Urteil des OLG Stuttgart vom 01.04.2014

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OLG Stuttgart Beschluß vom 1.4.2014, 4 Ws 79/14
Leitsätze
1. Das Begehren auf Berichtigung der schriftlichen Urteilsgründe kann nicht auf die Behauptung
gestützt werden, die beanstandete Feststellung sei nicht entscheidungserheblich.
2. Ein offenkundiges Fassungsversehen, das die Berichtigung der Urteilsgründe rechtfertigt, liegt
nicht vor, wenn sich die Unrichtigkeit einer Feststellung erst aus einer Rekonstruktion der
Beweisaufnahme ergäbe.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 4. Große
Jugendkammer - Stuttgart vom 21. Februar 2014 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober
2013 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist seit 31.
Oktober 2013 rechtskräftig. In den schriftlichen Urteilsgründen ist zu den persönlichen
Verhältnissen des Bf. auf Seite 9, 3. Absatz ausgeführt: „Er wurde von seiner Familie und
seiner Partnerin, die im Rotlichtmilieu arbeitete, unterstützt.“
2 Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 ließ der Bf. über seinen Verteidiger vortragen, es sei
unzutreffend, dass seine Verlobte im Rotlichtmilieu gearbeitet habe oder arbeite, und
beantragte, die entsprechende Urteilspassage zu berichtigen. Die Jugendkammer hat
diesen Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der
Verurteilte, der weiterhin die Schwärzung bzw. Entfernung des beanstandeten
Relativsatzes begehrt, mit seiner Beschwerde.
II.
3 Die Beschwerde ist zulässig; der Bf. ist insbesondere hinsichtlich der abgelehnten
Berichtigung, wenngleich sie inhaltlich unmittelbar auf seine Verlobte bezogen ist, auch
beschwerdebefugt, da offensichtliche Unrichtigkeiten in den Urteilsgründen - auf eine
solche beruft sich der Verurteilte - einen Verfahrensbeteiligten wegen der vermeintlichen
Dokumentationswirkung und der damit verbundenen Gefahr von Missverständnissen
beschweren und er insoweit eine richtige und zweifelsfreie Fixierung des ergangenen
Urteils beanspruchen kann (Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 268 Rn.
61).
4 In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
5 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind Berichtigungen in den
Urteilsgründen ab dem Zeitpunkt, in dem das schriftliche Urteil aus dem inneren
Dienstbereich des Gerichts hinausgegeben wird, unzulässig, wenn dadurch auch nur der
Verdacht einer nachträglichen sachlichen Änderung und somit einer Verfälschung des
Urteils entstehen kann (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06 –, juris;
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Juni 1998 – 2St RR 91/98 –,
juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Februar 1990 – 1 Ws 35/90 –, juris). Die
Vornahme sachlicher Änderungen würde im Ergebnis auf einen unzulässigen Widerruf
des bereits erlassenen, wirksamen Urteils hinauslaufen (Velten in SK-StPO V, 4. Aufl., §
268 Rn. 17). Eine Berichtigung kommt deshalb nur in sehr engen Grenzen in Betracht. Sie
wird in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO lediglich insoweit als zulässig
angesehen, als es sich um eine offensichtliche, versehentliche Unrichtigkeit des Urteils
(BGHSt 12, 374, 376 f.) und damit um ein Versehen handelt, das sich zwanglos aus klar zu
Tage tretenden Umständen ergibt (BGH NJW 1991, 1900 f.; Meyer-Goßner, StPO, 56.
Aufl., § 267 Rn. 39 m.w.N. zur Rspr.). Dies ist insbesondere bei Schreib- und
Rechenfehlern sowie sonstigen äußerlichen Unstimmigkeiten, die unmittelbar aus der
Urteilsurkunde ersichtlich sind, der Fall. Ein offenkundiges und damit berichtigungsfähiges
Fassungsversehen wird aber auch dann angenommen, wenn die Divergenz zwischen
erkennbar Gewolltem und mündlich oder schriftlich Formuliertem für die
Verfahrensbeteiligten aus anderen Verfahrensvorgängen - beispielsweise der mündlichen
Urteilsbegründung - unzweifelhaft auf der Hand liegt (BGH, MDR 1991, 362 ff. m.w.N. zur
Rspr.). Hierbei muss jedoch ausgeschlossen sein, dass sich hinter der „Berichtigung“ in
Wahrheit eine sachliche Abänderung der beschlossenen Entscheidung verbirgt. Die
nachträgliche sachliche Berichtigung von Tatsachen, die der Tatrichter in den
Urteilsgründen als erwiesen feststellt, wird grundsätzlich für unzulässig erachtet (BGHSt 2,
248 ff.).
