den 31.12.2006 vor. Die Antragstellerin
erstrebte zusätzlich einen unbefristeten Unterhalt in Höhe von 1.247,61 EUR, der
Antragsgegner eine Aufrechterhaltung der Befristung mit Ablauf des 31.12.2006. Geeinigt
haben sich die Beteiligten auf einen Halbteilungsunterhalt bis zum 31.12.2006 und einen
weiteren herabgesetzten, jedoch unbefristeten Unterhalt in Höhe von 200,00 EUR.
14 Der Senat geht in Übereinstimmung mit den oben zitierten Literaturmeinungen (Münchner
Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier,
Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 243 FamFG, Rn. 5) davon aus, dass für den Fall, dass die
Antragstellerin im gegenstandswertrelevanten Zeitraum überwiegend obsiegt hätte, jedoch
entsprechend dem Antrag des Antragsgegners eine Befristung ausgesprochen worden
wäre, eine Kostenaufhebung in Betracht gekommen wäre. Da jedoch weder der
Antragsgegner mit seinem Befristungseinwand Erfolg hatte, noch die Antragstellerin mit
ihrer Vorstellung eines unbefristeten Halbteilungsunterhalts durchgedrungen ist, erscheint
dieses Ergebnis nicht angemessen. Da andererseits der vereinbarte Unterhalt im
Vergleich zur erstrebten Zahlung relativ gering ausfällt, kann das nicht durchgesetzte
Interesse nicht in gleicher Höhe gewichtet werden, weshalb der Senat die oben
dargestellte rechnerische Haftungsquote der Antragstellerin moderat erhöht.
15 Der Rechtsgedanke des § 98 ZPO der grundsätzlichen Kostenaufhebung nach Abschluss
eines gerichtlichen Vergleiches führt zu keiner abweichenden Beurteilung, nachdem der
Vergleichsschluss von den Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt wurde
und beide Beteiligte dem Senat eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des §
243 FamFG angetragen haben. Die Anregung der Kostenaufhebung von Seiten des
Antragsgegners wurde von der Antragstellerin nach eingehender Erörterung ausdrücklich
abgelehnt.
16 Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor, da die
Entscheidung auf einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung beruht, die im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar ist. Die herangezogenen Grundsätze
stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder
anderer Oberlandesgerichte.