6 Nach diesen Grundsätzen besteht der vom Bf. geltend gemachte Berichtigungsanspruch
nicht.
7 Die beanstandete Urteilspassage stellt - sowohl inhaltlich also auch nach ihrer Verortung
in den Urteilsgründen - eine vom erkennenden Gericht getroffene Feststellung zu den
persönlichen Verhältnissen des Bf. dar. Sie ist damit denknotwendig Ergebnis eines
Überzeugungsbildungsprozesses des erkennenden Gerichts, so dass die diesbezügliche
Urteilsabänderung auch eine - wie ausgeführt unzulässige - sachliche Veränderung des
Urteils zur Folge hätte. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Kammer einer
Verwechslung erlegen wäre, in deren Ergebnis sie irrtümlich die getroffene Feststellung
der Verlobten des Verurteilten zugeschrieben hätte. Eine Abweichung vom Gewollten läge
hinsichtlich der beantragten Berichtigung nur dann nicht vor, wenn die getroffene
Feststellung lediglich versehentlich in einen Kontext mit dem Bf. geraten wäre, obwohl sie
auf eine andere Person abzielte. Dies erscheint jedoch schon angesichts der
grammatikalischen Konstruktion in Form eines Relativsatzes zu einer auf den Verurteilten
bezogenen Feststellung fernliegend. Im Übrigen waren Feststellungen zu den
persönlichen Verhältnissen derjenigen Angeklagten, bzgl. derer es nach dem Vorbringen
in der Beschwerdebegründung zu einer Verwechslung gekommen sein könnte, angesichts
der insoweit ergangenen Freisprüche gar nicht veranlasst und wurden im Urteil auch nicht
ausgeführt, so dass ein reines „Lokalisierungsversehen“ innerhalb der schriftlichen
Urteilsgründe nahezu ausgeschlossen erscheint.
8 In jedem Fall fehlt es - ein Fassungsversehen unterstellt - an der erforderlichen
Offenkundigkeit des Versehens und des vom erkennenden Gericht tatsächlich Gewollten.
Auch wenn hierfür die Sicht eines Verfahrensbeteiligten maßgeblich ist, lässt sich das
erforderliche offen und zwanglose Zutagetreten des Versehens entgegen dem
Beschwerdevorbringen nicht darauf stützen, dass sich weder aus den Ermittlungsakten
noch aus dem Inhalt der Hauptverhandlung etwas ergeben habe, womit sich die vom
Gericht getroffene Feststellung stützen ließe. Eine Offenkundigkeit kann nicht vorliegen,
wenn sich das behauptete Versehen nur im Wege einer inhaltlichen Rekonstruktion der
Beweisaufnahme - für die schon das zur Überprüfung eines Urteils vorgesehene
Revisionsverfahren keinen Raum bietet (BGH NStZ-RR 1998, 17) - feststellen ließe. Im
Übrigen wäre auf diese Weise auch nicht auszuschließen, dass eine Feststellung zwar
unter Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz, aber dennoch willentlich getroffen
worden ist, so dass kein bloßes Fassungsversehen vorläge.
9 Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdevorbringen geltend
gemachten Grund- und Menschenrechtsverletzungen keine Veranlassung, von den in der
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine nachträgliche Berichtigung der
Urteilsgründe abzuweichen. Dies gilt selbst insoweit, als sich der Verurteilte darauf beruft,
dass die beantragte Berichtigung keinerlei Auswirkung auf die vom Gericht getroffene
Entscheidung habe und die beanstandete Passage vollkommen unnötig sei.
10 Eine Abgrenzung zwischen entscheidungserheblichen und nicht
entscheidungserheblichen Feststellungen ist nicht praktikabel. Ob sich das erkennende
Gericht von einem - vordergründig nur wenig relevant erscheinenden - Umstand bei der
Beweiswürdigung oder bei der Strafzumessung auch nur geringfügig hat leiten lassen,
liegt außerhalb der Beurteilungsmöglichkeiten eines Rechtsmittelgerichts, da die
Ausführungen zur Strafzumessung gem. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden -
nicht etwa sämtliche (BGH, Urteil vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07 –, juris) -
Zumessungsgründe erkennen lassen müssen. Ob eine Partnerin „im Rotlichtmilieu“ tätig
ist, kann für die Stabilität der Lebensverhältnisse eines Angeklagten und damit für eine
Prognoseentscheidung nach § 56 StGB - die angesichts der letztlich festgesetzten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten nicht von vornherein außer Betracht
bleiben konnte - durchaus von Bedeutung sein. Eine Ausnahme von den in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Voraussetzungen für eine
Urteilsberichtigung in Bezug auf „nicht entscheidungserhebliche“ Festsetzungen war
deshalb zu verwerfen.
11 Grundrechtsverletzungen kommen sowohl hinsichtlich des Bf. als auch seiner Verlobten
nur in Bezug auf das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht
in der Ausprägung des sogenannten sozialen Geltungsanspruchs (Di Fabio in Maunz-
Dürig, GG, 2001, Art. 2 Abs. 1, Rn. 169) in Betracht. Darüber hinaus gehende
Menschenrechte aus Art. 6, 8 und 14 EMRK sind hingegen ersichtlich nicht tangiert.
Insbesondere betrifft der geltend gemachte Berichtigungsanspruch nicht die nach Art. 6
Abs. 1 EMRK gebotene Fairness des Verfahrens in Bezug auf den gegen den Bf.
erhobenen Anklagevorwurf. Im Hinblick auf Strafprozesse sind nichtangeklagte Personen -
wie seine Verlobte - vom Schutzbereich der Vorschrift nicht erfasst. Nach der
diesbezüglichen Argumentation im Beschwerdevorbringen dürften Feststellungen in
Bezug auf Nichtangeklagte - z.B. Zeugen, Geschädigte, Angehörige - in Strafurteilen
überhaupt nicht getroffen werden, da sie nicht am Verfahren beteiligt sind und keinen
Einfluss auf den Verfahrensgang haben, was ersichtlich abwegig ist. Personen, die nicht
Prozesssubjekt sind, erfahren schon dadurch ausreichenden Schutz in Bezug auf sie
betreffende nachteilige Feststellungen der Strafgerichte, dass diese keine Rechtskraft
entfalten und ihnen nicht wirksam entgegengehalten werden können. Aus Art. 6 Abs. 1
EMRK ergibt sich lediglich eine Verpflichtung des Gerichts, seine getroffene Entscheidung
zu begründen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Art. 6 MRK, Rn. 11a). Zu den
Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Berichtigung der schriftlichen
Urteilsgründe besteht, lässt sich aus dieser Vorschrift hingegen nichts herleiten. Ein
Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK scheidet schon deshalb
aus, weil die beanstandete Urteilspassage keine Aussage über die Begehung einer
Straftat enthält. Inwiefern durch diese Passage bzw. die Ablehnung ihrer Berichtigung ein
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK begründet sein soll,
erschließt sich nicht.
12 Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass die gerügte Feststellung die Qualität
eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG - ein
weitergehender Schutz ergibt sich vorliegend auch aus Art. 8 EMRK nicht - hat.
Schließlich ist der Name der Verlobten des Bf. nicht genannt und eine Einsichtnahme in
das Urteil für Nichtverfahrensbeteiligte nach den Vorgaben der §§ 474 ff. StPO nur sehr
eingeschränkt möglich. Eine vom Verurteilten losgelöste Weitergabe des schriftlichen
Urteils innerhalb seines sozialen Nahbereichs drängt sich zumindest nicht auf. Im Übrigen
entfaltet das - zumindest hinsichtlich des Bf. - rechtskräftige Urteil keine Rechtskraft und
damit auch keine Bindungswirkung in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen (BGH
NStZ 2010, 529; Meyer-Goßner, aaO., Einl. Rn. 170 m.w.N. zur Rspr.). Soweit ungeachtet
dessen von einer zumindest reflexartigen Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts auszugehen wäre, ist diese bei entsprechender Abwägung mit dem
Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege, die ein
wesentlicher Bestandteil des in der Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzips ist,
hinzunehmen. Schließlich wird es bei der Abfassung der Gründe eines Strafurteils
regelmäßig geboten sein, Feststellungen in Bezug auf Personen zu treffen, die die
Entscheidung selbst nicht anfechten können. Diese Feststellungen besitzen - nicht zuletzt
im Interesse eines Angeklagten, der hieraus nicht selten schuld- und strafmindernde
Umstände ableiten kann - häufig ehrabträglichen Charakter. Würde in all diesen Fällen die
nicht unter den Vorbehalt eines offenkundigen Fassungsversehens gestellte Möglichkeit
einer Urteilsberichtigung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss eröffnet, wäre eine
Befassung der erkennenden und der Rechtsmittelgerichte mit entsprechenden Begehren
in so empfindlichem Maße zu befürchten, dass sie ihrer originären Aufgabe der
Strafrechtspflege nur noch eingeschränkt nachkommen könnten.
13 Das Berichtigungsbegehren wurde somit zu Recht abgelehnt.